Es gibt Situationen im Leben, in denen Menschen auf Grund des Abbaus geistiger, körperlicher Kräfte, psychisch labiler Zustände, durch einen Unfall oder eine schwere akute Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Oft müssen dann schnell Entscheidungen über ärztliche Behandlungen, Operationen, Heimaufenthalt, Wohnungsauflösung, finanzielle Dinge rechtsverbindlich getroffen werden. Auch Familienangehörige können dann für den Betroffenen nur handeln, wenn eine schriftliche Willenserklärung vorliegt. Die Betreuungsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis, die auch den gesetzlichen Auftrag hat, rechtliche Betreuungen zu vermeiden, empfiehlt daher über eine sogenannte Vorsorgevollmacht rechtzeitig, d.h. zu Zeiten voller Geschäftsfähigkeit für entsprechende Eventualitäten Vorsorge zu treffen. Andernfalls erfolgt die Anordnung einer Betreuung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens nach Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses und Anhörung durch den zuständigen Richter. Der Betreuer hat jährlich eine Berichterstattung über die Vermögensverhältnisse und die persönliche Situation des Betreuten vorzunehmen. Die Erteilung einer Vollmacht ist im Gegensatz hierzu eine rein privatrechtliche Entscheidung. Sie setzt volles Vertrauen in die zu bevollmächtigende Person voraus, da diese im Gegensatz zur rechtlichen Betreuung nach dem Betreuungsgesetz nicht überwacht und kontrolliert wird. Nähere Informationen über die Vorsorgevollmacht und eine Broschüre mit dem Mustervordruck sind über das Landratsamt Bodenseekreis - Betreuungsbehörde (Herr Degen) unter der Tel. Nr. 07541/204-5287 erhältlich.