Alle Dienststellen des Landratsamts Bodenseekreis bleiben an Heiligabend und den Weihnachtsfeiertagen (Dienstag, 24. bis Donnerstag, 26. Dezember 2024) sowie an Silvester und Neujahr (31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025) geschlossen.

Keine Tiere aus dem Urlaub mitbringen!

Werden Tiere auf Reisen mitgenommen, sind bestimmte Einreisevorschriften zu beachten. Das Landratsamt Bodenseekreis, Veterinäramt weist darauf hin, dass für den Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen ab dem 01.10.2004 wesentlich strengere Regelungen gelten.

 

„Besonders bei der Einreise aus bestimmten Drittländern wie Türkei, Bulgarien oder Tunesien können künftig enorme Kosten für Quarantäne und Rücksendung der Tiere anfallen. Unter bestimmten Umständen müssen wir auch das Einschläfern der Tiere anordnen. Wir können nur davor warnen, Tiere aus dem Urlaub mitzubringen!“ so der Leiter des Veterinäramtes Dr. Günter Herrmann, „Die neuen EU-Vorgaben lassen uns hier leider keinen Spielraum.“ Neben den Quarantänekosten drohen den Reisenden zusätzlich noch hohe Bußgelder, so dass für den Reisenden sehr schnell Kosten von mehreren tausend Euro entstehen können.

 

Die Einfuhr von ungeimpften Jungtieren aus bestimmten Drittländern wird künftig gar nicht mehr zulässig sein. Auch für ältere bereits geimpfte Tiere aus Drittländern gelten neue, sehr strenge Regeln: Der Impfschutz muss durch eine Blutuntersuchung nachgewiesen werden und erst nach einer weiteren Wartezeit von mindestens 3 Monaten und amtstierärztlichem Gesundheitszeugnis dürfte das Tier dann einreisen.

 

Der Bluttest ist eine ganz wesentliche Neuerung, die auch dann gilt, wenn hiesige Hunde oder Katzen ihr Herrchen in den Urlaub in ein solches Drittland begleiten. „Bei Reisen in nicht gelistete Drittländer muss unbedingt rechtzeitig vor der Abreise ein Bluttest gemacht werden, damit bei der Wiedereinreise der Impfschutz durch die Bescheinigung nachgewiesen werden kann. Ansonsten droht nach der Rückkehr aus dem Urlaub ein böses Erwachen mit harten Quarantänevorschriften“, wie Günter Herrmann weiter berichtet.

 

Auch bei Reisen innerhalb der EU sind neue Anforderungen einzuhalten, man hat allerdings den Vorteil, dass die Bestimmungen in der ganzen EU einheitlich werden. Lediglich für einige tollwutfreie Mitgliedstaaten wie Vereinigtes Königreich, Irland, Schweden und Malta gelten übergangsweise die bisherigen noch strengeren Regeln weiter.

 

In jedem Fall – auch innerhalb der EU – müssen die Tiere bei grenzüberschreitenden Reisen ab sofort durch einen Mikrochip (oder übergangsweise auch durch eine gut lesbare Tätowierung) gekennzeichnet sein und den neuen EU-einheitlichen Heimtierausweis mitführen, der neben der gültigen Tollwutimpfung auch alle Angaben zum Besitzer und zum Tier, einschließlich Mikrochip-Nummer oder Tätowierung enthalten muss. Nur für eine kurze Übergangszeit, bis längstens 2. Juli 2005, können die bisherigen Impfpässe weiter gültig sein – vorausgesetzt sie enthalten alle notwendigen Angaben.

 

Für die nahe gelegene Schweiz und Liechtenstein gelten Sonderregelungen – sie sind den EU-Mitgliedstaaten weitestgehend gleichgestellt.

Mehrere Vorfälle mit tollwütigen Tieren in der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass diese strengen Neuregelungen dringend notwendig sind; wie z.B. der aktuelle Erkrankungsfall eines Österreichers, der in Marokko von einem tollwütigen Hund gebissen wurde, oder die kürzlich erfolgte widerrechtliche Einfuhr eines tollwütigen Hundes aus Marokko nach Frankreich (verbunden mit vielen Beißvorfällen).

 

Denn die Tollwut ist eine absolut tödliche Erkrankung, die nach Biss durch ein tollwütiges Tier nur durch rechtzeitige Impfung verhindert werden kann.

 

„Tierhalter, die ihre Lieblinge trotz aller Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier trotzdem mit auf Reisen nehmen wollen, sollten sich unbedingt rechtzeitig vor Reiseantritt bei ihrem Tierarzt über die speziellen Regelungen bezüglich ihres Reiselandes informieren.“ so Günter Herrmann abschließend.

 

Weitere Infos beim

Landratsamt Bodenseekreis, Amt für Veterinär-wesen und Lebensmittelüberwachung

Tel. Nr. 07541/204-5177 sowie unter

www.mlr.baden-wuerttemberg.de/cgi/bitv/content.pl?ARTIKEL_ID=26850 

www.verbraucherministerium.de/index-00087BDA08221F1D830A6521C0A8D816.html