Autofahrer dürfen in einer Tempo-30-Zone nicht einfach 30 km/h fahren. Wenn das Gefahrzeichen „Kinder“ (Zeichen 136 Straßenverkehrsordnung) aufgestellt ist, muss das Tempo bis auf „Schritt-Tempo“ gedrosselt werden.
Das Zeichen 136 verlangt vom Fahrzeugführer jedenfalls tagsüber so zu fahren, dass er plötzlich auftauchende Kinder nicht gefährdet. Eine Schrecksekunde wird bei Vorhandensein des Warnzeichens nicht zugebilligt (BGH VRS 33, 350).
Sind in einer Tempo-30-Zone zusätzlich das Gefahrzeichen "Kinder" oder das Zusatzzeichen „Schulweg" angebracht, muss die Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h bleiben. Besonders bei schmalen Straßen und bei relevanten Uhrzeiten ist verstärkt mit Kindern zu rechnen, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf 1 U 213/99).