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Stichtagsmeldung von Schweinen zum 1. Januar 2005 nach Viehverkehrsverordnung

Nach der Einrichtung einer Schweinedatenbank im Jahr 2003 müssen Schweinehalter die Übernahme von Schweinen dorthin melden. Darüber hinaus ist zum Anfang eines jeden Jahres – erstmals war dies am 1.1.2004 der Fall - die sogenannte Stichtagsmeldung mit Angaben zum Schweinebestand vorgeschrieben.

 

Die Stichtagsmeldung muss von allen Schweinehaltern abgegeben werden. Ausgenommen sind Viehhändler, Sammelstellenbetreiber, Schlachtstätten und Transportunternehmen. Nur diese Schweinehalter sind zur Stichtagsmeldung rechtlich nicht verpflichtet.

Alle anderen Tierhalter, auch solche, die lediglich einzelne Schweine für einen kurzen Zeitraum, beispielsweise zum Eigenverzehr halten, fallen unter die Meldepflicht. Betroffen sind auch Hobbyhaltungen.

Gesetzliche Grundlage für die Meldeverpflichtung ist die Viehverkehrsverordnung

in der derzeit geltenden Fassung.

 

Die Landratsämter (Veterinäramt) sind für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Viehverkehrsverordnung zuständig. Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.

 

Termine und Fristen

Schweinehalter müssen zum Stichtag 1. Januar 2005 die Anzahl der an diesem Tag im Bestand vorhandenen Schweine melden. Die Meldung muss innerhalb von

14 Tagen nach dem Stichtag erfolgen.

Die Stichtagsmeldung muss immer zum 1. Januar eines jeden Jahres abgegeben werden.

 

Meldeinhalte

Anzugeben sind neben der Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und dem Stichtag die jeweilige Anzahl der vorhandenen Schweine.

 

Bei der Stichtagsmeldung werden zwei Kategorien erfasst:

- Zuchtschweine einschließlich Saugferkel

- Mastschweine

 

Saugferkel sind zahlenmäßig unter der Kategorie Zuchtschweine zu erfassen.

Wenn keine Schweine zum Stichtag 1. Januar im Bestand sind, künftig aber wieder Schweine gehalten werden sollen, dann muss ein Bestand von „0“ gemeldet werden. Bei Aufgabe der Schweinehaltung ist das zuständige Veterinäramt zu benachrichtigen.

 

Meldewege

Für die Stichtagsmeldung stehen zwei Meldewege zur Verfügung:

  1. Meldung mit vorgedruckter Meldekarte
    über den LKV. Die Karte kann auf dem Postweg verschickt werden oder per Fax. Sowohl die Postadresse als auch die Faxnummer sind auf der Karte vorgedruckt.
  2. Meldung mit dem Computer
    unter der Internetadresse www.hi-tier.de
    Die Anmeldung erfolgt mit Ihrer Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und der PIN (persönliche Identifikationsnummer).

 

Die Meldekarten wurden den Schweinehaltern im April 2003 vom LKV zugestellt.

Die PIN wurde mit den Registrierdaten vom Landesamt für Flurneuordnung verschickt.

 

Meldekarten oder PIN verlegt

Sollten die Meldekarten für die Stichtagsmeldung verlegt worden sein, können diese beim LKV erneut angefordert werden.

 

Postanschrift:

LKV Baden-Württemberg
Abt. Tierkennzeichnung
Postfach 13 09 15
70067 Stuttgart

Fax:0711 92547 310
E-Mail:

tierkennzeichnung@lkvbw.de

Die PIN wird zusammen mit der Registriernummer für die Internetmeldung benötigt. Ist die PIN nicht mehr auffindbar, kann eine neue PIN beim Landesamt für Flurneuordnung bestellt werden.

 

Fax:07154 139 582 

Bitte geben Sie bei allen Bestellungen die genaue Adresse und die Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung an.