Alle Dienststellen des Landratsamts Bodenseekreis bleiben an Heiligabend und den Weihnachtsfeiertagen (Dienstag, 24. bis Donnerstag, 26. Dezember 2024) sowie an Silvester und Neujahr (31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025) geschlossen.

Forstamt informiert:

Aus mehrfach gegebenem Anlass weist das Landratsamt Bodenseekreis, Forstamt, auf folgendes hin:

 

Organisierte Veranstaltungen im Wald

 

Organisierte Veranstaltungen im Wald fallen nicht unter das freie Betretensrecht und bedürfen gemäß §37, Abs. 2 LWaldG daher der Genehmigung durch das Forstamt.

Ausgenommen sind nur Ausflüge von Schulklassen und Wandergruppen oder Veranstaltungen bzw. sonstiger Vereinigungen, die als locker zusammengesetzte Gruppen zu betrachten sind wie z. B. Lauftreffs von Vereinen.

 

Als organisierte Veranstaltungen im Wald sind alle Aktivitäten gewerblicher Art gegen Entgelt wie z.B. Volks- und Sportläufe, Radfahrveranstaltungen, Reitertreffen, Waldführungen aber auch unentgeltliche Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen zu betrachten.

 

Organisierte Veranstaltungen ohne Genehmigung sind gemäß §83, Abs. 2, Nr. 5, LWaldG als Ordnungswidrigkeit zu betrachten und können mit einem Bußgeld von bis zu 155.- Euro geahndet werden.

 

Für eine Genehmigung genügt die alleinige Zustimmung des Waldbesitzers nicht. Das Einverständnis des Waldbesitzers ist jedoch als eine mitentscheidende Voraussetzung anzusehen.

Im Rahmen der Genehmigung prüft das Forstamt inwieweit durch eine Veranstaltung Belange des Naturschutzes und der Forstwirtschaft einschränkend betroffen sind. Dementsprechend kann dann eine Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen versehen oder sogar versagt werden.

 

Die Ausstellung einer Genehmigung ist i.d.R. immer gebührenpflichtig.

Der Gebührensatz richtet sich nach dem sich ergebenden Verwaltungsaufwand sowie dem wirtschaftlichen Vorteil den der Veranstalter dadurch erlangt und liegt in einem Rahmen von mind. 50 bis max. 250 Euro.

 

Unbeschadet davon kann der betroffene Waldbesitzer für die Nutzung seines Waldbesitzes und ggfs. vorhandener Einrichtungen ein entsprechendes Nutzungsentgelt verlangen. Darüber hinaus empfiehlt das Forstamt dem Waldbesitzer dies im Rahmen eines Gestattungsvertrages zu regeln, der auch weitere einschränkende Bedingungen und Auflagen enthalten kann.

 

Der Antrag auf Genehmigung bedarf der Schriftform. Dabei sind die genauen Termine, Uhrzeiten, voraussichtliche Teilnehmerzahlen, die Teilnahmegebühr je Einheit sowie die Art der Aktivität im Wald einschließlich Aufenthaltsort/ Streckenverlauf zu benennen.

 

Wünschenswert wäre auch, wenn bereits mit der Antragstellung schon eine schriftliche Genehmigung der/des betoffenen Waldbesitzer(s) vorgelegt werden könnte.

Die Genehmigung durch das Forstamt wird bei dauerhaft gleichgearteten Veranstaltungen dann pauschal für das Kalenderjahr erteilt.

Sollte das Forstamt künftig Kenntnis von nicht genehmigten Veranstaltungen im Wald erhalten, wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist.