Geflügelpest in Asien und in Russland:

Vor dem Hintergrund der seit Monaten in Asien

auftretenden Vogelgrippe (Geflügelpest, Aviäre Influenza), die sich zwischenzeitlich auch bis Russland und Kasachstan ausgebreitet hat, weist das Veterinäramt des Bodenseekreises auf Maßnahmen hin, zu denen Geflügelhalter jetzt schon verpflichtet sind.

 

Im Bodenseekreis wird wie in ganz Deutschland die seit Monaten in Asien grassierende Geflügelpest im Auge behalten und es werden Maßnahmen für den Fall vorbereitet, dass die Krankheit nach Deutschland eingeschleppt wird. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz hat eine Eilverordnung erlassen, auf Grund derer Geflügel in Freilandhaltungen und Wildgeflügel verstärkt untersucht werden sollen. Sobald die genaue Vorgehensweise fest steht, wird sich das Veterinäramt an die Geflügelhalter und die Jagdausübungsberechtigten wenden.

 

Ein Aufstallungsgebot ist erst für den Fall vorgesehen, dass die Geflügelpest näher rücken sollte und wird dann öffentlich bekannt gemacht.

 

Nach den Bestimmungen der Geflügelpestverordnung und der Viehverkehrsverordnung sind Geflügelhalter aber jetzt schon zu diversen Maßnahmen verpflichtet:

 

Für jeden Halter von Geflügel, dazu gehören Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, besteht eine Meldepflicht. Unverzüglich gemeldet werden müssen beim Veterinäramt (Tel.: 07541 204-5177, Fax: 07541 204-5555) die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort, sofern dies noch nicht geschehen ist. Die Zahl der gehaltenen Tiere spielt keine Rolle, auch Hobbyhaltungen sind meldepflichtig.

 

Jeder Geflügelhalter ist verpflichtet, ein Register zu führen, in dem Zu- und Abgänge von Tieren, Vorbesitzer bzw. Empfänger und Transportunternehmen dokumentiert werden.

 

Weiterhin müssen Betriebe, die über 100 Stück Geflügel halten, täglich die Anzahl verendeter Tiere aufzeichnen. Werden über 1.000 Stück Geflügel gehalten, muss täglich zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier erfasst werden. Bei einer auffälligen Häufung von Todesfällen (innerhalb von 24 Stunden mehr als 3 Tiere oder über 2 %) oder einer erheblichen Änderung von Legeleistung oder Gewichtszunahme der Tiere muss der Besitzer die Ursache unverzüglich durch einen Tierarzt untersuchen lassen.

 

Personen, die gewerbsmäßig mit dem Transport von Geflügel befasst sind, müssen ihre Tätigkeit genauestens dokumentieren. Bei ihrer Arbeit müssen Sie zudem gereinigte Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung tragen, für deren Reinigung bzw. Entsorgung der Geflügelhalter verantwortlich ist.

 

Besitzer von Geflügelbeständen mit über 1.000 Tieren müssen darüber hinaus unter anderem die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt sichern. Diese dürfen von betriebsfremden Personen nur in betriebseigener Schutzkleidung bzw. Einwegkleidung betreten werden.

 

Über diese gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen hinaus, bittet das Veterinäramt die Halter von Freilandgeflügel im eigenen Interesse folgende Vorsichtsmaßnahmen zu befolgen:

 

Hausgeflügel sollte gegen Kontakt mit wilden Wasservögeln abgeschirmt werden. Dazu gehört, dass natürliche Oberflächengewässer nicht als Tränke oder Schwimmgelegenheit genutzt werden und die Fütterung der Tiere nicht im Freien erfolgt. Falls nicht im Stall gefüttert werden kann, so darf im Freien nur so viel Kraftfutter angeboten werden, wie die Tiere in kurzer Zeit verzehren können. Dadurch wird ein Anlocken von Wildvögeln vermieden.

Der Personenverkehr insbesondere in größeren Beständen ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken und der Zukauf von Geflügel sollte nur aus zuverlässigen und bekannten Quellen erfolgen.

 

Weitere Informationen zur Geflügelpest erhalten Sie beim Veterinäramt (Tel.: 07541 204-5177) oder unter folgenden Internetadressen:

www.mlr.baden-wuerttemberg.de

www.fli.bund.de

www.verbraucherministerium.de