Es gibt Situationen im Leben, in denen Menschen auf Grund des Abbaus geistiger, körperlicher Kräfte, psychisch labiler Zustände, durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen Angelegenheiten auf Dauer oder auf bestimmte Zeit selbst zu regeln.
Öfters müssen dann relativ schnell Entscheidungen über ärztliche Behandlungen, Operationen, Heimaufenthalt, Wohnungsauflösung, finanzielle Dinge rechtsverbindlich getroffen werden.
Auch Familienangehörige können für den Betroffenen nur dann rechtswirksam handeln, wenn eine schriftliche Willenserklärung vorliegt, die dazu ausdrücklich ermächtigt.
Die Betreuungsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis, die nach dem Betreuungsgesetz auch den gesetzlichen Auftrag hat, rechtliche Betreuungen zu vermeiden, empfiehlt daher, über eine sogenannte Vorsorgevollmacht rechtzeitig, d.h. zu Zeiten voller Geschäftsfähigkeit für die angesprochenen Eventualitäten Vorsorge zu treffen.
Erfolgt das nicht rechtzeitig, ist bei Eintritt der o.a. Handlungsunfähigkeit ein/e Betreuer/in zu bestellen.
Die Anordnung einer Betreuung erfolgt im Rahmen eines förmlichen Betreuungsverfahrens auf entsprechende Anregung nach Vorlage eines fachärztliches Zeugnisses und Anhörung durch den zuständigen Vormundschaftsrichter je nach Wohnsitz beim Amtsgericht Überlingen, bzw. bei den Notariaten Friedrichhafen, Kressbronn, Tettnang, Meckenbeuren.
Der Betreuer hat zu Beginn der Betreuung ein umfassendes Vermögensverzeichnis zu erstellen und dem aufsichtsführenden Vormundschaftsgericht jährlich einen Bericht über die Vermögensverhältnisse und die persönliche Situation des Betreuten vorzulegen. Ein familienfremder Betreuer hat ferner über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
Dagegen ist die Erteilung einer Vollmacht eine rein privatrechtliche Entscheidung. Sie setzt volles Vertrauen in die zu bevollmächtigende Person voraus, da diese im Gegensatz zum rechtlichen Betreuer nach dem Betreuungsgesetz nicht überwacht und kontrolliert wird.
Ab 1. Juli d. J. ist auch die Betreuungsbehörde neben den Notaren befugt, Vollmachten zu beglaubigen, wodurch die eigenständige Unterschrift bestätigt und vor allem die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr erhöht wird. Für die Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben.
Nähere Informationen über die Vorsorgevollmacht und eine Broschüre mit einem Mustervordruck sind über das Landratsamt Bodenseekreis – Betreuungsbehörde - (Herr Degen) unter der Tel. Nr. 07541 2045287 erhältlich.