Amtliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung:

 

  1. Aufgrund des am 25. Februar 2006 amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel in Überlingen wird ein Sperrbezirk festgelegt. 

    Zum Sperrbezirk wird erklärt:

    Von der Stadt Überlingen die Ortsteile/Gemarkungen Überlingen, Hödingen und Nussdorf, und

    in der Gemeinde Owingen das Gebiet von der Gemeindegrenze zur Stadt Überlin­gen südlich der Waldgrenze Winterhalde und Mannabach in östlicher Richtung bis zur L 195, der L 195 folgend bis zur Gemeindegrenze zur Stadt Überlingen.
     
  2. Um den oben genannten Sperrbezirk wird ein Beobachtungsgebiet gebildet, welches folgende Gemeinden umfasst:
     
    Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch, Frickingen, Stadt Friedrichshafen, Hagnau, Immenstaad, Kressbronn, Langenargen, Stadt Markdorf, Meckenbeuren, Stadt Meersburg, Neukirch, Oberteuringen, Owingen, Salem, Sipplingen, Stetten, Stadt Tettnang, Stadt Überlingen und Uhldingen-Mühlhofen
     
  3. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 und 2 genannten Maßnahmen wird hier­mit angeordnet.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

 

 

Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann während der Dienstzeiten eingesehen werden bei

 

 

Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt -, Albrechtstraße 67, 88045 Friedrichshafen, Zimmer Nr. B 212,

Bürgermeisteramt Überlingen, Münsterstraße 15 – 17, 88662 Überlingen,

Bürgermeisteramt Owingen, Hauptstr. 35, 88696 Owingen,

sowie jederzeit unter www.bodenseekreis.de.

 

 

Begründung:

 

 

Am 25. Februar 2006 wurde vom Landratsamt Bodenseekreis der Ausbruch der Geflü­gelpest bei einem Wildvogel in Überlingen amtlich festgestellt.

 

 

Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel amtlich festgestellt, so legt das Landratsamt Bodenseekreis als zuständige Behörde nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildle­benden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 19. Februar 2006 (BAnz. AT 8/2006 V 1 vom 20.02.2006) das Gebiet um den Ort der amtlichen Feststellung mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbe­zirk fest. Hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde die Struktur des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten.

 

 

Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel amtlich festgestellt, so legt das Landratsamt Bodenseekreis als zuständige Behörde nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei be­rücksichtigt die zuständige Behörde die Struktur des Handels und der örtlichen Gege­benheiten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen, ökologische Gegebenheiten sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Aufgrund der topographischen Verhältnisse wurde daher die in der Anlage angefügte Abgrenzung getroffen, die sich im Wesentlichen an den Gemeindegrenzen der betroffen Gemeinden orientiert und in den Absätzen 1 und 2 den Tenors umschrieben ist.

 

 

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Krankheit, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen verursacht. Um eine Weiterverbreitung des Erregers wirksam zu verhindern, ist es daher angemessen und erforderlich, einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet in der genannten Größe festzulegen, wo­durch die unter den Hinweisen aufgeführten Sperrmaßnahmen in diesen Gebieten wirksam werden konnten. Die Festlegung eines kleineren Sperrbezirks und eines klei­neren Beobachtungsgebietes kam im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbe­kämpfung nicht in Betracht.

 

 

Zur Sicherstellung der Versorgung mit gesundem Geflügel von außerhalb - auch im grenzüberschreitenden Verkehr - wurden die Bundesstraßen von den Verboten ausgenommen. Die vorstehend genannten Beschränkungen gelten daher nicht für den Transit, d. h. das bloße Durchfahren von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel auf den Bundesstraßen B 30, B 31, B 31 neu, B 33 und B 467 in überdachten oder geschlossenen Fahrzeugen. Eine Infektionsgefahr wird beim bloßen Transport von Geflügel durch die Sperrgebiete unter den genannten Transportbedingungen als gering bis unwahrscheinlich erachtet.

 

 

Die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts­ordnung für die Einrichtung von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet ist im öffentlichen Interesse geboten. Zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche ist es erfor­derlich, dass in den betreffenden Gebieten liegende Geflügelhaltungen sofort der Sperre unterliegen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit ver­bundene wirtschaftliche Schaden ist höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs.

 

 

Nach § 41 Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öffentlicher Be­kanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser 2 Wochen nach der ortsübli­chen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seu­chenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.

 

 

Hinweise:

 

 

Nach § 4 Absatz 2 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (BAnz. AT 8/2006 V 1 vom 20.02.2006) unterliegt der Sperrbezirk nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

 

 

Für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

 

 

hat die zuständige Behörde gewerbliche Geflügel haltende Betriebe regelmäßig klinisch zu untersuchen und erforderlichenfalls Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen,

dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen Erzeugnisse nach Nummer 5, aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden,

dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus ei­nem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden,

dürfen frisches Fleisch, Hackfleisch oder Schabefleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzube­reitungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von freilebendem Federwild aus oder in Geflügel haltende Betriebe nicht verbracht werden,

dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbe­zirk verbracht werden.

 

 

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit der Dung oder die flüssigen Stallabgänge verbracht werden, um nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung behandelt zu werden. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen der Ziffer 2 dieser Verfügung entsprechend.

 

 

Nach § 4 Absatz 3 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung unterliegt das Beobach­tungsgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

Für die Dauer von mindestens 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes darf Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit Genehmi­gung der zuständigen Behörde innerhalb des Beobachtungsgebietes verbracht werden. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.

 

Das Landratsamt Bodenseekreis darf Ausnahmen von den o. g. Sperrmaßnahmen nach den §§ 5 bis 7 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung erteilen, wenn auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde und, soweit sichergestellt ist, dass die dort genannten Erzeugnisse von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr erfüllen, getrennt gewonnen, behandelt, ge­lagert und befördert werden. Die vorstehend genannten Beschränkungen gelten daher nicht für den Transit, d. h. das bloße Durchfahren von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel auf den Bundesstraßen B 30, B 31, B 31 neu, B 33 und B 467 in überdachten oder geschlossenen Fahrzeugen.

 

 

Wer in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet Hühner, Truthühner, Perlhühner, Reb­hühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich und zur Vermeidung eines Bußgeldes bis spätestens 28. Februar 2006 dem Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt - anzuzeigen.

 

 

Verstöße gegen die im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet einzuhaltenden Maßnahmen können nach § 9 Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt – Albrechtstr. 67 in 88045 Friedrichshafen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

 

 

Friedrichshafen, den 26. Februar 2006

Gez.

Siegfried Tann

Landrat