Aus gegebenem Anlass wird die Bevölkerung darauf hingewiesen, dass die Entwendung von Hinweisschildern auf den Sperrbezirk bzw. das Beobachtungsgebiet den Straftatbestand der Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 Strafgesetzbuch) und den Straftatbestand des Diebstahls (§ 242 Strafgesetzbuch) erfüllt. Der Diebstahl kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.