Ab 01.07.2007 tritt die Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in Kraft
Dies bedeutet, dass ab 01.07.2007 für eine Kfz-Zulassung die Teilnahme am
Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer Voraussetzung ist.
Anforderungen hierfür sind, dass sich die
- Einzugsermächtigung auf ein inländisches Konto bezieht
Ausnahmen von der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren sind möglich:
- bei Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes
(Freistellung vom Lastschrifteinzugsverfahren)
- Vorlage einer unbefristeten Steuerbefreiung
- Für die Erteilung von anderen Ausnahmen ist ausschließlich das Finanzamt zuständig
Durch diese Änderung ist es erforderlich, Vollmachten zu erweitern, bzw. anzupassen.
In einer Vollmacht muss das Einverständnis gegeben werden, dass dem Bevollmächtigten
Kfz-steuerliche Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
Achtung:
Bei unvollständiger Vollmacht und/oder fehlender Einzugsermächtigung wird ab 01.07.2007 die Zulassung abgelehnt; ebenso werden Zulassungsanträge abgelehnt, wenn für den Fahrzeughalter irgendwelche Kfz-Steuerrückstände bestehen.