Ungeimpfte Haushaltsmitglieder von Erkrankten und auch weitere ungeimpfte, ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen können bis zu 14 Tagen vom Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen werden.
Inzwischen sind im Bodenseekreis seit Anfang April sechs Erkrankungsfälle an Masern aufgetreten, alle im westlichen Bodenseekreis. Die Masernepidemie, die in der Schweiz ihren Ausgang genommen hat, hat nun endgültig auch unseren Landkreis erreicht. In diesem Zusammenhang weist der Leiter des Gesundheitsamtes des Bodenseekreises, Dr. Bernhard Kiß, nochmals nachdrücklich auf die Schutzimpfung gegen Masern hin. Ein vollständiger Impfschutz besteht aus zwei Impfungen und die Ständige Impfkommission empfiehlt die Impfung für Kinder ab dem 11. Lebensmonat. Sie wird vorzugsweise als Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln verabreicht.
Jedoch auch für Erwachsene ist die Impfung gegen Masern als sogenannte Indikationsimpfung bei beruflicher Exposition oder als vorbeugende Impfung nach Kontakt zu Masernkranken empfohlen. Beruflich exponiert sind Personen im Gesundheitsdienst sowie in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Lehrer) und in Kinderheimen.
Um die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen einleiten zu können, ist es wichtig, dass alle ihre Meldepflicht einhalten. Eltern müssen der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, unverzüglich mitteilen, wenn ihr Kind an Masern erkrankt ist. Die Schulen müssen diese Meldung dann unverzüglich ans Gesundheitsamt weiterleiten. Ärzte müssen bereits einen Verdachtsfall umgehend dem Gesundheitsamt melden.
Es ist zu befürchten, dass in nächster Zeit weitere Fälle auftreten oder dass es sogar zu Ausbrüchen in Gemeinschaftseinrichtungen kommt. Dann wird das Gesundheitsamt empfehlen, dass nur die Kinder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen können, die einen vollständigen Impfschutz (zweifache Impfung gegen Masern) nachweisen oder bei denen nachgewiesen ist, dass sie bereits Masern hatten. Diejenigen, die diesen Nachweis nicht erbringen, dürfen die Einrichtung nicht betreten und ggf. auch nicht zu einer Prüfung (z. B. mündliche Abiturprüfung) zugelassen werden. Um solche Härtefälle zu vermeiden, sollten gerade diejenigen, bei denen in nächster Zeit Prüfungen anstehen, unbedingt auf den vollständigen Impfschutz (zweifache Impfung) achten.
Da die derzeitige Masernepidemie von der Schweiz ihren Ausgang genommen hat, empfiehlt das Schweizer Bundesamt für Gesundheit ungeimpften ausländischen Besuchern, die nie Masern gehabt haben, sich mit einer zweifachen Masernimpfung zu schützen.
Das Masernvirus ist extrem ansteckend. Typisch für den Verlauf ist nach ersten Symptomen wie Fieber, Husten, Schnupfen oder einer Augenentzündung das Auftreten eines Hautausschlages und weißer Flecken an der Mundschleimhaut. Endgültig gesichert werden kann die Diagnose jedoch nur durch entsprechende Laboruntersuchungen.
Masern sind wegen der häufigen und zum Teil schwerwiegenden Komplikationen keine harmlose Kinderkrankheit. So können eine Mittelohrentzündung, Bronchitis oder Lungenentzündung auftreten. In einem von tausend Fällen kommt es zu einer Entzündung des Gehirns, die häufig bleibende Schäden verursacht und zum Tode führen kann. Eine weitere, zwar seltene, jedoch sehr gefürchtete Folgeerkrankung tritt erst sechs bis acht Jahre nach der Masernerkrankung auf: die subakute sklerosierende Panenzephalitis (SSPE). Bei dieser Erkrankung ruht das Virus im Körper, um dann nach Jahren einen schicksalhaften Verlauf zu verursachen. Entzündungsbedingt kommt es zu einem Abbauprozess im Gehirn, ein langes Leiden mit immer tödlichem Ausgang. Je älter die Erkrankten sind, umso schwerer sind die Krankheitsverläufe. Bei Erwachsenen ist die Gefahr einer Beteiligung des Gehirns in einer akuten Phase doppelt so groß wie bei Kindern. Eine ursächliche Behandlung der Masern gibt es nicht. Deshalb ist die vorbeugende Impfung so wichtig.
Weitere Informationen zu Masern gibt es im Internet unter www.rki.de, Suchbegriff „Masern“. Auskünfte erteilt das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer: 07541 204-5841.