NEUE REGELN BEI KREDIT- UND EC-KARTENKLAU!!

Friedrichshafen/ KSR – Wolfgang Seiffert vom Kreisseniorenrat Bodenseekreis (KSR) warnt alle Bevölkerungsschichten vor allzu sorglosen Umgang mit EC- und Kreditkarten, wobei es egal ist, ob Ihre Daten von Ganoven ausgespäht, Sie überfallen oder zusammengeschlagen werden. Sie sind bei Verlust Ihrer EC- oder Kreditkarten gegenüber Ihren Banken immer im Nachteil Der Grund dafür liegt im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geldinstitute.
So haben alle Kunden von Banken und Sparkassen haben vor kurzem die neuen AGB erhalten. Neben anderen wichtigen Änderungen im Kredit- und Pfandrechtwesen, muss nun auch feststellen, dass die Banken die vorher gültigen Regeln bei Verlust von EC- und Kreditkarten zu ihren Gunsten abgeändert haben. In punkto „Kartendiebstahl“ wird den Bankkunden mitgeteilt, dass sie bei Abhandenkommen der EC –oder Kreditkarten für Schäden, die vor der Katensperre eingetreten sind, haften, ohne dass den Karteninhabern ein Verschulden trifft. Im Klartext heißt das: „Wird ein Bankkunde Opfer eines Kartendiebstahls, dann haftet er, egal ob er dafür etwas kann oder nicht und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo er das Fehlen seiner Bankkarte oder die Tat bemerkt und die Karte hat sperren lassen!“ Wenn man aber das Kleingedruckte in den AGB richtig deutet, dann kann es noch viel schlimmer und teurer werden. So ist die Haftung gar nicht nur auf 150 Euro beschränkt, sondern bei grober Fahrlässigkeit trägt der Karten- und Kontoinhaber den Schaden in vollem Umfang, zumindest aber bis zum von der Bank festgelegten Verfügungsrahmen. Da die Haftung von der Bank auf einen gewissen Verfügungsbetrag festgeschrieben ist, können Haftungen in die Tausend von Euro gehen. Unglaublich was unser Gesetzgeber aus der Richtlinie der EU-Kommission bei der Umsetzung in nationales Recht gemacht hat. Angedacht war, dass die EU-Richtlinie die Verbraucher weit besser stellen sollte. Die Richtlinie hatte es den Mitgliedstaaten ausdrücklich überlassen, dass sie verschuldensabhängige Kriterien bei der Entscheidung bedenken können und somit jedes Mitgliedsland selber entscheiden lassen, ob ab einer Höhe von 150 Euro gehaftet werden soll oder nicht. Empörend ist auch, dass deutsche Bankkunden ihre Unschuld beweisen müssen, z. B. dass sie die PIN- Nummer nicht zusammen mit der EC – oder Kreditkarte aufbewahrt haben. Dagegen geht man in Frankreich grundsätzlich von der Unschuld des Bankkunden aus. In allen Fällen des Kartenverlustes ist immer höchste Eile geboten. Je eher Sie sich des Kartennotrufes – Inland 116 116, - Ausland  0049/116 116 bedienen, umso schneller wirken Sie durch die Sperrung Ihrer Konten dem „Kartenklau“ entgegen!