Bekämpfung von Borkenkäfern

Die warme und trockene Witterungsperiode lässt ein Aufleben der Aktivität von Fichten-Borkenkäfern erwarten. Deshalb weist das Forstamt des Bodenseekreises darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Landeswald- und Pflanzenschutzgesetzes die Waldbesitzer zur vorbeugenden Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Ausbreitung von rindenbrütenden Borkenkäfern, verpflichtet sind. Hierzu gehört die Kontrolle von mit Fichten bestockten Waldbeständen. Bäume mit Befallssymptomen - abblätternde Rinde, starkem Harzfluß, braunverfärbten und braunem Bohrmehl auf Stammfuß - sind unverzüglich einzuschlagen und aufzuarbeiten. Liegendes Fichtenholz aus Wintereinschlag, das keine rasche Abfuhr erwarten lässt, sollte vorsorglich mit zugelassenen Insektiziden gegen Borkenkäfer behandelt werden. Zur Ausführung dieser Maßnahmen setzt das Forstamt gemäß § 68 Abs. 1 Landeswaldgesetz eine Frist bis spätestens 30. August 2013. Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises müssen Waldbesitzer mit einer forstaufsichtlichen Anordnung rechnen, deren Umsetzung erzwungen werden kann.

Sofern Waldbesitzer zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten nicht selbst in der Lage sind, bietet das Forstamt entsprechende technische Hilfestellung gegen Kostenersatz an oder ist behilflich bei der Vermittlung von forstlichen Fachunternehmen. Bei gewünschter Vermarktung des Käferholzes über das Forstamt, ist die Holzaushaltung vorab zwingend mit dem zuständigen Forstrevierleiter abzusprechen.