Von März bis September ist es gesetzlich verboten, Bäume zu fällen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Damit sollen die wertvollen Lebensräume und der Nachwuchs der dort brütenden Vögel und anderer Tiere geschützt werden. Darauf weist das Umweltschutzamt des Bodenseekreises hin.
Vom Verbot ausgenommen sind Pflegemaßnahmen an Beerenobst und Ziergehölzen im Hausgarten sowie Pflegeschnittmaßnahmen an Obsthochstämmen. Arbeiten im Wald sind ebenfalls möglich, sofern sie im Rahmen des Forstbetriebs durchgeführt werden. Jedoch ist bei diesen Maßnahmen immer Rücksicht auf etwaige Nistplätze von Vögeln zu nehmen.
Eine weitere Ausnahme stellen Maßnahmen dar, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt werden müssen, wie zum Beispiel das Fällen eines kranken Baumes, der auf einen Weg oder eine Straße zu fallen droht. Dies ist jedoch vorab mit dem Umweltschutzamt im Landratsamt abzuklären.
Nähere Informationen gibt es auch unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 (ohne Vorwahl) montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr.