Landratsamt berät bei Pflege von Bächen

Naturnahe Fließgewässer sind die Lebensadern unserer Landschaft. Sie befinden sich in einem Gleichgewicht und benötigen nur selten Unterhaltungsmaßnahmen. Diese beschränken sich meist auf die pflegende Nutzung der Ufergehölze oder die gelegentliche Mahd der Böschung. Bei notwendigen Unterhaltungen ist deshalb auf diesen Zustand hinzuarbeiten. Dabei steht heute nicht mehr alleine der Wasserabflusses im Blick, sondern vielmehr die Sicherstellung aller Funktionen dieser aquatischen Ökosysteme. So umfasst laut Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung.

Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
• die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
• die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
• die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen.

Die Gewässer und ihre Ufer sind häufig auch gesetzlich geschützte Biotope. Die Gewässerunterhaltung muss sich daher an den Bewirtschaftungszielen des WHG  ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Insbesondere ist dabei zu beachten:
• keine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands,
• Erhalten oder Erreichen eines guten ökologischen und chemischen Zustands.

Argen, Schussen, Seefelder Ach sowie Teile der Salemer- und Deggenhauser Ach sind Gewässer I. Ordnung und in der Zuständigkeit des Landes. Alle anderen Gewässer im Bodenseekreis sind Gewässer II. Ordnung, für deren Unterhaltung generell die jeweilige Kommune zuständig ist.

Ausgenommen von dieser Zuständigkeit für die Unterhaltung sind nur Gräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, die in der Praxis selten sind und von der unteren Wasserbehörde im Einzelfall festgestellt werden. Die Gemeinde kann fachkundige Unternehmer oder gegebenenfalls auch Angrenzer mit der Ausführung beauftragen. Eigenmächtige Maßnahmen durch Angrenzer oder angrenzende Nutzer ohne eine Beteiligung der Gemeinde sind unzulässig.

Viele Gewässer sind Lebensraum geschützter Arten. Gut gemeinte Unterhaltungsmaßnahmen müssen oft im Nachhinein als wasserrechtlich unzulässig bewertet werden oder stehen im Widerspruch zu naturschutz- oder artenschutzrechtlichen Vorschriften. Deshalb bietet das LRA an, Umfang und Ausführung der Maßnahmen im Vorfeld abzustimmen. Dazu erstellte Merkblätter sind hier ersichtlich und geben ebenfalls wichtige Hinweise. Alle  Landnutzer im Bereich solcher Gewässer werden gebeten, ihren Teil an der Erhaltung und Entwicklung von Gewässern beizutragen.

Ansprechpartner:

Rechtliche Fragen, Amt für Wasser- und Bodenschutz
Frau Anja Rittinghaus-Kuhle
Tel.: 07541 204-5604
E-Mail: anja.rittinghaus-kuhle@bodenseekreis.de

Fachliche Belange, Amt für Wasser- und Bodenschutz
Herr Thomas Kugel
Tel.: 07541 204-5145
E-Mail: thomas.kugel@bodenseekreis.de

Naturschutzbehörde
Herr Dieter Schmid
Tel.: 07541 204-5467
E-Mail: dieter.schmid@bodenseekreis.de