Alle Dienststellen des Landratsamts Bodenseekreis bleiben an Heiligabend und den Weihnachtsfeiertagen (Dienstag, 24. bis Donnerstag, 26. Dezember 2024) sowie an Silvester und Neujahr (31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025) geschlossen.

Wichtiger Termin für Anwender, Berater und Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln: Fristen bei der Antragstellung des neuen Sachkundenachweises

Information des Regierungspräsidiums Tübingen:

Einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz und eine neue Ausweiskarte brauchen Personen,

• die Pflanzenschutzmittel anwenden,
• im Pflanzenschutz beraten,
• andere Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anleiten (in einem Ausbildungsverhältnis) oder beaufsichtigen (bei einer Hilfstätigkeit),
• Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen (Handel, Genossenschaften, Baumärkte, Gärtnereien, etc.) oder
• Pflanzenschutzmittel über das Internet anbieten (auch nicht gewerbsmäßig).

Noch haben so genannte „Alt-Sachkundige“ Zeit, den neuen Sachkunde¬nachweis Pflanzenschutz zu beantragen. „Alt-Sachkundige“ sind Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes am 14. Februar 2012 sachkundig waren. „Altsachkundig“ ist, wer einen nach der Pflanzenschutz-Sachkunde¬verordnung vom 28. Juli 1987 anerkannten Berufsabschluss oder Hochschulabschluss der Fachrichtungen Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie Weinbau besitzt oder wer erfolgreich eine Sachkunde¬prüfung Pflanzenschutz abgelegt hat. Zu den anerkannten Berufen zählen beispielsweise Land- und Forstwirte, Gärtner, Winzer usw. Diese Berufe bzw. Hochschul-abschlüsse berechtigen nach altem Pflanzenschutzrecht, Pflanzenschutz¬mittel für berufliche Zwecke anzuwenden, über den Pflanzenschutz zu beraten sowie zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln. Antragsteller sollten in ihrem Antrag daher auch alle Berechtigungen ankreuzen, die ihnen aufgrund ihres Berufs- oder Studienabschlusses zustehen.
 
„Alt-Sachkundige“ können nur bis zum 26. Mai 2015 ihren Antrag zur Ausstellung des neuen Sachkundenachweises stellen. Bis zum 26. November 2015 sind die alten Sach¬kundenachweise noch gültig. Dieser Termin ist unbedingt einzuhalten. Andernfalls muss der "Altsachkundige" mit erheblichen Nachteilen rechnen, wie dem Verlust von Berechtigungen, der Vorlage von zusätzlichen Bescheinigungen bis hin zum Verlust der Sachkunde.

Die Beantragung des neuen Sachkundenachweises kann schriftlich oder auf elektronischem Weg erfolgen. Für die schriftliche Beantragung können Antragsformulare jedoch nur auf Anfrage bei den unteren Landwirtschafts¬behörden bei den Landratsämtern angefordert werden. Empfohlen wird die Antragstellung mit Registrierung im Online-Verfahren, das seit 1. Juli 2014 unter dem Link www.pflanzenschutz-skn.de möglich ist. Der Antragsteller erhält nach Eingabe seiner E-Mail-Adresse ein Passwort, mit dem er sich anmelden und den Antrag stellen kann. Eine Antragstellung im Online-Verfahren ohne Registrierung ist ebenfalls möglich. Durch die Eingabe der Postleitzahl wird der Antrag direkt an die für den Antragsteller zuständige Landwirtschaftsbehörde geschickt. Die Nachweise, die die Sachkunde belegen (zum Beispiel  Abschlusszeugnisse), können in eingescannter Form dem Antrag beigefügt werden. Sollte das Einscannen der Unterlagen nicht möglich sein, ist auch der Postversand möglich. Informationen zur Antragstellung und zum Sachkundenachweis gibt es auch auf der Homepage des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums - Augustenberg unter www.ltz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Pflanzenschutz/Sachkunde.