Auch Biberdämme sind geschützt

Typische Biberbauten wie diese werden künftig häufiger im Bodenseekreis zu sehen sein. Sie zu zerstören, ist verboten, denn nicht nur der Biber, sondern auch seine Bauwerke stehen unter Naturschutz. Foto: Landratsamt Bodenseekreis, Thomas Rösler

Der Biber ist wieder heimisch im Bodenseekreis. Seine Art galt lange Zeit als aussterbend und ist deshalb streng geschützt. Was aber nur wenige wissen: Auch die Biberbauten stehen unter Naturschutz. Wer solch einen Damm auf seinem Grundstück vorfindet und ein Problem beispielsweise mit der landwirtschaftlichen Nutzung sieht, kann sich von den Experten des Umweltschutzamts beraten lassen.

Seit etwa fünf Jahren besiedelt der Biber wieder nach und nach die Gewässer im Landkreis. Als meist dämmerungs- und nachtaktive Tiere fallen sie zunächst in den Flüssen und größeren Bächen nicht auf. Erst wenn auch die kleineren Gewässer besiedelt werden, ist ihre Anwesenheit bemerkbar. Biber sind hervorragend an ihren Lebensraum Wasser angepasst. An Land sind sie eher schwerfällig. So bevorzugt er stets das Schwimmen und bewegt sich nur dann an Land, wenn es gar nicht anders geht. Wo die Wassertiefe nicht ausreicht, staut er deshalb das Wasser durch kunstvolle Dämme auf und gestaltet so seinen Lebensraum.

Sozusagen in seinem Schlepptau profitieren davon auch weitere Arten, die früher in natürlichen Bach- und Flussauen heimisch waren. Da aber vielerorts diese Auen verschwunden und einer landwirtschaftlichen Intensivnutzung gewichen sind, entstehen durch die Rückkehr des Bibers  beispielsweise für Laubfrosch und Libelle wichtige neue Lebensräume.

Jedoch sind Biberbauten und Biberdämme nicht überall gern gesehen: Gefällte Gehölze und aufgestaute Wasserläufe sind bei der intensiven und effizienten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelegentlich hinderlich. „Aus anderen Regionen kennen wir die Erfahrung, dass die Dämme und Bauten des Bibers entfernt werden, wenn sie als störend empfunden werden“, sagt Dieter Schmid, Biberbeauftragter beim Umweltschutzamt des Bodenseekreises. Solch eine Reaktion auf die Rückkehr des Bibers wolle man im Bodenseekreis von Anfang an vermeiden, erklärt Schmid. Bisher ist der Behörde auch nur ein solcher Fall im Landkreis bekannt geworden.

Erhält das Umweltschutzamt solch einen Hinweis, geht es dem nach. Es kann sogar als Straftat geahndet werden, Biberbauten zu zerstören. Denn der Biber ist als Art der Anhänge II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie streng geschützt. Nach Paragraph 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, streng geschützte Arten zu stören, zu verletzen oder zu töten sowie deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen.

„Wegen des hohen Schutzstatus dieser Art sind im Konfliktfall Möglichkeiten der Koexistenz von Biber und Mensch zu suchen“, erklärt Dieter Schmid. Hierzu gebe es bei der Naturschutzbehörde eigens ein Bibermanagement. „Gemeinsam mit ehrenamtlichen Biberberatern und den Betroffenen versuchen wir dann, eine vor Ort praktikable Lösungen zu finden“, so Schmid.

So könne es beispielsweise einen finanziellen Ausgleich geben, wenn betroffene Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nur noch reduziert genutzt werden. Auch komme es vor, dass die öffentliche Hand eine Fläche kauft, wenn diese aus Sicht des Naturschutzes besonders wertvoll ist, erklärt Biberexperte Schmid. Gelegentlich kann auch eine Stauhöhenregulierung des Biberdammes erfolgreich sein. Das Landratsamt stellt dafür sogar Material zur Verfügung, zum Beispiel Drahtgeflecht zum Schutz von Bäumen, Verbissschutzanstrich oder Zaunmaterial nebst Weidezaungerät.

„Sind keine zumutbaren Lösungen zu finden, können von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden“, sagt Schmid. Voraussetzung ist allerdings, dass sonst ein erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger wirtschaftlicher Schaden oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit drohen. Auch darf dadurch nicht der Bestand der Biberpopulation gefährdet sein. Zuständig für solch eine Ausnahmegenehmigung ist das Regierungspräsidium Tübingen als höhere Naturschutzbehörde. „Wichtig ist, dass ein betroffener Landwirt den Kontakt zum Umweltschutzamt sucht. Gemeinsam mit unseren Experten können wir dann nach einer guten Lösung für Mensch und Natur suchen“, betont Dieter Schmid.

Informationen zum Bibermanagement sind in einem Faltblatt des Regierungspräsidiums zusammengestellt, das unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de bestellt werden kann oder im Landratsamt ausliegt.

Wer Biberbauten oder auffällige Aufstauungen auf seinem Grundstück entdeckt oder Fragen zum Thema Biber hat, kann sich an den Biberbeauftragten Dieter Schmid im Umweltschutzamt des Landratsamt Bodenseekreis wenden: Tel. 07541 204-5467, E-Mail Dieter.Schmid@Bodenseekreis.de.