Landespflegeprogramm 2016: Förderung für Naturschutz, Biotop- und Landschaftspflege kann bis 15. November beantragt werden

Das Land Baden-Württemberg fördert auch im kommenden Jahr Maßnahmen des Naturschutzes, der Biotop- und Landschaftspflege sowie der Landeskultur. Förderanträge können bis zum 15. November 2015 bei der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Bodenseekreis eingereicht werden.

Förderfähig sind Pflegemaßnahmen in geschützten oder schutzwürdigen Gebieten, so etwa in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, Biotopen nach § 30 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten, Gewässerrandstreifen, Projektgebieten für Artenschutz oder Pufferstreifen zu geschützten Gebieten. Zu den förderfähigen Pflegemaßnahmen zählen Maßnahmen die der Tier- und Pflanzenwelt sowie dem Landschaftsbild zugutekommen. Dazu gehören beispielsweise neben den Amphibienschutzmaßnahmen entlang von Straßen und Wegen auch die Anpflanzung oder Pflege von Feldgehölzen, die Pflege von Biotopen durch Mahd mit Abräumen und Entbuschen, die Renaturierung und Bepflanzung von Fließgewässern, der Erwerb von naturschutzwichtigen Flächen, die Beseitigung von Störfaktoren innerhalb geschützter Landschaftsteile, die Neuanlage oder Wiederherstellung von Amphibiengewässern. Auch Dienstleistungen zur Vorbereitung von Pflegemaßnahmen sowie für die Öffentlichkeitsarbeit sind förderfähig.

Die Höhe einer Förderung hängt vom Antragsteller und der Art der Pflegemaßnahme ab. Pflegeleistungen, welche nach Flächensätzen kalkuliert werden, können beispielsweise bei Vereinen und Verbänden sowie bei Landwirten und sonstigen Privaten mit 100 Prozent und bei Kommunen mit 50 bis 70 Prozent der Kosten gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahmen nicht aus einer Verpflichtung heraus durchzuführen sind. Ferner darf für die beantragte Maßnahme keine Förderungen aus sonstigen Programmen der Kommunen, des Landes oder der EU beantragt werden.

Maßnahmen, für die Zuwendungen gewährt werden, können auf ein Ökokonto nur angerechnet werden, wenn die Maßnahme mit der einmaligen Zuwendung abgeschlossen ist und dauerhaft wirkt. Die Anrechnung beschränkt sich auf den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers.

Antragsberechtigt sind Kommunen, Vereine und Verbände, Landwirte, Privatpersonen sowie sonstige Akteure, die Grundstücke in der freien Landschaft bewirtschaften oder pflegen beziehungsweise die Trägerschaft für eine Pflegemaßnahme übernehmen.

Die Antragsvorlage kann hier oder beim Umweltschutzamt des Bodenseekreises unter Tel. 07541 204-5466 oder -5272 angefordert werden. Für Fragen zur Antragstellung und zum Förderverfahren steht im Umweltschutzamt Wolfgang Schmidberger dienstags bis freitags unter Tel. 07541 204-5368 zur Verfügung.