Ende Januar endet zwar die Sperrfrist für das Ausbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftliche Grünland- und Ackerflächen. Allerdings darf auch nach Ende der generellen Sperrfrist Gülle nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, tief gefroren oder mit mehr als fünf Zentimetern Schnee bedeckt ist. Denn dadurch wird die Aufnahme in den Boden verhindert und die Gülle fließt oberflächig über Gräben, Bäche und Flüsse ab. Vor allem Seen und Weiher reagieren aber sehr empfindlich auf solche Nährstoffeinträge.
Aus diesem Grund sind im Wasserhaushaltsgesetz und im Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg zu deren Schutz rechtliche Bestimmungen enthalten, die über die Regelungen in der Düngeverordnung hinausgehen. Danach sind die Lagerung und der Einsatz von Dünge-, aber auch von Pflanzenschutzmitteln, in einem Gewässerrandstreifen von fünf Metern ab der Böschungsoberkante eines Gewässers verboten. Einen solchen Gewässerrandstreifen gibt es nur an Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung, also beispielsweise nicht an kleinen Entwässerungs- oder Straßengräben.