Von März bis September ist es grundsätzlich verboten, Bäume zu fällen sowie Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Damit sollen die wertvollen Lebensräume und der Nachwuchs der dort brütenden Vögel und anderer Tiere geschützt werden. Darauf weist das Umweltschutzamt des Bodenseekreises hin.
Auf gärtnerisch genutzten Flächen ist das Fällen von Bäumen unter Berücksichtigung des Artenschutzes ganzjährig zulässig. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem Pflegemaßnahmen an Beerenobst und Ziergehölzen im Hausgarten sowie Pflegeschnittmaßnahmen an Obsthochstämmen. Arbeiten im Wald sind ebenfalls möglich, sofern sie im Rahmen des Forstbetriebs durchgeführt werden. Jedoch ist auch dabei immer Rücksicht auf etwaige Nistplätze von Vögeln zu nehmen. Eine weitere Ausnahme stellen Maßnahmen dar, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt werden müssen, wie zum Beispiel das Fällen eines kranken Baumes, der auf einen Weg oder eine Straße zu stürzen droht. Dies ist jedoch vorab mit dem Umweltschutzamt im Landratsamt abzuklären.
Weitere Informationen gibt es auch unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 (ohne Vorwahl) montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr.