Masern: Überlinger Waldorfschule bleibt für nicht geimpfte Kinder geschlossen

An der Überlinger Waldorfschule in der Rengoldhauser Straße werden am Freitag (10. Juni 2016) die Impfausweise der Schülerinnen und Schüler sowie des Lehrpersonals kontrolliert. Wer nach 1970 geboren wurde und keinen ärztlich bestätigten Masernschutz durch eine Impfung oder eine bereits durchlebte Masernerkrankung hat, wird wieder nach Hause geschickt. Am Donnerstag sind den Kindern und Jugendlichen entsprechende Elternbriefe des Gesundheitsamts ausgehändigt worden. Kinder ohne nachweisbaren Masernschutz sollen gar nicht erst in die Schule geschickt werden. Die Zugangssperre gilt zunächst bis 17. Juni 2016. Dieser Zeitraum kann noch verlängert werden, wenn weitere Erkrankungsfälle hinzukommen.

Hintergrund dieser Maßnahme sind in den vergangenen Tagen gehäuft aufgetretene Fälle von Masernerkrankungen im westlichen Bodenseekreis und im Nachbarlandkreis Sigmaringen. Seit Mittwochnachmittag ist die Maserndiagnose bei einem Schüler der Waldorfschule Überlingen labordiagnostisch und klinisch gesichert, der die Schule während des ansteckungsfähigen Zeitraums besuchte. Die Eingrenzung des Infektionsrisikos auf einen Klassenverband ist nicht mehr möglich. Weitere masernerkrankte Schüler der Schule sind bereits seit den Pfingstferien zu Hause.

Derzeit sind im westlichen Bodenseekreis vier Masernerkrankungsfälle bekannt, im Landkreis Sigmaringen acht.
 
Masern sind hochansteckend und nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) schon bei Verdacht meldepflichtig. Die Übertragung erfolgt ausschließlich von Mensch zu Mensch. Eine überstandene Masernerkrankung hinterlässt ebenso wie eine zweimalige Impfung eine lebenslange Immunität. Der behandelnde Arzt und die Schulleitung sind zur Meldung von Verdachts- und Erkrankungsfällen an das Gesundheitsamt verpflichtet. Die Eltern wiederum müssen erkrankte Kinder der Schule melden.

Da im vorliegenden Fall eine erhebliche Anzahl an angesteckten Personen beziehungsweise Folgefällen zu befürchten ist, sind über die Vorschriften des IfSG §§ 33 ff hinaus zusätzlich Schutzmaßnahmen nach § 28 (2) zu treffen, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Hierzu können Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränkt oder verboten oder die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden.

Weitere Informationen zu Masern gibt es im Internet unter www.rki.de, Suchbegriff „Masern“. Auskünfte erteilt das Gesundheitsamt werktags zu den regulären Öffnungszeiten unter Tel. 07541 204-5841.