Mehr Menschen können von Wohngeld profitieren

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau ermuntert Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen bei ihren zuständigen Wohngeldbehörden einen eventuellen Wohngeldanspruch prüfen zu lassen. Durch die Änderung des Wohngeldgesetzes Anfang dieses Jahres hat sich nämlich der Zuschuss für einkommensschwache Haushalte erhöht und der Kreis der Berechtigten wurde erweitert.

Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten. Die Hälfte des ausbezahlten Wohngelds wird aus Landesmitteln finanziert. Die Wohngeldreform trägt somit dazu bei, dass gerade Menschen mit geringerem Einkommen noch mehr als bisher bei den Wohnkosten entlastet werden.

Mit der Reform wurde dem Anstieg der Einkommen und der Bruttokaltmieten Rechnung getragen und die Werte der zur Berechnung des Wohngelds geltenden Tabelle um durchschnittlich 39 Prozent angehoben. Zudem wurden die geltenden Miethöchstbeträge für Wohngeldberechtigte je nach Mietenstufen von sieben bis 27 Prozent erhöht: In Regionen mit stark steigenden Mieten wurden sie stärker angepasst als in anderen Regionen. Alle Gemeinden bundesweit sind einer von sechs Mietenstufen zugeordnet - jeweils abhängig vom örtlichen Mietniveau der Wohngeldempfänger.

Vielfach erhalten Bürgerinnen und Bürger jetzt Wohngeld, die vor der Reform keinen Anspruch gehabt haben. Insgesamt profitieren hauptsächlich drei Personengruppen von der Wohngeldreform. Dies sind zum einen die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2016 auch ohne Reform Wohngeld beziehen. Dann gibt es die sogenannten Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die im Jahr 2016 erstmals wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden. Hier sind auch Rentnerinnen und Rentner - ungeachtet der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2016 - angesprochen. Außerdem die sogenannten Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen haben.

Zuständige Wohngeldbehörde für die meisten Städte und Gemeinden ist das Sozialamt im Landratsamt. Die Städte Friedrichshafen und Überlingen haben eigene Wohngeldstellen.

Weitere Informationen auch unter www.bodenseekreis.de.