Sperrzeitverschiebung für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern

Für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai wird die Sperrfrist zur Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff, nach § 6 Abs. 8 Düngeverordnung für das Gebiet des Bodenseekreises auf 15. November 2017 bis zum Ablauf des 14. Februar 2018 festgelegt. Die Allgemeinverfügung einschließlich ergänzenden Hinweisen ist veröffentlicht unter https://www.bodenseekreis.de/?id=10468.