Alle Dienststellen des Landratsamts Bodenseekreis bleiben an Heiligabend und den Weihnachtsfeiertagen (Dienstag, 24. bis Donnerstag, 26. Dezember 2024) sowie an Silvester und Neujahr (31. Dezember 2024 und 1. Januar 2025) geschlossen.

Bodenseekreis: Nächtliche Ausgangsbeschränkung während der Fasnet

Das Landratsamt Bodenseekreis hat am Donnerstag, 11. Februar 2021 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für die Zeit der Fasnet verfügt. Diese gilt bis einschließlich Aschermittwoch, 17. Februar 2021 in der Zeit von 21.00 bis 5.00 Uhr. Sie tritt am Freitag, 0.00 Uhr in Kraft. 

In dieser Zeit darf die eigene Wohnung oder Unterkunft nur aus triftigem Grund verlassen werden: 

• Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

• Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 in der ab 11. Februar 2021 gültigen Fassung,

• Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,

• Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO,

• Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

• Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,

• Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,

• Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

• Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

• unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,

• Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und

• sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Dazu Landrat Lothar Wölfle: „Wir haben diese Entscheidung entsprechend der Vorgaben des Landes Baden-Württemberg getroffen, denn wir haben im Bodenseekreis ein diffuses Infektionsgeschehen, das nicht auf bestimmte Einrichtungen oder Orte eingegrenzt werden kann. Leider sind bei uns die Inzidenzwerte noch immer vergleichsweise hoch und liegen deutlich über 50 Fälle je 100.000 Einwohner.“

Das Landratsamt weist darauf hin, dass es auch über diese regionale nächtliche Regelung hinaus laut geltender Corona-Verordnung generell nicht gestattet ist, sich in Gruppen zu treffen, um gemeinsam zu feiern. Das gilt auch für private Räumlichkeiten. „Auch ich vermisse die Fasnet. Aber in diesem Jahr geht der Gesundheitsschutz nun mal vor. Wenn wir bald wieder vom Lockdown wegkommen wollen, müssen wir alles dafür tun, die Infektionszahlen in den Griff zu bekommen. Hinter diesem gemeinsamen Ziel muss das ausgelassene und gemeinsame Feiern in diesem Jahr leider zurückstehen“, betont der Landrat.

Der vollständige Text der Allgemeinverfügung einschließlich Begründung ist unter www.bodenseekreis.de unter Bekanntmachungen veröffentlicht: <link de politik-verwaltung bekanntmachungen>www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/bekanntmachungen/