Schutzgebiet „Tettnanger Wald“ gerichtlich bestätigt

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) hat die Gültigkeit der Verordnung des Landratsamts Bodenseekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Tettnanger Wald“ bestätigt. Mit dem Beschluss des VGH vom 25. November 2020 und dem Ausbleiben einer Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel ist nun das Verfahren zur Unterschutzstellung des Tettnanger Waldes abgeschlossen. Nach einem mehrjährigen Entwicklungsprozess hatte das Landratsamt Bodenseekreis im Mai 2017 den Tettnanger Wald und angrenzende Flächen per Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

Die neue und durch das Gericht bestätigte Verordnung greift Vorgaben der europäischen Flora-Fauna-Habitatrichtlinie auf und trägt dem Biotop- und Artenschutz Rechnung. Darüber hinaus sichert die Verordnung einen ökologischen Vernetzungskorridor zwischen Tettnanger Wald und Bodenseeufer sowie ein zusammenhängendes Naherholungsgebiet. Gleichzeitig schafft sie einen Rahmen für die Nutzung von Kiesvorräten im Tettnanger Wald.

Sowohl im Vorfeld wie auch während der förmlichen Verfahren fanden zahlreiche Gespräche mit Grundstückeigentümerinnen und -eigentümern, Landwirten und den betreffenden Gemeinden statt, um eine Verordnung zu formulieren, die einerseits den naturschutzfachlichen Zielen gerecht wird, andererseits jedoch die Interessen der Eigentümer und Pächter von Flächen soweit als möglich berücksichtigt. Trotz der Optimierung des Verordnungstextes im Laufe des Verfahrens konnte nicht bei allen Beteiligten ein Einverständnis erreicht werden. Einige Betroffene machten daher von ihrem Recht Gebrauch, die Verordnung auf ihre Übereinstimmung mit naturschutzrechtlichen Regelungen überprüfen zu lassen. Im Rahmen dieses Normenkontrollantrags kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verordnung ohne formale Fehler erlassen wurde. Des Weiteren konnte er weder eine mangelnde Schutzwürdigkeit der unter Schutz gestellten Flächen noch Regelungen erkennen, die eine Enteignung darstellen und damit über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehen.

Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurden die fachlichen Bewertungen und das Vorgehen der unteren Naturschutzbehörde des Bodenseekreises (Umweltschutzamt) abschließend bestätigt. Die Verordnung ist nun die Grundlage, das Gebiet dauerhaft, möglichst im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und Pächtern zu erhalten und zu entwickeln.

Informationen zum Landschaftsschutzgebiet „Tettnanger Wald“: <link de umwelt-landnutzung natur-landschaftsschutz schutzgebiete>www.bodenseekreis.de/de/umwelt-landnutzung/natur-landschaftsschutz/schutzgebiete/