Der deutschlandweite Führerschein-Pflichtumtausch geht in die nächste Phase: Bis zum 19. Januar 2023 müssen alle Bürgerinnen und Bürger, die zwischen 1959 und 1964 geboren wurden, ihren Papierführerschein gegen den neuen EU-Scheckkartenführerschein umtauschen. Der Antrag hierfür kann bei allen Rathäusern, Einwohnermeldeämtern und in der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts in Friedrichshafen gestellt werden. Informationen dazu gibt auch unter https://www.bodenseekreis.de/verkehr-wirtschaft/fuehrerschein/fuehrerschein-pflichtumtausch/
Der gesetzlich vorgeschriebene Umtausch betrifft alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine. So soll sichergestellt werden, dass es in der EU bis 2033 ein einheitliches und möglichst fälschungssicheres Format mit einem aktuellen Portraitbild gibt. Im Bodenseekreis gilt das für 115.000 Führerscheine, von denen bisher rund 9.000 umgetauscht wurden.
Fristen für den Umtausch: Ausgestellt bis Ende 1998
Bei Führerscheinen, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsjahr der inhabenden Person. Das sind die rosafarbenen sowie die noch älteren grau-grünen „Papier“-Führerscheine. Wer vor 1953 geboren ist, muss bis Januar 2033 umtauschen. Aktuell sind die Jahrgänge 1959 bis 1964 bis Januar 2023 an der Reihe, gefolgt von 1965 bis 1970 bis Januar 2024 sowie 1971 oder später bis 2025. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 hatten bis Januar 2022 Zeit, ihren Umtausch zu erledigen und können dies weiterhin tun. Wer die Frist aber verpasst hat und kontrolliert wird, muss mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen. Sorgen, dass man dann des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beschuldigt wird, muss sich aber niemand machen. Die Fahrerlaubnis gilt weiter unbefristet.
Fristen für den Umtausch: Ausgestellt ab 1999
Bei Führerscheinen, die ab 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. Das sind bereits die Führerscheine im Scheckkartenformat. Die damals noch unbefristeten Führerscheine, die 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, müssen bis Januar 2026 umgetauscht werden. Danach enden gestaffelt bis 2033 die Fristen für später ausgestellte Führerscheine. Wann der Führerschein ausgestellt wurde, ist am Datum unter Nummer 4a im Führerschein ablesbar.
Eine Sonderregelung betrifft Führerscheininhaberinnen und -inhaber des Geburtsjahrgangs 1952 oder früher, die bereits einen Kartenführerschein (seit 1999 ausgestellt) besitzen. Diese müssen ihren Kartenführerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Was muss beim Umtausch mitgebracht werden?
Neben dem bisherigen Führerschein sind bei Antragstellung der Personalausweis oder Reisepass und ein aktuelles biometrisches Lichtbild mitzubringen. Personen im Alter von 50 Jahren oder älter, die ihre Lastwagenfahrberechtigungen der Klasse 2 oder 3 in vollem Umfang beibehalten wollen, müssen ärztliche und augenärztliche Gutachten beilegen.
Der Umtausch kostet 25,30 Euro plus gegebenenfalls Versandkosten. Der neue EU-Scheckkartenführerschein hat eine Lebensdauer von 15 Jahren, vergleichbar mit dem Personalausweis.
Gute Nachrichten gibt es für alle Menschen, die emotional an ihrer alten Fahrerlaubnis hängen: Der alte Führerschein wird beim Umtausch durch Lochen oder einen Stempel ungültig gemacht. Wer sich nicht davon trennen möchte, kann ihn als Erinnerungsstück mit nach Hause nehmen.
Foto: Landratsamt Bodenseekreis