Zum persönlichen Schulbedarf gehören sowohl Schulranzen und Sportzeug als auch Schreib-, Rechen-, und Zeichenmaterialien wie z. B. Füller, Bleistifte, Malstifte, Hefte, Blöcke, Geodreieck und Radiergummi.
Welche Kosten können übernommen werden?
Für die Anschaffung für Schulmaterialien können 130 Euro am 1. August und 65 Euro am 1. Februar direkt an die Eltern ausbezahlt werden.
Wer bekommt die Leistung?
Schüler und Schülerinnen die jünger als 25 Jahre alt sind, eine allgemeine oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Schülerinnen und Schüler die jünger als 7 oder älter als 14 Jahre alt sind, müssen eine Schulbescheinigung vorlegen.
Von den Empfängern von Wohngeld und Kinderzuschlag ist bei der Beantragung von persönlichem Schulbedarf immer ein aktueller Wohngeld- bzw. Kinderzuschlagbescheid in Kopie vorzulegen.
Wie wird die Leistung erbracht?
Von den Empfängern der Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe und Asylbewerber) ist kein Antrag für den persönlichen Schulbedarf erforderlich. Die Beträge werden von Amts wegen, nach Vorlage der aktuellen Schulbescheinigung, direkt an den Leistungsempfänger ausbezahlt.
Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen den persönlichen Schulbedarf schriftlich beantragen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen wird die Leistung direkt an die Eltern ausbezahlt.