Die Regelungen über die Arbeitszeiten dienen ebenfalls der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitsnehmer/Arbeitnehmerinnen. Sie sollen gleichzeitig die Rahmenbedingungen für die flexiblen Arbeitszeiten verbessern, aber auch den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen schützen.
 

Die wesentlichen Vorschriften hierzu sind:

In bestimmten Fällen beschreibt der Gesetzgeber an Sonn- und Feiertagen zulässige Arbeiten (§ 10 ArbZG). In anderen Fällen kann auf begründeten Antrag eine Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Sonn- bzw. Feiertagen (§ 13 ArbZG) durch das Umweltschutzamt, Sachgebiet Arbeits- und Immissionsschutz, erteilt werden.
 

Einen besonderen Schutz genießen in der Arbeitswelt selbstverständlich Kinder und Jugendliche. Maßgebliche Vorschrift hierzu: