Baustellen gehören zum alltäglichen Bild und sind wesentlicher Bestandteil unseres Wirtschaftslebens. Sie sind jedoch auch für die Beschäftigten eine stete Gefahrenquelle.
Der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen dienen insbesondere folgende Vorschriften:
Weitere einschlägige Vorschriften finden Sie auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht.
Vorankündigung von Baustellen
Für jede Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
ist dem Umweltschutzamt spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die u. a. die ausführende Firma, Bauherrn/Bauherrin, Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin etc., enthalten muss (Formular rechts zum Herunterladen). Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Baulärm
Für Baulärm gibt es spezielle Richtlinien, welche Lärmrichtwerte für tags und nachts angeben. Die Nachtzeit ist definiert als Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr. Wenn die Nachtwerte eingehalten werden, können Arbeiten aber auch in dieser ausgeführt werden. Die Beurteilung von Lärm, ausgehend von Baustellen, erfolgt anhand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970.
Umweltschutzamt
- Telefon
- +49 7541 204 3045
- umweltschutzamt@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 77, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5538
- umweltschutzamt@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 77, Friedrichshafen
Weitere Informationen
Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg:
www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de