Rauchwarnmelderpflicht in Neu- und Altbauten
Jährlich sterben rund 600 Menschen in Deutschland bei Bränden, die Mehrzahl von ihnen in Privathaushalten. 95 % davon fallen dabei nicht den Flammen zum Opfer, sondern einer Rauchgasvergiftung. Rauchwarnmelder können diese Gefahren reduzieren. Sie warnen zuverlässig, auch im Schlaf, vor Brandrauch und geben die Chance, sich selbst und andere in Sicherheit zu bringen und die Feuerwehr zu rufen.
Gültigkeit der Verpflichtung und Fristen
Das Gesetz wurde am 22. Juli 2013 im Gesetzblatt verkündet. Damit gilt die Verpflichtung, wenn die Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Soweit keine Baugenehmigung erteilt wurde, z. B. bei Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, gilt die Verpflichtung, wenn das Gebäude bis zu diesem Tag noch nicht bezugsfertig war. Alle anderen Gebäude gelten als bestehende Gebäude. Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis spätestens zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Verantwortlichkeiten
Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den Bauherrinnen und Bauherren. Bei bestehenden Gebäuden sind die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Einbau verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümerinnen und Eigentümer erstreckt sich ggf. auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist verfahrensfrei (vgl. Nr. 2 Buchstabe e des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO).
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieterin oder des Mieters als Wohnungsbesitzerin oder -besitzer, zum Beispiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.
Besondere behördliche Überprüfungen des Einbaus, die über die allgemeine Bauaufsicht hinausgehen, sowie wiederkehrende Kontrollen sind nicht vorgesehen. Es liegt also in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder Sorge zu tragen.
In welchen Räumen und wie müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
Alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit (z. B. Flure und Treppen innerhalb von Wohnungen) sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Bei Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten wird empfohlen, auch den Treppenraum in den Überwachungsumfang zu integrieren. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z. B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranweisungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden. Dabei müssen die Informationen der Herstellerfirmen auch den Mieterinnen und Mietern bereitgestellt werden, damit sie die erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gegebenenfalls den Austausch der Batterien durchführen können. Als Hilfestellung für Einbau und Montage kann die DIN 14676 herangezogen werden. Rauchwarnmelder werden nach der Norm DIN EN 14604 in Verkehr gebracht und tragen ein entsprechendes CE-Zeichen.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vernetzung von Rauchwarnmeldern besteht nicht, innerhalb großer Nutzungseinheiten und in Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten kann eine Vernetzung der Rauchwarnmelder innerhalb dieser Nutzungseinheit oder des Gebäudes jedoch sinnvoll sein.
Welches Risiko tragen Eigentümer bzw. Mieter, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen?
Alle Personen, die ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, verhalten sich rechtswidrig. Ein Bußgeld ist allerdings nicht vorgesehen. Im Schadensfall sind gegebenenfalls straf- oder zivilrechtliche Verfahren nicht ausgeschlossen.
Ergänzende Hinweise und Empfehlungen
Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Geräten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die von der Benutzerin oder vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien. Letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt. Bei Verwendung Batterie betriebener Rauchwarnmelder werden solche mit Langzeitbatterien ausdrücklich empfohlen.
Wichtig:
Einzeln eingebaute Rauchmelder warnen nur und alarmieren nicht die Rettungskräfte! Ein sofortiger Anruf unter der europaweit gültigen Notrufnummer 112 ist somit unerlässlich und unter Umständen lebenswichtig.