Verwarnung
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben und eine Verwarnung aussprechen. Lehnt die betroffene Person eine Verwarnung ab oder zahlt das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, wird über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit im Rahmen eines förmlichen Bußgeldverfahrens entschieden. Es wird dann in der Regel ein Bußgeldbescheid erlassen, der zusätzlich mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.
Mit der vollständigen und fristgerechten Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Verwarnung wirksam und das Verfahren abgeschlossen. Sie kann nachträglich nicht mehr unter den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, weder durch die Verwaltungsbehörde noch durch die Gerichtsbarkeit überprüft werden.
Bußgeldverfahren
Das Verfahren - vom ersten Verdacht über die gerichtliche oder behördliche Entscheidung bis zur Vollstreckung - ist im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil deutlich vom Strafprozessrecht, insbesondere von der Strafprozessordnung (StPO).
Eine Person, gegen die ein Bußgeldverfahren betrieben wird, wird „Betroffener“ genannt.
Das Verfahren gliedert sich grob in drei Abschnitte:
- Im Vorverfahren ermittelt die Verwaltungsbehörde bzw. die Polizei das Delikt und ahndet dieses mit dem Bußgeldbescheid.
- Im Zwischenverfahren entscheidet die Verwaltungsbehörde über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid selbständig und übergibt den Vorgang gegebenenfalls dann der Staatsanwaltschaft.
- Im gerichtlichen Verfahren entscheidet in erster Instanz das Amtsgericht und bei Rechtsbeschwerden das Oberlandesgericht.
Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Neben der Geldbuße kann der Bußgeldbescheid noch zusätzliche Sanktionen beinhalten. So sind im Straßenverkehrsrecht ein Fahrverbot oder ein Eintrag im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg möglich.
Vor dem Bußgeldbescheid muss der Betroffene/die Betroffene angehört werden. Dabei muss dem Betroffenen/der Betroffenen eröffnet werden, welcher Verstoß ihm/ihr zur Last gelegt wird. Die Anhörung ist nach den Bestimmungen des § 55 OWiG durchzuführen.
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, kann er vollstreckt werden. Im Gegensatz zu Geldstrafen im Strafrecht können Bußgelder allerdings nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt werden. Zur Beitreibung des Bußgeldes kann das zuständige Gericht gemäß § 96 OWiG im Extremfall allerdings eine Erzwingungshaft anordnen.
Rechtskraft tritt automatisch ein, wenn die Rechtsbehelfsfrist verstrichen ist, ohne dass ein wirksamer Einspruch erhoben wurde. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, d. h. der Einspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides erhoben wird.