Für die gewerbsmäßige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist in Deutschland eine Erlaubnis erforderlich. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen (z. B. Personenschutz, Objektschutz, Veranstaltungsdienst).
Lässt ein Gewerbetreibender/eine Gewerbetreibende seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung i. S. d. § 34 a Gewerbeordnung (GewO) vor. Dies ist z. B. der Fall bei der Tätigkeit von angestellten Kaufhausdetektiven, angestellten Türstehern einer gastgewerblichen Diskothek oder der Durchführung von Einlasskontrollen durch Angestellte eines Veranstaltungsunternehmens. Eine Bewachung gemäß § 34 a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren.
Hinweis: Sollten Sie als Beschäftigter/Beschäftigte eines Bewachungsunternehmers tätig sein (z. B. Bewachungspersonal) benötigen Sie keine Erlaubnis. Sie müssen aber bestimmte persönliche Anforderungen erfüllen. Das Bewachungsunternehmen muss Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit anmelden.
Die Erlaubnis kann für natürliche und juristische Personen erteilt werden, ist grundsätzlich unbefristet und im gesamten Bundesgebiet gültig. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter/jede geschäftsführende Gesellschafterin Gewerbetreibender/Gewerbetreibende und bedarf einer eigenen Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt. Unabhängig von der Erlaubnis müssen Sie an Ihrem Betriebssitz (bei der jeweils zuständigen Gemeinde) Ihr Gewerbe anmelden.
Verfahren
Vom Antragsteller/von der Antragstellerin sind i. d. R. folgende Unterlagen zu besorgen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim zuständigen Finanzamt)
- Kopie Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Reisepass
- bei juristischen Personen (z B. AG, GmbH) Handelsregisterauszug; ansonsten eine Ausfertigung des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags
- Sachkundeprüfung der Industrie-und Handelskammer (im Original oder beglaubigte Kopie)
- Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung (Umfang vgl. § 14 BewachV)
Das Landratsamt holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz ein, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, des Amtsgerichtes (Schuldnerverzeichnis und Insolvenzgericht), des Verfassungsschutzes oder ggf. des Ausländeramtes oder wenn erforderlich von weiteren Behörden ein.
Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben, diese beträgt in der Regel nicht mehr als 1.000,00 Euro.
Ihre persönliche Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von 5 Jahren, erneut überprüft.
Zuständigkeiten
Das Landratsamt Bodenseekreis ist zuständig für folgende Gemeinden: Bermatingen, Daisendorf, Deggenhausertal, Eriskirch, Frickingen, Hagnau a. B., Heiligenberg, Kressbronn a. B., Langenargen, Markdorf, Meckenbeuren, Meersburg, Neukirch, Oberteuringen, Salem, Stetten, Tettnang, Uhldingen-Mühlhofen.
Für Friedrichshafen und Immenstaad a. B. ist die Stadt Friedrichshafen, für Überlingen, Owingen und Sipplingen ist die Stadt Überlingen zuständig.
Rechts- und Ordnungsamt
- Name
- Binder, Horst
- Telefon
- +49 7541 204 5334
- horst.binder@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Glärnischstraße 1-3, Friedrichshafen