Schlachtstätten für Farmwild benötigen eine lebensmittelrechtliche Zulassung. Ausgenommen hiervon ist die alleinige Nutzung des Farmwildfleisches für den privaten Gebrauch (reine Hausschlachtung). Bei Farmwild ist im Gegensatz zu erlegtem Wild immer eine Fleischbeschau notwendig! Diese muss wie folgt ablaufen: 

2. Schritt

Eine kundige Person (kundiger Jäger/Jägerin oder Nicht-Jäger/-Jägerin mit einer Schulung zur Farmwildsachkunde, die z. B. vom Verband für landwirtschaftliche nutztierartige Haltung von Wild e. V. in Baden-Württemberg angeboten wird) bestätigt, dass vor der Betäubung (bzw. dem Schuss) keine bedenklichen Merkmale vorlagen und dass die Betäubung und Entblutung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 

1. Schritt

Die Untersuchung der lebenden Tiere (Schlachttieruntersuchung) muss innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung durch den Tierarzt/die Tierärztin durchgeführt werden. 

3. Schritt

Der Halter bzw. die Halterin muss die Bescheinigung über die Lebensmittelketteninformation ausfüllen und unterschreiben (Farmwild-Bescheinigung). 

4. Schritt

Voraussetzung dafür, dass die Fleischbeschau wie beschrieben durchgeführt werden darf, ist:

  • Schlachtung von max. 50 Stück Schalenwild/Jahr
  • Die Vermarktung findet nur im Inland statt: direkt an den Endverbraucher/die Endverbraucherin oder den Einzelhandel

Sollte Farmwildfleisch darüber hinaus vermarktet werden, wenden Sie sich bitte zur weiteren Klärung an das Veterinäramt. 

Weitere Informationen

Verband für landwirtschaftliche nutztierartige Haltung von Wild e. V.:
www.wildhalterverband-bw.de