Grundsätzlich sind behördliche Namensänderungen von Vor- und Familiennamen nur aus einem wichtigen Grund möglich. Dabei werden die Interessen des Antragstellers gegen das öffentliche Interesse der Allgemeinheit und ggf. auch gegen die Interessen Dritter abgewogen.
Für eine behördliche Namensänderung bei Erwachsenen muss die derzeitige Namensführung für den Namensträger eine erhebliche Belastung darstellen. Bei Kindern muss sie für das Kindeswohl erforderlich sein.
Die Gebühr für eine Namensänderung richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und kann für eine Namensänderung von 57,00 Euro bis 2000,00 Euro betragen.
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