Sachkundebescheinigung zum Schlachten von Tieren
Wer Tiere im Rahmen der Schlachtung betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 4 Abs. 1 TierSchlV).
Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1099/2009 wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 2 TierSchlV).
Im Gegensatz zur Sachkunde zum Töten von Wirbeltieren, bei der lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten in geeigneter Weise nachzuweisen sind, benötigt man für die berufliche Tätigkeit des Schlachtens, Ruhigstellens und der Betäubung eine bestimmte Urkunde, den sogenannten Sachkundenachweis. Der Entzug des Nachweises bei Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) 1099/2009 (EU) oder der TierSchlV führt dazu, dass die berufliche Tätigkeit des Schlachtens, Ruhigstellens und Betäubens nicht mehr ausgeübt werden darf.
In Baden-Württemberg führt das bsi Schwarzenbeck Kurse mit Prüfungen zur Erlangung des Sachkundenachweises durch. Auf der dortigen Internetseite finden sich auch Anschriften anderer Anbieter in anderen Bundesländern.
Mit dem Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung oder einer entsprechenden Qualifikation kann der Sachkundenachweis beim Veterinäramt beantragt werden. Sofern eine Schulung noch nicht absolviert wurde, die Anmeldung jedoch bereits vorliegt, besteht die Möglichkeit, einen befristeten Sachkundenachweis zu beantragen. In diesem Fall muss ein zusätzliches Formular eingereicht werden.