BHV1 (Bovines Herpesvirus Typ 1) ist bereits seit 1997 eine anzeigepflichtige Erkrankung nach Tierseuchenrecht. Für den Menschen ist dieses Virus ungefährlich.
Das Bovine Herpesvirus verursacht bei Rindern zwei unterschiedliche Krankheitsbilder:
- Bei der respiratorischen Form handelt es sich um eine durch Tröpfcheninfektion übertragene Nasen- und Luftröhrenentzündung, bekannt als IBR (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis).
- Die genitale Form wird beim Deckakt übertragen. Durch den Einsatz der künstlichen Besamung haben IPV (Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) bei weiblichen Rindern und IPV (Infektiöse Balanopostitis) bei Bullen an Bedeutung verloren.
Ein infiziertes Tier bleibt lebenslang Virusträger. Diese Tiere erscheinen gesund, tragen jedoch das Virus in sich, können es jederzeit unter bestimmten Vorraussetzungen (z. B. bei Stresssituationen wie Kalbung, Stallwechsel etc.) wieder ausscheiden und so weiterverbreiten. Dies macht die BHV1-Sanierung in Rinderbeständen sehr schwierig.
Baden-Württemberg ist nun anerkannt frei von der Tierseuche BHV1
Seit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 16. Oktober 2015 gilt Baden-Württemberg nun als BHV1-freie Region. Neben Baden-Württemberg sind bereits die Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als BHV1-freie Regionen anerkannt. Auch die Länder Österreich, Dänemark, Finnland, Schweden und die Schweiz besitzen den Status BHV1-frei. Der Rinderhandel zwischen BHV1-freien Regionen bzw. Ländern geht mit erleichterten Bedingungen einher. Die regelmäßigen Milch- bzw. Blutuntersuchungen auf BHV1 sind unbedingt weiterhin durchzuführen, auf die strikte Einhaltung der Untersuchungsintervalle ist zu achten. Rinder dürfen nach wie vor nur mit einer gültigen amtstierärztlichen Bescheinigung verbracht werden. Gegen BHV1-Infektion geimpfte Rinder dürfen nicht in andere Betriebe verbracht werden. Besondere Vorsicht ist beim Verbringen von Rindern nach Baden-Württemberg, die aus nicht BHV1-freien Regionen stammen, zu beachten: Die Rinder dürfen nicht gegen BHV1 geimpft sein und müssen 30 Tage vor dem Verbringen in einer genehmigten Isoliereinrichtung untergebracht werden. Dort müssen die Tiere frühestens 21 Tage nach Ankunft in der Quarantäneeinrichtung nochmals einer Blutuntersuchung unterzogen werden. Die Einhaltung der Maßnahmen muss auf der BHV1-Bescheinigung entsprechend vermerkt sein. Achten Sie bitte auf Einhaltung dieser Vorschriften, wenn Sie ein Rind aus einer nicht BHV1-freien Region kaufen möchten!
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an das Veterinäramt Bodenseekreis wenden.