Im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung ist es von großer Bedeutung, alle Tierhaltungen zu kennen. Aus diesem Grund ist die Tierhaltung von Bienen, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Equiden vor Beginn der Tätigkeit - unter Angabe der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere - dem Veterinäramt zu melden.

Für die Meldung ist der nebenstehende Antrag auf Tierhalterregistrierung zu verwenden.

Bienen

Halter von Bienen sind verpflichtet, ein Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln bei Bienen zu führen.

Equiden

Zu den Equiden gehören Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen. Seit dem 01.01.2010 besteht für jeden Halter von Equiden die Pflicht, für seine Tiere einen sogenannten Equidenpass ausstellen zu lassen.

Geflügel

Halter von Hühnern, Truthühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben und Wachteln sind verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs sofort eingetragen werden.

Rinder

Halter von Rindern sind verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs sofort eingetragen werden. Ebenso sind sie verpflichtet, für ihre Tiere Sorge zu tragen und Tierseuchen vorzubeugen und zu bekämpfen. 

Schafe und Ziegen

Halter von Schafen und/oder Ziegen sind verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs sofort eingetragen werden. Verlassen Schafe und Ziegen den Bestand (z. B. durch Verkauf), muss für sie ein Begleitdokument ausgestellt werden welches vom Bestimmungsbetrieb mindestens drei Jahre aufbewahrt werden muss.

Schweine

Halter von Schweinen sind verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen, in dem sämtliche Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, der Herkunft bzw. des Verbleibs sofort eingetragen werden. Verlassen Schweine den Bestand (z. B. durch Verkauf), muss für sie ein Begleitdokument ausgestellt werden, welches vom Bestimmungsbetrieb mindestens drei Jahre aufbewahrt werden muss. 

Wild

Halter von Wild sind verpflichtet, den Betrieb, die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Wildgehegen mindestens einen Monat im Voraus bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Bitte wenden Sie sich hierzu an das umweltschutzamt@bodenseekreis.de. Hier erfahren Sie auch, welche Unterlagen für die Anzeige benötigt werden.