Der Kleine Waffenschein beinhaltet ausdrücklich keine Erlaubnis zum Schießen. Für das Schießen mit einer PTB-Waffe bedarf es einer Schießerlaubnis gem. § 10 Abs. 5 WaffG. Diese kann auf Antrag erteilt werden, wenn die Voraussetzungen (z. B. Nachweise über die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung und über das waffenrechtliche Bedürfnis) vorliegen.
Das Schießen ohne die erforderliche Schießerlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Des Weiteren führt das Schießen ohne Schießerlaubnis in der Regel zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die Ausnahmen zum Schießen ohne Schießerlaubnis (z. B. auf einer Schießstätte) sind in § 12 Abs. 4 WaffG geregelt.
Der Kleine Waffenschein berechtigt gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG dazu, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit der Kennzeichnung „PTB im Kreis“ zu führen. Das Führen einer solchen Waffe bedeutet, diese außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums zugriffsbereit bei sich zu haben. Die Waffe beispielsweise in der mitgeführten Handtasche oder im Handschuhfach des PKW bei sich zu haben, fällt ebenfalls hierunter.
Das Führen einer PTB-Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen ist auch für Inhaber eines Kleinen Waffenscheins gem. § 42 Abs. 1 WaffG verboten.
Soweit PTB-Waffen ausschließlich im befriedeten Besitztum (z. B. Haus oder Wohnung) aufbewahrt werden, ist ein Kleiner Waffenschein nicht erforderlich.
Andere tragbare Gegenstände wie z. B. Tierabwehrspray (Pfefferspray) erfordern keinen Kleinen Waffenschein.
Für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheines erhebt das Landratsamt Bodenseekreis aktuell eine Verwaltungsgebühr von 86,00 Euro. Alle Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, hierzu gehört auch der Kleine Waffenschein, müssen gem. § 4 Abs. 3 WaffG außerdem mindestens alle drei Jahre auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft werden. Die Verwaltungsgebühr für diese sogenannte Regelüberprüfung (alle drei Jahre) beträgt aktuell 30,00 Euro.
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