Bekanntmachung vom 19. Dezember 2024
Aufgrund von
- § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO)
- §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG)
- §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 19. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
(1) | 1Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:
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(2) | Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann. |
(3) | Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und Beseitigung von Abfällen. |
§ 2 Entsorgungspflicht
(1) | Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. |
(2) | 1Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden.1 2Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe
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(3) | Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG. |
(4) | Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. |
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) | Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. |
(2) | Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer. |
(3) | Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht
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§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht
(1) | 1Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall. |
(2) | Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:
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(3) | § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG bleiben unberührt. |
(4) | Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. |
(5) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2Das gleiche gilt für jeden Anlieferer. |
(6) | Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. |
§ 5 Abfallarten
(1) | Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. |
(2) | Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoffbelasteten Abfällen nach Abs. 9. |
(3) | Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird. |
(4) | Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien. |
(5) | Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere
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(6) | Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können. |
(7) | Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 7 KrWG. |
(8) | Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf Garten- und Grünflächen anfallen. |
(9) | Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Abfälle, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze. |
(10) | 1Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile. |
(11) | 1Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2Es wird unterschieden zwischen:
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(12) | 1sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2Es wird unterschieden zwischen:
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(13) | 1Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen:
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(14) | 1Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z. B. mineralischer Bauschutt). 2Es wird unterschieden zwischen:
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(15) | Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind. |
(16) | Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut. |
(17) | 1Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und/oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2Es wird unterschieden zwischen:
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§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten
(1) | 1Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
(2) | 1In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. |
(3) | 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind. |
II. Einsammeln und Befördern der Abfälle
§ 7 Formen des Einsammelns und Beförderns
Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert
- durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,
- im Rahmen des Holsystems oder
- im Rahmen des Bringsystems oder
- durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19).
§ 8 Bereitstellung der Abfälle
(1) | Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben. |
(2) | 1Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. |
(3) | 1Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen. |
(4) | Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen:
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§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung
(1) | Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG wie folgt getrennt von anderen Abfällen zu überlassen:
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(2) | 1Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt. |
(3) | 1Auf den § 10 wird verwiesen. 2Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen. |
(4) | Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen. |
(5) | 1Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen. |
(6) | Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen. |
§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) | 1Die nach § 3 Abs.1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungsanlagen durch. 3Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben. |
(2) | 1Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14), soweit technisch möglich ohne Akkus und Batterien bereitzustellen. 2Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3Dabei sind bei der Überlassung auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen, die für die Gerätegruppen nach § 14 Abs. 1 S. 1 ElektroG vorhandenen Sammelbehälter zu benutzen. 4Bei der Sonderabfuhr sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt von den anderen Abfallarten nach § 14 Satz 1 bereitzustellen. 5Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben. |
§ 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll
In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind.
§ 12 Zugelassene Abfallbehälter
(1) | Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter:
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(2) | 1Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3Auf § 24 wird verwiesen. 4Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist. |
(3) | 1Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4Auf § 23 wird verwiesen. 5In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden (Papiergemeinschaft). 6Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. 7Im Fall einer Papiergemeinschaft ist der Landkreis berechtigt, ein Mindestvolumen pro Papiertonne festzulegen, das sich an 10 Liter pro Person und Woche orientiert. |
(4) | 1Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden. |
(5) | 1Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll. |
(6) | 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1,2,4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind. |
(7) | 1Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert. |
(8) | 1Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen. |
§ 13 Abfuhr von Abfällen
(1) | 1Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) werden grundsätzlich abwechselnd 2-wöchentlich entleert. 2Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen mit 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert. |
(2) | 1Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. |
(3) | 1Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen. |
(4) | Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 Abfallgefäße und Abfälle an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen. |
§ 14 Sonderabfuhren
1Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5Diese sind grundsätzlich nur bis zu einem Maximalgewicht von 20 kg pro Sack oder Behältnis entweder gebündelt oder in nicht zugebundenen Säcken oder Behältnissen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bereitzustellen. 6Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend.
§ 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle)
(1) | 1Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend. |
(2) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt. |
§ 16 Störungen der Abfuhr
(1) | 1Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. |
(2) | Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. |
§ 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung
(1) | Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. |
(2) | 1Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung. |
(3) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter. |
(4) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. |
III. Entsorgung der Abfälle
§ 18 Abfallentsorgungsanlagen
(1) | 1Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung.
2Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht. |
(2) | Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist. |
(3) | Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu. |
(4) | Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen. |
(5) | 1Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus. |
§ 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer
(1) | Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen. |
(2) | 1Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 9), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. |
(3) | 1Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig. |
(4) | Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden. |
IV. Benutzungsgebühren
§ 20 Grundsatz, Umsatzsteuer
(1) | Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. |
(2) | Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. |
§ 21 Gebührenschuldner
(1) | Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind
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(2) | 1Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferer, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner. |
(3) | 1Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
(4) | 1Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet. |
(5) | 1Die Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen. |
§ 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt
(1) | Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Haushaltsgebühr und einer Behältergebühr erhoben. | |
(2) | 1Die Haushaltsgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis. 7Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich: | |
Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt | 82,00 Euro | |
8Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9Die Haushaltsgebühr beträgt daher jährlich: | ||
Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt | 91,00 Euro 140,00 Euro 150,00 Euro 153,00 Euro 159,00 Euro | |
10In der Haushaltsgebühr ist die Entleerung der Biotonne und die Verwertung des darin enthaltenen Biomülls als Leistung inbegriffen. 11Das Volumen der Biotonne eines Haushaltes wird am Volumen der veranlagten Restmülltonne angesetzt. 12Bei einem Mehranfall kann auf Antrag davon abgewichen werden und eine Biotonne bis zu 120 Liter Füllvolumen beantragt werden. 13Für die Nutzung einer Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen ist eine Gebühr in Höhe von 114,00 Euro zu entrichten. 14Für Eigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt werden. 15Näheres hierzu ist in § 24 geregelt. | ||
(3) | 1Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit | |
1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 7. 1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 8. 1,1 m³ Füllraum bei 1-wöchentlicher Leerung | 24,00 Euro 48,00 Euro | |
2Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 3,00 Euro. | ||
(4) | In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Haushaltsgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Eigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 3 erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2. | |
(5) | Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt. | |
(6) | 1Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 8 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 Euro. 2Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 Euro und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 Euro erhoben. 4Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 Euro und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 Euro pro Entleerung erhoben. 6Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss oder einer einmaligen Gestellung von Verschlussbügeln wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro, von Bioabfallbehälter nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 mit Filterdeckel eine Gebühr in Höhe von 40 Euro erhoben. 7Vom Abfuhrunternehmen wegen Fehlbefüllung gekennzeichnete, liegengelassene Gelbe Säcke können gegen eine Gebühr von 10 Euro in der Restmülltonne zur Entleerung bzw. Mitnahme bereitgestellt werden. |
§ 23 Abfallgemeinschaften
(1) | 1Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Haushaltsgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal. |
(2) | 1Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen. |
§ 24 Gebührenermäßigung für Eigenkompostierer
(1) | Eigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen. | |
(2) | Die Anerkennung als Eigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind:
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(3) | Für anerkannte Eigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich | |
1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück | 20,00 Euro 31,00 Euro 33,00 Euro 34,00 Euro 35,00 Euro | |
(4) | 1Die Ermäßigung als Eigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6Die Ermäßigung als Eigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Haushaltsgebühr erhoben wird. | |
(5) | 1Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Eigenkompostierer beantragen. 2§ 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 und 2) wird die Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend. |
§ 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
(1) | 1Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten. 4Die Gebühren betragen jährlich | |
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1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung | 94,00 Euro 102,00 Euro 117,00 Euro 132,00 Euro 162,00 Euro 252,00 Euro | |
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1. bei 4-wöchentlicher Leerung 2. bei 2-wöchentlicher Leerung 3. bei wöchentlicher Leerung | 1.348,00 Euro 1.744,00 Euro 2.536,00 Euro | |
(2) | 1Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten: | |
1. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 2. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 3. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 4. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung | 57,00 Euro 76,00 Euro 114,00 Euro 228,00 Euro | |
2Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 57 Euro oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze: | ||
Mehrbetrag 60 - 80 Liter Mehrbetrag 60 - 120 Liter Mehrbetrag 60 - 240 Liter Mehrbetrag 80 - 120 Liter Mehrbetrag 80 - 240 Liter Mehrbetrag 120 - 240 Liter | 19,00 Euro 57,00 Euro 171,00 Euro 38,00 Euro 152,00 Euro 114,00 Euro | |
3Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September: | ||
Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen | 15,00 Euro 17,00 Euro 21,00 Euro 32,00 Euro | |
(3) | 1Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 2Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend. | |
(4) | 1Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1 - 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben. |
§ 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen
(1) | 1Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen. | |
(2) | Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für: | |
Restmüll (§ 5 Abs. 2): verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a): Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 d; Abs. 14 c): DK II Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e): Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17a): Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17b): Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): Reifen bis 70 cm Durchmesser: Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: Altholz (§ 5 Abs. 11): Gasflaschen (bis zu 5 kg): Gasflaschen (ab 5 kg): Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein Asbestsack groß Nachtspeicheröfen*2 Gebühr für die stationäre Annahme von: Problemstoffen Preisgruppe 1*3 Problemstoffen Preisgruppe 2*4 Problemstoffen Preisgruppe 3*5 auf der Außenstelle Wertstoffhof+ in Ailingen | 263,00 Euro/Tonne | |
--- *2Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden *3Quecksilberhaltige Produkte *4Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder *5Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl --- | ||
(3) | Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für: | |
Restmüll (§ 5 Abs. 2): Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b, c; Abs. 14 a, b): DK I aus dem Bodenseekreis Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): Reifen bis 70 cm Durchmesser: Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: Altholz (§ 5 Abs.11): Gasflaschen (bis zu 5 kg): Gasflaschen (ab 5 kg): Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein Asbestsack groß Gebühr für die stationäre Annahme von: Problemstoffen Preisgruppe1*6 Problemstoffen Preisgruppe 2*7 Problemstoffen Preisgruppe 3*8 | 263,00 Euro/Tonne 50,00 Euro/Tonne 95,00 Euro/Tonne 500,00 Euro/Tonne 263,00 Euro/Tonne 65,00 Euro/Tonne 4,50 Euro/Stück 15,00 Euro/Stück 90,00 Euro/Tonne 10,00 Euro/Stück 17,00 Euro/Stück 3,00 Euro/Sack 10,00 Euro/Sack 11,60 Euro je kg 1,86 Euro je kg 1,00 Euro je kg | |
--- *6Quecksilberhaltige Produkte *7Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder *8Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl --- | ||
(4) | Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für: | |
Restmüll (§ 5 Abs. 2): Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus dem Bodenseekreis verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I aus anderen Gebietskörperschaften im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f): Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): Reifen bis 70 cm Durchmesser: Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: Altholz (§ 5 Abs. 11): Gasflaschen (bis zu 5 kg): Gasflaschen (ab 5 kg): Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle: Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein Asbestsack groß Gebühr für die stationäre Annahme von Problemstoffen Preisgruppe 1*9 Problemstoffen Preisgruppe 2*10 Problemstoffen Preisgruppe 3*11 | 263,00 Euro/Tonne 50,00 Euro/Tonne 69,00 Euro/Tonne 105,00 Euro/Tonne 105,00 Euro/Tonne 500,00 Euro/Tonne 263,00 Euro/Tonne 65,00 Euro/Tonne 4,50 Euro/Stück 15,00 Euro/Stück 90,00 Euro/Tonne 10,00 Euro/Stück 17,00 Euro/Stück 3,00 Euro/Sack 10,00 Euro/Sack 11,60 Euro je kg 1,86 Euro je kg 1,00 Euro je kg | |
--- *9Quecksilberhaltige Produkte *10Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder *11Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl --- | ||
(5) | Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr
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(6) | 1Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben:
2Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei. | |
(7) | Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen. | |
(8) | Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben. | |
(9) | 1Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 Euro und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 Euro je angefangene Stunde. 3Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben. | |
(10) | Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 Euro ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen. | |
(11) | Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet. |
§ 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) | 1Die Haushaltsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr und ggfs. der Behältergebühr erhoben. 5Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind. |
(2) | Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. |
(3) | 1Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme. |
§ 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung
(1) | 1Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr und ggfs. der Behältergebühr erhoben wird. 2§§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
(2) | 1Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet. |
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) | 1Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Abs. 2 LKreiWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. |
(2) | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). |
(3) | Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt. |
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) | Die vom Kreistag am 19. November 2024 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
(2) | Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 15. November 2023 außer Kraft. |
Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedrichshafen, 19. November 2024
Luca Wilhelm Prayon
Landrat
Bekanntmachung vom 18. Dezember 2024
Die Kreisstraße Nr. 7724 (Hopfenstraße / Sängerstraße) ist auf Grund ihrer Verkehrsbedeutung für die Straßennetzfunktion des überörtlichen Straßennetzes nicht erforderlich.
Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) sind diese Straßen umzustufen, zu widmen oder einzuziehen.
I.Widmung / Umstufung
Die Umstufung und Widmung erfolgt zum 01.01.2025.
A. Umstufung (§ 6 Abs. 1 StrG)
Die Kreisstraße Nr. 7724 wird im Streckenabschnitt von Netzknoten VNK 8323 015 (künftig entfallend) - nach NNK 8323 063 (künftig entfallen) von Station 0,000 (künftig entfallend) bis Station 1,409 (künftig entfallend) und von Netzknoten VNK 8323 063 (künftig entfallend) nach Netzknoten NNK 8323 016 von Station 0,000 (künftig entfallend) bis Station 0,190 (künftig entfallend) mit einer Gesamtlänge von 1599 m zur Gemeindestraße in der Baulast der Stadt Tettnang abgestuft.
B. Widmung /Umwidmung (§ 5 StrG)
Die Kreisstraße K 7724 wird im unter A. beschriebenen Bereich als Gemeindestraße gewidmet.
II.
Diese Verfügung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen vom Tag nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Klagefrist nach Abschnitt III beim Landratsamt Bodenseekreis, Straßenbauamt, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
III.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
Die Verfügung gilt mit der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Friedrichshafen, 10.12.2024
Daniel Dillmann
stv. Finanzdezernent
Anlagen:
Übersichtslageplan Tettnang-Kau K 7724 vor der Änderung
Übersichtslageplan Tettnang-Kau K 7724 nach der Änderung
Bekanntmachung vom 18. Dezember 2024
Die Kreisstraße Nr. 7777 (Hemigkofer Straße) ist auf Grund ihrer Verkehrsbedeutung für die Straßennetzfunktion als Anschluss an das überörtliche Straßennetz nicht erforderlich. Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GBl. S. 26) sind diese Straßen umzustufen, zu widmen oder einzuziehen.
I.Widmung / Umstufung
Die Umstufung und Widmung erfolgt zum 01.01.2025.
A. Umstufung (§ 6 Abs. 1 StrG)
Die Kreisstraße Nr. 7777 wird im Streckenabschnitt von Netzknoten VNK 8323 004 (künftig entfallend) - nach NNK 8323 008 (künftig entfallen) von Station 0,000 (künftig entfallend) bis Station 0,309 (künftig entfallend) mit einer Länge von 309 m zur Gemeindestraße in der Baulast der Gemeinde Kressbronn abgestuft.
B. Widmung /Umwidmung (§ 5 StrG)
Die Kreisstraße K 7777 wird im unter A. beschriebenen Bereich als Gemeindestraße gewidmet.
Die Kreisstraße Nr. 7777 im Streckenabschnitt von Netzknoten VNK 8323 008 (künftig entfallend) nach Netzknoten NNK 8323 008A von Station 0,000 bis Station 0,245 zur Kreisstraße Nr. 7705 umgewidmet.
Die Kreisstraße K 7777 beginnt künftig von Netzknoten VNK 8323 008A nach Netzknoten NNK 8323 022 von Station 0,000 (neu) bis Station 5,063 (neu).
II.
Diese Verfügung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen vom Tag nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Klagefrist nach Abschnitt III beim Landratsamt Bodenseekreis, Straßenbauamt, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
III.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
Die Verfügung gilt mit der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Friedrichshafen, 10.12.2024
Daniel Dillmann
stv. Finanzdezernent
Anlagen:
Übersichtsplan K 7777 Kressbron vor der Änderung
Übersichtsplan K 7777 Kressbronn nach der Änderung
Bekanntmachung vom 18. Dezember 2024
Die Fahrschule Matutis, Inhaber Joel Matutis, Obertorstraße 23 in 88662 Überlingen, wurde mit Verfügung vom 10.12.2024 die Berechtigung erteilt, Schulungen in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen. Die Fahrschule ist damit berechtigt, Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen.
Landratsamt Bodenseekreis
- Fahrerlaubnisbehörde -
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Bekanntmachung vom 17. Dezember 2024
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderen Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 G zur Anpassung von Datenübermittlungsvoschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) hat der Kreistag am 22.10.2024 folgende
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege
beschlossen:
§ 1 Satzungszweck
(1) | Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlich-keit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Kindertagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. |
(2) | Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung. |
§ 2 Beitragspflicht
(1) | Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
(2) | Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig. |
(3) | Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson erbracht wird. |
(4) | Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt. |
(5) | Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). |
§ 3 Höhe des Kostenbeitrages
(1) | Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. |
(2) | Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Kindertagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind. |
(3) | Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung). |
(4) | Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle. |
(5) | Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. |
(6) | Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt. |
§ 4 Festsetzung
(1) | Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend. |
(2) | Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen. |
(3) | Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt. |
§ 5 Erlass
(1) | Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung. |
(2) | Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 dieser Satzung. |
(3) | Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen. |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 13.12.2023 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedrichshafen, den 22.10.2024
Luca Wilhelm Prayon
Landrat
Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 22.10.2024 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis ab 01.01.2025
Sozialstaffelung | Prozentuale Staffelung des Kostenbeitrag | Faktor X je Betreuungsstunde | |
---|---|---|---|
Alter des betreuten Kindes | Unter 3 Jahre | Ab 3 Jahre | |
SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz, AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG | 0 % | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
1 Kind in der Familie | 100 % | 3,41 Euro | 1,15 Euro |
2 Kinder in der Familie | 77 % | 2,62 Euro | 0,88 Euro |
3 Kinder in der Familie | 51 % | 1,74 Euro | 0,58 Euro |
4 und mehr Kinder in der Familie | 17 % | 0,58 Euro | 0,19 Euro |
Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 22.10.2024 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis ab 01.01.2026
Sozialstaffelung | Prozentuale Staffelung des Kostenbeitrag | Faktor X je Betreuungsstunde | |
---|---|---|---|
Alter des betreuten Kindes | Unter 3 Jahre | Ab 3 Jahre | |
SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz, AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG | 0 % | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
1 Kind in der Familie | 100 % | 3,66 Euro | 1,23 Euro |
2 Kinder in der Familie | 77 % | 2,81 Euro | 0,94 Euro |
3 Kinder in der Familie | 51 % | 1,87 Euro | 0,62 Euro |
4 und mehr Kinder in der Familie | 17 % | 0,62 Euro | 0,20 Eur |
Bekanntmachung vom 28. Oktober 2024
Das Landratsamt Bodenseekreis ordnet als zuständige Behörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten und dem Vegetationsverlauf im Bodenseekreis auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung (DüV) vom 26.05.2017 folgendes an:
I.
Die Sperrzeit für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai gemäß § 6 Abs. 8 DüV für das Gebiet des Bodenseekreises wird um zwei Wochen auf den 15. November 2024 bis zum Ablauf des 14. Februar 2025 verschoben.
- Von der Sperrzeitverschiebung ausgenommen sind Flächen in Wasserschutzgebieten, sowie Nitratgebiete nach Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete).
- Ebenso ausgenommen sind Moorflächen (Anmoor und Niedermoor) laut Kartierung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, die unter dem folgenden Link abgerufen werden können: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/g2u6L
- Die Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposten vom 01. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar bleibt durch diese Verfügung unberührt.
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen des Bodenseekreises. Sie erlischt mit dem Ende des Verbotszeitraumes.
III.
Die Allgemeinverfügung ist mit folgenden Auflagen verbunden:
- Die mögliche Ausbringungsmenge während der Sperrzeitverschiebung ist auf max. 45 kg Gesamtstickstoff je ha beschränkt.
- Die ausgebrachten Düngermengen sind zu dokumentieren.
- Eine Herbstdüngung mit Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff ist grundsätzlich nur im Rahmen des für das gesamte Kalenderjahr ermittelten Stickstoffdüngebedarfs möglich. D.h. eine mögliche Gabe nach dem letzten Schnitt bzw. der letzten Beweidung ist nur dann möglich, wenn dadurch im Kalenderjahr 2024 die mit der Düngebedarfsermittlung ermittelte gesamte Stickstoffdüngemenge nicht überschritten wird.
- Im Zeitraum ab dem 01.09.2024 bis zum Beginn der Sperrzeit (hier: 15.11.2024) dürfen mit flüssigen organischen Düngemitteln maximal 80 kg Gesamt-N je Hektar aufgebracht werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten. Des Weiteren sind die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung) in der jeweiligen Fassung zu beachten. Generell gilt ein Verbot der Aufbringung auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden (§ 5 Abs. 1 DüV). Nährstoffeinträge in Oberflächengewässer sind zu vermeiden (§ 5 Abs. 2 DüV).
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
V.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis – Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
gez. Luca Wilhelm Prayon Friedrichshafen, 28.10.2024
Anlage 1: Begründung
Die Düngeverordnung (Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen - DüV) vom 26.05.2017, zuletzt geändert 10.08.2021 legt in § 6 Abs. 8 ein Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai, vom 01. November bis zum 31. Januar fest. Ausgenommen hiervon sind Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte, für die eine Sperrzeit vom 01. Dezember bis 15. Januar gilt.
Auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung regionaltypischer Besonderheiten, insbesondere bei Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, Anfang und Ende des Verbotszeitraums um bis zu vier Wochen verschieben. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Bodenseekreis ergibt sich aus § 29 Abs. 1 und 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vom 14. März 1972 in der Fassung vom 23. Februar 2017.
Laut Erlass des MLR vom 03.09.2024, AZ. 23.8222.00, ist eine Verschiebung des Verbotszeitraums im Rahmen einer Allgemeinverfügung um maximal zwei Wochen möglich.
Die besonderen Eigenschaften des Grünlands im Bodenseekreis lassen eine Verschiebung der Sperrfrist für die Ausbringung der oben genannten Düngemittel auf Grünland zu. Der Bodenseekreis stellt im Gesamten eine relativ einheitliche Klimaregion dar. Die als Dauergrünland und zum Feldfutterbau genutzten Ackerflächen sind überwiegend in den seeferneren Gebieten des Kreises zu finden, während die seenahen landwirtschaftlichen Flächen überwiegend für den Anbau von Sonderkulturen und Ackerbau genutzt werden. Die durchschnittliche Jahrestemperatur beträgt 8 - 9 °C (Vergleichsgebiet 4 und 9). Aufgrund der günstigen klimatischen Verhältnisse wird die Grünlandnutzung über Schnitt und Weide erst ca. Ende Oktober bis Mitte November abgeschlossen. In der Tendenz verzögert sich im Zuge der Klimaveränderungen der Beginn der Frostperiode in Richtung Dezember. Die langjährigen, durchschnittlichen Witterungsverhältnisse im Bodenseekreis ermöglichen in den meisten Jahren Pflanzenwachstum und Nährstoffaufnahme von Grünlandbeständen bis Anfang Dezember. Dagegen setzt der Vegetationsbeginn in der Regel nicht vor Mitte Februar ein, die Tagesdurchschnittstemperaturen liegen im Februar um rund 3° - 4° C unter denen im November. Zudem finden sich im Februar oft geschlossene Schneedecken oder die Böden weisen eine starke Wassersättigung auf, wodurch ein Befahren nicht möglich ist oder die Gefahr von Bodenverdichtungen und Strukturschäden besteht.
Besonders gefährdet für einen raschen Austrag in Oberflächengewässer sind Moorflächen. Darum werden diese ebenso wie die Flächen in Wasserschutzgebieten und in Nitratgebieten nach der Verordnung der Landesregierung zu Anforderungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen (VODüVGebiete) von der Sperrzeitverschiebung ausgenommen.
Aufgrund der Niederschläge im Oktober, verbunden mit wenig trockenen Tagen verzögerten sich die Mäharbeiten des letzten Schnittes im Grünland, diese stehen noch bei vielen Betrieben aus. Das Ernten und die letzten Güllegaben sind nicht ohne erhebliche Schäden an der Grasnarbe und an der Bodenstruktur vor Eintritt der regulären Sperrfrist durchzuführen. Dies rechtfertigt die Verschiebung der Sperrfrist.
Die Eigenschaften des Grünlands (Fähigkeit zur effizienten Nährstoffaufnahme und Nährstofftransformation in Pflanzenmasse bei niedrigen Temperaturen zu Vegetationsende) sowie die o. g. Witterungsverhältnisse im Bodenseekreis lassen eine Verschiebung des Verbotszeitraums für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland außerhalb von Wasserschutzgebieten und Nitratgebieten nach VODüVGebieten zu.
Anlage 2: Hinweise
Der Aufbringer ist verpflichtet, alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Düngemitteln zu beachten. Insbesondere weisen wir auf die folgenden Vorgaben hin:
Aufbringung auf gefrorenem Boden:
Die Aufbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern auf gefrorenen Boden ist mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung am 1. Mai 2020 grundsätzlich verboten.
Einhaltung der Mindestabstände zu Gewässern:
- Die Abstandsregelungen nach Wasserrecht sind gegenüber Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung (Gewässer I. und II. Ordnung, sogenannte AWGN-Gewässer) einzuhalten.
• 5 m zur Böschungsoberkante ganzjährig und unabhängig von der Ausbringmethode. - Gemäß § 5 Abs. 2 und 3 DüV sind gegenüber allen und somit auch gegenüber nicht AWGN-Gewässern folgende Abstände einzuhalten:
• mind. 4 m zur Böschungsoberkante bzw. mind. 1 m sofern die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht bzw. ein Gerät mit Grenzstreueinrichtung verwendet wird
• 3 Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen.
• 5 Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 10 Prozent aufweisen, und
• 10 Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 30 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 15 Prozent aufweisen.
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2024
Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 23.08.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 271) den 28. September 2025 als Wahltag bestimmt. Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, S. 1594), das zuletzt durch Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 198) geändert worden ist sowie der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283), geändert worden ist. Aufgrund von § 32 BWO wird hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Gebiet des Wahlkreises 293 Bodensee aufgefordert. Gleichzeitig wird Folgendes bekannt gegeben:
1. | Wahlvorschlagsrecht |
1.1 | Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von |
1.1.1 | Parteien Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 23. Juni 2025, bis 18:00 Uhr, der Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Anschrift der Bundeswahlleiterin: Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden (Postanschrift) bzw. Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Hausanschrift), unter Beachtung der Vorschriften des § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. |
1.1.2 | Wahlberechtigten (Andere Kreiswahlvorschläge) |
1.2 | Der Kreiswahlvorschlag (nach dem Muster der Anl. 13 BWO) darf nur den Namen eines/einer Bewerbers/Bewerberin enthalten. Jede/r Bewerber/in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anl. 15 BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich. |
1.3 | Dem Kreiswahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anl. 16 BWO beizufügen, dass der/die vorgeschlagene Bewerber/in wählbar ist. |
1.4 | Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. |
1.5 | Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). |
1.6 | Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anl. 13 BWO, gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts für diese Unterzeichner auf der Anlage 14 BWO). Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort enthalten. |
1.7 | Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterschriften sowie die Bescheinigung des Wahlrechts des jeweiligen Unterstützers durch die zuständige Gemeindebehörde auf den amtlichen Formblättern nach Anl. 14 BWO zu erbringen. |
1.8 | Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. |
1.9 | Die ergänzenden Regelungen in den §§ 20 BWG und 34 BWO sind zu beachten. |
2. | Aufstellung von Parteibewerbern/Parteibewerberinnen |
2.1 | Als Bewerber/Bewerberin einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Ergänzend ist § 21 BWG zu beachten. |
2.2 | Mit dem Kreiswahlvorschlag (Anl. 13 BWO) sind eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers/ der Bewerberin nach dem Muster der Anl. 17 BWO und die Versicherung an Eides statt des Leiters/der Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmten Teilnehmer über die Beachtung der rechtlichen Anforderungen nach dem Muster der Anl. 18 BWO einzureichen (§ 21 Abs. 6 BWG). |
2.3 | Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. |
3. | Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge |
3.1 | Kreiswahlvorschläge sind spätestens bis zum 21. Juli 2025, 18:00 Uhr, schriftlich beim Kreiswahlleiter (Anschrift des Kreiswahlleiters: Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen) einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Zimmer Z 603 (Herr Grube) entgegengenommen. |
3.2 | Später eingehende und unvollständige Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, dem Kreiswahlleiter aber noch nicht zugegangen sind. |
4. | Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen |
4.1 | Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden. |
4.2 | Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers/ der Bewerberin möglich ist, gilt Nr. 4.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 BWG, behoben werden. |
4.3 | Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 01. August 2025 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen. |
5. | Sonstiges |
5.1 | Es wird empfohlen, mit der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nicht bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist zu warten, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann. |
5.2 | Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, 88045 Friedrichshafen, Albrechtstraße 77, Zimmer Z 603, Herr Grube, Telefon 07541 204-5232, Fax 07541 204-8812, E-Mail: wahlen@bodenseekreis.de. |
Friedrichshafen, 01.10.2024
Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter
Bekanntmachung vom 16. September 2024
Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der ABK-Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.
Der Aufsichtsrat hat am 23. April 2024, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung,
- der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31. Dezember 2023,
- dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und
- dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme | 1.036.996,12 € |
Erträge | 11.939.586,00 € |
Aufwendungen | 11.942.535,67 € |
Jahresüberschuss | 2.949,67 € |
Der Jahresfehlbetrag von 2.949,67 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.
Das Testatexemplar des Prüfungsberichts mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September 2024 bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.
Friedrichshafen, 13. September 2024
Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.
Die Gesellschafterversammlung hat am 12. Juni 2024 der Feststellung des Jahresabschlusses der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2023, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme | 1.993.785,82 € |
Erträge | 5.798.245,54 € |
Aufwendungen | 5.376.713,39 € |
Jahresüberschuss | 421.532,15 € |
Der Jahresüberschuss von 421.532,15 € wird mit dem bestehenden Gewinnvortrag des Vorjahres in Höhe von 324.610,39 € verrechnet. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von 746.142,54 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch den Wirtschaftsprüfer Bernd Fessler erteilt.
Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September 2024 bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.
Friedrichshafen, 13. September 2024
Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.
a) Der Aufsichtsrat hat am 25. April 2024, die Gremien der beiden Hauptgesellschafter haben am 25. Juni 2024 (Stadt Friedrichshafen) und 3. Juli 2024 (Landkreis Bodenseekreis)
- den Jahresabschluss der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31. Dezember 2023,
- den Lagebericht zum Geschäftsjahr 12.2023 und
- das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses beschlossen.
- Die Gesellschafter haben am 7. Mai 2024 den Jahresabschluss beschlossen.
b) Die Bilanzierung erfolgt gemäß Going Concern-Prämisse (Fortführungsannahme).
Bilanzsumme | 22.797.462,33 € |
Erträge | 11.482.663,17 € |
Aufwendungen | 12.376.061,17 € |
Jahresüberschuss | 893.398,00 € |
c) Der Jahresfehlbetrag von 893.398,00 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
d) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TAP Dr. Schlumberger Krämer & Partner mbH, München, hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
e) Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 16.09. bis 24.09.2024 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Er kann nach Terminvereinbarung unter 07541 284120 eingesehen werden.
Friedrichshafen, 4. September 2024
Claus-Dieter Wehr
Geschäftsführer Flughafen Friedrichshafen GmbH
Hinweis auf die Auslegung des Jahressabschlusses 2023 (01.01. - 31.12.2023) gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg.
Gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung geben wir bekannt:
- Der Jahresabschluss der Flughaften Personal und Service GmbH wurde am 04.09.2024 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt.
- Er weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.049,35 EUR aus.
- Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.049,35 EUR wird zusammen mit dem Gewinnvortrag in Höhe von 23.513,25 EUR vorgetragen.
- Die Dr. Fritz Städele Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft GmbH hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
- Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 16.09. bis 24.09.2024 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Er kann nach Terminvereinbarung unter 07541 284120 eingesehen werden.
Friedrichshafen, 5. September 2024
Steffen Kurz
Geschäftrführer der Flughafen Personal und Service GmbH
Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der Internationale Bodensee Tourismus GmbH öffentlich bekannt zu geben.
Der Aufsichtsrat hat am 17. Mai 2024, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung am 13. Juni 2024, der Feststellung des Jahresabschlusses der Internationale Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2023, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme | 1.306.710,21 € |
Erträge | 2.252.632,40 € |
Aufwendungen | 2.263.051,43 € |
Jahresüberschuss | 10.419,03 € |
Aus dem zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Jahresfehlbetrag von -10.419,03 Euro und dem Gewinnvortrag von 199.458,14 Euro ergibt sich ein Bilanzgewinn von 189.039,11 Euro. Dieser wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die Schmid & Tritschler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.
Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.
Friedrichshafen, 13. September 2024
Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der LZB Horizon GmbH öffentlich bekannt zu geben.
Die Gesellschafterversammlung hat am 14. Mai 2024 der Feststellung des Jahresabschlusses der LZB Horizon GmbH zum 31. Dezember 2023, sowie dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme | 25.420,88 € |
Erträge | 892,58 € |
Aufwendungen | 471,70 € |
Jahresüberschuss | 420,80 € |
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung liegt für 7 Werktage ab dem 16. September bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.
Friedrichshafen, 13. September 2024
Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der LZ Horizon GmbH & Co. KG öffentlich bekanntzugeben.
Die Gesellschafterversammlung hat am 14. Mai 2024 der Feststellung des Jahresabschlusses der LZ Horizon GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 2023, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme | 24.657.561,17 € |
Erträge | 943.364,52 € |
Aufwendungen | 868.559,02 € |
Jahresüberschuss | 74.805,50 € |
Der Jahresüberschuss 2023 in Höhe von 74.805,50 € wird auf die variablen Kapitalkonten II entsprechend ihrer Anteile am Festkapital auf die Kommanditisten verteilt und vorgetragen.
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.
Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.
Friedrichshafen, 13. September 2024
Hinweis auf die Auslegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 (01.01.2023 - 31.12.2023) gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg.
Gemäß der Gemeindeordnung Baden-Württemberg § 105 Absatz 1 geben wir bekannt:
- Der Jahresabschluss der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH wurde im Juli 2024 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt.
- Er weist einen Jahresüberschuss in Höhe von 71,78 € aus.
- Der ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von 3.686,58 € wird auf das neue Geschäftsjahr 2024 vorgetragen.
- Die Koch & Eicken GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Konstanz, hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen, einschließlich Lagebericht, den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
- Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in den Geschäftsräumen der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH, Fallenbrunnen 14, 88045 Friedrichshafen, aus. Die Geschäftsräume sind für Besucher ohne Termin nicht zugänglich. Interessierte, die von Ihrem Einsichtnahmerecht Gebrauch machen möchten, können nach telefonischer Abstimmung mit dem Geschäftsführer im Zeitraum vom 16. September bis 27. September einen Termin zur Einsicht abstimmen (Tel.: +49 151 7057 6664).
Friedrichshafen, 3. September 2024
Marian Duram
Geschäftsführer des RITZ
Nach § 29 des Gesellschaftsvertrags Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.
Der Aufsichtsrat hat am 20. Juni 2024, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung am 20. Juni 2024, der Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH zum 31. Dezember 2023, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme | 523.395,62 € |
Erträge | 995.155,44 € |
Aufwendungen | 995.155,44 € |
Jahresüberschuss | 0,00 € |
Aus dem zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Jahresergebnis und dem Gewinnvortrag 2022 ergibt sich ein Bilanzgewinn von 156.085,69 Euro. Dieser wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen.
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch den Wirtschaftsprüfer Bernd Fessler erteilt.
Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 16. September bis 24. September 2024 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.
Friedrichshafen, 13. September 2024
Bekanntmachung vom 10. September 2024
Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Vermeidung von Captan-Rückständen in Hopfen im Raum Tettnang vom 25.06.2024, Az.: 22-781.60, wird vorzeitig zum Ablauf des 11.09.2024, 24:00 Uhr, außer Kraft gesetzt. Dadurch verkürzt sich der Geltungszeitraum und endet nicht erst am 30.09.2024, sondern bereits am 11.09.2024.
Damit können ab dem 12.09.2024 Captan-haltige Pflanzenschutzmittel in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang wieder mit allen dafür zugelassenen Pflanzenschutzgeräten angewendet werden, auch wenn diese eine geringere Abdriftminderungsklasse als 99 % (Tunnelsprühgerät) aufweisen.
Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.
II.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.
III.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 25.06.2024, Az.: 22-781.60, außer Kraft gesetzt, wodurch der Geltungszeitraum statt am 30.09. bereits mit Ablauf des 11.09.2024 endet.
IV.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis – Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
gez. Luca Wilhelm Prayon Friedrichshafen, den 09.09.2024
Landrat
Bekanntmachung vom 16. Juli 2024
Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. April 2023 (GBl. S. 137, 139), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16. Juli 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Organe des Landkreises
Organe des Bodenseekreises sind der Kreistag und die Landrätin bzw. der Landrat.
§ 2 Zusammensetzung des Kreistags
Der Kreistag besteht aus der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und den Kreisrätinnen und Kreisräten
§ 3 Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags
Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder der Landrätin bzw. dem Landrat übertragen ist oder Letzterem kraft Gesetzes zukommt.
§ 4 Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags
Dem Kreistag obliegt insbesondere
1. die Wahl der Landrätin bzw. des Landrats,
2. die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fallenden Sitze,
3. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete,
4. die Bildung von beratenden Ausschüssen,
5. die Bildung eines Kreisjugendrates,
6. dem Kreisjugendrat das Recht einzuräumen, beratend an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse teilzunehmen,
7. die Benennung von beratenden Mitgliedern des Kreistages zur Unterstützung des Kreis-jugendrates und seinen jeweiligen Ausschüssen,
8. die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von be-schließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistages und von Beiräten, die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes, weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bodensee für die Trägerversammlung aus dem örtlichen Bereich der bisherigen Kreissparkasse Friedrichshafen vorzuschlagen, die Ent-sendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Auf-sichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO i. V. mit § 104 GemO, soweit nicht die Landrätin bzw. der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört,
9. die Bestellung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen bzw. Kreiseinwohnern zu bera-tenden Mitgliedern in beschließende Ausschüsse in widerruflicher Weise,
10. die Entscheidung über das Führen eines Wappens durch den Landkreis,
11. die Änderung des Namens des Landkreises,
12. die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises und des Regionalver-bandes,
13. die Einführung und Verleihung von Ehrungen durch den Landkreis,
14. im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat die Ernennung, Einstellung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und leitenden Beschäftigten (De-zernentinnen und Dezernenten sowie Amtsleiterinnen und Amtsleitern), sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festset-zung der Vergütung bei leitenden Beschäftigten, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht,
15. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises,
16. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
17. die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises,
18. der Umweltschutz,
19. der Erlass von Satzungen des Landkreises,
20. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes,
21. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung,
22. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
23. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
24. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
25. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
26. die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgel-ten (Tarifen),
27. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
28. der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen,
29. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
30. die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreis-tag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf der Wahlzeit,
31. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder in einem Ausschuss des Landkreises handelt,
32. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO),
33. die Entscheidung gegenüber Mitgliedern des Kreistags über das Vorliegen der Voraus-setzungen des Verbotes, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Land-kreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO),
34. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO),
35. die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes.
§ 5 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
- Auf Grund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: -der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur (AFVK)
-der Ausschuss für Umwelt und Technik (AUT)
-der Ausschuss für Nahverkehr (ANV)
-der Ausschuss für Soziales und Gesundheit (ASG) - Ferner besteht der Jugendhilfeausschuss (JHA) als beschließender Ausschuss gem. § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.
- Die Hauptsatzung findet auf diesen Ausschuss Anwendung, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises keine ab-weichenden Regelungen enthalten.
- Den beschließenden Ausschüssen nach Abs. 1 gehören außer der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden 18 Mitglieder des Kreistages an. Der Kreis-jugendrat hat das Recht mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen der be-schließenden Ausschüsse des Kreistags in beratender Funktion teilzunehmen. Die Zu-sammensetzung des Jugendhilfeausschusses regelt die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises.
- Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertre-tende Vorsitzende, die die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauf-tragung der Ersten Landesbeamtin bzw. des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz.
- Für die Mitglieder der Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten (Stellvertretung nach Reihenfolge).
§ 6 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse
- Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbst-ständig an Stelle des Kreistages über die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind.
- Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten sind, sollen in den be-schließenden Ausschüssen vorberaten werden.
§ 7 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen
- Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Wei-sungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließen-den Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
- Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von be-sonderer Bedeutung ist.
- Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung.
§ 8 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse
- Der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
Zentrale Verwaltungsangelegenheiten
Personalangelegenheiten
zentrale Finanz- und Haushaltsangelegenheiten
Annahme von Spenden
Angelegenheiten von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist
örtliche Prüfung
die Zustimmung zum Erlass von Polizeiverordnungen (Vorberatung)
Schulen und Angelegenheiten des Schulträgers mit Ausnahme der Baumaßnahmen
Volksbildung
Sport
Kulturpflege
Wirtschaftsförderung/EU-Fragen
Tourismus
Partnerschaften des Landkreises
Veterinärwesen
Brand-und Bevölkerungsschutz (mit Rettungsdienst)
Mit Ausnahme der leitenden Bediensteten entscheidet er außerdem im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat über die Einstellung, Ernennung und Entlassung von Mitarbeite-rinnen und Mitarbeitern ab der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst LBesGBW bzw. ab Entgeltgruppe 13 TVöD und – sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht – über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und über die Festsetzung des Entgelts bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab der Entgeltgruppe 13 TVöD.
- Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist für die Angelegenheiten aus folgenden Auf-gabengebieten zuständig:
Liegenschaften (Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung, Baumaßnahmen, Unter-haltung, Mieten und Pachten)
Kreisstraßen
Umwelt-, Wasser- und Bodenschutz
Energiewirtschaft
Landwirtschaft, insbesondere Obst- und Gartenbauberatung
Forstwirtschaft mit Jagd- und Fischereiwesen
Abfallwirtschaft mit Gebührenkalkulation
- Der Ausschuss für Nahverkehr ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabenge-bieten zuständig:
Fortschreibung des Nahverkehrsplanes
öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Schienenpersonennahverkehr
Schülerbeförderung
- Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Sozialhilfe nach dem SGB XII
Hilfen für Menschen mit Behinderung
Altenhilfe
Hilfen für Flüchtlinge und Spätaussiedler
Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht
Kriegsopferfürsorge
Sozialhilfeplanung
Gesundheitsvorsorge und -planung
Jugend (ausgenommen der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses).
- Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach §71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegen-heiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
a) der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
b) der Jugendhilfeplanung und
c) der Förderung der freien Jugendhilfe.
Gemäß § 71 Abs. 4 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenhei-ten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, der von ihm erlasse-nen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse.
§ 9 Zuständigkeit und Rechte des Kreisjugendrats
- Zur Vertretung der Belange der jungen Menschen im Bodenseekreis auf Kreisebene wird ein Kreisjugendrat gebildet.
- Die Zuständigkeit, Zusammensetzung und Rechte des Kreisjugendrates ergeben sich aus der jeweils gültigen Satzung des Kreisjugendrates Bodenseekreis.
- Der Kreisjugendrat hat das Recht, mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse in beratender Funktion teilzunehmen. Er wird zu allen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse eingeladen und erhält vorab Zu-griff auf die jeweilige Tagesordnung und Unterlagen im Ratsinformationssystem. Die Ge-schäftsstelle des Kreistags muss vom Kreisjugendrat rechtzeitig, mindestens jedoch ei-nen Arbeitstag vor der Sitzung, über die Teilnahme informiert werden.
- Er verfügt über ein Rede- und Antragsrecht im Kreistag und seinen Ausschüssen. Er hat das Recht, in den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse zu Tagesordnungs-punkten Stellung zu nehmen.
- Der Kreisjugendrat ist stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss.
- Er ist berechtigt, Anfragen an die Kreisverwaltung zu richten, welche möglichst zeitnah bearbeitet und beantwortet werden müssen.
- Der Kreisjugendrat macht eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. eigener Insta-gram-Kanal) und wird dabei durch das Kreisjugendreferat begleitet. Er hat das Recht, eigene Pressemeldungen und Stellungnahmen zu veröffentlichen.
- Er verfügt über ein eigenes Budget und kann eigenständig darüber entscheiden, wie dieses eingesetzt wird.
- Im Rahmen eigener Finanzmittel und Drittfinanzierung (z.B. Zuschüsse durch den Land-kreis, Fördermittel, Spenden) kann der Kreisjugendrat eigenständig oder in Zusammen-arbeit mit der Kreisverwaltung Projekte umsetzen und Veranstaltungen durchführen.
- Der Kreisjugendrat entscheidet selbstständig und unabhängig, ob er von seinen einge-räumten Rechten Gebrauch macht.
§ 10 Verhältnis zwischen Kreistag, beschließenden Ausschüssen und Kreisjugendrat
- Der Kreistag und seine Ausschüsse beziehen den Kreisjugendrat bei allen Themen, die von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als relevant erachtet werden, ein. Er wird bei Maßnahmen der Verwaltung und des Kreistags, die die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Form beteiligt.
- Der Kreisjugendrat nimmt die Anregungen und Wünsche der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Bodenseekreis entgegen und vertritt ihre Interessen ge-genüber dem Kreistag und seinen Ausschüssen. Er entwickelt lösungsorientierte Vor-schläge in Form von Empfehlungsbeschlüssen und bringt diese in den Kreistag und seine Ausschüsse ein
§ 11 Wertgrenzen
Den beschließenden Ausschüssen werden zur dauernden Erledigung übertragen (Alle Wert-grenzen beziehen sich auf Bruttowerte - d.h. einschl. der gesetzl. geschuldeten MwSt. und Abgaben):
- die Entscheidung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben, die Geneh-migung der Bauunterlagen und die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Ge-samtkosten von mehr als 500.000 Euro bis zu 4 Mio. Euro im Einzelfall. Der Aus-schuss ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinba-rungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Bauvorhabens nicht oder nur unwe-sentlich verändert und wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 500.000 Euro überschritten wird,
- der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 500.000 Euro und 4 Mio. Euro liegt. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wie-derkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insge-samt max. bis 4 Mio. Euro,
- der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 500.000 Euro und 4 Mio. Euro liegt. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wie-derkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 4 Mio. Euro,
- die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO unter Berücksichtigung der im jeweils geltenden Haushaltsplan definierten Budgetierungsregelungen und Deckungskreise
a) bezüglich Bauvorhaben von mehr als 100.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro im Ein-zelfall,
b) bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) von mehr als 100.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro im Einzelfall,
c) bezüglich der Vermehrung oder Hebung von Stellen nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO,
- der Verzicht auf Ansprüche sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderun-gen von mehr als 40.000 Euro bis zu 200.000 Euro im Einzelfall,
- Stundungen über 100.000 Euro, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 12 Monate gewährt werden,
- die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürg-schaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall,
- der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens von mehr als 400.000 Euro bis zu 2 Mio. Euro im Einzelfall,
- die Entscheidung über den Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pacht-verträgen u. ä. ab einer jährlichen Gesamtsumme von mehr als 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro, bei mehrjährigen Verträgen ab 1 Mio. Euro bis 2 Mio. Euro.
- die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als 200.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro, sowie der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Land-kreises mehr als 50.000 Euro bis zu 200.000 Euro beträgt.
§ 12 Zuständigkeitszweifel
Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Aus-schuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Verwaltung und Kultur anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt die Landrätin bzw. der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei.
§ 12a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse können gemäß § 32a LKrO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Hinsichtlich der zu erfül-lenden Voraussetzungen und der Durchführung etwaiger Videokonferenzen wird auf § 32a LKrO verwiesen.
§ 13 Zuständigkeiten der Landrätin bzw. des Landrats
- Die Landrätin bzw. der Landrat leitet das Landratsamt. Sie bzw. er ist für die sachge-mäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung ver-antwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamtes.
- Die Landrätin bzw. der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der lau-fenden Verwaltung, die Weisungsaufgaben, die ihr bzw. ihm sonst durch Gesetz sowie vom Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
- Der Landrätin bzw. dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:
a) die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Kreistages und der Ausschüsse,
b) die Bestellung von Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Ent-scheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehren-amtlichen Mitwirkung vorliegt,
c) die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizei-verordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Ein-zelfall erforderlich und in diesen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt sind,
d) die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamtin-nen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst LBesGBW,
e) die Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sonstige personalrecht-liche Entscheidungen von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD; das glei-che gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung Entgelts,
f) die Gewährung tariflicher Leistungen an die vom Tarifvertrag ausgenommenen Beschäftigten (§ 1 Ab. 2 TVöD),
g) im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Umschuldungen und die Begründung einer Zahlungsverpflich-tung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich kommt. Gegenüber dem Kreis-tag besteht Informationspflicht in Form eines regelmäßigen Berichts über die ge-tätigten Darlehensaufnahmen.
- Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere
a) die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn im Ein-zelfall die Gesamtkosten 250.000 Euro nicht übersteigen. Die Landrätin bzw. der ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorha-bens nicht erfolgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 50.000 Euro überschritten wird,
b) der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme von 500.000 Euro im Einzelfall. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehren-den Aufträgen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 500.000 Euro,
c) die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, bis zur Höhe von 50.000 Euro,
d) die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlun-gen nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO unter Berücksichtigung der im jeweils geltenden Haushaltsplan definierten Budgetierungsregelungen und Deckungs-kreise
- bezüglich Bauvorhaben bis zu 100.000 Euro im Einzelfall
- bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) bis zu 100.000 Euro im Einzelfall,
e) der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 40.000 Euro im Einzelfall,
f) Stundungen betragsmäßig unbegrenzt bis 12 Monate, im Übrigen bis 100.000 Euro,
g) die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushalts-satzung,
h) Geldanlagen und die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen,
i) der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens bis zu einem Wert von 400.000 Euro im Einzelfall, beim Bau von Kreisstraßen und Grunderwerb bis zur Höhe des dem Haushaltsplanansatz zu Grunde liegenden Kostenvoranschlages, soweit der Vorgang nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
j) der Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. bis zu einer jährlichen Gesamtsumme bis 300.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen bis 1 Mio. Euro.
k) die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert bis zu 200.000 Euro oder bei Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises bis zu 50.000 Euro beträgt,
l) die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßen-gesetz,
m) der Beitritt zu Vereinen, Verbänden, Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 50.000 Euro jährlich sowie der Austritt aus ihnen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedrichshafen, 16. Juli 2024
gez. Luca Wilhelm Prayon
Landrat
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Würt-temberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekom-men dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 LKrO nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; E-Mail: info@bodenseekreis.de) geltend gemacht werden. Nach Ab-lauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt wor-den sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvor-schriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden, wenn der Land-rat dem Satzungsbeschluss nach § 41 LKrO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss be-anstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.
Bekanntmachung vom 11. Juli 2024
Genehmigung der Verbandserrichtung und Satzung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen
Die Verbandserrichtung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen sowie die im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 beschlossene Satzung wurde mit Erlass des Landrats-amtes Bodenseekreis vom 3. Juli 2024 gemäß § 7 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) genehmigt. Gemäß § 14 Abs. 2 WVG wurde im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 vom Landratsamt Bodenseekreis als Aufsichtsbehörde ein Beschluss der Beteiligten über die folgende Satzung herbeigeführt:
Verbandssatzung des Wasserverband Salemertal
Präambel:
Der Wasserverband Salemertal organisiert und vertritt die Interessen der im Verband zusammengeschlossenen Verbandsmitglieder, die bislang einzeln und unabhängig voneinander wasserrechtliche Nutzung beantragten bzw. beanspruchten. Er informiert und berät seine Mitglieder soweit sie bereits Wasserrechte besitzen bzw. die Nutzung von Oberflächengewässern oder Brunnen zur Trockenbewässerung und zur Frostschutzberegnung planen. Der Verband schafft darüber hinaus die notwendigen Voraussetzungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Wassersammelbecken. Der Verband will Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein und regelt die wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten im Verbandsgebiet. Der Wasserverband Salemertal sieht als seine vordringliche Aufgabe, Ausgleich zu schaffen für die den Obst- und Gartenbau betreffenden Klimaveränderungen, auch durch die Beschaffung von Fördermitteln zum Bau von gemeinschaftlich genutzten Wassersammelbecken und die Schaffung der dazu notwendigen Infrastruktur zur Wasserverteilung.
I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften- Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes
§ 1 Zweck und Rechtsform
- Der Wasserverband führt den Namen Wasserverband Salemertal.
- Der Sitz des Verbandes ist in Frickingen.
- Der Wasserverband Salemertal ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. von 1991 S. 405 ff). Er hat keine Gewinnabsichten.
II. Abschnitt: Mitglieder, Aufgaben und Unternehmung
§ 2 Mitglieder
- Verbandsmitglieder sind die im Mitgliederverzeichnis geführten Personen bzw. deren Rechtsnachfolger. Es sind die jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet des genehmigten Planes liegenden Grundstücke.
- Der Vorstand erstellt das Mitgliederverzeichnis und aktualisiert das Verzeichnis fortlaufend. (Anlage 1 zur Satzung)
§ 3 Aufgaben, Unternehmen
- Der Wasserverband Salemertal sieht als seine wichtigste Aufgabe an, Voraussetzungen zur Sicherstellung der Frost- und Trockenberegnung obstbaulich genutzter Flächen im Verbandsgebiet zu schaffen. Dem sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser misst der Wasserverband Salemertal dabei eine besondere Bedeutung zu.
- Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der Karte, die beim Ortsbauamt der Gemeinde Frickingen hinterlegt ist. Das Verbandsgebiet ist gegliedert in den Nordteil sowie in den Südteil des Wasserverbandes Salemertal. (Anlage 2 zur Satzung)
- Darüber hinaus vertritt der Verband Salemertal die Interessen der Obstbaubetriebe, die bereits Beregnungsanlagen installiert haben bzw. diese beabsichtigen zu installieren, gegenüber den Aufsichtsbehörden. Das gilt in gleichem Maße auch für die Mitgliedsbetriebe, die gemeinsam Wassersammelbecken nutzen oder auch die Erstellung von Sammelbecken zur gemeinschaftlichen Nutzung planen.
- Der Verband kann auch ortsfeste Teile (z. B. Pumpen oder Zuleitungen) von Beregnungsanlagen errichten, betreiben und unterhalten. Hierzu werden die entsprechenden Standorte in Plänen benannt. (Anlage 3 zur Satzung)
- Diese ortsfesten und auf gemeinsame Rechnung erstellten Einrichtungen sind Eigentum des Verbandes. Die bislang von den Mitgliedern eigenständig und auf eigene Kosten erstellten Trockenberegnungs- und Frostschutzberegnungsanlagen innerhalb von Obstanlagen bleiben Eigentum der Mitglieder. Die erforderlichen Zuleitungen vom Sammelbecken bis zum Verteiler an der Anlage erstellt der Wasserverband Salemertal und diese Installationen sind Eigentum des Wasserverbandes Salemertal.
- Es besteht Meldepflicht an den Wasserverband Salemertal beim Verkauf oder beim Wechsel von Grundstücken (Eigentum, Pächter), sowie bei der Umwandlung von Aktiv- in Passivflächen. (Unter Passivflächen fallen die im Verbandsgebiet liegenden Flächen, die zum Leitungsbau benötigt und genutzt werden; demnach also nicht mehr aktiv beregnet werden).
- Der Verbandsvorstand führt in Absprache mit den Verbandsmitgliedern regelmäßig verpflichtend eine Begutachtung aller Anlagen, der Gewässer und der Pumpplätze auf den Aktivflächen durch.
- Aus den Begehungen sich ergebende Korrekturmaßnahmen, soweit sie vom Verband angeordnet werden, sind von den Mitgliedern pflichtgemäß durchzuführen.
III. Abschnitt: Verfassung
§ 4 Satzung
Die Satzung des Wasserverbandes Salemertal wurde von den Mitgliedern in der Gründungsversammlung am 25.06.2024 beschlossen, von der Aufsichtsbehörde am 03.07.2024 genehmigt und ist beim Vorsitzenden des Verbandes zur Einsicht hinterlegt. Jedes Verbandsmitglied hat eine von der Aufsichtsbehörde genehmigte Satzungsausfertigung. Die Pläne über die im Verbandsgebiet installierten Wasserentnahmestellen, Brunnen bzw. die gemeinschaftlich genutzten Wassersammelbecken einschließlich notwendiger Installationsanlagen und die daran angeschlossenen Beregnungsanlagen im Verbandsgebiet sind nicht Bestandteil der Satzung, sondern werden je nach Notwendigkeit von der Verbandsversammlung genehmigt. (Anlage 4 zur Satzung)
§ 5 Pflichten der Mitglieder, Benutzung öffentlicher Grundstücke
- Die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal erlauben dem Vorstand und den Vertretern der Aufsichtsbehörden den Zugang zu den zum Verband gehörenden Flächen bzw. zu den auf den jeweiligen Flächen installierten Einrichtungen.
- Der Verband ist berechtigt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Verbandsgebiet liegende Grundstücke heranzuziehen (z. B. wegen Verlegung von Leitungen) und erforderliche Maßnahmen dinglich durch Grunddienstbarkeit zu sichern.
- Die Benutzung von öffentlichen Grundstücksflächen bedarf der Zustimmung der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsbehörden, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. (§ 33 bzw. § 35)
§ 6 Wasserentnahmestellen
- Wasser ist Allgemeingut. Deshalb ist die Nutzung der gemeinschaftlich erstellten Sammelbecken oder auch von Brunnen, soweit diese im Verantwortungsbereich des Wasserverbandes Salemertal liegen und wenn es zumutbar ist, anderen Verbandsmitgliedern zur Wasserentnahme zu gewähren. Die Entscheidungen zur Verteilung der Wasservorräte der in den vom Wasserverband Salemertal erstellten Wassersammelbecken bzw. Brunnen liegen allein beim Vorstand des Verbandes.
- Bei privaten Pumpstationen, die genutzt werden, um Wasser aus Sammelbecken zu den Beregnungsanlagen von Mitgliedsbetrieben zu pumpen, werden Energiekosten vom Betreiber in Abstimmung mit dem Verband den Nutzern in Rechnung gestellt.
§ 7 Verbandsorgane
Verbandsorgane des Wasserverbandes Salemertal sind:
- Die Verbandsversammlung
- Der Verbandsvorstand nach § 46 WVG
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bzw. eines vorläufigen Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters
- Beschlussfassungen zur Verbandssatzung auch deren Änderung
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung von Vergütungssätzen für Dienstverrichtungen im Auftrag des Wasserverbandes Salemertal
- Beschlussfassung zu gemeinsamen Verträgen mit Pächtern und Grundstückseigentümern betreffend Beregnung, Leitungsbau, Installation von Förderanlagen und Kostener-stattung
- Festsetzung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses.
§ 9 Einberufung der Verbandsversammlung
- Alljährlich, innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (01.01. bis 31.12.) ist die Versammlung vom Vorsitzenden einzuberufen.
- Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig, 8 Tage, in dringenden Fällen 3 Tage, vor dem Termin.
- Zu den Verbandsversammlungen wird ein Vertreter der Aufsichtsbehörde (Landratsamt Bodenseekreis) eingeladen. Die Verbandsversammlung ist nicht öffentlich.
§ 10 Stimmrecht
- Jedes Mitglied hat einen am Vorteil seiner Nutzung der Verbandseinrichtungen gemessenen Stimmenanteil. Konkret bedeutet das: Flächenanteil bewässerter Flächen eines Mitgliedes an der Gesamtfläche aller Mitglieder ergibt die Anzahl seiner Stimmen. Haben mehrere Personen Anteil an einem Grundstück, so können diese Eigentümer nur einheitlich stimmen und gelten als ein Mitglied.
- Jedes Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht vertreten lassen.
- Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
- Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Wahlen sind geheim.
- Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat.
- Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens 2 Verbandsmitgliedern unterzeichnet wird.
- Beschlussfähigkeit: Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der eingetragenen Verbandsmitglieder anwesend ist. In der Einladung wird auf diese Regelung zur Beschlussfähigkeit hingewiesen.
§ 11 Verbandsvorstand
- In der Verbandsversammlung wird ein Verbandsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand kann eigenständig Aufgabenbereiche delegieren.
- Zum Vorstand gehören:
a. Verbandsvorsitzender, der gleichzeitig auch Vorstandsvorsitzender ist,
b. sein Stellvertreter,
c. ein Kassenverwalter
d. 2 Beisitzer - Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
a. Erstellen des jährlichen Haushaltsplanes
b. Erfassen der gegebenenfalls notwendigen Beiträge bzw. Gebühren
c. Rechnungserstellung
d. Einladungen und Information der Verbandsmitglieder zu wichtigen Vorgängen bzw. Bekanntmachungen
e. Der Vorstand ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden. Er stellt verpflichtende Regeln zur Verteilung und bezüglich Nutzung des für Frostschutz- bzw. zur Trockenberegnung in Sammelbecken gespeicherten Wassers auf. - Das Ergebnis der Wahl wird der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden
- Zu seinen vordringlichsten Aufgaben gehört die Erledigung der Geschäfte, die durch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vorgegeben sind.
- Die nachfolgend genannten Aufgaben können, wenn Einvernehmen im Vorstand besteht, auch extern vergeben werden. Die endgültige Verantwortung für die korrekte Erledigung der extern vergebenen Aufträge bleibt beim Verbandsvorsitzenden.
a. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes
b. Einberufung der Verbandsversammlung
c. Kassenverwaltung, Überwachung der Verbandskasse.
d. Rechtsverbindliche Maßnahmen im Auftrag des Verbandes, deren Durchführung durch die Verbandsversammlung genehmigt wurde. - Der Vorstandsvorsitzende handelt einvernehmlich mit allen Mitgliedern des Verbandes.
- Der Vorstandsvorsitzende ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und er ist Koordinator zu den Aufsichts- und Fachbehörden. Dazu gehört auch die Meldung der jährlich entnommenen Wassermengen an das Landratsamt Bodenseekreis.
- Der Vorstandsvorsitzende bereitet Satzungsänderungen bzw. Änderungen am Plan des Verbandsgebietes vor.
- Der Vorstandsvorsitzende stellt den Haushaltsentwurf und den Jahresabschluss auf.
§ 13 Stellung und Vergütung des Vorstandes
- Das Amt des Verbandsvorsitzenden sowie des Vorstands ist ein Ehrenamt und es werden lediglich nachgewiesene Sachausgaben bzw. Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg erstattet.
- Die Vertretung des Verbandsvorsitzenden übernimmt im Krankheits- bzw. Verhinderungsfall der gewählte Stellvertreter. Der Vertreter übernimmt gleichberechtigt die Geschäfte.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet den Wasserverband Salemertal nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und nach den Vorgaben der Verbandssatzung und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen über die Erledigung anstehender Geschäfte.
- Die Mitglieder des Vorstandes wenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfaltspflicht an. Sie sind dem Verband dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die der Verbandsversammlung ausgeführt werden.
- Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der Verbandsversammlung über Aufnahme von Neumitgliedern bzw. über die Aufhebung einer Mitgliedschaft.
- Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen unter Beachtung gültiger Rechtsverordnungen.
- Der Vorstand regelt die Wasserverteilung unter Berücksichtigung des Wasserangebotes aus den unterschiedlichen Bezugsquellen und des Vegetationszustandes der Kulturen. Das schließt ein, dass der Vorstand bei Nichterreichbarkeit des Mitgliedes bei festgestellten Verstößen gegen die wasserrechtliche Genehmigung geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung ergreifen, auch z. B. eine Pumpe abstellen kann.
- Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte im Namen des Verbandes, die 100 € übersteigen.
§ 15 Sitzungen des Vorstandes
- Die Sitzungen werden vom Verbandssprecher mindestens einmal jährlich einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
- Die Einladung erfolgt unter Angabe der anstehenden Entscheidungen bzw. der Verhandlungsgegenstände.
- Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu erfassen. Die Niederschrift der Beschlüsse ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Bei Sitzungen des Vorstandes haben alle Anwesenden gleiches Mitsprache- und Stimmrecht.
§ 16 Aufhebung der Mitgliedschaft
Über die Aufhebung der Mitgliedschaft im Wasserverband Salemertal nach Antrag des Mitgliedes im Verband entscheidet die Verbandsversammlung. Grundlage für die Entscheidung ist § 24 WVG.
§ 17 Beiträge
- Der Wasserverband Salemertal hat keine Gewinnabsichten. Es können aber Rücklagen für die von der Verbandsversammlung beschlossenen Gemeinschaftsprojekte gebildet werden.
- Erforderlichenfalls haben die Mitglieder des Verbandes Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, zum Ablösen von Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung notwendig sind.
- Die Beiträge bestehen aus einmaligen Geldbeiträgen und einem laufenden Betrag, der sich aus den laufenden Kosten zur Verbandsführung und denen aus der Aufgabenerledi-gung ermittelt.
- Beitragspflicht besteht nur, wenn Mitglieder einen Nutzen bzw. Vorteil aus der Tätigkeit des Verbandes ziehen. Das kann auch das Abwenden eines Nachteils sein.
- Mitglieder im Verband, deren Grundstücke nur zur Benutzung dem Verband angeschlossen sind, also keinen unmittelbaren Nutzen aus dem Verband ziehen, sind frei von Bei-tragszahlungen.
- Die Kosten zur Verbandsführung und die für durchgeführte Investitionsmaßnahmen sind den Mitgliedern in der jährlichen Verbandsversammlung offen zu legen.
IV. Abschnitt: Haushalt, Beiträge, Rechnungslegung und Prüfung
§ 18 Haushaltsplan
- Die Verbandsversammlung erlässt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan und, soweit erforderlich, Nachtragshaushaltspläne. Der Haushaltsplan kann für 2 Jahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden. Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO).
- Der Plan enthält folgende Festsetzungen:
a. Den Gesamtbetrag
i. der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres
ii. der Verpflichtungsermächtigungen
iii. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen.
b. Den Höchstbetrag der Kassenkredite. - Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar.
- Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnis- und einen Finanzhaushalt gegliedert. Er listet alle im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Erträge und die zu leistenden Aufwendungen auf.
- In der Phase vor dem Bestehen des Wasserverbandes Salemertal haben die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal ihre Bewässerungs- bzw. Frostschutzberegnungsanla-gen auf eigene Kosten erstellt. Soweit es sich um Zuleitungen handelt, bringen sie diese, bis zum Punkt der Übergabe in das Verteilsystem innerhalb der Anlage erstellten Beregnungsanlagen in den Wasserverband Salemertal ein. Zukünftig wird der Verband Bearbeitungsstelle für Anträge an das Regierungspräsidium und Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein, soweit es die Baumaßnahmen und Installationen für Wassersammelbecken, Brunnen und die erforderlichen Zuleitungen einschließlich der erforderlichen Pumpen angeht.
- Der von der Verbandsversammlung beauftragte Vorstandsvorsitzende darf noch nicht bewilligte Ausgaben nur dann tätigen, wenn ein Zahlungsaufschub erhebliche Nachteile für den Verband bedingte.
§ 19 Einmalige Beiträge
- In der Vorbereitungsphase der Verbandsgründung sind Kosten entstanden; diese werden einmalig und anteilig auf alle Mitglieder des Verbandes Salemertal - unabhängig von der Aktivfläche - umgelegt. Diese Kosten werden detailliert in der Verbandsversammlung offengelegt.
- Voruntersuchungen zur wasserrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 2023, soweit sie nicht dem einzelnen Mitglied unmittelbar zugeordnet werden können, erforderten neben Genehmigungs- auch Planungs- und Untersuchungskosten. Diese Kosten werden nach der erfolgten Verbandsgründung anteilig auf die Mitglieder verteilt.
- Die Festsetzung zur Umverteilung der Kosten erfolgt einmalig in der Verbandsversammlung.
§ 20 Sonstige Beiträge
Mit allen anderen Ausgaben des Verbandes (nach der Verbandsgründung anfallende Investitions- und Planungskosten) werden bei Bedarf die Verbandsmitglieder anteilig belastet. Die Verbandsversammlung legt die Höhe des Anteils fest. Die Grundstückseigentümer von Passivflächen werden von einer Kostenbeteiligung ausgenommen.
§ 21 Widerspruch
Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelten bei Widersprüchen von Verbandsmitgliedern entsprechend.
§ 22 Konsequenzen bei Zahlungsrückstand
- Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Beiträgen gilt die Regelung für Verzinsung und Zuschlägen für verspätete Zahlung nach der Abgabenordnung des Bundes (AO).
- Bleibt trotz Mahnung ein Rückstand der eingeforderten Zahlung aus, kann der Vorstand ein Ruhen der Wasser- und Beregnungsrechte bzw. eine Entnahme von Oberflächenge-wässern zum Befüllen von Sammelbecken aussprechen, bis der geschuldete Beitrag entrichtet wurde.
§ 23 Zwangsvollstreckung
Bei der Durchsetzung ausstehender Forderungen gegenüber Verbandsmitgliedern gilt das Landesvollstreckungsgesetz.
§ 24 Ordnungsmaßnahmen
Die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal haben die auf dem Wasserverbandsgesetz fußenden Anordnungen der Versammlung und des Vorstandes, insbesondere die Anordnungen zum Schutz und zum Erfolg des Verbandsunternehmens, zu beachten und zu befolgen. Das beinhaltet auch die vom Verband zeitnah weitergeleiteten Anordnungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörden durch den Vorstandsvorsitzenden an die betreffenden Mitglieder.
§ 25 Bekanntmachungen
Notwendige öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeindeblättern von Frickingen, Heiligenberg, Salem, Uhldingen-Mühlhofen und Überlingen, vor allem aber durch die dokumentierte Weiterleitung durch Messenger-Dienste und E-Mail. Entsprechende digitale Informations- bzw. Kommunikationsmöglichkeiten werden installiert und von allen Mitgliedern genutzt.
§ 26 Änderung der Satzung
- Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder gefasst.
- Beschlüsse über die Änderung des Verbandszweckes oder die Auflösung des Verbandes bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen in der Verbandsversammlung.
- Jegliche Änderung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis. Änderungen sind öffentlich bekannt zu machen. Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, es sei denn, es wird ein späterer Zeitpunkt festgelegt.
§ 27 Haftung
Der Wasserverband Salemertal übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Nutzung von Pumpplätzen oder durch Wassersammelbecken im Verbandsgebiet ergeben. Es haftet das Mitglied in dessen Verbandsteilgebiet der betreffende Schaden entstanden ist.
§ 28 Staatliche Aufsicht
- Der Wasserverband Salemertal steht unter der Fachaufsicht des Landratsamtes Bodenseekreis. Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.
- Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der Verbandsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz und die Aufgabenerfüllung nach der Verbandssatzung.
§ 29 Übergangsbestimmungen, Amtsdauer des Verbandssprechers
Die Amtsdauer des vom Verband gewählten Vorstands verlängert sich bis zur endgültigen Verbandsgründung. Darunter zu verstehen ist die Genehmigung der Verbandssatzung und die Durchführung einer ordentlichen Verbandsversammlung nach dieser Verbandssatzung.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlossen im Verhandlungstermin
Frickingen, 25.06.2024
Friedrichshafen, 08.07.2024 Landratsamt Bodenseekreis
Veröffentlicht in den Amtsblättern bzw. den Homepages der Gemeinden Frickingen, Heili-genberg, Salem, Uhldingen-Mühlhofen und Überlingen sowie der Homepage des Landrats-amtes Bodenseekreis.
Bekanntmachung vom 1. Juli 2024
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG), hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 19.03.2024 folgende Neufassung der Satzung als Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen:
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i. S. v. § 2 Absatz 2 Satz 2.
- Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll.
- Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren - mit Ausnahme des landesweiten Jugend-Tickets BW - ausgenommen.
- Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.
§ 2 Anwendung des Verbundtarifs
- Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden.
- Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen.
§ 3 Grundlagen des Verbundtarifs
- Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen.
- Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen.
§ 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben
- Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahrscheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife.
- Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist.
- Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 01. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt.
- Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13:30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung).
§ 5 Ausgleichsregelungen
- Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 4 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird.
- Die vorläufige Verteilung des Gesamtausgleichs je Linien / Linienbündel / Netz ergibt sich aus der Anlage. Der maximal über die Satzung ausgekehrte Ausgleichsbetrag beträgt 3.059.000 € pro Jahr.
- Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden.
- Im bodo-Tarifgebiet ist zum 1. März 2023 das landesweite Jugendticket entsprechend der Vorgaben des Förderprogramms „Landesweites Jugendticket Baden-Württemberg“ anzubieten. Die Dauer des Angebots richtet sich dabei nach der Frist des hierfür durch das Land Baden-Württemberg erteilten Förderbescheides.
Nr. 1Den Verkehrsunternehmen im Verbund steht ein Ausgleich der mit der Einführung des Landesweiten Jugendtickets gemäß § 5 Absatz 4 verbundenen Mindereinnahmen zu. Die Ermittlung der Ausgleichshöhe für die verbundbezogenen Effekte erfolgt auf Verbundebene nach den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils aus der Anwendung des landesweiten Jugendtickets gemäß der aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes. Der Preisanteil für verbundinterne Fahrten wird vom Verbund mitgeteilt und vom Land direkt an die Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgekehrt.
Nr. 2Die Mindereinnahmen und damit die Ausgleichshöhen für die einzelnen Verkehrsunternehmen ergeben sich aus der Logik des im Verbund gültigen Einnahmeaufteilungsverfahren. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist dabei auf die nach dem Förderbescheid des Landes Baden-Württemberg jeweils zur Verfügung gestellte Ausgleichssumme begrenzt.
Nr. 3Die Verkehrsunternehmen stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten für die Beantragung und Auskehrung der Ausgleichsmittel dem Aufgabenträger und dem bodo-Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt werden.
§ 6 Neuangebote und Angebotskürzungen
- Werden nach dem 1. Januar 2024 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, werden gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche gewährt. Der Ausgleich bemisst sich nach den zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine bodo-Schülermonatskarte bzw. ein bodo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach der Anlage wird anteilig für alle Verkehrsunternehmen gekürzt. Ein solcher Neuverkehr muss sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen lassen.
- Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 01. Januar 2024 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 % der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten. Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Teilentbindungen von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.
§ 7 Überkompensationskontrolle
- Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen.
- Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
- Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
- Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen.
- Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten.
- Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens.
§ 8 Zahlungsmodalitäten
- Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlagszahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50% und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % der Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags.
- Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung), unter Berücksichtigung eventueller Änderungen aus § 6 Abs. 1, erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt.
§ 9 Verfahren
- Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts Anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen.
§ 10 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer
- Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen.
- Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat.
- Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Friedrichshafen, 19. März 2024
Luca Wilhelm Prayon
Landrat
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen) oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung des Bodenseekreises verletzt worden sind.
Anlage zur Satzung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bodenseekreis
Linien-Nr. | Streckenverlauf | Summe Ausgleich für Tarifvorgabe nach § 4 Abs. 3 | Gesamtbetrag |
Stadtverkehr Friedrichshafen | 354.859,00 € | ||
41 | Wilhelmsdorf - Überlingen | 14.471,18 € | |
221 | Tettnang - Mariabrunn - Friedrichshafen | 101.533,97 € | |
222 | Tettnang - Bodnegg | 22.359,77 € | |
224 | Tettnang - Langenargen | 74.092,20 € | |
225 | Tettnang - Kressbronn a. B. | 86.538,43 € | |
226 | Tettnang - Liebenau - Meckenbeuren | 25.694,71 € | |
227 | Tettnang - Kau - Meckenbeuren - Tettnang | 54.925,84 € | |
235 | Kressbronn a. B. - Hiltensweiler | 25.226,75 € | |
238 | Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell | 121.762,40 € | |
239 | Meckenbeuren - Brochenzell - Weiler | 309,93 € | |
1985 | Leimbach - Markdorf - Reute | 8.174,98 € | |
2240 | Mariabrunn - Langenargen -Kressbronn a. B. | 3.891,30 € | |
3933 | Rengoldshausen - Rast | 2.119,45 € | |
7373 | Ravensburg - Meersburg - Konstanz | 5.147,22 € | |
7376 | Herdwangen/Üb-Rengoldshausen - Großschönach - Pfullendorf | 26.038,83 € | |
7377 | Bonndorf - Überlingen - Sipplingen | 47.233,24 € | |
7378 | Überlingen - Pfullendorf - Sigmaringen | 72.666,52 € | |
7379 | Überlingen - Owingen - Frickingen - Heiligenberg | 158.958,02 € | |
7380 | Heiligenberg - Hattenweiler/Illmensee - Pfullendorf | 22.405,51 € | |
7381 | Überlingen - Salem - Deggenhausertal - (Wilhelmsdorf) | 93.558,15 € | |
7382 | Uhldingen-Mühlhofen/Markdorf-Bermatingen - Daisendorf - Meersburg | 197.713,49 € | |
7384 | Markdorf - Deggenhausertal | 45.719,36 € | |
7385 | Deggenhausertal - Wilhelmsdorf | 4.844,44 € | |
7389 | Überlingen - Sipplingen - Stockach | 26.947,16 € | |
7392 | Stockach - Mahlspüren i. T. - Owingen - Überlingen | 38.149,93 € | |
7394 | Friedrichshafen - Konstanz | 3.633,32 € | |
7395 | Friedrichshafen - Meersburg - Überlingen | 521.987,84 € | |
7396 | Immenstaad - Markdorf - Salem - Heiligenberg/Überlingen | 44.811,03 € | |
7397 | Überlingen/Meersburg - Salem - Frickingen/Heiligenberg | 241.918,96 € | |
7537 | Ravensburg - Oberteuringen - Markdorf - Meersburg | 71.758,19 € | |
7545 | Ravensburg - Tettnang - Wangen (Allgäu) | 49.655,45 € | |
7546 | Tettnang - Hiltensweiler - Wiesertsweiler | 52.986,01 € | |
7586 | Friedrichshafen - Tettnang | 68.427,64 € | |
7587 | Friedrichshafen - Langenargen - Kressbronn a. B. | 194.080,16 € | |
8301-8304 | Bodenseeschule St. Martin | 174.399,65 € | |
Verkehrsunternehmen Summe | 2.704.141,00 | ||
Gesamtsumme: | 3.059.000,00 € |
Bekanntmachung vom 25. Juni 2024
I.
Um das Risiko von Abdrift Captan-haltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:
Wird ein Captan-haltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 5. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen:
Das Gerät zur Ausbringung eines Captan-haltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://wissen.julius-kuehn.de/at-dokumente).
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang.
III.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 19. Juni 2024, Az.: 22-781.60, außer Kraft gesetzt, wodurch der Geltungszeitraum statt am 23. Juni erst am 5. Juli 2024 beginnt. Das Ende des Geltungszeitraums (30. September 2024) bleibt unverändert.
V.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis - Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
Friedrichshafen, den 25.06.2024 gez. Christoph Keckeisen |
Bekanntmachung vom 21. Juni 2024
Bekanntmachung vom 20. Juni 2024
I.
Um das Risiko von Abdrift Captan-haltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:
Wird ein Captan-haltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 23. Juni 2024 bis zum 30. September 2024 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen:
Das Gerät zur Ausbringung eines Captan-haltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://wissen.julius-kuehn.de/at-dokumente/).
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang.
III.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird an-geordnet.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
V.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis – Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Ge-schäftszeiten eingesehen werden. Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden. gez. Luca Wilhelm Prayon Friedrichshafen, den 19.06.2024
Friedrichshafen, den 19.06.2024 gez. Luca Wilhelm Prayon |
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Bekanntmachung vom 29. April 2024
Der Kreistag des Bodenseekreises hat am 04.10.2023 beschlossen, die Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) gemäß § 25 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und § 2 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg (VersVG) an den Landkreis Ravensburg zu übertragen. Das Regierungspräsidium Tübingen hat am 18.04.2024 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den beiden Landkreisen genehmigt.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem
Landkreis Ravensburg, vertreten durch Landrat Harald Sievers
und dem
Bodenseekreis, vertreten durch Landrat Luca Wilhelm Prayon
über die Übertragung der Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) gemäß § 25 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg (VersVG)
§ 1 Vertragszweck
- Der Bodenseekreis überträgt dem Landkreis Ravensburg die gesetzlichen Aufgaben und die Zuständigkeit nach dem SGB XIV für das Gebiet des Bodenseekreises. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Bodenseekreis.
- Der Landkreis Ravensburg als übernehmende Körperschaft und der Bodenseekreis als abgebende Körperschaft regeln in dieser Vereinbarung die Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ).
- Die Aufgaben des versorgungsärztlichen Dienstes bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Der Landkreis Ravensburg führt im Rahmen der Sachbearbeitung die medizinische Sachaufklärung durch. Diese beinhaltet die Anforderung sämtlicher für die Anspruchsprüfung relevanter ärztlicher Befunde und Berichte zu bereits erfolgten Untersuchungen, Behandlungen und Klinikaufenthalten. Die Zuständigkeit des versorgungsärztlichen Dienstes beim Bodenseekreis beginnt im Anschluss jeweils mit der Zuleitung des Vorganges durch den Landkreis Ravensburg zum Zwecke der versorgungsmedizinischen Stellungnahme. Sie endet mit der Übersendung dieser Stellungnahme an den Landkreis Ravensburg. Ist für die Fertigung der versorgungsmedizinischen Stellungnahme die Erstellung und Einholung medizinischer (Fach-)Gutachten erforderlich, so fällt auch dies in die Zuständigkeit und Verantwortung des versorgungsärztlichen Dienstes.
- Die mit dem Bodenseekreis durch Unterzeichnung am 15.10.2014 geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Dienststelle „Versorgungsamt“ wird mit Wirkung ab dem 01.01.2024 durch die vorliegende Vereinbarung abgelöst.
- Die Zuständigkeit für Leistungen der Fürsorge gemäß §§ 25 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und seiner Nebengesetze verbleibt bis zum Inkrafttreten des SGB XIV zum 01.01.2024 beim Bodenseekreis. Ab 01.01.2024 wird die Bearbeitung von Anträgen und laufenden Fällen im Zusammenhang mit dem SGB XIV durch den Landkreis Ravensburg wahrgenommen.
§ 2 Personal
Der Landkreis Ravensburg stellt das erforderliche Personal für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XIV für das Gebiet des Bodenseekreises und ist verantwortlich für die Erbringung der Aufgaben nach dem SGB XIV.
§ 3 Ermittlung und Aufteilung der Kosten
- Der Bodenseekreis leistet einen jährlichen Kostenersatz auf Basis des jeweils gültigen Berichts der KGSt für die Kosten eines Arbeitsplatzes an den Landkreis Ravensburg. Der Gemeinkostenzuschlag auf die Personalkosten beträgt 25 %.
- Der Kostenersatz bemisst sich nach dem Anteil der tatsächlich für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB XIV vorhandenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) beim Landkreis Ravensburg im Durchschnitt des jeweiligen Kalenderjahres. Berechnet wird dieser Anteil des Bodenseekreises auf Grundlage der Anzahl laufender, nicht archivierter Vorgänge (= Fallzahl) des Kalenderjahres zum Stichtag 31.12. im Zuständigkeitsbereich des Bodenseekreises im Verhältnis zur Gesamtzahl der laufenden Fälle desselben Kalenderjahres zum Stichtag 31.12. nach dem SGB XIV, die durch den Landkreis Ravensburg bearbeitet werden.
- Die Festlegung und Veränderung des erforderlichen Personalbedarfs erfolgen einvernehmlich zwischen beiden Vertragsparteien.
- Kosten, die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem SGB XIV zu erstatten sind, wie z. B. für ärztliche Befunde und Gutachten, sind nicht im Gemeinkostenzuschlag nach Ziffer 1 enthalten. Diese Kosten erstattet der Bodenseekreis in tatsächlich angefallener Höhe jährlich an den Landkreis Ravensburg.
§ 4 Abrechnungszeitpunkt und Abschlusszahlung
- Abrechnungszeitraum für die Kosten nach § 3 ist jeweils das Kalenderjahr.
- Der Landkreis Ravensburg stellt dem Bodenseekreis den nach § 3 ermittelten Kostenersatz jährlich bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres in Rechnung.
- Der Kostenersatz ist zum 01.07. eines jeden Jahres für das Vorjahr vom Bodenseekreis zu leisten.
§ 5 Abschlagszahlung
- Der Landkreis Ravensburg stellt dem Bodenseekreis jeweils bis spätestens zum 31.05. eines Jahres eine Abschlagszahlung auf den Kostenersatz für das laufende Jahr in Rechnung.
- Der Abschlag für das laufende Jahr entspricht dem nach § 3 berechneten Kostenersatz für das Vorjahr mit der Ausnahme, dass für seine Berechnung die tatsächlich für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB XIV vorhandenen Vollzeitäquivalente (VZÄ) beim Landkreis Ravensburg im Mai des laufenden Jahres herangezogen werden.
- Der Abschlag ist bis zum 01.07. des laufenden Jahres vom Bodenseekreis zu leisten.
- Ergab sich aus der Endabrechnung für das Vorjahr nach § 4 im Verhältnis zur Abschlagszahlung für eben dieses Vorjahr eine Überzahlung oder ein Fehlbetrag, so wird diese/r mit der Abschlagszahlung für das laufende Jahr verrechnet.
§ 6 Zusammenarbeit
1. | Beide Vertragsparteien benennen jeweils verantwortliche Ansprechpersonen für die Zusammenarbeit und verpflichten sich zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit. |
2. | Die Vertragsparteien führen mindestens einmal jährlich ein Gespräch über die Übertragung der Aufgaben und die konkrete Zusammenarbeit, insbesondere zu folgenden Themen:
|
3. | Der Landkreis Ravensburg räumt dem Bodenseekreis im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung ein umfassendes Prüfrecht hinsichtlich der Kostenerstattung ein. Der Landkreis Ravensburg hat die hierfür maßgeblichen Unterlagen zur Einsicht bereit zu halten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
§ 7 Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X sowie den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende.
§ 8 Wirksamkeit und Laufzeit
- Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Abs. 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
- Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und gilt unbefristet.
- Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Kalenderjahres mit einjähriger Frist ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.
§ 9 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder infolge Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung nach Vertragsschluss unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
Ravensburg, den 01.02.2024 gez. Harald Sievers | Friedrichshafen, den 21.02.2024 gez. Luca Wilhelm Prayon |
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Bekanntmachung vom 17. April 2024
Zur Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024 hat der Kreiswahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen.
Sie sind nach Wahlkreisen aufgeführt. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Kreistag bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach der Summe ihrer gleichwertigen Stimmenzahlen im Landkreis bei der letzten regelmäßigen Wahl des Kreistags; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).
Wahlkreis I Friedrichshafen
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
101 | Plösser, Manuel, Architekt, 1978, Friedrichshafen-Unterraderach |
102 | Hein, Andreas, Bürgermeister, 1986, Friedrichshafen-Innenstadt |
103 | Dr. Brotzer, Achim, Rechtsanwalt, 1962, Friedrichshafen-St. Georgen |
104 | Gmeinder, Andrea, Oberlandwirtschaftsrätin, 1979, Friedrichshafen-Appenweiler |
105 | Leber, Eveline, Verwaltungsangestellte, 1959, Friedrichshafen-Waggershausen |
106 | Bernhard, Franz, Vorsitzender Richter am Landgericht, 1972, Friedrichshafen-Waltenweiler |
107 | Salomon, Pascal, Elektrotechniker, 1994, Friedrichshafen-Ailingen |
108 | Schwaderer, Ralf, Schornsteinfegermeister, 1967, Friedrichshafen-Fischbach |
109 | Felix, Uwe, Hotelier, 1975, Friedrichshafen-Fischbach |
110 | Martinez Pérez, Sabrina, Bankbetriebswirtin, 1980, Friedrichshafen-Fischbach |
111 | Bauer, Hannes, Pfarrer, 1961, Friedrichshafen-Innenstadt |
112 | Hornung, Mirjam, Rechtsanwältin, 1981, Friedrichshafen-Unterraderach |
113 | Link, Yvonne, Geschäftsführerin, 1974, Friedrichshafen-Berg |
114 | Bercher, David, Geschäftsführer, 1985, Friedrichshafen-Seemoos |
115 | Hering, Markus, Architekt, 1978, Friedrichshafen-Waggershausen |
116 | Flachs, Peter, Leiter Kundenservice, 1965, Friedrichshafen-Efrizweiler |
117 | Alemdaroǧlu, Ömer, Brandschutz-Ingenieur Master, 1968, Friedrichshafen-Ailingen |
118 | Dr. Stadler, Reinhard, Arzt, 1959, Friedrichshafen-Fischbach |
119 | Amato, Francesco, Fachplaner Technische Gebäudeausrüstung, 1969, Friedrichshafen-Unterraderach |
120 | Baur, Martin, Obstbaumeister, 1968, Friedrichshafen-Meistershofen |
121 | Oberschelp, Daniel, Architekt, 1969, Friedrichshafen-Fischbach |
122 | Fröhlich, Norbert, Realschullehrer a. D., 1953, Friedrichshafen-Innenstadt |
123 | Vogt, Claudia, Betriebswirtin, 1969, Friedrichshafen-Ailingen |
124 | Dr. Eble, Martin, Anästhesist, 1971, Friedrichshafen-Ailingen |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
201 | Kessler, Sarah, Sozialarbeiterin, 1987, Friedrichshafen-Innenstadt |
202 | Heimpel-Labitzke, Frank, Konfliktmoderator, 1961, Friedrichshafen-Innenstadt |
203 | Kegelmann, Simone, Diplom-Verwaltungswirtin (FH), 1974, Friedrichshafen-Innenstadt |
204 | Karneth, Stefan, Elektroingenieur, 1966, Langenargen |
205 | Joos, Melanie, Geschäftsführerin, 1991, Oberteuringen |
206 | Maaß, Detlev, Amtsleiter, 1965, Friedrichshafen-Efrizweiler |
207 | Hensinger, Jana, Studentin, 2003, Friedrichshafen-Innenstadt |
208 | Tuzlu, Hüda, Diplom-Ingenieur, 1966, Friedrichshafen-Windhag |
209 | Klemm, Katrin, Instrumentallehrerin, 1979, Friedrichshafen-Efrizweiler |
210 | Köhler, Désirée, Abteilungsleiterin Qualitätsmanagement, 1981, Friedrichshafen-Meistershofen |
211 | Fricker-Tuzlu, Barbara, Krankenschwester, 1965, Friedrichshafen-Windhag |
212 | Schmid, Walter, Rentner, 1948, Friedrichshafen-Innenstadt |
213 | Heimpel, Christine, Erzieherin, 1968, Friedrichshafen-Innenstadt |
214 | Dr. Wagner, Barbara, Kunsthistorikerin, 1966, Friedrichshafen-Innenstadt |
215 | Höfer, Lara, Studentin, 2000, Friedrichshafen-Innenstadt |
216 | Bohnacker, Felix, Wirtschaftsinformatiker, 1996, Friedrichshafen-Innenstadt |
217 | Richarz, Katja, Projektleiterin, 1976, Friedrichshafen-Fischbach |
218 | Hochmuth, Anna, Kreiskommunalbeamtin, 1996, Friedrichshafen-Innenstadt |
219 | Dr. Bretzel, Stefan, Softwareentwickler, 1979, Friedrichshafen-Innenstadt |
220 | Köhler, Bernd, Einzelhändler, 1977, Friedrichshafen-Meistershofen |
221 | Pittalis, Thomas, Softwareingenieur, 1992, Friedrichshafen-Innenstadt |
222 | Zacke, Walter, Lehrer, 1961, Friedrichshafen-Kluftern |
223 | Dr. Klemm, Matthias, Lehrer, 1968, Friedrichshafen-Efrizweiler |
224 | Henne, Thomas, Diplom-Kaufmann, 1964, Friedrichshafen-Windhag |
Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)
301 | Ortlieb, Eberhard, Personalreferent i. R., 1957, Friedrichshafen-Fischbach |
302 | Meschenmoser, Jochen, Ausbildungsleiter, 1958, Friedrichshafen-Ailingen |
303 | Dr. Hoehne, Dagmar, Kinder- und Jugendpsychiaterin, 1953, Friedrichshafen-Waltenweiler |
304 | Yilmaz, Emre, Student, 2005, Friedrichshafen-Oberhof |
305 | Lißner, Franz, Fachreferent Unternehmensfinanzierung, 1984, Friedrichshafen-Jettenhausen |
306 | Mayer, Maximilian, IT-Systemadministrator, 1990, Friedrichshafen-Ailingen |
307 | Hopt, Sabine, Lehrerin Grund- und Hauptschule, 1962, Friedrichshafen-Innenstadt |
308 | Hartmann, Markus, Betriebswirt, 1982, Friedrichshafen-Fischbach |
309 | Haller, Oliver, Elektronik-Ingenieur, 1963, Friedrichshafen-Fischbach |
310 | Wolf, Christian, Business-Analyst, 1983, Friedrichshafen-Kitzenwiese |
311 | Wolf, Heike, Ladeninhaberin, 1985, Friedrichshafen-Kitzenwiese |
312 | Drießen, Angelika, Fachwirtin Sozialwesen i. R., 1957, Friedrichshafen-Ailingen |
313 | Nützenadel, Dietmar, Büroplaner, 1968, Friedrichshafen-Fischbach |
314 | Günther, Tobias, Fachbereichsleiter Altenhilfe, 1982, Friedrichshafen-Fischbach |
315 | Koch, Holger, Fertigungssteurer, 1965, Friedrichshafen-Ailingen |
316 | Thies, Philipp, Diplom-Ingenieur, 1976, Friedrichshafen-Berg |
317 | Durski, Jürgen, Selbständiger Kaufmann, 1961, Friedrichshafen-Ailingen |
318 | Seliger, Joachim, Diplom-Ingenieur i. R., 1958, Friedrichshafen-Ailingen |
319 | Ebe, Alexander, Zollbeamter, 1962, Friedrichshafen-Efrizweiler |
320 | Dullenkopf, Hans, Zimmerermeister, 1956, Friedrichshafen-Batzenweiler |
321 | Kleiner, Rudolf, IT-Sachbearbeiter, 1964, Friedrichshafen-Fischbach |
322 | Heske, Robert, Diplom-Ingenieur (FH) Feinwerktechnik, 1967, Friedrichshafen-Efrizweiler |
323 | Strasser, Brigitte, Konditormeisterin, 1972, Friedrichshafen-Bettenweiler |
324 | Bühler, Marc, Steuerberater, 1977, Friedrichshafen-Seemoos |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
401 | Stauber, Dieter, Bürgermeister, 1968, Friedrichshafen-Fischbach |
402 | Nopper, Kai, Rektor Gemeinschaftsschule, 1975, Friedrichshafen-Innenstadt |
403 | Dr. Stottele, Tillmann, Umweltbeauftragter a. D., 1956, Friedrichshafen-Lipbach |
404 | Nägele, Florian, Diplom-Sozialarbeiter (FH), 1973, Meckenbeuren |
405 | Eckmann, Matthias, Student, 1997, Friedrichshafen-Innenstadt |
406 | Caesar-Selimovic, Nina, Projektmanagerin, 1978, Friedrichshafen-Kluftern |
407 | Hinrichs, Jan, Geschäftsführer, 1986, Meckenbeuren-Kehlen |
408 | Kegelmann, Jürgen, Professor, 1965, Friedrichshafen-Innenstadt |
409 | Krafcsik, Rudi, Industriemeister i. R., 1954, Friedrichshafen-Ettenkirch |
410 | Nuber, Werner, Geschäftsführer, 1967, Friedrichshafen-Innenstadt |
411 | Tiwary, Tiark, Student, 2000, Friedrichshafen-Löwental |
412 | Pantzer, Alina, Studentin, 2003, Friedrichshafen-Innenstadt |
413 | Droste, Ingo, Konrektor Gemeinschaftsschule, 1974, Friedrichshafen-Fischbach |
414 | Caesar, Bernd, Systemingenieur i. R., 1947, Friedrichshafen-Lipbach |
415 | Mauch, Manuel, Selbständiger Kaufmann, 1968, Friedrichshafen-Ailingen |
416 | Zeller, Elke, Diplom-Sozialpädagogin (FH), 1957, Friedrichshafen-Meistershofen |
417 | Baumann, Daniel, Jugendreferent, 1990, Friedrichshafen-Schnetzenhausen |
418 | Saltik, Nuri, Selbständiger Elektroeinzelhändler, 1967, Friedrichshafen-Innenstadt |
419 | Riedl, David, Staatlich geprüfter Techniker Informationstechnologie, 1984, Friedrichshafen-Innenstadt |
420 | Gubalke, Daniela, Sonderschullehrerin, 1979, Friedrichshafen-Allmannsweiler |
421 | Weiß, Werner, Rentner, 1956, Friedrichshafen-Kitzenwiese |
422 | Straub, Laura, Diplom-Betriebswirtin (DHBW), 1984, Friedrichshafen-Meistershofen |
423 | Schade, Björn, Sozialarbeiter, 1982, Friedrichshafen-Innenstadt |
424 | Napolano-Matousek, Daria, Lehrerin, 1981, Meckenbeuren |
Freie Demokratische Partei (FDP)
501 | Steffen-Stiehl, Christian, Projektleiter, 1973, Friedrichshafen-Fischbach |
502 | Stojanoff, Peter, Physiotherapeut, 1953, Friedrichshafen-Innenstadt |
503 | Eger, Carmen Julia, Rechtsanwältin, 1990, Friedrichshafen-Löwental |
504 | Håkansson, Daniel, Ingenieur, 1978, Friedrichshafen-Fischbach |
505 | Dr. Jochum, Georg, Universitätsprofessor, 1968, Friedrichshafen-Oberhof |
506 | Müller, Markus, Kaufmännischer Angestellter, 1966, Friedrichshafen-Wiggenhausen |
507 | Dieckmann, Gudula, Diplom-Sportlehrerin, 1965, Friedrichshafen-Lipbach |
508 | Dr. Steybe, Markus, Zahnarzt, 1964, Friedrichshafen-Ailingen |
509 | Schmidt, Sascha, Kommunikationsmanager, 1990, Friedrichshafen-Ittenhausen |
510 | Stojanoff-Schuon, Alexandra, Bachelor of Science Physiotherapeutin, 1987, Friedrichshafen-Oberhof |
511 | Becsei, Robert, Softwareentwickler, 1988, Friedrichshafen-Waltenweiler |
512 | Steffen, Nadine, Kriminalbeamtin, 1980, Friedrichshafen-Fischbach |
513 | Kugler, Hermann, Maschinenbautechniker i. R., 1946, Friedrichshafen-Innenstadt |
514 | Andreck, Sebastian, Bauleiter, 1983, Friedrichshafen-Allmannsweiler |
515 | Schuon, Simon Friedrich, Maler und Lackierer, 1988, Friedrichshafen-Oberhof |
Alternative für Deutschland (AfD)
601 | Gallandt, Detlev, Medizintechniker i. R., 1956, Friedrichshafen-Lipbach |
602 | Dr. Döschl, Ralf, Hausarzt, 1968, Friedrichshafen-Schnetzenhausen |
603 | Czerwinski, Norbert, Lehrer i. R., 1953, Friedrichshafen-Innenstadt |
604 | Willmann, Hans-Jörg, Zimmermann, 1967, Meckenbeuren-Kehlen |
605 | Jäkel, Hagen, Diplom-Ingenieur Maschinenbau, 1967, Meckenbeuren |
606 | Staudenmaier, Gerd, Systemingenieur i. R., 1957, Immenstaad a. B. |
607 | Lessenich, Heide, Rentnerin, 1944, Überlingen |
608 | Dr. Hausberger, Johann, Unternehmensberater, 1956, Überlingen |
609 | Christ, Werner, Polizeibeamter i. R., 1943, Überlingen-Lippertsreute |
610 | Mackensen von Astfeld, Carola, Vertriebsassistentin, 1972, Friedrichshafen-Schnetzenhausen |
DIE LINKE (DIE LINKE)
701 | Cetin, Hatice, Gastronomiemitarbeiterin, 1959, Friedrichshafen-Spaltenstein |
702 | Frank, Sander, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1997, Friedrichshafen-Fallenbrunnen |
703 | Benz, Marina, Reintegrationsberaterin, 1992, Friedrichshafen-Waltenweiler |
704 | Thinnes, Julius, Student, 2001, Friedrichshafen-Fallenbrunnen |
705 | Brückner, Anja, Fachinformatikerin, 1976, Friedrichshafen-Innenstadt |
706 | Yüceyurt, Veli, Schuhmacher, 1966, Friedrichshafen-Innenstadt |
707 | Beck, Hermann, Rentner, 1960, Friedrichshafen-Schnetzenhausen |
708 | Kieninger, Marius, Student, 1997, Friedrichshafen-Ailingen |
709 | Matur, Mustafa, Produktionsmitarbeiter, 1972, Friedrichshafen-Innenstadt |
710 | Cetin, Mehmet, Student, 1996, Friedrichshafen-Spaltenstein |
711 | Yüceyurt, Okan, Schuhmacher, 1998, Friedrichshafen-Innenstadt |
712 | Basmeydan, Yilmaz, Logistiker, 1985, Friedrichshafen-Kitzenwiese |
713 | Inal, Abbas, Kraftfahrer, 1968, Friedrichshafen-Innenstadt |
714 | Yildirim, Murat, Schweißer, 1978, Friedrichshafen-St. Georgen |
715 | Stegmaier, Daniel, Kaufmännischer Angestellter, 1978, Friedrichshafen-Innenstadt |
716 | Uz, Özcan, Gastronomiemitarbeiter, 1992, Friedrichshafen-Meistershofen |
Netzwerk für Friedrichshafen (Netzwerk für Friedrichshafen)
1101 | Sohm, Maximilian, Energieanlagenelektroniker, 1959, Friedrichshafen-Innenstadt |
1102 | Siegemund, Oliver, Bankkaufmann, 1976, Friedrichshafen-Innenstadt |
1103 | Werner, Markus, Ingenieur, 1968, Friedrichshafen-Waggershausen |
1104 | Fuhrmann, Philipp, Musikpädagoge, 1968, Friedrichshafen-Innenstadt |
1105 | Lits, Michel, Freier Architekt, 1952, Friedrichshafen-Windhag |
1106 | Wagner, Ursula, Hotelinhaberin, 1963, Friedrichshafen-Ailingen |
1107 | Lauria, Claudio, Selbständig, 1973, Friedrichshafen-Waggershausen |
1108 | Bolender, Bernd, Betriebsrat, 1947, Friedrichshafen-Windhag |
1109 | Heilig, Erika, Angestellte, 1956, Friedrichshafen-Manzell |
1110 | Heim, Anett, Ordnungscoach, 1986, Friedrichshafen-Seemoos |
1111 | Joos, Annelen-Christine, Landwirtin, 1992, Friedrichshafen-Löwental |
1112 | Kliebenschedel, Thomas, Gießerei-Meister, 1965, Friedrichshafen-Waggershausen |
1113 | Oehler-Zippel, Anne-Kathrin, Diplom-Betriebswirtin, 1973, Friedrichshafen-Jettenhausen |
1114 | Klein, André, Unternehmensberater, 1977, Friedrichshafen-Jettenhausen |
1115 | Ivanković, Antun, Angestellter Pharmazie, 1992, Friedrichshafen-Kitzenwiese |
1116 | Gumpoltsberger, Nadine, Sonderpädagogin, 1975, Friedrichshafen-Seemoos |
1117 | Haupenthal, Edmund, Unternehmensberater, Hochschuldozent, 1955, Friedrichshafen-Waggershausen |
1118 | Thüncher, Gerhard, Diplom-Informatiker i. R., 1956, Friedrichshafen-Spaltenstein |
1119 | Holeksa, Sabine, Personalberaterin, 1970, Friedrichshafen-Innenstadt |
1120 | Alsenz, Bess, Projektmanagerin, 1980, Friedrichshafen-Jettenhausen |
1121 | Reichert, Norbert, Betriebswirt, 1960, Friedrichshafen-Innenstadt |
1122 | Dr. Obermayr, Martin, Ingenieur, 1975, Friedrichshafen-Waggershausen |
1123 | Sohm, Simona, Krankenschwester, 1962, Friedrichshafen-Innenstadt |
1124 | Renz, Gabriele, Freiberuflerin, 1960, Friedrichshafen-Innenstadt |
Wahlkreis II Markdorf
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
101 | Riedmann, Georg, Bürgermeister, 1966, Markdorf |
102 | Meschenmoser, Fabian, Bürgermeister, 1983, Deggenhausertal |
103 | Mock, Kerstin, Diplom-Agraringenieurin (FH), 1974, Markdorf |
104 | Kraus-Litzki, Natalie, Hotelfachfrau, 1977, Bermatingen |
105 | Haag, Manuel, Global Key Account Manager, 1990, Deggenhausertal |
106 | Pfluger, Simon, Technischer Diplom-Kaufmann, 1985, Markdorf |
107 | Koners-Kannegießer, Martina, Diplom-Betriebswirtin (FH), 1967, Markdorf |
108 | Brielmayer, Bernd, Produktionsleiter, 1968, Markdorf |
109 | Dr. Bernhardt-Welte, Angelika, Tierärztin, 1981, Bermatingen |
110 | Geßler, Dominik, Angestellter IT-Einkauf, 1991, Markdorf |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
201 | Beck, Silja, Diplom-Ingenieurin (FH), Designerin, 1967, Markdorf |
202 | Alber, Jonas, Software-Engineer, 2000, Markdorf |
203 | Gebhardt, Sabine, Achtsamkeitstrainerin, 1968, Markdorf |
204 | Staerke, Frieder, Diplom-Geoökologe, 1968, Markdorf |
205 | Estelmann, Jens, Software-Entwickler, 1975, Markdorf |
206 | Kroll, Matthias, Betriebswirt (FH), 1958, Meersburg |
207 | Funk, Maximilian, Rechtsanwalt, 1983, Markdorf |
208 | Mutschler, Joachim, Diplom-Informatiker (FH), 1965, Markdorf |
209 | Köhler, Thomas, Diplom-Sozialpädagoge (FH), 1979, Markdorf |
210 | Huster, Julian, Software-Entwickler, 1999, Markdorf |
Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)
301 | Rupp, Martin, Bürgermeister, 1971, Bermatingen |
302 | Rößler, Wolfgang, Küchenplaner, 1963, Deggenhausertal |
303 | Bitzenhofer, Dietmar, Betriebswirt, 1953, Markdorf |
304 | Dilpert, Jürgen, Maler- und Lackierermeister, 1975, Bermatingen |
305 | Emrich, Rüdiger, Rechtsanwalt, 1976, Deggenhausertal |
306 | Etzold, Beate, Staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin, 1969, Markdorf |
307 | Holstein, Arnold, Geschäftsführer, 1959, Markdorf |
308 | Holstein, Michael, Elektroingenieur, 1993, Markdorf |
309 | Kutter, Franz, Unternehmer Immobilienwirtschaft, 1966, Bermatingen |
310 | Neumann, Jens, Bankkaufmann, 1972, Markdorf |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
401 | Funes, David, Lehrer, zur Zeit Personalratsvorsitzender, 1980, Oberteuringen |
402 | Gresch, Christoph, Heimleiter, 1988, Oberteuringen |
403 | Kutter, Anja, Ingenieurin, 1989, Bermatingen |
404 | Achilles, Cornelia, Altenpflegerin, 1962, Markdorf |
405 | Striegler, Frederic, Gewerkschaftssekretär, 1982, Bermatingen |
406 | Grau, Herbert, Rentner, 1955, Bermatingen |
407 | Kemmer, Andreas, Techniker, 1961, Bermatingen |
408 | Striegler, Julika, Sonderpädagogin, 1994, Bermatingen |
409 | Maasmeier, Ulrich, Systemadministrator, 1972, Markdorf |
410 | Bastian, Manfred, Rentner, 1954, Markdorf |
Freie Demokratische Partei (FDP)
501 | Haas, Rolf, Diplom-Informatiker (FH), 1970, Markdorf |
502 | Zink, Thomas, Diplom-Ingenieur, 1973, Markdorf |
503 | Winkler, Marco, Diplom-Ingenieur (BA), Master of Business Administration, 1974, Oberteuringen |
504 | Haas, Lena, Studentin, studentische Vizepräsidentin, 2003, Markdorf |
505 | Schneider, Eva, Speditionskauffrau, 1970, Markdorf |
506 | Hartel, Benedikt, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1994, Markdorf |
507 | Schiminski, Ralf, Bankfachwirt, 1973, Markdorf |
508 | Weber, Alexander, Geschäftsführer, 1972, Deggenhausertal |
509 | Mrosek, Roland, Selbständig, 1961, Oberteuringen |
510 | Zwick, Stefan, Diplom-Bauingenieur, 1960, Salem |
Alternative für Deutschland (AfD)
601 | Janzen, Justus, Mechatroniker, 2003, Oberteuringen |
602 | Piekniewski, Andreas, Lehrer, 1965, Markdorf |
603 | Betz, Ulrich, Rentner, 1958, Uhldingen-Mühlhofen |
604 | Dr. Meyringer, Volker, Rentner, 1938, Markdorf |
605 | Dörr, Mario, CNC-Programmierer, 1961, Überlingen |
DIE LINKE (DIE LINKE)
701 | Fischer, Hans, Beamter, 1987, Friedrichshafen |
702 | Krehan, Anja, Erzieherin, 1974, Deggenhausertal |
703 | Roller, Lilian, Systemadministrator, 1995, Friedrichshafen |
704 | Ayas, Agit, Monteur, 2000, Friedrichshafen |
705 | Altintaş, Yaşar, Feinwerkmechaniker, 1960, Friedrichshafen |
706 | Serin, Duran, Vertriebsleiter, 1984, Friedrichshafen |
Oberteuringer Liste (Oberteuringer Liste)
801 | Meßmer, Ralf, Bürgermeister, 1974, Oberteuringen |
802 | Müller, Sabine, Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft, 1970, Oberteuringen |
803 | Locher, Birgit, Landwirtin, 1993, Oberteuringen |
804 | Dr. Reuter, Alexander, Diplom-Biologe, 1967, Oberteuringen |
805 | Keller, Franz, Gas- und Wasserinstallationsmeister, 1954, Oberteuringen |
806 | Keller, Johannes, Entwicklungskonstrukteur, 1963, Oberteuringen |
807 | Metzler, Wolfgang, Koch, Tourismusfachwirt, 1973, Oberteuringen |
808 | Fritz, Udo, Heilpraktiker und Apotheker, 1965, Oberteuringen |
Wahlkreis III Kressbronn
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
101 | Günthör, Simone, Gastwirtin und kaufmännische Angestellte, 1971, Kressbronn a. B. |
102 | Enzensperger, Daniel, Bürgermeister, 1988, Kressbronn a. B. |
103 | Plümer, Tobias, Zimmerermeister, 1980, Eriskirch |
104 | Lauria, Valentin, Student, 2005, Langenargen |
105 | Seubert, Ralph, Rechtsanwalt, 1962, Langenargen |
106 | Bentele, Karl, Verwaltungswirt, 1960, Kressbronn a. B. |
107 | Florian, Michael, Freier Architekt, 1978, Langenargen |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
201 | Prof. Dr. Queri, Silvia, Psychologin, 1968, Kressbronn a. B. |
202 | Brandenburg, Jürgen, Vorruhestand, 1963, Langenargen |
203 | Brenner, Magdalena, Diplom-Betriebswirtin, 1980, Kressbronn a. B. |
204 | Heintz, Marc, Berufsschullehrer, 1977, Kressbronn a. B. |
205 | Witzigmann, Sabine, Kauffrau, 1964, Kressbronn a. B. |
206 | Schwägerl, Leonard, Bachelor of Arts, 1995, Kressbronn a. B. |
207 | Glasbrenner, Jutta, Realschullehrerin, 1966, Kressbronn a. B. |
Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)
301 | Mainberger, Dieter, Obstbaumeister, 1963, Kressbronn a. B. |
302 | Lemp, Georg, Gärtnermeister, 1996, Langenargen |
303 | Baum, Markus, Entwicklungsingenieur, 1986, Kressbronn a. B. |
304 | Fehringer, Stefan, Vermessungsingenieur, 1962, Kressbronn a. B. |
305 | Maier, David, Pflegerische Stationsleitung, 1994, Kressbronn a. B. |
306 | Schneider, Adrian, Logistikplaner, 1991, Kressbronn a. B. |
307 | Steinhauser, Klaus, Projektmanager, 1967, Kressbronn a. B. |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
401 | Wagner, Britta, Abteilungsleiterin, Versicherungsfachwirtin, 1973, Kressbronn a. B. |
402 | Meinel, Mirko, Integrationsbeauftragter, 1982, Eriskirch |
403 | Göppinger, Andrea, Sekretärin, 1965, Langenargen |
404 | Schmid, Karl, Maschinenbautechniker, 1961, Langenargen |
405 | Scholl, Lilly-Olivia, Lehrerin, 1989, Kressbronn a. B. |
406 | Wintruff, Stefanie, Lehrerin, Abteilungsleiterin Wirtschaftsgymnasium, 1971, Kressbronn a. B. |
407 | Brück, Gisela, Geschäftsführerin i. R., 1950, Kressbronn a. B. |
Freie Demokratische Partei (FDP)
501 | Eger, Doris, Selbständig, 1963, Langenargen |
502 | Zeller, Thomas, Bäckermeister, 1966, Eriskirch |
503 | Xhemaili, Avenda, Auszubildende Frisörin, 2005, Langenargen |
504 | Xhemaili, Bajram, Bauarbeiter, 1977, Langenargen |
505 | Çelik, Nihat, Rezeptionist, 1987, Meckenbeuren |
506 | Xhemaili, Adrian, Auszubildender Sanitär, 2003, Langenargen |
Alternative für Deutschland (AfD)
601 | Büttner, Toni, Versicherungsfachmann (IHK), 1988, Oberteuringen |
602 | Kalanovic, Aleksandar, Speditionskaufmann, 1974, Eriskirch |
603 | Späth, Michael, Lackierer, 1979, Kressbronn a. B. |
604 | Schreiber, Dieter, Rentner, 1945, Kressbronn a. B. |
DIE LINKE (DIE LINKE)
701 | Hensel, Dietmar, Postzusteller, 1964, Friedrichshafen |
702 | Matur, Fidan, Schneiderin, 1976, Friedrichshafen |
703 | Ruzic, Oliver, Angestellter, 1985, Friedrichshafen |
Eriskircher Liste (Eriskircher Liste)
901 | Aigner, Arman, Bürgermeister, 1971, Eriskirch |
902 | Lischewski, Reinhold, Leitender Angestellter, 1965, Eriskirch |
903 | Mies, Daniel, Fluglotse, 1975, Eriskirch |
904 | Rozanowske, Petra, Marktleiterin, 1965, Eriskirch |
905 | Vetter, Berthold, Sanitärmeister, 1964, Eriskirch |
906 | Walzer, Hannes, Ingenieur für Gebäudetechnik, 1988, Eriskirch |
907 | Wetzel, Egon, Diplom-Verwaltungswirt (FH), 1962, Eriskirch |
Wahlkreis IV Meersburg
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
101 | Henne, Johannes, Bürgermeister, 1987, Friedrichshafen |
102 | Heß, Daniel, Bürgermeister, 1963, Stetten |
103 | Schmidt, Peter, Kaufmann i. R., 1961, Meersburg |
104 | Bohn, Nadine, Krankenschwester, 1975, Uhldingen-Mühlhofen |
105 | Häberle, Regina, Wirtschaftspädagogin Master of Science, Hotel-Betriebsleiterin, 1992, Uhldingen-Mühlhofen |
106 | Rauber, Sandra, Leiterin einer Kindertagesbetreuung, 1983, Immenstaad a. B. |
107 | Thieke, Jean-Christophe, Diplom-Betriebswirt (FH), Geschäftsführer, 1978, Uhldingen-Mühlhofen |
108 | Mohr, Martina, Staatlich geprüfte Betriebswirtin, 1978, Immenstaad a. B. |
109 | Gotterbarm, Philipp, Selbständiger Unternehmer, 1980, Hagnau am Bodensee |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
201 | Murzin, Anna-Lena, Studentin, 1986, Meersburg |
202 | Böhlen, Markus, Lehrer, Referent für Schulentwicklung, 1966, Immenstaad a. B. |
203 | Ludwig, Christine, Referentin für Gründungsförderung, 1966, Meersburg |
204 | Metzler, Wolfgang, Diplom-Ingenieur Maschinenbau i. R., 1957, Uhldingen-Mühlhofen |
205 | Petersen, Uwe, Rentner, 1952, Meersburg |
206 | Becker, Thomas-Michael, Diplom-Ingenieur Maschinenbau i. R., 1950, Uhldingen-Mühlhofen |
207 | Lindemann, Klaus, Ingenieur i. R., 1940, Immenstaad a. B. |
208 | Stecher, Bernd, Kraftfahrer, 1962, Meersburg |
209 | Klein, Paul-Dieter, Rentner, 1954, Meersburg |
Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)
301 | Scherer, Robert, Bürgermeister, 1967, Uhldingen-Mühlhofen |
302 | Männle, Dominik, Bürgermeister, 1982, Uhldingen-Mühlhofen |
303 | Frey, Heinrich, Diplom-Volkswirt, 1948, Meersburg |
304 | Grünvogel, Janick, Produktionskoordinator, 1981, Uhldingen-Mühlhofen |
305 | Kaspar, Kerstin, Stadtoberamtsrätin, 1975, Uhldingen-Mühlhofen |
306 | Möcking, Martin, Gastronom, 1977, Uhldingen-Mühlhofen |
307 | Trunz, Franziska, Bootsbaumeisterin, 1990, Meersburg |
308 | Wagner, Hubert, Maschinenbaumechanikermeister i. R., 1958, Uhldingen-Mühlhofen |
309 | Willibald, Siegfried, Rentner, 1954, Daisendorf |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
401 | Ferraro, Domenico, Diplom-Ingenieur (DH), Studienrat, 1975, Uhldingen-Mühlhofen |
402 | Rath, Svenja, Beamtin, Lehrerin Sekundarstufe I, 1993, Meersburg |
403 | Pfingstgräff, Jörn, Diplom-Ingenieur, 1979, Immenstaad a. B. |
404 | Riedmüller, Kerstin, Projektmanagerin, 1968, Uhldingen-Mühlhofen |
405 | Pape, Detlev, Integrationscoach, 1962, Immenstaad a. B. |
406 | Slansky, Sylvan, Schüler, 2006, Daisendorf |
407 | Fritz, Frauke, Grund- und Hauptschullehrerin, 1981, Uhldingen-Mühlhofen |
408 | Meyer, Lars-Erik, Diplom-Ingenieur Maschinenbau, 1986, Meersburg |
409 | Becht, Matthias, Kulturmanager, 1975, Meersburg |
Freie Demokratische Partei (FDP)
501 | Alberti, Jacqueline, Bürgermeisterin, 1978, Daisendorf |
502 | Tausendfreund, Heinz, Rechtsanwalt, 1964, Meersburg |
503 | Kirchhoff, Dieter, Oberstudienrat i. R., 1950, Immenstaad a. B. |
504 | Heinemann, Andreas, Diplom-Ingenieur Maschinenbau, 1968, Meersburg |
505 | Heitz, Manuel, Student, 2004, Immenstaad a. B. |
506 | Ziegler, Joachim, Kaufmännischer Angestellter, 1963, Uhldingen-Mühlhofen |
507 | Dr. von Wichert, Dirk, Zahnarzt i. R., 1942, Uhldingen-Mühlhofen |
508 | Oliveira da Silva, Claudia, Verwaltungsfachwirtin, 1978, Uhldingen-Mühlhofen |
509 | Fischer, Harald, Diplom-Betriebswirt, Geschäftsführer, 1967, Meersburg |
Alternative für Deutschland (AfD)
601 | Berres, Alexander, Unternehmer, 1968, Uhldingen-Mühlhofen |
602 | Bohner, Berthold, Landwirt, 1962, Stetten |
603 | Bernhardt, Carmen, Ergotherapeutin, 1959, Uhldingen-Mühlhofen |
604 | Schmauder, Hans-Joachim, Rentner, 1938, Uhldingen-Mühlhofen |
605 | Schmauder, Johanna Susanna, Rentnerin, 1939, Uhldingen-Mühlhofen |
DIE LINKE (DIE LINKE)
701 | Wahlert, Ursula, Rentnerin, 1935, Uhldingen-Mühlhofen |
702 | Flach, Andreas, Student, 2002, Friedrichshafen |
703 | Mukerjee, Nina, Bürokauffrau, 1976, Friedrichshafen |
704 | Ayas, Ali-Eren, Monteur, 2002, Friedrichshafen |
705 | Yüceyurt, Deniz, Schuhmacher, 2000, Friedrichshafen |
Freie Liste Bodensee (Freie Liste Bodensee)
1001 | Frede, Volker, Bürgermeister, Jurist, 1970, Tettnang |
1002 | Megerle, Karl, Weinbautechniker, 1957, Hagnau am Bodensee |
1003 | Brändle, Thilo, Diplom-Ingenieur (FH) Bauingenieurwesen, 1973, Hagnau am Bodensee |
1004 | Bröcker, Urs, Hotel-Betriebswirt, 1978, Hagnau am Bodensee |
1005 | Gutemann, Harald, Kellermeister, 1963, Hagnau am Bodensee |
1006 | Hiestand, Klaus, Tischlermeister, 1966, Hagnau am Bodensee |
1007 | Preysing, Ingrid, Verwaltungsfachangestellte, Angestellte im Weinvertrieb, 1966, Hagnau am Bodensee |
1008 | Staneker, Renate, Winzerin, 1965, Hagnau am Bodensee |
1009 | Urnauer, Mathias, Maschinenbau-Ingenieur, 1966, Hagnau am Bodensee |
Wahlkreis V Salem
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
101 | Stukle, Jürgen, Bürgermeister, 1966, Frickingen |
102 | Herter, Petra, Unternehmerin, 1972, Salem |
103 | Moser, Michael, Verwaltungsfachwirt, 1971, Heiligenberg |
104 | Bertsche, Dietmar, Bauunternehmer, 1962, Salem |
105 | Müller, Siegfried, Diplom-Ingenieur (FH) i. R., 1960, Heiligenberg |
106 | Großhardt, Stefan, Diplom-Bauingenieur (FH), 1964, Salem |
107 | Lamanna, Antonino, Ortsbaumeister, 1989, Markdorf |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
201 | Lenski, Ulrike, Diplom-Agraringenieurin, 1970, Salem |
202 | Fischer, Günter, Rentner, 1955, Salem |
203 | Karg, Petra, Diplom-Ingenieurin (FH) Landespflege, 1961, Salem |
204 | Klier, Joachim, Hausmann, 1963, Heiligenberg |
205 | Möller, Antje, Physiotherapeutin, 1971, Salem |
206 | Bodenmüller, Jürgen, Diplom-Betriebswirt (BA), 1978, Salem |
207 | Hopstock, Caspar David, Ingenieur, 1986, Salem |
Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)
301 | Lehmann, Denis, Bürgermeister, 1988, Heiligenberg |
302 | Baader, Josef, Bäckermeister, 1965, Frickingen |
303 | Fiedler, Henriette, Bürokraft, 1966, Salem |
304 | Hoffmann, Dieter, Immobilienfachwirt, 1966, Salem |
305 | Straßer, Bernhard, Bauunternehmer, 1957, Salem |
306 | Straßer, Stephanie, Freie Architektin, 1982, Salem |
307 | Amann, Aaron, Kommunalbeamter, 2000, Heiligenberg |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
401 | Tavit, Mardiros, Freier Journalist, 1967, Salem |
402 | Eglauer, Arnim, Ingenieur i. R., 1958, Salem |
403 | Baur, Fritz, Maurer, 1953, Salem |
Freie Demokratische Partei (FDP)
501 | Hoher, Klaus, Landwirt, 1968, Salem |
502 | Spintig, Martina, Rechtsanwältin, 1974, Salem |
503 | Menzel, Friedrich-Karl Otto, Raumfahrtingenieur, 1962, Salem |
504 | Kanon, Wolfgang, Glasermeister, 1980, Salem |
505 | Christ, Anna-Christina, Fachwirtin für Gesundheits- und Sozialwesen, 1985, Salem |
506 | Stegmann, Ulrich, Diplom-Betriebswirt, 1968, Salem |
507 | Wünsch, Evelyne, Wahlkreismitarbeiterin, 1991, Salem |
Alternative für Deutschland (AfD)
601 | Digrisolo, Jennifer, Bürokauffrau, zur Zeit Hausfrau, 1980, Überlingen |
602 | Schellinger, Notker, Fernmeldetechniker, 1963, Sipplingen |
603 | Oberdörffer, Elmar, Diplom-Ingenieur Maschinenbau i. R., 1934, Heiligenberg |
DIE LINKE (DIE LINKE)
701 | Weber, Jan, Musiker, 1967, Salem |
702 | Raukopf, Gislind, Rentnerin, 1961, Friedrichshafen |
703 | Karakus, Mehmet Resul, Selbständiger Gastronom, 1973, Friedrichshafen |
Wahlkreis VI Tettnang
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
101 | Dietrich, Daniela, Lohn- und Finanzbuchhalterin, 1986, Meckenbeuren |
102 | Ehrle, Manfred, Geschäftsführer, 1965, Tettnang |
103 | Fischer, Vera, Studienrätin, 1982, Neukirch |
104 | Funke, Daniel, Doktorand Geschichts- und Politikwissenschaften, 1996, Tettnang |
105 | Dr. Häckl, Franz, Facharzt für Radiologie, 1966, Tettnang |
106 | Papadimitriou, Marina, Amtsleiterin Bildung, Betreuung und Sport, 1973, Tettnang |
107 | Ruetz, Winfried, Elektromeister, 1961, Tettnang |
108 | Ruther, Katharina, Bauingenieurin, Master of Engineering, 1990, Tettnang |
109 | Scheider, Katja, Krankenschwester, 1978, Tettnang |
110 | Schellinger, Georg, Bürgermeister, 1979, Friedrichshafen |
111 | von Dewitz, Hubertus, Ortsvorsteher, Rentner, 1949, Tettnang |
112 | Weishaupt, Jürgen Harald, Diplom-Wirtschaftsjurist, 1970, Tettnang |
113 | Zwisler, Tobias, Geschäftsführer, 1981, Tettnang |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
201 | Rehm, Andrea, Freie Architektin, 1958, Tettnang |
202 | Übelhör, Johannes, Technischer Leiter, 1962, Tettnang |
203 | Mayer, Annette, Betriebswirtin, 1969, Meckenbeuren |
204 | Betten, Maximilian, IT-Systemkaufmann, 2000, Tettnang |
205 | Nebel, Anja Birke, Lehrerin, 1970, Tettnang |
206 | Mangold, Hubert, Rechtsanwalt, 1960, Meckenbeuren |
207 | Richter, Thomas, Sonderschulrektor a.D., 1949, Neukirch |
208 | Freudling, Christian, Personal- und Organisationsentwickler, 1961, Tettnang |
209 | Alber-Hauch, Lea Sophie, Sozialpädagogin (BA), 1995, Tettnang |
210 | Kugel, Tilmann Leo, Diplom-Geologe, 1958, Tettnang |
211 | Knapp, Christian, Architekt, 1957, Tettnang |
212 | Antelmann, Gudrun, Psychologische Psychotherapeutin, 1957, Tettnang |
213 | Schweizer, Christina, Lehrerin i. R., 1953, Tettnang |
Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)
301 | Rist, Regine, Bürgermeisterin, 1970, Tettnang |
302 | Kugel, Elisabeth, Bürgermeisterin a. D., 1971, Meckenbeuren |
303 | Amann, Stefan, Architekt, 1967, Meckenbeuren |
304 | Bär, Hansjörg, Bäckermeister, 1948, Tettnang |
305 | Bär, Tobias, Unternehmer und Einzelhändler, 1979, Tettnang |
306 | Bentele, Peter, Landwirtschaftsmeister, 1955, Tettnang |
307 | Hanser, Sebastian, Projektleiter, 1988, Meckenbeuren |
308 | Kienzle, Udo, Architekt, 1960, Tettnang |
309 | Stärk, Ralf, Industriemeister, 1983, Neukirch |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
401 | Durski, Sara, Akademische Mitarbeiterin, 1994, Meckenbeuren |
402 | König, Hermann, IT-Angestellter, 1961, Tettnang |
403 | Westermann, Jutta, Leiterin Ganztagesbereich, 1961, Meckenbeuren |
404 | Fleschhut, Michael, Leiter IT-Applications, 1964, Meckenbeuren |
405 | Forderer, Steffen, Kaufmännischer Sachbearbeiter, 1992, Tettnang |
406 | Zimmer, Armin, Vertriebsmanager Firmenkunden, 1965, Meckenbeuren |
407 | Plassery, Boby Johny, Krankenpfleger, 1963, Tettnang |
408 | Schaeffer, Martin, Maschinenschlosser, 1961, Meckenbeuren |
409 | Schaeffer, Pascal, Fachlagerist, 1995, Oberteuringen |
410 | Bernhard, Wilhelm, Realschullehrer a. D., 1951, Meckenbeuren |
411 | Schober, Josef, Ingenieur i. R., 1949, Tettnang |
412 | Kirstein, Hans-Jürgen, Polizeibeamter, 1964, Tettnang |
413 | Roman, Siglinde, Einzelhandelskauffrau i. R., 1951, Tettnang |
Freie Demokratische Partei (FDP)
501 | Cimen, Dogan, Einzelhandelskaufmann, 1977, Meckenbeuren |
502 | Brugger, Gerhard, Kfz-Meister, 1967, Tettnang |
503 | Ronge, Christof, Fachwirt für Organisation im Sozialwesen, 1994, Tettnang |
504 | Deufel, Tamara, Referendarin, 1998, Meckenbeuren |
505 | Renz, Anton, Student, 2003, Tettnang |
506 | Karacali, Ata, Unternehmer, 1967, Meckenbeuren |
507 | Bobeck, Manfred, Rentner, 1947, Tettnang |
508 | Valenčič, Peter, Produktionsmitarbeiter, 1982, Meckenbeuren |
509 | Brugger, Yannick, Kfz-Mechatronikermeister, 1997, Tettnang |
Alternative für Deutschland (AfD)
601 | Högel, Christoph, Bachelor of Engineering Elektrotechnik, 1990, Friedrichshafen |
602 | Könninger, Andre, Unternehmer, 1974, Neukirch |
603 | Andersohn, Nico, Industriemechaniker, 1980, Neukirch |
604 | Hinger, Brigitte, Vertriebsassistentin, 1962, Meckenbeuren |
605 | Maidel, Waltraud, Zahnarzthelferin, 1956, Meckenbeuren |
606 | Staudenrauß, Armin, Rentner, 1955, Meckenbeuren |
607 | Keppler, Hans Georg, Diplom-Ingenieur (FH) i. R., 1943, Tettnang |
DIE LINKE (DIE LINKE)
701 | Wölfel, Peter, Rentner, 1958, Meckenbeuren |
702 | Ayas, Elif, Küchenhilfe, 1964, Friedrichshafen |
703 | Klingelhöfer, Jürgen, Rentner, 1946, Friedrichshafen |
704 | Cetin, Ibrahim, Koch, 1963, Friedrichshafen |
705 | Pfahlsberger, Adrian, Privatier, 1980, Friedrichshafen |
706 | Basmeydan, Özgür, Mechaniker, 1979, Friedrichshafen |
707 | Uz, Mehmet, Industriemechaniker, 1999, Friedrichshafen |
708 | Erdogan, Ali, Taxifahrer, 1962, Friedrichshafen |
Wahlkreis VII Überlingen
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
101 | Mayer-Lay, Volker, Bundestagsabgeordneter, Rechtsanwalt, 1981, Überlingen |
102 | Hornstein, Günter, Polizeibeamter i. R., 1958, Überlingen |
103 | Dr. Bruns, Alexander, Universitätsprofessor, 1966, Überlingen |
104 | Mayer, Karl-Heinz, Landwirtschaftsmeister, 1962, Owingen |
105 | Leirer, Eva-Maria, Rechtsanwältin, 1957, Überlingen |
106 | Straub, Sonja, Bäuerin, 1979, Überlingen |
107 | Gorber, Angela, Erzieherin, 1974, Überlingen |
108 | Mayer-Bruns, Monika, Regierungsdirektorin, 1967, Überlingen |
109 | Reischmann, Andrea, Kaufmännische Angestellte, 1971, Überlingen |
110 | Sadik, Jana, Volljuristin, 1992, Überlingen |
111 | Nagel, Michael, Entwicklungstechniker, 1981, Owingen |
112 | Dichgans, Franz, Rechtsanwalt, 1982, Überlingen |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
201 | Becker, Sabine, Rechtsanwältin, 1965, Überlingen |
202 | Hahn, Martin, Landtagsabgeordneter, 1963, Überlingen |
203 | Brandt, Thomas, Geschäftsführer, 1956, Überlingen |
204 | Dr. Alpes, Irene, Lehrerin i. R., 1957, Überlingen |
205 | Dr. Riede-Kainrath, Isolde, Diplom-Biologin, 1956, Überlingen |
206 | Richter, Werner, Diplom-Biologe i. R., 1954, Überlingen |
207 | Wiethaler, Cornelia, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, 1964, Überlingen |
208 | Schorpp, Daniel, Ingenieur, 1990, Überlingen |
209 | Hornberger, Marita, Kunsterzieherin, Studienrätin a. D., 1946, Owingen |
210 | Ecker, Peter, Produktmanager, 1964, Owingen |
211 | Schumann, Hildegard, Heilerziehungspflegerin, Gärtnerin, 1958, Überlingen |
212 | Dr. Gött, Peter, Biologie-Lehrer, 1958, Überlingen |
Freie Wähler Bodenseekreis (Freie Wähler Bodenseekreis)
301 | Wengert, Henrik, Bürgermeister, 1972, Owingen |
302 | Dreher, Robert, Betriebswirt, 1946, Überlingen |
303 | Gortat, Oliver, Bürgermeister, 1986, Sipplingen |
304 | Sellerbeck, Christian, Rechtsanwalt, 1972, Überlingen |
305 | Thum, Lothar, Bankkaufmann, 1953, Überlingen |
306 | Schechter, Alexander, Selbständiger Industriemeister Sägewerk, 1976, Owingen |
307 | Büchele, Hubert, Landwirt, 1964, Überlingen |
308 | Morath, Marc, Bus-Unternehmer, 1975, Überlingen |
309 | Biller, Thomas, Gärtnermeister, 1960, Sipplingen |
310 | Mayer, Daniela, Kauffrau, 1968, Owingen |
311 | Mittelmeier, Ralf, Lehrer a. D., 1957, Überlingen |
312 | Beurer, Ulrike, Verwaltungsangestellte, 1967, Überlingen |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
401 | Zeitler, Jan, Oberbürgermeister, 1970, Überlingen |
402 | Stüble, Kirsten, Geschäftsführerin, 1975, Überlingen |
403 | Wilkendorf, Michael, Diplom-Ingenieur (FH), 1947, Überlingen |
404 | Rösner, Sabine, Schulamtsdirektorin a. D., 1956, Überlingen |
405 | Bauer-Winckelmans, David, Zimmerermeister, 1969, Owingen |
406 | Mergenthaler-Walter, Brigitte, Oberstudiendirektorin i. R., 1957, Überlingen |
407 | Demirdüken, Bedran, Anlagenmechaniker, 2000, Owingen |
408 | Sinha, Charlotte, Oberstudienrätin i. R., 1955, Überlingen |
409 | Stüble, Jan, Student, 2001, Überlingen |
410 | Haarbach, Angelika, Schulrektorin a. D., 1959, Überlingen |
411 | Fritz, Stefan, Chemie-Ingenieur, 1969, Owingen |
412 | Gospodarek, Christian, Geprüfter Wirtschaftsfachwirt, 1977, Überlingen |
Freie Demokratische Partei (FDP)
501 | Ott, Markus, Vorstand, 1975, Überlingen |
502 | Wörner, Ingo, Geschäftsführer, 1972, Überlingen |
503 | Winkler, Saskia, Betriebswirtin VWA, 1977, Uhldingen-Mühlhofen |
504 | Gleichauf, Norbert, Kaufmann, 1964, Sipplingen |
505 | Peuker, Katharina, Ärztin, 1985, Sipplingen |
506 | Graf, Gerhard, Geschäftsführer, 1946, Überlingen |
507 | Barth, Ulrike, Pharmareferentin, 1963, Überlingen |
508 | Zeche, Janis, Kfz-Technikermeister, 1985, Überlingen |
509 | Lock, Erika, Diplom-Ingenieurin Bekleidungstechnik, 1958, Überlingen |
510 | Bergmann, Volker, Angestellter, 1965, Überlingen |
511 | Sorg, Thomas, Diplom-Ingenieur Bauwesen, 1962, Überlingen |
512 | Weigelt, Reinhardt, Kaufmann, 1956, Überlingen |
Alternative für Deutschland (AfD)
601 | Digrisolo, Daniele, Kfz-Mechaniker, 1970, Überlingen |
602 | Seitz, Bernd, Wirtschaftsinformatiker i. R., 1959, Friedrichshafen |
603 | Kottig, Michael, Berufskraftfahrer, 1962, Uhldingen-Mühlhofen |
604 | Peters, Thorsten, Unternehmer, 1977, Überlingen |
605 | Krämer, Harald, Maler- und Lackierermeister i. R., 1961, Überlingen-Lippertsreute |
606 | Roth, Hans-Diether, Landwirt, 1956, Überlingen |
607 | Thomann-Schilpp, Jutta, Betriebswirtin i. R., 1952, Überlingen |
DIE LINKE (DIE LINKE)
701 | Pereira-Dias, Susana, Heilerziehungspflegerin, 1998, Friedrichshafen |
702 | Bast, Hannelore, Gewerkschaftssekretärin, 1949, Überlingen |
703 | Huisel, Rupert, Rentner, 1946, Überlingen |
704 | Staehle, Ute, Rentnerin, 1955, Überlingen |
705 | Bozcali, Ali, Montagemitarbeiter, 1983, Friedrichshafen |
706 | Čandžukovski, Nada, Rentnerin, 1950, Überlingen |
707 | Erdogan, Sabriye, Hausfrau, 1969, Friedrichshafen |
708 | Geworsky, Georg, Industriemechaniker, 1989, Friedrichshafen |
Friedrichshafen, 15. April 2024
gez.
Luca Wilhelm Prayon
Landrat
Bekanntmachung vom 17. April 2024
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung Baden-Württemberg (LKrO) und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG), hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 19.03.2024 folgende Neufassung der Satzung als Allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen:
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i. S. v. § 2 Absatz 2 Satz 2.
- Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll.
- Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren - mit Ausnahme des landesweiten Jugend-Tickets BW - ausgenommen.
- Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.
§ 2 Anwendung des Verbundtarifs
- Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden.
- Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen.
§ 3 Grundlagen des Verbundtarifs
- Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen.
- Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen.
§ 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben
- Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahrscheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife.
- Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist.
- Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 1. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt.
- Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13:30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung).
§ 5 Ausgleichsregelungen
- Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 4 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird.
- Die vorläufige Verteilung des Gesamtausgleichs je Linien / Linienbündel / Netz ergibt sich aus der Anlage. Der maximal über die Satzung ausgekehrte Ausgleichsbetrag beträgt 3.059.000 € pro Jahr.
- Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden.
- Im bodo-Tarifgebiet ist zum 1. März 2023 das landesweite Jugendticket entsprechend der Vorgaben des Förderprogramms „Landesweites Jugendticket Baden-Württemberg“ anzubieten. Die Dauer des Angebots richtet sich dabei nach der Frist des hierfür durch das Land Baden-Württemberg erteilten Förderbescheides.
Nr. 1Den Verkehrsunternehmen im Verbund steht ein Ausgleich der mit der Einführung des Landesweiten Jugendtickets gemäß § 5 Absatz 4 verbundenen Mindereinnahmen zu. Die Ermittlung der Ausgleichshöhe für die verbundbezogenen Effekte erfolgt auf Verbundebene nach den Vorgaben der Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils aus der Anwendung des landesweiten Jugendtickets gemäß der aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes. Der Preisanteil für verbundinterne Fahrten wird vom Verbund mitgeteilt und vom Land direkt an die Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgekehrt.
Nr. 2Die Mindereinnahmen und damit die Ausgleichshöhen für die einzelnen Verkehrsunternehmen ergeben sich aus der Logik des im Verbund gültigen Einnahmeaufteilungsverfahren. Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist dabei auf die nach dem Förderbescheid des Landes Baden-Württemberg jeweils zur Verfügung gestellte Ausgleichssumme begrenzt.
Nr. 3Die Verkehrsunternehmen stellen sicher, dass alle erforderlichen Daten für die Beantragung und Auskehrung der Ausgleichsmittel dem Aufgabenträger und dem bodo-Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt werden.
§ 6 Neuangebote und Angebotskürzungen
- Werden nach dem 1. Januar 2024 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, werden gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche gewährt. Der Ausgleich bemisst sich nach den zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine bodo-Schülermonatskarte bzw. ein bodo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach der Anlage wird anteilig für alle Verkehrsunternehmen gekürzt. Ein solcher Neuverkehr muss sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen lassen.
- Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 1. Januar 2024 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 % der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten. Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Teilentbindungen von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.
§ 7 Überkompensationskontrolle
- Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen.
- Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
- Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
- Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen.
- Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten.
- Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens.
§ 8 Zahlungsmodalitäten
- Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlagszahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50 % und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % der Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags.
- Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung), unter Berücksichtigung eventueller Änderungen aus § 6 Abs. 1, erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt.
§ 9 Verfahren
- Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts Anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen.
§ 10 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer
- Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen.
- Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat.
- Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Friedrichshafen, 19. März 2024
Luca Wilhelm Prayon
Landrat
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen) oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung des Bodenseekreises verletzt worden sind.
Anlage zur Satzung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bodenseekreis
Linien-Nr. | Streckenverlauf | Summe Ausgleich für Tarifvorgabe nach § 4 Abs. 3 | Gesamtbetrag |
Stadtverkehr Friedrichshafen | 354.859,00 € | ||
41 | Wilhelmsdorf - Überlingen | 14.471,18 € | |
221 | Tettnang - Mariabrunn - Friedrichshafen | 101.533,97 € | |
222 | Tettnang - Bodnegg | 22.359,77 € | |
224 | Tettnang - Langenargen | 74.092,20 € | |
225 | Tettnang - Kressbronn a. B. | 86.538,43 € | |
226 | Tettnang - Liebenau - Meckenbeuren | 25.694,71 € | |
227 | Tettnang - Kau - Meckenbeuren - Tettnang | 54.925,84 € | |
235 | Kressbronn a. B. - Hiltensweiler | 25.226,75 € | |
238 | Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell | 121.762,40 € | |
239 | Meckenbeuren - Brochenzell - Weiler | 309,93 € | |
1985 | Leimbach - Markdorf - Reute | 8.174,98 € | |
2240 | Mariabrunn - Langenargen -Kressbronn a. B. | 3.891,30 € | |
3933 | Rengoldshausen - Rast | 2.119,45 € | |
7373 | Ravensburg - Meersburg - Konstanz | 5.147,22 € | |
7376 | Herdwangen/Üb-Rengoldshausen - Großschönach - Pfullendorf | 26.038,83 € | |
7377 | Bonndorf - Überlingen - Sipplingen | 47.233,24 € | |
7378 | Überlingen - Pfullendorf - Sigmaringen | 72.666,52 € | |
7379 | Überlingen - Owingen - Frickingen - Heiligenberg | 158.958,02 € | |
7380 | Heiligenberg - Hattenweiler/Illmensee - Pfullendorf | 22.405,51 € | |
7381 | Überlingen - Salem - Deggenhausertal - (Wilhelmsdorf) | 93.558,15 € | |
7382 | Uhldingen-Mühlhofen/Markdorf-Bermatingen - Daisendorf - Meersburg | 197.713,49 € | |
7384 | Markdorf - Deggenhausertal | 45.719,36 € | |
7385 | Deggenhausertal - Wilhelmsdorf | 4.844,44 € | |
7389 | Überlingen - Sipplingen - Stockach | 26.947,16 € | |
7392 | Stockach - Mahlspüren i. T. - Owingen - Überlingen | 38.149,93 € | |
7394 | Friedrichshafen - Konstanz | 3.633,32 € | |
7395 | Friedrichshafen - Meersburg - Überlingen | 521.987,84 € | |
7396 | Immenstaad - Markdorf - Salem - Heiligenberg/Überlingen | 44.811,03 € | |
7397 | Überlingen/Meersburg - Salem - Frickingen/Heiligenberg | 241.918,96 € | |
7537 | Ravensburg - Oberteuringen - Markdorf - Meersburg | 71.758,19 € | |
7545 | Ravensburg - Tettnang - Wangen (Allgäu) | 49.655,45 € | |
7546 | Tettnang - Hiltensweiler - Wiesertsweiler | 52.986,01 € | |
7586 | Friedrichshafen - Tettnang | 68.427,64 € | |
7587 | Friedrichshafen - Langenargen - Kressbronn a. B. | 194.080,16 € | |
8301-8304 | Bodenseeschule St. Martin | 174.399,65 € | |
Verkehrsunternehmen Summe | 2.704.141,00 | ||
Gesamtsumme: | 3.059.000,00 € |
Bekanntmachung vom 16. April 2024
Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19.06.1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (GBl. S. 137, 139), in Verbindung mit den §§ 69 ff des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 Nr. 19), und mit § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg ((LKJHG)), in der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673, 674) hat der Kreistag am 19.03.2024 die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises erlassen:
§ 1 Gliederung und Bezeichnung
Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamtes. Es hat die Bezeichnung "Jugendamt“.
§ 2 Aufgaben
Das Jugendamt nimmt die Aufgaben nach §§ 8 und 27 des Sozialgesetzbuches, Buch I - Allgemei-ner Teil (SGB I), § 2 i.V. m. § 85 SGB VIII, sowie die ihm aufgrund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben war.
§ 3 Jugendhilfeausschuss
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG,
§§ 34, 35 LKrO).
(2) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern,
davon
a) 10 Kreisrätinnen oder Kreisräte, sowie 1 Kreisjugendrätin/Kreisjugendrat
b) 1 in der Jugendhilfe erfahrene Person der kommunalen, offenen, mobilen Jugendarbeit
c) 1 Person auf Vorschlag der Jugendverbände
d) 7 Personen auf Vorschlag der Verbände der Freien Wohlfahrt.
(3) Beratende Mitglieder nach § 71 Abs. 2 und 6 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LKJHG werden auf Vorschlag
der entsendenden Organisationen vom Landrat bestellt. Es sind:
a) 2 Vertreter/innen der Kirchen
b) 1 Vertreter/in des Staatlichen Schulamtes
c) 1 Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes
d) 1 Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in
e) 1 Vertreter/in der Arbeitsverwaltung
f) 1 Vertreter/in der Polizei
g) Ggfs. 1 Vertreter/in selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4 a SGB VIII
(4) Die Benennung der beratenden Mitglieder erfolgt durch die jeweilige entsendende Institution.
(5) Die Bestellung der beratenden Mitglieder erfolgt durch den Kreistag.
§ 4 Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist im Rahmen des § 71 Abs. 3 SGB VIII insbesondere zuständig für
1. die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen
der Jugendhilfe,
2. die Jugendhilfeplanung,
3. die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes
4. die Vorberatung des Haushaltsplans der öffentlichen Jugendhilfe,
5. die Entscheidung über
- die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen des Jugendamtes und der Träger der freien
Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistag bereitgestellten Mittel,
- die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe.
(2) Der Jugendhilfeausschuss ist ferner zuständig für den Vorschlag der Jugendschöffen nach
§ 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).
§ 5 Anhörung des Jugendhilfeausschusses
Die Anhörung des Jugendhilfeausschusses im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LKJHG hat rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Kreistags in Fragen der Jugendhilfe zu erfolgen.
§ 6 Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung
Die Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 LKJHG erfolgt im Rahmen des § 9 LKJHG und wird im Einzelfall durch das Jugendamt sichergestellt.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Jugendamt vom 23.06.1992 in der Fassung vom 24.09.2009 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
Friedrichshafen, den 19.03.2024
gez.
Luca Wilhelm Prayon
Landrat
Bekanntmachung vom 13. März 2024
I.
Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 15. Dezember 2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | Euro |
---|---|
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 461.767.642 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 469.611.485 |
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -7.843.843 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) | -7.843.843 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | Euro |
---|---|
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 458.783.142 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 455.904.085 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 2.879.057 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 4.190.800 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 21.838.898 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -17.648.098 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -14.769.041 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 8.500.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 4.172.100 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 4.327.900 |
2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -10.441.141 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 8.500.000 Euro |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | 36.273.000 Euro |
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 30.000.000 Euro |
§ 5 Hebesatz der Kreisumlage
Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. | 30,0 v. H. |
II.
Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 4. März 2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2024 bestätigt.
III.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 14. März 2024 bis einschließlich 22. März 2024, während der Öffnungszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 322, zur Einsichtnahme aus.
Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in die ausgelegte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nur nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie daher bitte bevorzugt die Möglichkeit, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.
IV.
Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen oder info@bodenseekreis.de bzw. info@bodenseekreis.de-mail.de) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.
Friedrichshafen, 13. März 2024
Luca Wilhelm Prayon
Landrat
Bekanntmachung vom 8. März 2024
Herrn Josef Bante, Jahnstraße 19 in 88069 Tettnang wurde mit Verfügung vom 07.03.2024 die Berechtigung erteilt, Schulungen in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen. Er ist damit berechtigt Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen.
Landratsamt Bodenseekreis
- Fahrerlaubnisbehörde -
Bekanntmachung vom 1. Februar 2024
1.
Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 findet die regelmäßige Wahl des Kreistags statt.
Dabei sind im Landkreis insgesamt 56 Kreisräte auf fünf Jahre zu wählen.
Der Landkreis ist für die Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt, in denen die jeweils angegebene Zahl von Kreisräten zu wählen ist:
Wahlkreis (Nr., Name) | zugehörige Städte/Gemeinden | Zahl der zu wählen- den Kreisräte | Zahl der zu- lässigen Bewerber |
---|---|---|---|
Wahlkreis I Friedrichshafen | Friedrichshafen | 16 | 24 |
Wahlkreis II Markdorf | Markdorf, Bermatingen, Deggen- hausertal, Oberteuringen | 7 | 10 |
Wahlkreis III Kressbronn | Kressbronn a. B., Langenargen, Eriskirch | 5 | 7 |
Wahlkreis IV Meersburg | Meersburg, Daisendorf, Hagnau, Immenstaad, Stetten, Uhldingen-Mühlhofen | 6 | 9 |
Wahlkreis V Salem | Salem, Frickingen, Heiligenberg | 5 | 7 |
Wahlkreis VI Tettnang | Tettnang, Meckenbeuren, Neukirch | 9 | 13 |
Wahlkreis VII Überlingen | Überlingen, Owingen, Sipplingen | 8 | 12 |
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.
2.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 28. März 2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses Herrn Landrat Luca Wilhelm Prayon,
Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 |
schriftlich einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).
2.1
Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Für die einzelnen Wahlkreise sind je gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
2.2
Ein Wahlvorschlag darf höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten, wie jeweils Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind (vgl. 1). Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Ein Bewerber muss für den Kreistag wählbar sein (vgl. 2.4), nicht aber (zwingend) in dem Wahlkreis wohnen, in dem er in den Wahlvorschlag aufgenommen wird.
2.3
Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Landkreis oder im Wahlkreis oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Landkreis oder im Wahlkreis ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
2.3.1
Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.
2.4
Wählbar in den Kreistag sind wahlberechtigte Kreiseinwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar sind Kreiseinwohner,
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
- die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
- Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
2.5
Ein Wahlvorschlag muss enthalten
- den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber;
- bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.
Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername angegeben werden.
Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein.
2.6
Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
2.7
Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.11) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
2.8
Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).
2.9
Die Wahlvorschläge müssen außerdem von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge
- von Parteien, die im Landtag oder bisher schon im Kreistag vertreten sind;
- von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon im Kreistag vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.
2.9.1
Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses oder wenn der Kreiswahlausschuss noch nicht gebildet ist, von Herrn Landrat Luca Wilhelm Prayon,
Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 |
kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben.
Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.
2.9.2
Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.
Auf dem Formblatt ist für jeden Unterzeichner vom Bürgermeisters der Gemeinde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen bzw. einzutragen ist, zu bestätigen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt ist.
2.9.3
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).
2.9.4
Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 KomWO).
2.9.5
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.
2.10
Wenn die von einer Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen eingereichten Wahlvorschläge als von einer gleichen Wählervereinigung im Wahlgebiet eingereicht behandelt werden sollen, so müssen sie denselben Namen oder dasselbe Kennwort tragen und ihre Unterzeichner die übereinstimmende Erklärung abgeben, dass diese Wahlvorschläge von einer einheitlichen Wählervereinigung im Landkreis ausgehen. Diese Erklärung ist nicht erforderlich für Wahlvorschläge derjenigen Wählervereinigungen, die nach Nummer 2.9 keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen.
2.11
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
- von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
- Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung wählbar und nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis dort ihre Hauptwohnung hatten;
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3).
Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind; - die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss, mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2 genannten zusätzlichen Nachweisen;
- für jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde, dass er wählbar ist.
Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; er ist zur Abnahme der Versicherung an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.
2.12
Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
2.13
Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen, Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen sind auf Wunsch erhältlich beim
Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Kommunal- und Prüfungsamt, Zimmer Z 604 |
3.
Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO.
3.1
Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde (Hauptwohnung) eingetragen.
3.2
Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung in einen anderen Landkreis verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzuges oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er die Hauptwohnung verlegt hat.
3.3
Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Landkreis gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben wird.
3.4
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.
3.5
Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 19. Mai 2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet bzw. wo sich ein Wahlberechtigter ohne Wohnung gewöhnlich aufhält, eingehen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen halten die Bürgermeisterämter der Städte und Gemeinden des Landkreises bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
Friedrichshafen, 1. Februar 2024
gez.
Luca Wilhelm Prayon
Landrat
Bekanntmachung vom 18. Januar 2024
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Bodenseekreis beabsichtigt zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Quellfassungen „Waldquelle links, rechts + nördlich“, „Schwedenschanze“, „Obere Dobelquelle“, „Hangquelle“ und „Felsenquelle“ sowie der Quellfassungen „Mittelösch“ und „Hölzle“ ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Davon betroffen sind Teilflächen der Gemeinde Frickingen und der Gemeinde Heiligenberg. Die Abgrenzung des neu geplanten Schutzgebietes ist aus der beigefügten Karte ersichtlich.
Der Entwurf der Rechtsverordnung und die Karten mit der genauen Abgrenzung im Maßstab 1:2.500 und 1:10.000 liegen in der Zeit
vom 26. Januar bis einschließlich 26. Februar 2024
an folgenden Stellen zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus:
- Gemeindeverwaltung Frickingen
Kirchstraße 7
88699 Frickingen - Gemeindeverwaltung Heiligenberg
Schulstraße 5
88633 Heiligenberg - Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz
Albrechtstraße 77, Zimmer-Nr. Z 410
88045 Friedrichshafen
Die ausliegenden Unterlagen werden in dieser Zeit zusätzlich auf folgenden Internetseiten bereitgestellt:
- Gemeinde Heiligenberg:
www.heiligenberg.de in der Rubrik „Bürger“ > „Rathaus & Service“ > „Amtliche Bekanntmachungen“ - Landratsamt Bodenseekreis:
www.bodenseekreis.de in der Rubrik „Umwelt & Landnutzung“ > „Wasser“
Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist ausschließlich beim
Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz
Albrechtstraße 77
88045 Friedrichshafen
schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Bedenken und Anregungen bleiben unberücksichtigt.
Landratsamt Bodenseekreis
- Amt für Wasser- und Bodenschutz -
Bekanntmachung vom 17. Januar 2024
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderen Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21. Dezember 2022 (BGBl. IS. 2824 ber. 2023 Nr. 19) hat der Kreistag am 13. Dezember 2023 folgende
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege
beschlossen:
§ 1 Satzungszweck
(1) | Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Kindertagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. |
(2) | Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung. |
§ 2 Beitragspflicht
(1) | Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
(2) | Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig. |
(3) | Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson erbracht wird. |
(4) | Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt. |
(5) | Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). |
§ 3 Höhe des Kostenbeitrages
(1) | Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. |
(2) | Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Kindertagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind. |
(3) | Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 Prozent des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 Prozent, bei vier und mehr Kindern 17 Prozent (Sozialstaffelung). |
(4) | Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle. |
(5) | Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. |
(6) | Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gemäß § 8 b Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt. |
§ 4 Festsetzung
(1) | Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend. |
(2) | Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen. |
(3) | Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt. |
§ 5 Erlass
(1) | Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung. |
(2) | Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3, 4 dieser Satzung. |
(3) | Änderungen in den persönlichen und/oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen. |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 16. November 2022 außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedrichshafen, 13. Dezember 2023
gez.
Luca Wilhelm Prayon
Landrat
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Satzungen & Verordnungen
Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen.