Bekanntmachung vom 7. Januar 2025

Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 27. Dezember.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 435) den 23. Februar 2025 als Wahltag bestimmt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) eine Verkürzung von Fristen nach § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgenommen.

Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlge-setz (BWG), der Bundeswahlordnung (BWO) und der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436). Aufgrund von § 32 BWO wird hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Gebiet des Wahlkreises 293 Bodensee aufgefordert. Gleichzeitig wird Folgendes bekannt gegeben:

1. Wahlvorschlagsrecht
1.1 Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von
1.1.1 Parteien
Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 07. Januar 2025, bis 18:00 Uhr, der Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Anschrift der Bundeswahlleiterin: Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden (Postanschrift) bzw. Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Hausanschrift), unter Beachtung der Vorschriften des § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
1.1.2 Wahlberechtigten (Andere Kreiswahlvorschläge)
1.2 Der Kreiswahlvorschlag (nach dem Muster der Anl. 13 BWO) darf nur den Namen eines/einer Bewerbers/Bewerberin enthalten. Jede/r Bewerber/in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anl. 15 BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich.
1.3 Dem Kreiswahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anl. 16 BWO beizufügen, dass der/die vorgeschlagene Bewerber/in wählbar ist.
1.4 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
1.5 Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO).
1.6 Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anl. 13 BWO, gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts für diese Unterzeichner auf der Anlage 14 BWO). Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort enthalten.
1.7 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterschriften sowie die Bescheinigung des Wahlrechts des jeweiligen Unterstützers durch die zuständige Gemeindebehörde auf den amtlichen Formblättern nach Anl. 14 BWO zu erbringen.
1.8 Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
1.9 Die ergänzenden Regelungen in den §§ 20 BWG und 34 BWO sind zu beachten.
2. Aufstellung von Parteibewerbern/Parteibewerberinnen
2.1 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Ergänzend ist § 21 BWG zu beachten.
2.2 Mit dem Kreiswahlvorschlag (Anl. 13 BWO) sind eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers/ der Bewerberin nach dem Muster der Anl. 17 BWO und die Versicherung an Eides statt des Leiters/der Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmten Teilnehmer über die Beachtung der rechtlichen Anforderungen nach dem Muster der Anl. 18 BWO einzureichen (§ 21 Abs. 6 BWG).
2.3 Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
3. Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge
3.1 Kreiswahlvorschläge sind spätestens bis zum 20. Januar 2025, 18:00 Uhr, schriftlich beim Kreiswahlleiter (Anschrift des Kreiswahlleiters: Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen) einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Zimmer Z 603 (Herr Grube) entgegengenommen.
3.2 Später eingehende und unvollständige Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, dem Kreiswahlleiter aber noch nicht zugegangen sind.
4. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen
4.1 Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden.
4.2 Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers/ der Bewerberin möglich ist, gilt Nr. 4.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 BWG, behoben werden.
4.3 Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 24. Januar 2025 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
5. Sonstiges
5.1 Es wird empfohlen, mit der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nicht bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist zu warten, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann.
5.2 Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, 88045 Friedrichshafen, Albrechtstraße 77, Zimmer Z 603, Herr Grube, Telefon 07541 204-5232, Fax 07541 204-8812, E-Mail: wahlen@bodenseekreis.de.

Die bisherige Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises Nr. 293 Bodensee vom 01. Oktober 2024 über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag für den 28. September 2025 wird hiermit aufgehoben.

Friedrichshafen, 07. Januar 2025                                               

gez. Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter

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Bekanntmachung vom 7. Januar 2025

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung (DüV) vom 02.01.2025, Az.: 22-780.73

Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt als zuständige untere Landwirtschaftsbehörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und § 29 Abs. 8 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. Nr. 85) geändert worden ist, auf Grundlage von § 6 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der  Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, folgende

 Allgemeinverfügung:

I.
In Abweichung von den Vorgaben des § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV, wonach flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen, werden nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 DüV folgende Ausnahmen genehmigt:

(1) Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 DüV wird als anderes Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen die Aufbringung von Jauche sowie von anderen flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit weniger als 2 Prozent Trockenmassegehalt (TM-Gehalt) genehmigt. Dem gleich stehen zusätzlich mit Wasser verdünnte Rindergüllen mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt zum Zeitpunkt der Aufbringung.
(2) Eine Ausnahme von den Vorgaben des § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV auf Grund folgender agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebes genehmigt:
 
  • Streuobstwiesen (ab 30 Bäume/Hektar)
  • Kleinflächen unter 0,2 Hektar oder
  • kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die keine flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff von außerhalb des Betriebes aufnehmen. Bei der Festlegung dieser Grenze bleiben folgende Flächen unberücksichtigt:
    • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
    • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
    • Flächen, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden (Stilllegungsflächen und -teilflächen); sie sind keine landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 DüV
    • Flächen, auf denen die Stickstoff-Düngung nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist: Dies betrifft z. B.:

      Landwirtschaftliche Nutzflächen im Vertragsnaturschutz (z.B. LPR Teil A, FAKT II) mit mehrjährigem Verpflichtungszeitraum, auf denen das Aufbringen flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, verboten ist. Vergleichbare Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungszeiträumen können gleichermaßen berücksichtigt werden.

      Landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb von Wasserschutzgebieten, in denen nach SchALVO (Zone I und II) das Aufbringen flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, verboten ist. Dies betrifft ggf. auch Flächen über die Zone I und II hinaus, auf denen entsprechend der jeweiligen Rechtsverordnung das Aufbringen flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, verboten ist.
    • Streuobstwiesen (ab 30 Bäume/Hektar)
    • Kleinflächen unter 0,2 Hektar.
3. Eine Ausnahme von den Vorgaben nach § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV wird gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 4 und 5 DüV auf Grund naturräumlicher Besonderheiten des Betriebes für Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent der Fläche erteilt.

II.

1. Im Rahmen der Genehmigung der Ausbringung von flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern mit weniger als 2 Prozent TM-Gehalt bzw. mit Wasser verdünnter Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt nach Ziff. I. 1. muss die Einhaltung des TM-Gehaltes jederzeit nachgewiesen werden können. Der Bezug des notwendigen Wassers muss plausibel nachgewiesen werden. Es sind zwei Laborproben je Kalenderjahr zur Bestimmung des TM-Gehaltes in Verbindung mit einer nachvollziehbaren und vollständigen Dokumentation der ausgebrachten Menge erforderlich. Für Jauche ist keine Untersuchung erforderlich.
2.

Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

III.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich auf alle Gemarkungen des Bodenseekreises.

IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

V.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Sie erlischt mit Ablauf des 31. Januar 2027.

VI.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis – Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.

Friedrichshafen, den 02.01.2025

gez. Luca Wilhelm Prayon
Landrat     

Anlage: Begründung

Mit Erlass der DüV im Jahr 2017 wurde seitens des Verordnungsgebers wegen der durch Ammoniakemissionen auch in wachsenden Beständen auftretenden Nährstoffverluste in § 6 Abs. 3 DüV geregelt, dass grundsätzlich im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 nur noch emissionsarme Aufbringungstechniken in Form von streifenförmiger Aufbringung oder direkter Einbringung zur Anwendung kommen dürfen. Es können auch andere Verfahren zur Aufbringung genehmigt werden, wenn diese zu einer vergleichbaren Reduzierung der Ammoniakemissionen führen.

Mit der Einhaltung dieser Vorgaben wird hinsichtlich der Ammoniakemissionen ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1), die durch Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 geändert worden ist (ABl. L, 2024/299, 17.1.2024), geleistet.

Zuständige Behörden für den Vollzug der DüV sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und § 29 Abs. 8 Satz 1 LLG die unteren Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern.

Zu I.:
Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DüV dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Verfahren führen.

Hiervon wird für Jauche sowie für flüssige organische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, mit weniger als 2 Prozent TM-Gehalt sowie für mit Wasser verdünnte Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt, unter Ziff. I.1 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht. Diese Verfahren gelten nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand als Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Verfahren; hierbei wird insbesondere auch auf die aktuellen Versuchsergebnisse der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Bayern verwiesen, die auf ihrer Homepage veröffentlicht sind. Hinsichtlich flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel wird keine Ausnahme erteilt.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann nach § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des § 6 Abs. 3 Satzes 3 DüV auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Nach § 6 Abs. 3 Satz 5 DüV liegt ein Ausnahmefall insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

Ist der Einsatz der genannten Techniken auf Grund naturräumlicher oder agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebes (z. B. starke Hangneigung und damit erhöhtes Sicherheitsrisiko) unmöglich oder unzumutbar und können auch andere emissionsarme Techniken nicht angewendet werden, können die nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen von dieser Regelung genehmigen.

Die unter Ziff. I. 2. dieser Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmen werden nach pflichtgemäßer Ermessensausübung aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten genehmigt.

Streuobstwiesen (Ziff. I. 2. a) werden von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DüV ausgenommen, da für die streifenförmige Aufbringung eine Technik notwendig ist, bei der die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht. Aufgrund der Arbeitsbreite ist der Einsatz dieser Technik auf Streuobstwiesen unmöglich.

Auch bei kleinen Flächen unter 0,2 Hektar (Ziff. I. 2. b) ist der Einsatz von großer Aufbringtechnik auf Grund der Arbeitsbreite unzumutbar oder unmöglich, da die flächenmäßige Verteilung des Düngemittels aufgrund der großen Arbeitsbreiten nicht gewährleistet werden könnte.

Eine Abwägung der Interessen an einer effektiven Reduzierung der Ammoniakemissionen und dem Interesse an einer sicheren Aufbringung sowie einer bedarfsgerechten Pflanzenernährung führt zur Genehmigung entsprechender Ausnahmen.

Ferner werden kleine landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (Ziff. I. 2. c) von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Abs. 1 und 2 DüV ausgenommen, um diese nicht mit unzumutbaren Kosten zu belasten. Bei der Festlegung dieser Grenze bleiben Flächen unberücksichtigt, die aufgrund naturräumlicher oder agrarstruktureller Besonderheiten von der Vorgabe nach § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV ausgenommen sind. Eine Abwägung der Interessen an einer effektiven Reduzierung der Ammoniakemissionen und der Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit und der Weiterführung kleiner Betriebe führt zur Genehmigung der entsprechenden Ausnahme.

Die unter Ziff. I. 3. dieser Allgemeinverfügung geregelte Ausnahme wird aufgrund naturräumlicher Besonderheiten nach pflichtgemäßer Ermessensausübung genehmigt, da die aufgeführten hanggeneigten Flächen in der Regel nicht mit der geforderten Aufbringtechnik sowohl für den Fahrzeugführer als auch für die Umwelt sicher zu bewirtschaften sind und daher eine entsprechende Aufbringung unzumutbar oder unmöglich machen. Eine Abwägung der Interessen an einer effektiven Reduzierung der Ammoniakemissionen und dem Interesse einer sicheren Aufbringung sowie einer bedarfsgerechten Pflanzenernährung führt zur Genehmigung der entsprechenden Ausnahme.

Zu II:
Um die Einhaltung des TM-Gehaltes verlässlich nachweisen zu können, sind die geforderten Laboranalysen und Dokumentationen unter Ziff. II. 1. erforderlich.

Der Vorbehalt des Widerrufs unter Ziff. II. 2. stützt sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und dient der Anpassungsmöglichkeit an rechtliche wie tatsächliche Veränderungen, die einer oder mehreren Ausnahmen nach Ziff. I entgegenstehen könnten.

Der Auflagenvorbehalt unter Ziff. II. 3. stützt sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG.

Zu IV und V:
Die Regelung über die Bekanntgabe folgt aus § 41 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 4 LVwVfG. Die Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV gelten im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025. Mit der Geltung der Allgemeinverfügung ab 1. Februar 2025 wird in Bezug auf das Verbot ab 1. Februar 2025 ein entsprechender Gleichlauf hergestellt, damit die Genehmigung nicht vor dem Verbot gilt. Laut Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) vom 9. Dezember 2019, Az.: 23.8222.00, sind die Genehmigungen auf längstens zwei Jahre zu befristen.         

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Satzungen & Verordnungen

Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen.