Veröffentlichung vom 28. Februar 2025

Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Februar 2025 gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswahlordnung (BWO) das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis 293 wie folgt festgestellt:

I Wahlberechtigte 173.329
II Wähler 145.115
III Ungültige Erststimmen 1.088
IV Gültige Erststimmen 144.027
V Von den gültigen Erststimmen entfielen auf  
  Mayer-Lay, Volker CDU 57.658
  Hahn, Leon SPD 21.966
  Al Hamidi, Ahmad GRÜNE 18.269
  Akyildiz, Akif FDP 4.628
  Dr. Weidel, Alice AfD 29.318
  Reich, Andreas Die Linke 6.090
  Schalski, Thomas FREIE WÄHLER 3.535
  Oberdörffer, Simon Volt 2.332
  Renner, Ursula MLPD 231
VI Ungültige Zweitstimmen 753
VII Gültige Zweitstimmen 144.362
VIII Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf  
  Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) 50.586
  Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 18.778
  BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 19.560
  Freie Demokratische Partei (FDP) 8.289
  Alternative für Deutschland (AfD) 27.290
  Die Linke (Die Linke) 8.002
  Basisdemokratische Partei Deutschland (dieBasis) 508
  FREIE WÄHLER (FREIE WÄHLER) 2.020
  PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei) 1.053
  Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) 585
  Volt Deutschland (Volt) 1.117
  Ökologisch-Demokratische Partei / Familie und Umwelt (ÖDP) 313
  Bündnis C - Christen für Deutschland (Bündnis C) 208
  Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) 49
  BÜNDNIS DEUTSCHLAND (BÜNDNIS DEUTSCHLAND) 154
  Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) 5.850

 

Friedrichshafen, 28. Februar 2025

gez. Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter

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Bekanntmachung vom 25. Februar 2025

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderen Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 G zur Anpassung von Datenübermittlungsvoschriften im Ausländer- und Sozialrecht vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) hat der Kreistag am 22.10.2024 folgende

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege

beschlossen:

 
§ 1 Satzungszweck

(1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlich-keit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Kindertagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.

 
§ 2 Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig.
(3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Kindertagespflegeperson erbracht wird.
(4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt.
(5) Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).

 
§ 3 Höhe des Kostenbeitrages

(1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben.
(2) Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Kindertagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind.
(3) Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung).
(4) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle.
(5) Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(6) Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt.

 
§ 4 Festsetzung

(1) Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend.
(2) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt.

 
§ 5 Erlass

(1) Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 dieser Satzung.
(3) Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen.

 
§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 13.12.2023 außer Kraft.
 

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Sat-zung kann gemäß § 3 Abs. 4 LKrO nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch ge-genüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; E-Mail: in-fo@bodenseekreis.de) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvor-schriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend ge-macht werden, wenn der Landrat dem Satzungsbeschluss nach § 41 LKrO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungs-beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.

Friedrichshafen, den 22.10.2024

Luca Wilhelm Prayon
Landrat
 

Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 22.10.2024 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis ab 01.01.2025

Sozialstaffelung Prozentuale Staffelung
des Kostenbeitrag
Faktor X je Betreuungsstunde
Alter des betreuten Kindes   Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre
SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz,
AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG
0 % 0,00 Euro 0,00 Euro
1 Kind in der Familie 100 % 3,41 Euro 1,15 Euro
2 Kinder in der Familie 77 % 2,62 Euro 0,88 Euro
3 Kinder in der Familie 51 % 1,74 Euro 0,58 Euro
4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,58 Euro 0,19 Euro

 

Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 22.10.2024 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis ab 01.01.2026

Sozialstaffelung Prozentuale Staffelung
des Kostenbeitrag
Faktor X je Betreuungsstunde
Alter des betreuten Kindes   Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre
SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz,
AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG
0 % 0,00 Euro 0,00 Euro
1 Kind in der Familie 100 % 3,66 Euro 1,23 Euro
2 Kinder in der Familie 77 % 2,81 Euro 0,94 Euro
3 Kinder in der Familie 51 % 1,87 Euro 0,62 Euro
4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,62 Euro 0,20 Eur

 


 
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Bekanntmachung vom 25. Februar 2025

ENGIE Deutschland GmbH Energiy & Facility Solutions –Standort Flst. Nr. 739/4, An der Seestraße / L333, 88069 Tettnang

Das Landratsamt Bodenseekreis hat der ENGIE Deutschland GmbH Energie & Facility Solutions, Theodor-Althoff-Straße 41, 45199 Essen, am Standort Flst. Nr. 739/4, An der Seestraße / L333, 88069 Tettnang mit Bescheid vom 20.02.2025 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und Betrieb einer Energiezentrale erteilt.

Der Bescheid enthält folgenden

verfügenden Teil:

  1. Der Engie Deutschland GmbH Energy & Facility Solutions, Theodor-Althoff-Straße 41, 45133 Essen, wird am Standort Flst.Nr. 739/4, An der Seestraße / L333, 88069 Tettnang, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Feuerungsanlage (Energiezentrale) zur Versorgung eines künftig neu geplantem Nahwärmenetzes nach § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) i. V. m. den Nr. 1.2.1 (V), 1.2.3.2 (V), 8.1.1.5 (V) und 9.1.1.2  (V) des Anhang 1 der 4. BImSchV  erteilt. Die Anlage besteht aus:

    a.    2 Hackschnitzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1.050 kW und 2.340 kW
    b.    1 Spitzenlastkessel mit einer FWL von 3.913 kW (Flüssiggas)
    c.    Holzhackschnitzellager mit einem Volumen von 450 cbm (naturbelassenes Holz und Altholz A1)
    d.    einem unterirdischem Flüssiggastank mit einem Volumen von 62 cbm.
     
  2. Für die Errichtung der Feuerungsanlage (Energiezentrale) mit ihren Einrichtungen wird die Baugenehmigung gemäß § 58 LBO mit erteilt. Die Baurechtsbehörde der Stadt Tettnang hat dem Vorhaben mit Schreiben vom 17.10.2024, inklusive der denkmalrechtlichen Zustimmung, (Az.: LRA-2025-001) zugestimmt.
  3. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit dem Betrieb der mit diesem Bescheid genehmigten Anlage begonnen worden ist. Die Frist kann aus wichtigen Grund auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist der Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist vorzulegen.
  4. Sie erlischt ferner, wenn die unter III. Nr. 2 erhobene Sicherheitsleistung nicht bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes, einschließlich eines etwaigen Probebetriebs, beim Landratsamt Bodenseekreis, Umweltschutzamt, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, hinterlegt ist (auflösende Bedingung).
  5. Die straßenrechtliche Zustimmung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz sowie § 22 Straßengesetz Baden-Württemberg wird erteilt.
  6. Das Vorhaben wird im Einzelnen durch die unter II. aufgeführten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen beschrieben. Diese sind Bestandteil dieser Entscheidung.
  7. Die Anlage ist gemäß den unter II. dieser Entscheidung genannten Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit in dieser Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.
  8. Diese Genehmigung wird unter den in III. und IV. enthaltenen Bedingungen, Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt.
  9. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr von     Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schrift-lich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnisch-straße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen, eingelegt werden.

Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, versehen ist.

Die Entscheidung mit Begründung liegt vom 26. Februar 2025 bis zum 11. März 2025 zur Einsicht im Umweltschutzamt, Albrechtstraße 77, 3. OG, Zimmer Z 307, während der Dienststunden aus. Um telefonische Voranmeldung (07541/204-5466) wird gebeten. Die Entscheidung mit Begründung wird zudem auf der Internetseite des Landratsamt Bodenseekreis (www.bodenseekreis.de) in der Rubrik „Bekanntmachungen“ im selben Zeitraum veröffentlicht.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Entscheidung auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt und die o. g. einmonatige Rechtsbehelfsfrist beginnt.

Friedrichshafen, 25. Februar 2025
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 21. Februar 2025

Dammsanierung Andelshofer Weiher, Gemarkung Überlingen

Die vertiefte Überprüfung nach DIN 19700 für den Andelshofer Weiher hat einen Sanierungsbedarf ergeben. Mit der Ertüchtigung des Absperrbauwerks (Wiederherstellung und Verstärkung Erddamm, Ergänzung Dammfußdrainage/Auflastfilter), dem Neubau einer verklausungssicheren, hydraulisch uneingeschränkten Hochwasserentlastungsanlage sowie dem Umbau von Grund- und Betriebsauslass beabsichtigt die Stadtwerk am See GmbH & Co.KG die Wiederherstellung der Anlagensicherheit und hat hierfür die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Der Maßnahmenbereich betrifft den Damm des Andelshofer Weihers. Ziel der Planung ist die Wiederherstellung der Anlagensicherheit zu der die Stadtwerk am See GmbH & Co.KG rechtlich verpflichtet ist. Mit der vorgesehenen Ertüchtigung des Absperrbauwerks, dem Neubau der Hochwasserentastungsanlage und dem Umbau von Grund- und Betriebsablass, soll die vom Damm des Andelshofer Weihers ausgehende Hochwassergefahr ausgeschlossen werden.

Standort des Vorhabens:
Das Vorhaben liegt großteils im FFH-Gebiet „Bodensee Hinterland bei Überlingen“ (Schutzgebiets-Nr. 8221341). Außerdem liegt das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „Bodenseeufer“ (Schutzgebiets-Nr. 4.35.031). Im Vorhabenbereich befindet sich außerdem eine biotopgeschützte Flachland-Mähwiese (FFH-Mähwiese „Mähwiese südlich Andelshofer Weiher“ (Biotop-Nr. 382214350135, MW-Nr. 6510800046031295). Der Andelshofer Weiher inklusive des Absperrhauses ist Teil des Kulturdenkmals „Wasserkraftwerk Überlingen mit Turbinenhaus und Stausee samt technischer Einrichtung“. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes oder sonstige Gebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese größtenteils temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Bei der Durchführung werden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichmaßnahmen eingehalten und umgesetzt. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Anlagensicherheit sind zum Erhalt des Andelshofer Weihers zwingend umzusetzen.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, den 21. Februar 2025
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 20. Februar 2025

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Bodenseekreis beabsichtigt zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Quellfassungen „Waldquelle links, rechts + nördlich“, „Schwedenschanze“, „Obere Dobelquelle“, „Hangquelle“ und „Felsenquelle“ ein Wasserschutzgebiet festzusetzen. Davon betroffen sind Teilflächen der Gemeinde Frickingen und der Gemeinde Heiligenberg. Die Abgrenzung des neu geplanten Schutzgebietes ist aus der beigefügten Karte ersichtlich.

Der Entwurf der Rechtsverordnung und die Karten mit der genauen Abgrenzung im Maßstab 1:2.500, 1:10.000 und 1:25.000 liegen in der Zeit

vom 28.02.2025 bis einschließlich 31.03.2025

an folgenden Stellen zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus:

  • Gemeindeverwaltung Frickingen
    Kirchstraße 7
    88699 Frickingen
  • Gemeindeverwaltung Heiligenberg
    Schulstraße 5
    88633 Heiligenberg
  • Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz
    Albrechtstraße 77, Zimmer Nr. Z 410
    88045 Friedrichshafen

Die ausliegenden Unterlagen werden in dieser Zeit zusätzlich auf folgenden Internetseiten bereitgestellt:

Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist ausschließlich beim

Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz,
Albrechtstraße 77,
88045 Friedrichshafen,

schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Bedenken und Anregungen bleiben unberücksichtigt.

Landratsamt Bodenseekreis
- Amt für Wasser- und Bodenschutz -

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Bekanntmachung vom 5. Februar 2025

Die Fahrschule Wieland - Inhaber Holger Wieland - Hochbildstraße 22 a in 88662 Überlingen wurde mit Verfügung vom 13.01.2025 für weitere drei Jahre bis zum 30.01.2028 als Stelle für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannt. Sie ist damit berechtigt Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen.

Landratsamt Bodenseekreis
- Fahrerlaubnisbehörde -

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Bekanntmachung vom 31. Januar 2025

1. Der Kreiswahlleiter stellte am 31. Januar 2025 den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Kreiswahlvorschläge fest:1)

  Bewerber
(Vor- und Familienname)
Kurzbezeichnung der Partei/
 
D1 1. Volker Mayer-Lay CDU
D2 2. Leon Hahn SPD
D3 3. Ahmad Al Hamidi GRÜNE
D4 4. Akif Akyildiz FDP
D5 5. Dr. Alice Weidel AfD
D6 6. Andreas Reich Die Linke
D8 7. Thomas Schalski FREIE WÄHLER
D11 8. Simon Oberdörffer Volt
D14 9. Ursula Renner MLPD

(Nummern wie auf Stimmzettel)
 

2. Für keinen Kreiswahlvorschlag ist die Bedingung des § 26 Absatz 1 Satz 3 Bundeswahlgesetz nicht eingetreten.1)

Friedrichshafen, den 31. Januar 2025

gez. Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter


3. Der Kreiswahlleiter machte die zugelassenen Kreiswahlvorschläge am 31. Januar 2025 (spätestens am 20. Tag vor der Wahl = 3. Februar 2025) öffentlich bekannt.

Friedrichshafen, den 31. Januar 2025

gez. Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter

- - -

1) Unverzüglich nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach der Beschwerdeentscheidung gemäß § 28 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes.

- - -

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Bekanntmachung vom 31. Januar 2025

Auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) in Verbindung mit § 38 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, diese wiederum zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283), gebe ich die vom Kreiswahlausschuss in der Sitzung am 24. Januar 2025 für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages im Wahlkreis 293 „Bodensee“ zugelassenen Kreiswahlvorschläge bekannt.
 

Zugelassene Kreiswahlvorschläge

Die Reihenfolge und Nummerierung der Kreiswahlvorschläge ergibt sich aus § 30 Absatz 3 BWG. Die Bewerberinnen und Bewerber in den Kreiswahlvorschlägen sind nachstehend in der in § 36 Absatz 4 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 BWO vorgeschriebenen Form aufgeführt.

1 Mayer-Lay, Volker
MdB, Rechtsanwalt
geboren 1981 in Überlingen
88662 Überlingen
Christlich Demokratische Union
Deutschlands
CDU
2 Hahn, Leon
Associate Director Retirement Unternehmensberatung
geboren 1991 in Salem
88046 Friedrichshafen
Sozialdemokratische Partei
Deutschlands
SPD
3 Al Hamidi, Ahmad
Jurist
geboren 1982 in Maskana
88045 Friedrichshafen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
GRÜNE
4 Akyildiz, Akif
Heilerziehungspfleger
geboren 2000 in Friedrichshafen
88285 Bodnegg
Freie Demokratische Partei
FDP
5 Dr. Weidel, Alice
Dipl.-Kauffrau, Dipl.-Volkswirtin
geboren 1979 in Gütersloh
11011 Berlin
Alternative für Deutschland
AfD
6 Reich, Andreas
Rentner
geboren 1954 in Leipzig
78112 St. Georgen im Schwarzwald
Die Linke
Die Linke
7 - - -  
8 Schalski, Thomas
Rentenberater
geboren 1965 in Stade
88048 Friedrichshafen
FREIE WÄHLER
FREIE WÄHLER
9 - - -  
10 - - -  
11 Oberdörffer, Simon
Student Maschinenbau
geboren 1999 in Pfullendorf
88634 Herdwangen-Schönach
Volt Deutschland
Volt
12 - - -  
13 - - -  
14 Renner, Ursula
CNC-Fräserin
geboren 1961 in Stuttgart
88045 Friedrichshafen
Marxistisch-Leninistische Partei
Deutschlands
MLPD
15 - - -  
16 - - -  


Friedrichshafen, den 31. Januar 2025

gez. Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter
 

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Bekanntmachung vom 31. Januar 2025

ENGIE Deutschland GmbH & Facility Solutions - Standort Flst. Nr. 739/4, An der Seestraße / L333, 88069 Tettnang

Die ENGIE Deutschland GmbH & Facility Solutions, Theodor-Althoff-Straße 41, 45199 Essen, beabsichtigt am Standort Flst. Nr. 739/4, An der Seestraße / L333, 88069 Tettnang eine Feuerungsanlage (Energiezentrale) zu errichten. Es soll künftig ein neu geplantes Wärmenetz für die Umgebung versorgen. Bei den dabei eingesetzten Brennstoffen handelt es sich um naturbelassene Holzhackschnitzel, Holzhack-schnitzel aus Altholz A1 und Flüssiggas. Die Feuerungsanlage (Energiezentrale) wird aus zwei Holzhackschnitzelanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.050 kW und 2.340 kW sowie einem Spitzenlast-kessel mit einer Feuerungswärmeleistung vom 3.913 kW bestehen. Insgesamt verfügt sie so über eine max. Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7.303 kW. Zur Brennstoffversorgung ist ein Hackschnitzellager mit 450 cbm (ca. 130 t) und ein unterirdischer Flüssiggastank mit 62 cbm (ca. 26,9 t) vorgesehen. Die Errichtung und Betrieb dieser Feuerungsanlage (Energiezentrale) hat die ENGIE Deutschland GmbH & Facility Solutions am 31.05.2024 immissionsschutzrechtlich beantragt.

Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß Ziff. 8.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummern 1. – 3. UVPG aufgeführten Schutzkriterien durchgeführt. Diese liegen mit Schutzgebieten, Naturdenkmäler sowie Biotopen vor. Daher war in einem zweiten Schritt zu prüfen, mit welchen Auswirkungen zu rechnen sind. Ergibt die Prüfung, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Dies ist hier der Fall: Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts können aufgrund überschlägiger Prüfung ausgeschlossen werden.

Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 3. OG, Raum Z 307 während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5466) wird gebeten.


Friedrichshafen, den 31. Januar 2025
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 31. Januar 2025

Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Riedbaches im Einmündungsbereich in die Seefelder Aach auf Gemarkung Mühlhofen

Die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen beabsichtigt die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Riedbachs durch den Ausbau der bestehenden Dole DN 1400 und die Anpassung der Gewässersohle auf ca. 200 m im Einmündungsbereich in die Seefelder Aach. Mit der Maßnahme soll das angestrebte Ziel der ganzjährigen Durchwanderbarkeit des Gewässers erreicht werden und wieder ein guter ökologischer Zustand des Riedbachs, entsprechend der EU-Wasserrahmenrichtlinie, hergestellt werden. Hierfür beantragt die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen die wasserrechtliche Plangenehmigung.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der naturnahe Ausbau von Bächen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen sowie die Beseitigung von Bachverrohrungen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Im vorliegenden Fall befindet sich der Standort des Vorhabens teilweise im FFH-Gebiet „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ (Nr. 8221342) und erstreckt sich über das geschützte Biotop „Röhricht an Gräben zwischen Seefelder Aach und Schiggendorf“ (Nr. 182214354259). Da bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, ist in der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Wesentliche Gründe hierfür sind:

  • Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet sind nicht zu erwarten.
  • Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese temporär auf die Bauzeit beschränkt sind.
  • Mögliche Beeinträchtigungen überschreiten nicht die Erheblichkeitsschwelle.
  • Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nach der Prüfung als nicht erheblich zu bewerten.
  • Eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt als Summe der beschriebenen und bewerteten Schutzgüter kann nicht festgestellt werden.
  • Es handelt sich um eine punktuelle Maßnahme zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.


Friedrichshafen, den 31. Januar 2025
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 7. Januar 2025

Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 27. Dezember.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 435) den 23. Februar 2025 als Wahltag bestimmt. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) eine Verkürzung von Fristen nach § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgenommen.

Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlge-setz (BWG), der Bundeswahlordnung (BWO) und der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436). Aufgrund von § 32 BWO wird hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Gebiet des Wahlkreises 293 Bodensee aufgefordert. Gleichzeitig wird Folgendes bekannt gegeben:

1. Wahlvorschlagsrecht
1.1 Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von
1.1.1 Parteien
Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 07. Januar 2025, bis 18:00 Uhr, der Bundeswahlleiterin beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Anschrift der Bundeswahlleiterin: Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden (Postanschrift) bzw. Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Hausanschrift), unter Beachtung der Vorschriften des § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
1.1.2 Wahlberechtigten (Andere Kreiswahlvorschläge)
1.2 Der Kreiswahlvorschlag (nach dem Muster der Anl. 13 BWO) darf nur den Namen eines/einer Bewerbers/Bewerberin enthalten. Jede/r Bewerber/in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anl. 15 BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich.
1.3 Dem Kreiswahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anl. 16 BWO beizufügen, dass der/die vorgeschlagene Bewerber/in wählbar ist.
1.4 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
1.5 Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO).
1.6 Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anl. 13 BWO, gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts für diese Unterzeichner auf der Anlage 14 BWO). Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort enthalten.
1.7 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterschriften sowie die Bescheinigung des Wahlrechts des jeweiligen Unterstützers durch die zuständige Gemeindebehörde auf den amtlichen Formblättern nach Anl. 14 BWO zu erbringen.
1.8 Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
1.9 Die ergänzenden Regelungen in den §§ 20 BWG und 34 BWO sind zu beachten.
2. Aufstellung von Parteibewerbern/Parteibewerberinnen
2.1 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Ergänzend ist § 21 BWG zu beachten.
2.2 Mit dem Kreiswahlvorschlag (Anl. 13 BWO) sind eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers/ der Bewerberin nach dem Muster der Anl. 17 BWO und die Versicherung an Eides statt des Leiters/der Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmten Teilnehmer über die Beachtung der rechtlichen Anforderungen nach dem Muster der Anl. 18 BWO einzureichen (§ 21 Abs. 6 BWG).
2.3 Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
3. Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge
3.1 Kreiswahlvorschläge sind spätestens bis zum 20. Januar 2025, 18:00 Uhr, schriftlich beim Kreiswahlleiter (Anschrift des Kreiswahlleiters: Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen) einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Zimmer Z 603 (Herr Grube) entgegengenommen.
3.2 Später eingehende und unvollständige Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, dem Kreiswahlleiter aber noch nicht zugegangen sind.
4. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen
4.1 Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden.
4.2 Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers/ der Bewerberin möglich ist, gilt Nr. 4.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 5 BWG, behoben werden.
4.3 Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 24. Januar 2025 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
5. Sonstiges
5.1 Es wird empfohlen, mit der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nicht bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist zu warten, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann.
5.2 Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, 88045 Friedrichshafen, Albrechtstraße 77, Zimmer Z 603, Herr Grube, Telefon 07541 204-5232, Fax 07541 204-8812, E-Mail: wahlen@bodenseekreis.de.

Die bisherige Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises Nr. 293 Bodensee vom 01. Oktober 2024 über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag für den 28. September 2025 wird hiermit aufgehoben.

Friedrichshafen, 07. Januar 2025                                               

gez. Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter

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Bekanntmachung vom 7. Januar 2025

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung (DüV) vom 02.01.2025, Az.: 22-780.73

Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt als zuständige untere Landwirtschaftsbehörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und § 29 Abs. 8 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. Nr. 85) geändert worden ist, auf Grundlage von § 6 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der  Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, folgende

 Allgemeinverfügung:

I.
In Abweichung von den Vorgaben des § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV, wonach flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen, werden nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 DüV folgende Ausnahmen genehmigt:

(1) Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 DüV wird als anderes Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen die Aufbringung von Jauche sowie von anderen flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit weniger als 2 Prozent Trockenmassegehalt (TM-Gehalt) genehmigt. Dem gleich stehen zusätzlich mit Wasser verdünnte Rindergüllen mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt zum Zeitpunkt der Aufbringung.
(2) Eine Ausnahme von den Vorgaben des § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV auf Grund folgender agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebes genehmigt:
 
  • Streuobstwiesen (ab 30 Bäume/Hektar)
  • Kleinflächen unter 0,2 Hektar oder
  • kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die keine flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff von außerhalb des Betriebes aufnehmen. Bei der Festlegung dieser Grenze bleiben folgende Flächen unberücksichtigt:
    • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
    • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
    • Flächen, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden (Stilllegungsflächen und -teilflächen); sie sind keine landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 DüV
    • Flächen, auf denen die Stickstoff-Düngung nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist: Dies betrifft z. B.:

      Landwirtschaftliche Nutzflächen im Vertragsnaturschutz (z.B. LPR Teil A, FAKT II) mit mehrjährigem Verpflichtungszeitraum, auf denen das Aufbringen flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, verboten ist. Vergleichbare Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungszeiträumen können gleichermaßen berücksichtigt werden.

      Landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb von Wasserschutzgebieten, in denen nach SchALVO (Zone I und II) das Aufbringen flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, verboten ist. Dies betrifft ggf. auch Flächen über die Zone I und II hinaus, auf denen entsprechend der jeweiligen Rechtsverordnung das Aufbringen flüssiger organischer und flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, verboten ist.
    • Streuobstwiesen (ab 30 Bäume/Hektar)
    • Kleinflächen unter 0,2 Hektar.
3. Eine Ausnahme von den Vorgaben nach § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV wird gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 4 und 5 DüV auf Grund naturräumlicher Besonderheiten des Betriebes für Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent der Fläche erteilt.

II.

1. Im Rahmen der Genehmigung der Ausbringung von flüssigen organischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern mit weniger als 2 Prozent TM-Gehalt bzw. mit Wasser verdünnter Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt nach Ziff. I. 1. muss die Einhaltung des TM-Gehaltes jederzeit nachgewiesen werden können. Der Bezug des notwendigen Wassers muss plausibel nachgewiesen werden. Es sind zwei Laborproben je Kalenderjahr zur Bestimmung des TM-Gehaltes in Verbindung mit einer nachvollziehbaren und vollständigen Dokumentation der ausgebrachten Menge erforderlich. Für Jauche ist keine Untersuchung erforderlich.
2.

Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

III.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich auf alle Gemarkungen des Bodenseekreises.

IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

V.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Sie erlischt mit Ablauf des 31. Januar 2027.

VI.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis – Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.

Friedrichshafen, den 02.01.2025

gez. Luca Wilhelm Prayon
Landrat     

Anlage: Begründung

Mit Erlass der DüV im Jahr 2017 wurde seitens des Verordnungsgebers wegen der durch Ammoniakemissionen auch in wachsenden Beständen auftretenden Nährstoffverluste in § 6 Abs. 3 DüV geregelt, dass grundsätzlich im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 nur noch emissionsarme Aufbringungstechniken in Form von streifenförmiger Aufbringung oder direkter Einbringung zur Anwendung kommen dürfen. Es können auch andere Verfahren zur Aufbringung genehmigt werden, wenn diese zu einer vergleichbaren Reduzierung der Ammoniakemissionen führen.

Mit der Einhaltung dieser Vorgaben wird hinsichtlich der Ammoniakemissionen ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1), die durch Delegierte Richtlinie (EU) 2024/299 geändert worden ist (ABl. L, 2024/299, 17.1.2024), geleistet.

Zuständige Behörden für den Vollzug der DüV sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 und § 29 Abs. 8 Satz 1 LLG die unteren Landwirtschaftsbehörden an den Landratsämtern.

Zu I.:
Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DüV dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Verfahren führen.

Hiervon wird für Jauche sowie für flüssige organische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, mit weniger als 2 Prozent TM-Gehalt sowie für mit Wasser verdünnte Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt, unter Ziff. I.1 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht. Diese Verfahren gelten nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand als Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV genannten Verfahren; hierbei wird insbesondere auch auf die aktuellen Versuchsergebnisse der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Bayern verwiesen, die auf ihrer Homepage veröffentlicht sind. Hinsichtlich flüssiger organisch-mineralischer Düngemittel wird keine Ausnahme erteilt.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann nach § 6 Abs. 3 Satz 4 DüV ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des § 6 Abs. 3 Satzes 3 DüV auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Nach § 6 Abs. 3 Satz 5 DüV liegt ein Ausnahmefall insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

Ist der Einsatz der genannten Techniken auf Grund naturräumlicher oder agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebes (z. B. starke Hangneigung und damit erhöhtes Sicherheitsrisiko) unmöglich oder unzumutbar und können auch andere emissionsarme Techniken nicht angewendet werden, können die nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen von dieser Regelung genehmigen.

Die unter Ziff. I. 2. dieser Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmen werden nach pflichtgemäßer Ermessensausübung aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten genehmigt.

Streuobstwiesen (Ziff. I. 2. a) werden von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DüV ausgenommen, da für die streifenförmige Aufbringung eine Technik notwendig ist, bei der die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht. Aufgrund der Arbeitsbreite ist der Einsatz dieser Technik auf Streuobstwiesen unmöglich.

Auch bei kleinen Flächen unter 0,2 Hektar (Ziff. I. 2. b) ist der Einsatz von großer Aufbringtechnik auf Grund der Arbeitsbreite unzumutbar oder unmöglich, da die flächenmäßige Verteilung des Düngemittels aufgrund der großen Arbeitsbreiten nicht gewährleistet werden könnte.

Eine Abwägung der Interessen an einer effektiven Reduzierung der Ammoniakemissionen und dem Interesse an einer sicheren Aufbringung sowie einer bedarfsgerechten Pflanzenernährung führt zur Genehmigung entsprechender Ausnahmen.

Ferner werden kleine landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (Ziff. I. 2. c) von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Abs. 1 und 2 DüV ausgenommen, um diese nicht mit unzumutbaren Kosten zu belasten. Bei der Festlegung dieser Grenze bleiben Flächen unberücksichtigt, die aufgrund naturräumlicher oder agrarstruktureller Besonderheiten von der Vorgabe nach § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 DüV ausgenommen sind. Eine Abwägung der Interessen an einer effektiven Reduzierung der Ammoniakemissionen und der Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit und der Weiterführung kleiner Betriebe führt zur Genehmigung der entsprechenden Ausnahme.

Die unter Ziff. I. 3. dieser Allgemeinverfügung geregelte Ausnahme wird aufgrund naturräumlicher Besonderheiten nach pflichtgemäßer Ermessensausübung genehmigt, da die aufgeführten hanggeneigten Flächen in der Regel nicht mit der geforderten Aufbringtechnik sowohl für den Fahrzeugführer als auch für die Umwelt sicher zu bewirtschaften sind und daher eine entsprechende Aufbringung unzumutbar oder unmöglich machen. Eine Abwägung der Interessen an einer effektiven Reduzierung der Ammoniakemissionen und dem Interesse einer sicheren Aufbringung sowie einer bedarfsgerechten Pflanzenernährung führt zur Genehmigung der entsprechenden Ausnahme.

Zu II:
Um die Einhaltung des TM-Gehaltes verlässlich nachweisen zu können, sind die geforderten Laboranalysen und Dokumentationen unter Ziff. II. 1. erforderlich.

Der Vorbehalt des Widerrufs unter Ziff. II. 2. stützt sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und dient der Anpassungsmöglichkeit an rechtliche wie tatsächliche Veränderungen, die einer oder mehreren Ausnahmen nach Ziff. I entgegenstehen könnten.

Der Auflagenvorbehalt unter Ziff. II. 3. stützt sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG.

Zu IV und V:
Die Regelung über die Bekanntgabe folgt aus § 41 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 4 LVwVfG. Die Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV gelten im Falle von bestelltem Ackerland seit dem 1. Februar 2020 und im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 1. Februar 2025. Mit der Geltung der Allgemeinverfügung ab 1. Februar 2025 wird in Bezug auf das Verbot ab 1. Februar 2025 ein entsprechender Gleichlauf hergestellt, damit die Genehmigung nicht vor dem Verbot gilt. Laut Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) vom 9. Dezember 2019, Az.: 23.8222.00, sind die Genehmigungen auf längstens zwei Jahre zu befristen.         

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Satzungen & Verordnungen

Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen.