Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021

(Allgemeinverfügung Alkohol-, Feuerwerks- und Verweilverbot)

Das Gesundheitsamt des Bodenseekreises erlässt gemäß § 17b Abs. 1 bis 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab 20. Dezember 2021 gültigen Fassung und § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustVO) vom 19. Juli 2007 in der ab 24. November 2021 geltenden Fassung sowie § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für den Landkreis Bodenseekreis folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Verkehrs- und Begegnungsflächen nach § 17b Abs. 1 und 2 CoronaVO werden im Bereich der Städte und Gemeinden des Bodenseekreises entsprechend der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung festgelegt.
  2. Die Verkehrs- und Begegnungsflächen nach § 17b Abs. 3 CoronaVO werden im Bereich der Städte und Gemeinden des Bodenseekreises ebenfalls entsprechend der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung festgelegt. Dies gilt nicht, soweit es in der Anlage anderweitig vermerkt ist.
  3. Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Teilflächen oder Bereiche der in der Anlage festgelegten Flächen, die durch Abschrankung, Einzäunung, Einfriedung oder ähnliche Vorrichtungen nicht für jedermann zugänglich sind und nicht als Teil des öffentlichen Verkehrsraums anzusehen sind.
  4. a) Diese Allgemeinverfügung tritt am 22. Dezember 2021 in Kraft.
    b) Ziffer 2 tritt am 31. Dezember 2021, 15 Uhr, in Kraft.
  5. a) Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ausnahme von Ziffer 2 außer Kraft, sobald eine niedrigere Stufe als die Alarmstufe II der CoronaVO gilt. Dies setzt eine entsprechende Bekanntmachung durch das Landesgesundheitsamt voraus.
    b) Ziffer 2 tritt am 1. Januar 2022, 9 Uhr, außer Kraft.
    c) Im Übrigen tritt die Allgemeinverfügung spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.

Gründe:

I. Sachverhalt
Das Infektionsgeschehen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie hat sich in den vergangenen Monaten bundes- wie landesweit gravierend verschärft. Die Sieben-Tage-Inzidenz in Baden-Württemberg liegt derzeit (Stand: 20. Dezember 2021) bei 328,9. Auch die Lage in den Krankenhäusern im Land ist besorgniserregend. Es befinden sich landesweit fast 600 Personen in intensivmedizinischer Behandlung (Stand 20. Dezember 2021: 594 Fälle). Die sog. Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt bei 4,6 (Stand: 20. Dezember 2021). In Baden-Württemberg gilt seit 24. November 2021 die Alarmstufe II. Anlass zur Sorge gibt auch das Auftreten der neuen Variante des Coronavirus B.1.1.529 („Omikron“), die die WHO am 26. November 2021 als besorgniserregende Variante eingestuft hat. Diese zeichnet sich durch eine stark gesteigerte Übertragbarkeit und ein Unterlaufen eines bestehenden Immunschutzes aus (vgl. Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19 vom 19. Dezember 2021).

Zwar ist die Sieben-Tage-Inzidenz im Bodenseekreis vom Höchststand (seit Beginn der Pandemie) von 876,5 am 27. November 2021 auf 352,5 am 20. Dezember 2021 gesunken. Dennoch ist das Infektionsgeschehen weiterhin als kritisch zu sehen.

Daher muss das von der CoronaVO bereitgestellte Instrumentarium der Infektionsschutzmaßnahmen anlassbezogen angewandt werden. Dem dient diese Allgemeinverfügung.


II. Rechtliche Würdigung
Diese Allgemeinverfügung beruht auf § 17b CoronaVO. Das Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt - ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 6a IfSGZustVO zuständig. Von einer Anhörung wird nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abgesehen. Die Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden des Bodenseekreises wurden gemäß § 1 Abs. 6a S. 3 IfSGZustVO beteiligt.

Nach § 17b Abs. 1 CoronaVO ist in der Alarmstufe II der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Dies gilt gemäß § 17b Abs. 2 CoronaVO entsprechend für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk) im Sinne des § 23 Abs. 2 1. SprengV.

Nach § 17b Abs. 3 CoronaVO ist zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, das Verweilen von Gruppen von mehr als zehn Personen auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Städten und Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Dabei bleiben nach § 17b Abs. 3 S. 2 CoronaVO die §§ 12 und 13 CoronaVO unberührt. Versammlungen nach Art. 8 GG sowie die von § 13 CoronaVO erfassten religiösen Veranstaltungen werden von dem Verweilverbot demnach nicht erfasst.

Die CoronaVO sieht für das in § 17b geregelte Alkohol-, Feuerwerks- sowie Verweilverbot vor, dass dessen Anwendungsbereich durch das jeweilige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist.

Bei den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung genannten Örtlichkeiten handelt es sich um Verkehrs- und Begegnungsflächen im Sinne des § 17b CoronaVO. Diese befinden sich in Innenstadtbereichen oder an sonstigen Orten, an denen sich erfahrungsgemäß Personen längerfristig oder auf engem Raum aufhalten. Dabei handelt es sich bspw. um Örtlichkeiten am Bodenseeufer, Flächen um Stationen des ÖPNV oder beliebte „Sammelpunkte“ in der freien Landschaft.

Die in der Anlage genannten Örtlichkeiten sind grundsätzlich Teil des öffentlichen Raums. Es handelt sich um öffentlichen (Verkehrs-) Raum, der jedermann zugänglich ist. Soweit sich auf den in der Anlage ausgewiesenen Örtlichkeiten auch private Flächen befinden, die kein öffentlicher Verkehrsraum sind, sind diese Flächen gemäß Ziffer 3 nicht erfasst. Nicht erfasst sind also Flächen, die die Zugänglichkeit für jedermann durch Abschrankung, Einzäunung, Einfriedung etc. verhindern und zusätzlich auch nicht als öffentlicher (Verkehrs-) Raum gelten.

Diese Allgemeinverfügung fördert das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus und ist hierzu auch erforderlich. Gleichermaßen geeignete, dabei aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Ein völliger Verzicht auf eine solche Allgemeinverfügung wäre nicht gleich effektiv. Im Hinblick auf die anstehenden Weihnachtsferien samt Weihnachtsfeiertagen sowie Silvester ist mit gehäuften Ansammlungen von Personen oder gar Feiern im öffentlichen Raum zu rechnen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass viele Weihnachts- und Silvesterfeiern in Gaststätten oder Diskotheken abgesagt wurden. Eine Verlagerung in den öffentlichen Raum und eine dortige Verbreitung des Coronavirus durch die gehäuften Kontakte ist daher sehr wahrscheinlich. Zudem ist gerade an Silvester bzw. Neujahr ein Aufenthalt im öffentlichen Raum üblich. Da an diesen Tagen auch Silvesterfeuerwerk gezündet wird, wäre die Festlegung von Flächen nur für ein Alkoholverbot ebenfalls nicht gleich effektiv. Es wurden auch bereits nur die Flächen ausgewählt, die erfahrungsgemäß zum öffentlichen Alkoholkonsum genutzt werden und die sich demnach auch zum Abbrennen von Feuerwerk eignen. Es handelt sich auch um Flächen, an denen sich üblicherweise mehrere Personen oder Personengruppen ansammeln. Die Auswahl erfolgte dabei in enger Abstimmung mit den Städten und Gemeinden des Bodenseekreises und unter Rückgriff auf deren Erfahrungen. Eine Geltung der Allgemeinverfügung nur für nicht-immunisierte Personen wäre wegen der Omikron-Variante nicht gleich effektiv. Denn erste Studienergebnisse zeigen, dass der Impfschutz gegen diese rasch nachlässt und auch immune Personen symptomatisch erkranken (vgl. Erste Stellungnahme des Expertenrates der Bundesregierung zu COVID-19 vom 19. Dezember 2021). Bereits als milderes Mittel in dieser Allgemeinverfügung angelegt ist die Begrenzung auf den öffentlichen Raum, wie sie in Ziff. 3 zum Ausdruck kommt.

Die Festlegung der Flächen, für die die Verbote des § 17b CoronaVO gelten, ist auch angemessen. Eine Abwägung der von dieser Allgemeinverfügung berührten Belange betroffener Personen mit den Interessen der Allgemeinheit fällt hier zugunsten letzterer aus. Das Interesse einzelner Personen, auf den betroffenen Flächen Alkohol auszuschenken oder zu konsumieren, Feuerwerk abzubrennen sowie sich anzusammeln, tritt hier zurück.

Die durch diese Allgemeinverfügung berührten Interessen der Allgemeinheit sind der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit einer großen Zahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Diese Belange sind durch Ansammlungen, den Ausschank sowie Konsum von Alkohol und das Abbrennen von Feuerwerk an den in der Anlage aufgeführten Orten erheblich gefährdet. Angesichts der derzeitigen pandemischen Lage sehen sich diese Belange ohnehin bereits einer höheren Gefährdung gegenüber, als dies unter normalen Umständen der Fall wäre. Das Coronavirus wird insbesondere überall dort leicht übertragen, wo Menschen zusammenkommen. An öffentlichen Flächen und Plätzen, wo sich Menschen auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend einfinden, ist die Gefahr einer Infektion erhöht. Zu berücksichtigen ist dabei auch die sich im Land weiter verbreitende Variante Omikron. Diese infiziert in kürzester Zeit deutlich mehr Menschen und bezieht auch Genesene und Geimpfte stärker in das Infektionsgeschehen ein. Dies kann zu einer explosionsartigen Verbreitung führen, was bereits in Dänemark, Norwegen, den Niederlanden und Großbritannien zu beobachten ist (so ausdrücklich die Erste Stellungnahme des Expertenrats der Bundesregierung zu COVID-19 vom 19.12.2021).

Tritt der Konsum von Alkohol hinzu, wird die Infektionsgefahr noch weiter erhöht. Der Konsum von Alkohol - insbesondere, wenn vor Ort ein Ausschank stattfindet - beinhaltet häufig ein Element der Geselligkeit. Personen versammeln sich, um gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Die in der Anlage aufgeführten Plätze und Flächen eignen sich allesamt, um dort gemeinschaftlich Alkohol zu konsumieren. Erfahrungsgemäß erfolgt dort auch Alkoholkonsum. Demnach ist dort eine Ansammlung von Personen und eine gehäufte Übertragung des Coronavirus sehr wahrscheinlich.

Hinzu treten die anstehenden Feiertage. Durch die pandemiebedingte Absage vieler Weihnachts- und Silvesterfeiern ist mit verstärkten Treffen im öffentlichen Raum zu rechnen. Es droht die Gefahr von Weihnachts- und Silvesterpartys im öffentlichen Raum. Aber auch über diese Tage hinaus besteht innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung diese Gefahr. Die Weihnachtsferien in Baden-Württemberg liegen in diesem Zeitraum und ebenso der „Weihnachtsurlaub“ vieler Personen. Durch die eingeschränkten Möglichkeiten der Freizeitgestaltung muss - trotz der Temperaturen - mit gehäuften Ansammlungen an den in der Anlage aufgeführten Flächen gerechnet werden.

Neben der Gefahr der „Geselligkeit“ durch den Alkoholkonsum gefährdet dieser die Belange der Allgemeinheit auch durch die ihm immanente enthemmende Wirkung. Durch den Alkoholkonsum werden Infektionsgefahren nicht mehr richtig eingeschätzt, Abstands- und Hygieneregeln werden nicht mehr beachtet. Die Treffen im öffentlichen Raum drohen somit zu „Superspreader-Events“ zu werden, also Veranstaltungen, die mit einer großen Zahl von Infektionen einhergehen.

Angesichts der höchst angespannten Lage in den Krankenhäusern und der Gefahr durch die Omikron-Variante ist dies der Allgemeinheit auch im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht zuzumuten. Bei Gruppenbildung durch Alkoholkonsum sowie Enthemmung durch denselben ist auch eine Nachverfolgung der Infektionsketten nahezu nicht mehr möglich. Die potenziellen Infektionen werden daher in aller Regel weitergetragen werden. Auch Unbeteiligte können von der erhöhten Infektionsgefahr betroffen sein. Da die Örtlichkeiten in der Anlage öffentlich zugänglich sind, ist damit zu rechnen, dass sich bspw. auch Spaziergänger dort aufhalten und ungewollt einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt werden.

Träte zum Alkoholkonsum auch noch das Abbrennen von Feuerwerk hinzu, wären die Belange der Allgemeinheit noch stärker gefährdet. Zum einen wird Feuerwerk häufig in Gruppen gezündet. Die oben beschriebene Gefahr der Gruppenbildung besteht somit auch hier. Die in der Anlage aufgeführten Örtlichkeiten eignen sich aufgrund ihrer öffentlichen Zugänglichkeit, ihrem teilweisen Charakter als Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie der teilweisen Exponiertheit zum Abbrennen von Feuerwerk.

Zudem sind Feuerwerkskörper als sprengstoffrechtlich relevante Gegenstände eine potenzielle Gefahrenquelle. Jedes Jahr kommt es an Silvester und den umliegenden Tagen zu Unfällen in Zusammenhang mit Feuerwerk. Tritt die enthemmende Wirkung des Alkohols hinzu, erhöht sich die Gefahr erst recht. Dies ist angesichts der angespannten Situation in den Krankenhäusern dem öffentlichen Gesundheitssystem nicht zuzumuten. Trotz des vom Bund geplanten Verkaufsverbots ist weiterhin mit im Umlauf befindlichem Feuerwerk zu rechnen.

Aber auch ohne den Konsum von Alkohol und dem Abbrennen von Feuerwerk ist damit zu rechnen, dass sich jedenfalls an Silvester/Neujahr mehr Personen im öffentlichen Raum ansammeln. Wie bereits dargelegt wurden auch viele Silvesterfeiern in der Gastronomie abgesagt. Ein Ausweichen auf den öffentlichen Raum und hierbei auf die besonders beliebten bzw. häufig frequentierten Flächen in der Anlage ist dabei höchst wahrscheinlich. Da nicht nur von der Wirkung des Alkohols und dem Abbrennen von Feuerwerk Gefahren für Leben und Gesundheit bzw. das Gesundheitswesen ausgehen, sondern auch vom bloßen Zusammenkommen mehrerer Personen, sind weitere Einschränkungen notwendig. Diese finden sich hier in der Festlegung von Flächen für das zeitlich begrenzte Verweilverbot nach § 17b Abs. 3 CoronaVO. Die rasante Ausbreitungsgeschwindigkeit der Omikron-Variante lässt bereits kleine und mittlere Ansammlungen zu potenziellen Infektionsherden werden. Diese sind nicht zuletzt an Silvester und Neujahr zu erwarten. Die Glückwünsche zu Neujahr, die auch mit körperlichem Kontakt einhergehen, steigern das Infektionsrisiko an diesen Tagen noch weiter.

Demgegenüber wird durch die Allgemeinverfügung zwar die allgemeine Handlungsfreiheit sowie u.U. die Berufs- und Eigentumsfreiheit Einzelner berührt. Dies ist jedoch nur geringfügig. So sind die Verbote dieser Allgemeinverfügung entsprechend Ziff. 3 auf den öffentlichen Raum beschränkt. In privaten Haushalten ist der Alkoholkonsum bspw. weiterhin möglich. Auch Feuerwerk kann - vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Regelungen oder behördlicher Vorgaben - in privaten Gärten weiterhin gezündet werden. Der reine Verkauf von Alkohol - in verschlossenen Behältnissen und nicht zum sofortigen Verzehr vor Ort oder in der Nähe der Verkaufsstelle - bleibt weiterhin möglich. Zudem ist die Allgemeinverfügung auch zeitlich begrenzt. Das Verweilverbot ist gar nur auf einen achtzehnstündigen Zeitraum zwischen Silvester und Neujahr befristet. Zudem betrifft es nur Gruppen von mehr als zehn Personen.

Die Gefahr für bzw. der potenzielle Eingriff in die genannten Belange der Allgemeinheit ohne die Festlegungen durch diese Allgemeinverfügung ist ungleich schwerer. Eine wesentlich größere Zahl von Personen ist in wesentlich stärkerem Maße in einem besonders bedeutenden Grundrecht betroffen. Es drohen vermehrte Ansteckungen durch gehäufte Treffen im öffentlichen Raum an den in der Anlage genannten Flächen, verschärft durch potenziellen Alkoholkonsum bzw. -ausschank sowie das Abbrennen von Feuerwerk und die Omikron-Variante. Die Wahrscheinlichkeit für Verletzungen oder Störungen der betroffenen Rechtsgüter und Interessen der Allgemeinheit ist sehr hoch. Dagegen sind die Einschränkungen durch diese Allgemeinverfügung den betroffenen Personen - auch sofern diese geimpft oder genesen sind - zumutbar.

Ziff. 4 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG. Eine öffentliche Bekanntgabe ist nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG zulässig, da die Bekanntgabe an die Beteiligten (Betroffenen) untunlich wäre. Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekanntgegeben durch ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Bodenseekreises - www.bodenseekreis.de -, vgl. § 1 DVO LKrO, § 1 der Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 19. Dezember 2018. In Übereinstimmung mit § 17b Abs. 3 tritt die Allgemeinverfügung bezüglich der Festlegungen für ein Verweilverbot erst am 31. Dezember, 15 Uhr, in Kraft.

§ 17b CoronaVO knüpft die dort geregelten Verbote an die Geltung der Alarmstufe II. Macht das Landesgesundheitsamt während der Geltung dieser Allgemeinverfügung daher eine niedrigere Stufe bekannt, tritt die Allgemeinverfügung gemäß Ziff. 5 a) automatisch außer Kraft. Ausgenommen hiervon ist Ziff. 2. Diese ist gemäß Ziff. 5 b) entsprechend § 17b Abs. 3 CoronaVO bis 1. Januar 2022, 9 Uhr, befristet.

Im Übrigen tritt die Allgemeinverfügung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gemäß Ziff. 5 c) mit Ablauf des 9. Januar 2022 automatisch außer Kraft. Die oben beschriebenen Umstände rechtfertigen es, den Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung insoweit auf den gesamten Zeitraum auszudehnen, der oftmals als „Weihnachtsurlaub“ genommen wird und der mit den Weihnachtsferien in Baden-Württemberg übereinstimmt.

Hinweise:
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Verstoß gegen das Alkohol- oder Feuerwerksverbot (§ 17b Abs. 1 oder 2 CoronaVO in Verbindung mit dieser Allgemeinverfügung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§§ 24 Nr. 17a CoronaVO, 73 Abs. 1a Nr. 24, Abs. 2 IfSG).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.


Friedrichshafen, den 21. Dezember 2021

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 20. Dezember 2021

Die Fahrschule Wieland -  Inhaber Holger Wieland -, Hochbildstraße 22 a in 88662 Überlingen, wurde mit Verfügung vom 02.12.2021 für weitere drei Jahre bis zum 30.01.2025 als Stelle für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannt. Sie ist damit berechtigt, Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen.

Landratsamt Bodenseekreis
Fahrerlaubnisbehörde

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Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021

Das Landratsamt Bodenseekreis als Gesundheitsamt macht hiermit bekannt, dass im Bodenseekreis der maßgebliche Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist. Damit treten die Ausgangsbeschränkungen im Bodenseekreis am Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.


Im Einzelnen:
Unterschreitet ein Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 500, so treten die Regelungen des § 17a Abs. 2 CoronaVO ab dem Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft. Das zuständige Gesundheitsamt stellt dies im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung fest und macht dies unverzüglich ortsüblich bekannt.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 10. Dezember 2021, 11. Dezember 2021, 12. Dezember 2021, 13. Dezember 2021 und 14. Dezember 2021 unter 500.

Ab Mittwoch, 15. Dezember 2021 treten somit die Regelungen des § 17a Abs. 2 CoronaVO außer Kraft und es gelten keine nächtlichen Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen mehr. Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.

Friedrichshafen, 14. Dezember 2021


Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 14. Dezember 2021

Die Kreisstraße Nr. 7772 (Zum Postbühl/Reuteweg) ist auf Grund ihrer Verkehrsbedeutung für die Straßennetzfunktion als Anschluss an das überörtliche Straßennetz nicht erforderlich. Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.11.2020, zuletzt geändert am 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Art. 50 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GBl. S. 37, 43), sind diese Straßen zu widmen oder umzustufen. Entsprechend sind entbehrlich gewordene Straßen einzuziehen.


I.Widmung/Umstufung/Einziehung
Die Widmung, Umstufung und Einziehung erfolgt zum 01.01.2022

A. Widmung (§ 5 StrG)
Die Kreisstraße Nr. 7772 wird im Streckenabschnitt von Netzknoten VNK 8220 070 (künftig Netzknoten 8220 070A) nach NNK 8220 056 (künftig entfallend) von Station 0,000 (künftig entfallend) bis Station 1,308 (künftig entfallend) mit einer Länge von 1308 m zur Gemeindestraße in der Baulast der Stadt Überlingen abgestuft.

B. Widmung (§ 5 StrG)
Die Kreisstraße K 7772 wird im unter A. beschriebenen Bereich als Gemeindestraße gewidmet.

II.
Diese Verfügung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen vom Tag nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Klagefrist nach Abschnitt III beim Landratsamt Bodenseekreis, Straßenbauamt, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

III.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bodenseekreis 88041 Friedrichshafen Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz unter info@bodenseekreis.de erhoben werden.
Die Verfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Friedrichshafen, 29.11.2021

Uwe Hermanns
Finanzdezernent

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Bekanntmachung vom 6. Dezember 2021

Die Kreisstraße Nr. 7737 (Dekan-Rogg-Straße / An der Steige) ist auf Grund ihrer Verkehrsbedeutung für die Straßennetzfunktion als Anschluss an das überörtliche Straßennetz nicht erforderlich. Nach dem Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.11.2020 zuletzt geändert am 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Art. 50 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GBl. S. 37, 43), sind diese Straßen zu widmen oder umzustufen. Entsprechend sind entbehrlich gewordene Straßen einzuziehen.

I.Widmung/Umstufung/Einziehung

Die Widmung und Umstufung erfolgt zum 01.01.2022.

A. Umstufung (§ 6 Abs. 1 StrG)
Die Kreisstraße Nr. 7737 wird im Streckenabschnitt von Netzknoten VNK 8322 057 (künftig entfallend) – nach NNK 8322 049 von Station 0,000 (künftig entfallend) – bis Station 0,603 (künftig entfallend) mit einer Länge von 602 m zur Gemeindestraße in der Baulast der Stadt Friedrichshafen abgestuft.

B. Widmung (§ 5 StrG)
Die Kreisstraße K 7737 wird im unter A. beschriebenen Bereich als Gemeindestraße gewidmet.

Die Kreisstraße Nr. 7737 im Streckenabschnitt von Netzknoten VNK 8322 018 nach NNK 8322 057 (künftig entfallend) von Station 0,000 bis Station 0,820 zur Kreisstraße Nr. 7738 umgewidmet.

II.
Diese Verfügung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen vom Tag nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Klagefrist nach Abschnitt III beim Landratsamt Bodenseekreis, Straßenbauamt, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

III.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bodenseekreis 88041 Friedrichshafen Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz unter info@bodenseekreis.de erhoben werden.

Die Verfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Friedrichshafen, 29.11.2021

Uwe Hermanns, Finanzdezernent

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Bekanntmachung vom 26. November 2021

Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i.V.m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 18. November 2020 den Jahresabschluss für das Jahr 2019 mit folgenden Beträgen fest:

1.  Ergebnisrechnung

1.1Summe der ordentlichen Erträge345.803.394
1.2Summe der ordentlichen Aufwendungen337.681.845
1.3Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)8.121.549
1.4Außerordentliche Erträge520.099
1.5Außerordentliche Aufwendungen1.914.826
1.6Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)-1.394.727
1.7Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)6.726.822

 
2.  Finanzrechnung

2.1Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit342.482.288
2.2Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit317.024.896
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 25.457.392
2.4Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit6.365.155
2.5Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit29.652.008
2.6Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 u. 2.5) -23.286.853
2.7Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)2.170.539
2.8Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit6.178.657
2.9Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit6.330.368
2.10Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9)-151.711
2.11Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ (Saldo 2.7 u. 2.10) 2.018.828
2.12Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein-u. Auszahlungen-462.588
2.13Anfangsbestand an Zahlungsmitteln26.927.673
2.14Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) 1.556.240
2.15Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ (Saldo aus 2.13 und 2.14) 28.483.913

 
3.  Bilanz

3.1Immaterielles Vermögen236.366
3.2Sachvermögen207.435.423
3.3Finanzvermögen92.683.010
3.4Abgrenzungsposten8.406.416
3.5Nettoposition0
3.6Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5)308.761.214
3.7Basiskapital120.259.369
3.8Rücklagen57.208.240
3.9Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses0
3.10Sonderposten52.250.081
3.11Rückstellungen40.114.275
3.12Verbindlichkeiten36.463.151
3.13Passive Rechnungsabgrenzungsposten2.466.099
3.14Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13)308.761.214

 
4.  Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses

(§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 26 bis 33 GemHVO)
Nr.
Stufen der Ergebnisverwendung und des Haushaltsausgleichs Ergebnis des HaushaltsjahresVorgetragene
Fehlbeträge
des ordentlichen
Ergebnisses
aus dem
Basiskapital
Sonder-ergebnis
HHJ
Ordent-
liches
Ergebnis
VorjahrVor-
vorjahr
Vorvor-
vorjahr
1 Ergebnis des
Haushaltsjahres bzw.
Anfangsbestände
0,00 49.084.133,76 31.748.440,16 16.927.437,97 7.643.487,49 121.654.096,16
2Abdeckung vorgetragener Fehlbeträge aus dem ordentlichen Ergebnis--- --- 0,00 0,00 0,00 ---
3 Zuführung eines Überschusses des ordentl. Ergebnisses zur
Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses
--- 8.121.549,34 17.335.693,60 14.821.002,19 9.283.950,48 ---
4 Verrechnung eines Fehlbetragsanteils des ordentl. Ergebnisses
auf das Basiskapital ach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des GemHHRechts
--- 0,00 --- --- --- 0,00
5 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch
Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses
--- 0,00 --- --- --- ---
6 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch
einen Überschuss des Sonderergebnisses
0,00 0,00 --- --- --- ---
7 Zuführung eines Überschusses des Sonderergebnisses zur
Rücklage aus Überschusses des Sonderergebnisses
0,00 0,00 --- --- --- ---
8 Ausgleich eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses durch
Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses
0,00 0,00 --- --- --- ---
9 Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch
Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 ---
10 Vorträge nicht gedeckter Fehlbeträge des ordentlich.
Ergebnisses des HHJ sowie aus Vorjahren in das Folgejahr
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 ---
11 Verrechnung eines aus dem drittvorangegangenen Jahr
vorgetragenen Fehlbetrags mit dem Basiskapital
0,00 0,00 --- --- --- 0,00
12 Verrechnung eins Fehlbetrags des Sonderergebnisses mit
dem Basiskapital
-1.394.727,47 0,00 --- --- --- 0,00
13 vorläufiger
Endbestand
0,00 57.205.683,10 --- --- --- 121.654.096,16
14 Umbuchung aus den Ergebnisrücklagen in das Basiskapital
nach § 23 S. 3 GemHVO
0,00 0,00 --- --- --- -1.394.727,47
15 Endbestände 0,00 57.205.683,10 49.084.133,76 31.748.440,16 16.927.437,97 120.259.368,69

Friedrichshafen, 15. November 2021

gez.
Lothar Wölfle, Landrat


Der Jahresabschluss 2020 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit

von Montag, 29. November, bis einschließlich Dienstag, 7. Dezember 2021,

im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 322, während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass das Landratsamt wegen Infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie einen eingeschränkten Dienstbetrieb hat, so dass die Einsichtnahme in den ausgelegten Rechenschaftsbericht 2020 nach vorheriger terminlicher Absprache bei Herrn Dillmann (Tel.: 07541 204-5325; E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de) oder Frau Schwarzkopf (Tel.: 07541 204-5519; E-Mail: stephanie.schwarzkopf@bodenseekreis.de) zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Bitte beachten Sie auch die jeweils geltenden Besuchsregelungen im Haus. Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, den Rechenschaftsbericht im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.

Friedrichshafen, 26. November 2021

gez.
Lothar Wölfle, Landrat


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Bekanntmachung vom 26. November 2021

Dem Kreistag wurde am 15. November 2021 in öffentlicher Sitzung gemäß § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2020 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen.

Der Beteiligungsbericht 2020 ist in der Zeit von Montag 29. November bis einschließlich Dienstag 7. Dezember 2021 im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 322, während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass das Landratsamt wegen Infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie einen eingeschränkten Dienstbetrieb hat, so dass die Einsichtnahme in den ausgelegten Beteiligungsbericht 2020 nach vorheriger terminlicher Absprache Frau Schwarzkopf (Tel.: 07541 204-5519, E-Mail: stephanie.schwarzkopf@bodenseekreis.de) zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Bitte beachten Sie auch die jeweils geltenden Besuchsregelungen im Haus. Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, den Beteiligungsbericht im Internet unter www.bodenseekreis.de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/beteiligungen einzusehen.

Friedrichshafen, 26. November 2021

gez.
Lothar Wölfle, Landrat
 

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Bekanntmachung vom 24. November 2021

Das Landratsamt Bodenseekreis als Gesundheitsamt macht hiermit bekannt, dass im Bodenseekreis der maßgebliche Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist. Das Landesgesundheitsamt hat die Alarmstufe II festgestellt.

Daher gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung im Bodenseekreis weitergehende lokale Beschränkungen und Ausgangsbeschränkungen.

Im Einzelnen:
Die Landesregierung beschloss und verkündete am 23. November 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (CoronaVO), die in ihren wesentlichen Teilen zum 24. November 2021 in Kraft tritt. Sie sieht unter anderem lokale Beschränkungen und Ausgangsbeschränkungen vor (§ 17a CoronaVO).

Die Voraussetzungen für die weitergehenden lokalen Beschränkungen und  Ausgangsbeschränkungen liegen dabei vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von mindestens 500 erreicht  und die Alarmstufe II Anwendung findet (§ 17a Abs. 1 CoronaVO).

Im Landkreis Bodenseekreis überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum an zwei Tagen, vom 22. November 2021 bis 23. November 2021, den Wert von 500 durchgängig. Ferner hat das Landesgesundheitsamt am 23. November 2021 die Alarmstufe II festgestellt. Die Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 CoronaVO mit weitergehenden lokalen Beschränkungen und Ausgangsbeschränkungen liegen daher vor.

Ab Donnerstag, 25. November 2021 gelten im Landkreis Bodenseekreis damit weitergehende lokale Beschränkungen und Ausgangsbeschränkungen gemäß § 17a CoronaVO.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.


Friedrichshafen, 24. November 2021


Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 12. November 2021

Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 30. September 2021 gem. §§ 41 BWG und 79 BWO das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis 293 wie folgt festgestellt:

I Wahlberechtigte   174.430
II Wähler   137.838
III Ungültige Erststimmen   1.083
IV Gültige Erststimmen   136.755
V Von den gültigen Erststimmen entfielen auf    
1 Mayer-Lay, Volker CDU 41.624
2 Hahn, Leon SPD 28.501
3 Heubuch, Maria GRÜNE 23.385
4 Steffen-Stiehl, Christian FDP 16.751
5 Weidel, Alice AfD 12.584
6 Frank, Sander DIE LINKE 3.705
7 Steuer, Dominik Die PARTEI 2.079
8 Brillisauer, Thomas FREIE WÄHLER 3.047
9 Schmid, Annedore ÖDP 931
10 Findeisen-Juskowiak, Johanna dieBasis 4.045
11 Schmidt, Franziska Internationalistisches Bündnis 103
VI Ungültige Zweitstimmen   990
VII Gültige Zweitstimmen   136.848
VIII Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf    
1 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU 36.571
2 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD 26.989
3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE 23.635
4 Freie Demokratische Partei FDP 21.611
5 Alternative für Deutschland AfD 11.916
6 DIE LINKE DIE LINKE 21.611
7 PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ Tierschutzpartei 1.433
8 Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,
Elitenförderung und basisdemokratische Initiative
Die PARTEI 1.345
9 FREIE WÄHLER FREIE WÄHLER 2.526
10 Piratenpartei Deutschland PIRATEN 490
11 Ökologisch-Demokratische Partei /
Familie und Umwelt
ÖDP 555
12 Nationaldemokratische Partei Deutschlands NPD 94
13 DEMOKRATIE IN BEWEGUNG DiB 133
14 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands MLPD 27
15 Deutsche Kommunistische Partei DKP 32
16 Basisdemokratische Partei Deutschland dieBasis 3.862
17 Bündnis C – Christen für Deutschland Bündnis C 202
18 Bürgerbewegung für Fortschritt und Wandel BÜRGERBEWEGUNG 158
19 diePinken/BÜNDNIS21 BÜNDNIS21 52
20 Liberal-Konservative Reformer LKR 49
21 Partei der Humanisten Die Humanisten 117
22 Partei für Gesundheitsforschung Gesundheitsforschung 125
23 Team Todenhöfer – Die Gerechtigkeitspartei Team Todenhöfer 563
24 Volt Deutschland Volt 458
IX Es wird festgestellt, dass der Bewerber Volker Mayer-Lay
als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

 
Friedrichshafen, 12. November 2021

gez. Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter

 
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Bekanntmachung vom 10. November 2021

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 911) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 4 G des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) hat der Kreistag am 06.10.2021 folgende

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege

beschlossen:

 
§ 1 Satzungszweck

(1) Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2) Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.

 
§ 2 Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig.
(3) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson erbracht wird.
(4) Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt.
(5) Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet (§ 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).

 
§ 3 Höhe des Kostenbeitrages

(1) Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben.
(2) Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Tagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind.
(3) Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung).
(4) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle.
(5) Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
(6) Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt.

 
§ 4 Festsetzung

(1) Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend.
(2) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt.

 
§ 5 Erlass

(1) Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII (§ 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII), der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 dieser Satzung.
(3) Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen.

 
§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 07.10.2020 außer Kraft.
 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

Friedrichshafen, den 06.10.2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 06.10.2021 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis

Sozialstaffelung Prozentuale Staffelung
des Kostenbeitrag
Faktor X je Betreuungsstunde
Alter des betreuten Kindes   Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre
SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz,
AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG
0 % 0,00 Euro 0,00 Euro
1 Kind in der Familie 100 % 2,81 Euro 0,95 Euro
2 Kinder in der Familie 77 % 2,16 Euro 0,73 Euro
3 Kinder in der Familie 51 % 1,43 Euro 0,48 Euro
4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,48 Euro 0,16 Euro

 
 
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Bekanntmachung vom 8. November 2021

Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 23. Juli 2021, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung am 20./22. September 2021,

  • der Feststellung des Jahresabschlusses der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31. Dezember 2020,
  • dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020 und
  • dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme 35.243.052,05  Euro
Erträge 9.382.175,29 Euro
Aufwendungen 19.605.380,52 Euro
Jahresfehlbetrag 10.223.205,23 Euro

Der Jahresfehlbetrag von 10.223.205,23 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 8. November 2021 bis 16. November 2021 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr.1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323, zur Einsicht aus. Bitte vereinbaren Sie dafür vorab einen Termin unter 07541 204-5658.

Friedrichshafen, 25. Oktober 2021

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Bekanntmachung Jahresabschluss 2020

Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

a) Der Aufsichtsrat hat am 23. Juli 2021, die Gremien der beiden Hauptgesellschafter haben am 20. bzw. 22. September 2021
 
  • den Jahresabschluss der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31. Dezember 2020,
  • den Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020 und
  • das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen. Die Gesellschafter wurden am 14. August 2021 über den Jahresabschluss informiert.
b)

Am 03.02.2021 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung mit Anordnung des Schutzschirmverfahrens aufgrund rechnerischer Überschuldung beim zuständigen Amtsgericht Ravensburg gestellt, der vom Gericht am 04.02.2021 genehmigt wurde. Für den vorliegenden Jahresabschluss 2020 führt dies in der handelsrechtlichen Bewertung zum Wegfall der Fortführungsannahme (Going Concern). Die Bilanzierung erfolgt daher für diesen Jahresabschluss gemäß den Regelungen in der IDW Stellugnahme zur Rechnungslegung "Auswirkungen einer Abkehr von der Goin Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS HFA 17)" Es wurde zu Liquidationswerten bilanziert

Bilanzsumme        35.243.052,05 Euro
Erträge                    9.382.175,29 Euro
Aufwendungen     19.605.380,52 Euro
Jahresfehlbetrag   10.223.205,23 Euro

c) Der Jahresfehlbetrag von 10.223.205,23 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.
d)

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH, Friedrichshafen, hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

e) Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 08.11.2021 bis 16.11.2021 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, zur Einsichtnahme aus. Er kann nach Terminvereinbarung unter 07541 202-120 eingesehen werden.

Friedrichshafen, 29. Oktober 2021

Claud-Dieter Wehr
Geschäftsführer Flughafen Friedrichshafen GmbH

Bekanntmachung vom 8. November 2021

Nach § 29 des Gesellschaftsvertrags Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 14. Juni 2021, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung,

  • der Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH zum 31. Dezember 2020,
  • dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020 und
  • dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme 585.678,89  Euro
Erträge 852.713,95 Euro
Aufwendungen 781.123,67 Euro
Jahresüberschuss 72.503,54 Euro

Der Jahresüberschuss von 72.503,54 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 8. November 2021 bis 16. November 2021 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr.1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323, zur Einsicht aus. Bitte vereinbaren Sie dafür vorab einen Termin unter 07541 204-5658.

Friedrichshafen, 25. Oktober 2021

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Bekanntmachung vom 8. November 2021

Nach § 18 des Gesellschaftsvertrags der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat im Juni 2021, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung im Juli 2021 und Beschlussfassung des Kreistags am 7. Juli 2021,

  • der Feststellung des Jahresabschlusses der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH zum 31. Dezember 2020,
  • dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020 und
  • dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme 17.039.484,05  Euro
Erträge 513.673,45 Euro
Aufwendungen 504.598,97 Euro
Jahresüberschuss 702,30 Euro

Der Jahresüberschuss von 702,30 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 8. November 2021 bis 16. November 2021 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr.1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323, zur Einsicht aus. Bitte vereinbaren Sie dafür vorab einen Termin unter 07541 204-5658.

Friedrichshafen, 25. Oktober 2021

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Bekanntmachung vom 8. November 2021

Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der Internationale Bodensee Tourismus GmbH öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 18. Juni 2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung,

  • der Feststellung des Jahresabschlusses der Internationale Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2020,
  • dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020 und
  • dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme 739.542,63  Euro
Erträge 1.951.805,11 Euro
Aufwendungen 1.931.896,39 Euro
Jahresüberschuss 19.530,09 Euro

Der Jahresüberschuss von 19.530,09 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die Schmid & Tritschler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 8. November 2021 bis 16. November 2021 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr.1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323, zur Einsicht aus. Bitte vereinbaren Sie dafür vorab einen Termin unter 07541 204-5658.

Friedrichshafen, 25. Oktober 2021

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Bekanntmachung vom 8. November 2021

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Die Gesellschafterversammlung hat am 17. Mai 2021 der

  • Feststellung des Jahresabschlusses der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH zum 31. Dezember 2020,
  • dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020 und
  • dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme 1.796.946, 48 Euro
Erträge 1.444.200,06 Euro
Aufwendungen 1.272.054,93 Euro
Jahresfehlbetrag - 50.539,12 Euro

Der Jahresfehlbetrag von - 50.539,12 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Friedrichshafen, erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 8. November 2021 bis 16. November 2021 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr.1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323, zur Einsicht aus. Bitte vereinbaren Sie dafür vorab einen Termin unter 07541 204-5658.

Friedrichshafen, 25. Oktober 2021

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Bekanntmachung vom 8. November 2021

Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH (ABK GmbH) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 22. Juni 2021, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung,

  • der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31. Dezember 2020,
  • dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020 und
  • dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme 1.171.811,33 Euro
Erträge 11.515.591,57 Euro
Aufwendungen 11.510.391,57 Euro
Jahresfehlbetrag - 2.563,47 Euro

Der Jahresfehlbetrag von - 2.563,47 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die MTG Treuhand GmbH erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 8. November 2021 bis 16. November 2021 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr.1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323, zur Einsicht aus. Bitte vereinbaren Sie dafür vorab einen Termin unter 07541 204-5658.

Friedrichshafen, 25. Oktober 2021

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Bekanntmachung vom 1. Oktober 2021

Bekanntmachung des Landratsamtes Bodenseekreis, des Landratsamtes Konstanz und des Regierungspräsidiums Tübingen

Bitte beachten Sie die angefügten Unterlagen des Zweckverbands Bodensee-Wasserversorgung zum Projekt "Zukunftsquelle. Wasser für Generationen" (Mitteilung zur Festlegung des Untersuchungsrahmens, Protokoll und Anlagen hierzu sowie das Scopingpapier).

Landratsamt Bodenseekreis, Landratsamt Konstanz, Regierungspräsidium Tübingen 01.10.2021

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Anlagen
Festlegung des Untersuchungsrahmens
Protokoll
Scopingpapier
 

Bekanntmachung vom 20. September 2021

Verlegung eines verdolten Gewässers von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung in Überlingen

Die auf dem Flurstück Nr. 2754/11, Gemarkung und Gemeinde Überlingen bestehende Verdolung soll verlegt werden. Die Bebauung des Grundstücks soll verändert werden. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Aufgrund der beabsichtigten Veränderungen auf dem Grundstück soll ein verdoltes Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung verlegt werden. Die Gewässereigenschaft als wasserwirtschaftlich bedeutsames Gewässer bzw. Gewässer von untergeordneter Bedeutung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 WHG i. V. m. § 3 Nr. 1 WHG sowie § 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG). Es soll künftig das Grundstück nicht mehr queren, sondern entlang der bestehenden Straße verlaufen.

Standort des Vorhabens:
Die geplante Maßnahme liegt innerhalb eines bereits bebauten Bereichs in Zone IIIB des Wasserschutzgebietes Überlingen-Nußdorf. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes oder sonstige Gebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich.  

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 20. September 2021
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 20. September 2021

Die Stadtwerk am See GmbH & Co. KG betreibt an ihrem Standort Aufkircher Straße 100 in 88662 Überlingen eine Heizzentrale zur Versorgung eines Nahwärmenetzes für das angrenzende Klinikum und Wohngebiet. Bei den dabei eingesetzten Brennstoffen handelt es sich um naturbelassene Holzhackschnitzel und Erdgas. Der derzeitige Betrieb basiert auf Baugenehmigungen vom 27.04.1988 und 20.06.2011. Die Anlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schättlisberg - Nördlicher Amann“. Die bestehenden Aggregate der Heizzentrale sollen modernisiert werden. Durch die Effizienzsteigerung ist damit auch eine Erhöhung der Gesamtfeuerungswärmeleistung auf 1.868 kW verbunden. Diese hat das Stadtwerk am See GmbH & Co. KG am 27.05.2021 immissionsschutzrechtlich beantragt.

Für das Vorhaben wird gemäß § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß Ziff. 1.2.1 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das Vorhaben einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Diese liegen mit Schutzgebieten, Naturdenkmäler sowie Biotopen vor. Daher war in einem zweiten Schritt zu prüfen, mit welchen Auswirkungen zu rechnen sind. Ergibt die Prüfung, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Dies ist hier der Fall, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts können aufgrund überschlägiger Prüfung ausgeschlossen werden.

Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 3. OG, Raum Z 307, während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5466) wird gebeten.

Friedrichshafen, 20. September 2021
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 7. September 2021

Das Gesundheitsamt des Bodenseekreises hebt hiermit die Allgemeinverfügung vom 19. Februar 2021 zur Regelung von Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung auf. Diese Aufhebungsverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.


Hinweis:
Diese Aufhebungsverfügung kann ab sofort beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite des Landkreises Bodenseekreis (www.bodenseekreis.de) abrufbar.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Aufhebungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße  1 - 3, 88045 Friedrichshafen, erhoben werden.


Friedrichshafen, den 7. September 2021

 

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 23. August 2021

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG).

Die auf dem Flurstück Nr. 5522/1, Gemarkung und Gemeinde Kressbronn a. B. bestehende Verdolung eines Gewässers ist schadhaft. Das Wasser tritt an die Oberfläche und verursacht derzeit einen großen Flurschaden, weshalb das Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung verlegt werden soll. Die Gemeinde Kressbronn a. B. beabsichtigt entlang der Straße in offener Bauweise eine neue Verdolung DN 250 zu errichten und am bestehenden Kontrollschacht umzuschließen.

Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Aufgrund der bestehenden Beschädigung soll ein verdoltes Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung verlegt werden. Die Gewässereigenschaft als wasserwirtschaftlich bedeutsames Gewässer bzw. Gewässer von untergeordneter Bedeutung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 WHG i. V. m. § 3 Nr. 1 WHG sowie § 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG). Es soll künftig das Grundstück nicht mehr queren, sondern entlang der bestehenden Straße verlaufen.

Standort des Vorhabens:
Der Maßnahmenbereich liegt im Landschaftsschutzgebiet 4.35.034 „Seenplatte und Hügelland südlich der Argen und Nonnenbachtal“. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes oder sonstige Gebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 23. August 2021
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 10. August 2021

§ 1 Entgelterhebung

Die Untere Forstbehörde, Landratsamt Bodenseekreis bietet den körperschaftlichen und privaten Waldbesitzenden Betreuungsleistungen nach den §§ 42 a, 48 und § 55 Landeswaldgesetz (LWaldG) in Verbindung mit den entsprechenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften an. Für diese Betreuungsleistungen erhebt die untere Forstbehörde ein privatrechtliches Entgelt nach § 48 Abs. 4 LWaldG (Körperschaftswald) und § 55 Abs. 3 LWaldG (Privatwald) in Verbindung mit dieser Entgeltordnung und dem Entgeltverzeichnis zu dieser Entgeltordnung (Anlage 1).

§ 2 Betreuungsentgelt im Körperschaftswald

(1) Im Körperschaftswald übernimmt die Untere Forstbehörde insbesondere gemäß § 48 LWaldG und der jeweils gültigen Körperschaftsverordnung sowie weiterführender Verwaltungsvorschriften Tätigkeiten des forstlichen Revierdienstes, der Wirtschaftsverwaltung sowie gegebenenfalls weitere revierbezogene Aufgaben. Der Umfang dieser Aufgaben bestimmt sich nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes
und der jeweils gültigen Körperschaftswaldverordnung (KWald-VO) des Landes.

(2) Das Betreuungsentgelt wird auf Basis der Gestehungskosten der Unteren Forstbehörde nach einem Hektar-Satz über die Forstbetriebsfläche berechnet.

(3) Von dem nach Absatz 2 berechneten Betreuungsentgelt wird der finanzielle Ausgleich für die besondere Allgemeinwohlverpflichtung (Mehrbelastungsausgleich) nach Maßgabe der Körperschaftswaldverordnung abgezogen (§ 48 Abs. 3 und 4 LWaldG). Dieses um den Mehrbelastungsausgleich reduzierte Betreuungsentgelt wird den jeweiligen Körperschaften in Rechnung gestellt.

(4) Das Betreuungsentgelt unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.

(5) Das Betreuungsentgelt ist zum 1. Juli für das ganze Jahr fällig.

§ 3 Betreuungsentgelt im Privatwald

(1) Die Betreuungsleistungen im Privatwald werden nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 und 3 LWaldG und der jeweils gültigen Privatwaldverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie weiterführender Verwaltungsvorschriften zur Privatwaldverordnung angeboten und auf Stundenbasis (fallweise Betreuung) und auf Hektarbasis (ständige Betreuung) abgerechnet.

(2) Das mittels Treuhandvertrag (PW 20) individuell vereinbarte Betreuungsentgelt ist bei jährlicher Zahlungsweise nach Rechnungsstellung durch die untere Forstbehörde jeweils zum 30. Juni eines Jahres an das Forstamt, Landratsamt Bodenseekreis, zu entrichten (Fälligkeit). Wird Vorauszahlung vereinbart, ist das Betreuungsentgelt für die Gesamtlaufzeit im Voraus 30 Tage nach Vertragsbeginn zur Zahlung fällig.

(3) Das im Rahmen der Privatwald-Vereinbarungen vereinbarte Betreuungsentgelt für die fallweise Betreuung wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Schuldner zur Zahlung fällig.

(4) Das Betreuungsentgelt unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.

§ 4 Allgemeine Regelungen zur Zahlung des Betreuungsentgelts

(1) Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich zum Netto-Entgelt erhoben.
 
(2) Der Schuldner hat die zur Festsetzung des Betreuungsentgelts erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Untere Forstbehörde kann schriftliche Auskunft verlangen.
 
(3) Das Betreuungsentgelt ist an die Kreiskasse des Landratsamtes Bodenseekreis zu entrichten. Wird das Betreuungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 247 Abs. 1 BGB erhoben.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden und früheren Regelungen außer Kraft.


Friedrichshafen, den 07.07.2021

Lothar Wölfle, Landrat

Entgeltverzeichnis
Anlage 1 zur Entgeltordnung für den Bodenseekreis für die Übernahme von Betreuungstätigkeiten im Körperschafts- und Privatwald

gültig ab 01.07.2021

Nr. Entgeltverzeichnis Leistungsbereich Konkrete Leistung Entgelt
1. Privatwald, Forstbetriebe bis 50 ha fallweise Betreuung mit De-minimis-Förderung (PW 1) 16,50 Euro je Stunde zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer auf den Netto-Gestehungskostensatz von 68,09 Euro je Stunde
2. Privatwald fallweise Betreuung ohne Förderung (PW 2) 68,00 Euro je Stunde zuzüglich 19 % Merhwertsteuer
3. Privatwald ständige Betreuung, Treuhandvertrag (PW 20) bis 70,00 Euro je Hektar Forstbetriebsfläche und Jahr(Netto-Gehstehungskostensatz) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer
4. Privatwald und Körperschaftswald und Dritte Sonstige Leistungen außerhalb der PWald-VO, KW-Wald-VO 68,09 Euro je Stunde zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer

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Bekanntmachung vom 27. Juli 2021

Aufgrund von

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO)
  • §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  • §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
  • §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 22. Juli 2021 folgende Satzung beschlossen:
 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

(1)

1Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:

  • Vermeidung,
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  • Recycling,
  • sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung,
  • Beseitigung.
(2) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

 
§ 2 Entsorgungspflicht

(1) Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlas-sungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung.
(2)

1Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden.*1 2Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe

  • zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind,
  • Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 18 befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden,
  • schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen.
(3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG.
(4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.

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*1Hinweis für den Abfallbesitzer:
Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind.
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§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer.
(3)

Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht

  • für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist.
  • für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn der Besitzer oder Erzeuger gegenüber dem Landkreis schriftlich darlegt, dass er eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigt und hierzu selbst in der Lage ist.

 
§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht

(1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall.
(2)

Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:

  • Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere
    • Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist,
    • leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung,
    • Carbonfaserabfälle,
    • Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen,
  • Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,
  • Abfälle, die Gefahren für die Abfallentsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Abfallentsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere
    • Flüssigkeiten,
    • schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt,
    • Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile,
    • Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen,
    • nicht verwertbare Abfälle nach § 5 Abs. 13 e und Abs. 14 d.
  • gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen,
  • gewerbliche organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können,
  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten nicht vergleichbar sind.
  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie Bau- und Bestandteile daraus, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
  • Reifen mit einem Durchmesser größer als 130 cm.
(3) § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG bleiben unberührt.
(4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(5) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2Das gleiche gilt für jeden Anlieferer.
(6) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

 
§ 5 Abfallarten

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoff-belasteten Abfällen nach Abs. 9.
(3) Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird.
(4) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkrei-ses eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien.
(5)

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere

  • gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
  • Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.
(6) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können.
(7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden.
(8) Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt.
(9) Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Abfälle, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leucht-stoffröhren, Säuren, Laugen und Salze.
(10) 1Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile.
(11)

1Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2Es wird unterschieden zwischen:

  • nicht behandeltes Altholz, wie z. B. naturbelassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz,
  • behandeltes Altholz, wie z. B. verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel,
  • belastetes Altholz, das halogenorganische Verbindung in der Beschichtung enthält, aber keine Holzschutzmittel und
  • besonders belastetes Altholz, das Holzschutzmittel enthält, wie z. B. Altholzfenster, Eisenbahnschwellen, Hopfenstangen, Masten und Pfähle.
(12)

1Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2Für die Bereitstellung zur Abholung wird unterschieden zwischen:

  • Gruppe 1: Wärmeüberträger,
  • Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten,
  • Gruppe 3: Lampen,
  • Gruppe 4: Großgeräte,
  • Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
(13)

1Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen:

  • verwertbarem, unbelastetem Erdaushub,
  • nicht verwertbarem, unbelastetem Erdaushub
  • nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreitet,
  • nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreitet.
  • nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreitet.
(14)

1Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z. B. mineralischer Bauschutt). 2Es wird unterschieden zwischen:

  • verwertbarem, unbelastetem Bauschutt, z. B. Mauerwerksabbruch, Betonabbruch, Dachziegel, Straßenaufbruch, der einer Verwertung zugeführt wird,
  • nicht verwertbaren, unbelasteten oder belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  • nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  • nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreiten,
  • Asbestzementabfälle (festgebundener Asbestabfall),
  • Mineralfaserabfälle.
(15) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind.
(16) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut.
(17)

1Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und/oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2Es wird unterschieden zwischen:

  • asbestfreien Teerabfällen
  • asbesthaltigen Teerabfällen

 
§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten

(1) 1Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.
(3) 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind.

 
II. Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 7 Formen des Einsammelns und Beförderns

Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

(1)

durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,

  • im Rahmen des Holsystems oder
  • im Rahmen des Bringsystems oder
(2) durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19).

 
§ 8 Bereitstellung der Abfälle

(1) Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben.
(2) 1Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung.
(3) 1Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen.
(4)

Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen:

  • Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können;
  • Sperrige Abfälle, die sich nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen unterbringen lassen und die üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfallen sowie Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen;
  • Erdaushub (§ 5 Abs. 13), Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) und Baustellenabfälle (§ 5 Abs. 15);
  • Klärschlamm (§ 5 Abs. 16).

 
§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung

(1)

Folgende Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen zu überlassen:

  • 1Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) ausschließlich in der Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2). 2Dabei darf der Wassergehalt 65 % nicht überschreiten. 3Ebenso darf der Biomüll nicht in Kunststoffbeutel, auch nicht aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW-Beutel) eingefüllt und in die Biotonne eingebracht werden.
  • 1Papier und Kartonagen in der Papiertonne (§ 12 Abs. 1 Nr.4) oder über Sammlungen (§ 12 Abs. 2 Satz 10). 2Zusätzliche Mengen sind zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß den Nummern 3 und 4 zu bringen.
  • Auf den Wertstoffhöfen in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen.
  • Auf den Entsorgungszentren aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen.
(2) 1Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt.
(3) 1Auf den § 10 wird verwiesen. 2Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen.
(4) Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereit-gestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen.
(5) 1Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen.
(6) Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen.

 
§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) 1Die nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungszentren durch. 3Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben.
(2) 1Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14) bereitzustellen. 2Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben.

 
§ 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll

In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind.

 
§ 12 Zugelassene Abfallbehälter

(1)

Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter:

  • für den Restmüll (§ 5 Abs. 2) sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Restmüllbehälter; Farbe grau) und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 1,1 m³, 2,5 m³ und 5 m³;
  • für die Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Biotonne; Farbe: braun);
  • in Sonderfällen Restmüllsäcke mit 60 Liter Füllvolumen.
  • für Papier und Kartonagen (§ 5 Abs. 4) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120, 240 Litern und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 770 Litern und von 1,1 m³ - Papiertonne - sowie in Sonderfällen Papierabfallsäcke.
(2)

1Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3Auf § 24 wird verwiesen. 4Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist.

(3) 1Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4Auf § 23 wird verwiesen. 5In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden (Papiergemeinschaft). 6Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. 7Im Fall einer Papiergemeinschaft ist der Landkreis berechtigt, ein Mindestvolumen pro Papiertonne festzulegen, das sich an 10 Liter pro Person und Woche orientiert.
(4) 1Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden.
(5) 1Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll.
(6) 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind.
(7) 1Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert.
(8) 1Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen.

 
§ 13 Abfuhr von Abfällen

(1) 1Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) werden grundsätzlich abwechselnd 2-wöchentlich entleert. 2Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert.
(2) 1Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden.6Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet.
(3) 1Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen.
(4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 Abfallgefäße und Abfälle, die mit Sonderabfuhren gemäß § 14 eingesammelt werden, an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen.

 
§ 14 Sonderabfuhren

1Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11 a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5Diese sind grundsätzlich entweder gebündelt oder in nicht zugebundenen Säcken gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bereitzustellen. 6Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend.
 

§ 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle)

(1) 1Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend.
(2) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt.

 
§ 16 Störungen der Abfuhr

(1) 1Können die in §§ 9, 11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag.
(2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.

 
§ 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung

(1) Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden.
(2) 1Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Land-kreis keine Verantwortung.
(3) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter.
(4) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

 
III. Entsorgung der Abfälle

§ 18 Abfallentsorgungsanlagen

(1)

1Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung.

  • Entsorgungszentren:
    • Entsorgungszentrum Weiherberg in Friedrichshafen-Raderach (mit DK II - Deponie)
    • Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel in Tettnang
    • Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid in Überlingen (mit DK I - Deponie)
  • Wertstoffhöfe in den Gemeinden.

2Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht.

(2) Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist.
(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu.
(4) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen.
(5) 1Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus.

 
§ 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer

(1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen.
(2) 1Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 10), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln.
(3) 1Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig.
(4) Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden.

 
IV. Benutzungsgebühren

§ 20 Grundsatz, Umsatzsteuer

(1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren.
(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 
§ 21 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind

  • die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen;
  • bei Abfallgemeinschaften (§ 23) für die Haushaltsgebühr (§ 22 Abs. 2) die einzelnen Haushalte der Abfallgemeinschaft und für die Behältergebühr (§ 22 Abs. 3) und Tauschgebühr (§ 22 Abs. 6) der Rechnungsempfänger der Abfallgemeinschaft (§ 23 Abs. 2).
  • bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen, die zur Überlassung der Abfälle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen. Für die Gebühr haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1.
(2) 1Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferer, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner.
(3) 1Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) 1Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet.
(5) 1Die Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen.

 
§ 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt

(1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Haushaltsgebühr und einer Behältergebühr erhoben.
(2)

1Die Haushaltsgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis.

7Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich:

  Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 82,00 Euro
  Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 126,00 Euro
  Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 135,00 Euro
  Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 138,00 Euro
  Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt 143,00 Euro
  8Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9Die Haushaltsgebühr beträgt daher jährlich:
  Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 91,00 Euro
  Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 140,00 Euro
  Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 150,00 Euro
  Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 153,00 Euro
  Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt 159,00 Euro
  10In der Haushaltsgebühr ist die Abfuhr der Biotonne als Leistung enthalten. 11Für Eigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt werden. 12Näheres hierzu ist in § 24 geregelt.
(3) 1Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit
  1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 24,00 Euro
  2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 32,00 Euro
  3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 48,00 Euro
  4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 64,00 Euro
  5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 96,00 Euro
  6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 192,00 Euro
  7. 1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 880,00 Euro
  8. 1,1 m³ Füllraum bei 1-wöchentlicher Leerung 1.760,00 Euro
  2Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 3,00 Euro.
(4) In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Haushaltsgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Eigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 3 erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2.
(5) Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt.
(6) 1Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 9 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 Euro. 2Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 Euro und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 Euro erhoben. 4Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 Euro und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 Euro pro Entleerung erhoben. 6Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. 7Vom Abfuhrunternehmen wegen Fehlbefüllung gekennzeichnete, liegengelassene Gelbe Säcke können gegen eine Gebühr von 10 Euro in der Restmülltonne zur Entleerung bzw. Mitnahme bereitgestellt werden.

 
§ 23 Abfallgemeinschaften

(1) 1Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Haushaltsgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal.
(2) 1Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen.

 
§ 24 Gebührenermäßigung für Eigenkompostierer

(1) Eigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen.
(2)

Die Anerkennung als Eigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind:

  • ausreichend große Ausbringungsfläche (Richtwert: 25 m² pro Person) für die Kompostierung auf dem selbstbewohnten Grundstück;
  • Einrichtungen eines fachgerechten Kompostplatzes oder Nutzung eines Schnellkomposters unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze;
  • Einhaltung der Grundregeln der Kompostierung;
  • kein Bioabfall (§ 5 Abs. 7) in den Abfallbehältern nach § 12 Abs. 1 überlassen wird.
(3) Für anerkannte Eigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich
  1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 20,00 Euro
  2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 31,00 Euro
  3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 33,00 Euro
  4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 34,00 Euro
  5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 35,00 Euro
(4) 1Die Ermäßigung als Eigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6Die Ermäßigung als Eigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Haushaltsgebühr erhoben gewährt wird.
(5) 1Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Eigenkompostierer beantragen. 2§ 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 und 2) wird die Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend.

 
§ 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen

(1)

1Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähn-lichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten.

4Die Gebühren betragen jährlich

  • je Restmüllbehälter mit
  1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 94,00 Euro
  2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 102,00 Euro
  3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 117,00 Euro
  4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 132,00 Euro
  5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 162,00 Euro
  6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 252,00 Euro
 
  • je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum
  1. bei 4-wöchentlicher Leerung 1.348,00 Euro
  2. bei 2-wöchentlicher Leerung 1.744,00 Euro
  3. bei wöchentlicher Leerung 2.536,00 Euro
 
  • je Restmüllbehälter mit 2,5 m³ Füllraum
  1. bei 4-wöchentlicher Leerung 1.852,00 Euro
  2. bei 2-wöchentlicher Leerung 2.752,00 Euro
  3. bei wöchentlicher Leerung 4.552,00 Euro
 
  • je Restmüllbehälter mit 5 m³ Füllraum
  1. bei 4-wöchentlicher Leerung 2.572,00 Euro
  2. bei 2-wöchentlicher Leerung 4.192,00 Euro
  3. bei wöchentlicher Leerung 7.432,00 Euro
 
  • je zusätzlicher Einzelentleerung
  1. bei 2,5 m³ Füllraum 70,00 Euro
  2. bei 5 m³ Füllraum 140,00 Euro
(2) 1Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten:
  1. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 57,00 Euro
  2. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 76,00 Euro
  3. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 114,00 Euro
  4. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 228,00 Euro
  2Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 57 Euro oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze:
  Mehrbetrag 60 - 80 Liter 19,00 Euro
  Mehrbetrag 60 - 120 Liter 57,00 Euro
  Mehrbetrag 60 - 240 Liter 171,00 Euro
  Mehrbetrag 80 - 120 Liter 38,00 Euro
  Mehrbetrag 80 - 240 Liter 152,00 Euro
  Mehrbetrag 120 - 240 Liter 114,00 Euro
  3Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September:
  Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen 15,00 Euro
  Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen 17,00 Euro
  Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen 21,00 Euro
  Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen 32,00 Euro
(3) 1Die reine Vermietung von Ferienwohnungen oder Zimmern wird bei der Gebührenveranlagung als Gewerbebetrieb behandelt. 2Dies gilt auch für Pensionen. 3Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 4Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend.
(4) 1Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1 - 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben.

 




§ 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen

(1) 1Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen.
(2) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für:
  Restmüll (§ 5 Abs. 2): 253,00 Euro/Tonne
  verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a): 10,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle
(§ 5 Abs. 13 b, c; Abs. 14 a, b): DK I aus dem Bodenseekreis
47,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle
(§ 5 Abs.13 d; Abs. 14 c): DK II
105,00 Euro/Tonne
  Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e): 105,00 Euro/Tonne
  Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): 500,00 Euro/Tonne
  Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a): 400,00 Euro/Tonne
  Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17b): 650,00 Euro/Tonne
  Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 253,00 Euro/Tonne
  Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 Euro/Tonne
  Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 Euro/Stück
  Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 Euro/Stück
  Altholz (§ 5 Abs.11): 160,00 Euro/Tonne
  Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 Euro/Stück
  Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 Euro/Stück
  Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein
Asbestsack groß

3,00 Euro/Sack
  Gebühr für die stationäre Annahme von:
Problemstoffen Preisgruppe 12
Problemstoffen Preisgruppe 23
Problemstoffen Preisgruppe 34

11,60 Euro/kg
1,86 Euro/kg
1,00 Euro/kg
  Nachtspeicheröfen5 170,00 Euro/Stück
  ---
*2Quecksilberhaltige Produkte.
*3Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder.
*4Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl.
*5Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden.
---
(3) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für:
  Restmüll (§ 5 Abs. 2): 253,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle
(§ 5 Abs. 13 b, c; Abs. 14 a, b): DK I aus dem Bodenseekreis
47,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle
(§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II
105,00 Euro/Tonne
  Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f): 500,00 Euro/Tonne
  Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 253,00 Euro/Tonne
  Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 Euro/Tonne
  Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 Euro/Stück
  Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 Euro/Stück
  Altholz (§ 5 Abs. 11): 160,00 Euro/Tonne
  Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 Euro/Stück
  Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 Euro/Stück
  Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein
Asbestsack groß


3,00 Euro/Sack
10,00 Euro/Sack

 

Gebühr für die stationäre Annahme von
Problemstoffen Preisgruppe 1
Problemstoffen Preisgruppe 2
Problemstoffen Preisgruppe 3


11,60 Euro/kg
1,86 Euro/kg
1,00 Euro/kg
(4) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für:
  Restmüll (§ 5 Abs. 2): 253,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle
(§ 5 Abs. 13 b, c; Abs. 14 a, b): DK I aus dem Bodenseekreis
47,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle
(§ 5 Abs. 13 b, c; Abs. 14 a, b): DK I aus anderen Gebietskörperschaften
im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung
63,00 Euro/Tonne
  verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle
(§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II
105,00 Euro/Tonne
  Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) 105,00 Euro/Tonne
  Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f): 500,00 Euro/Tonne
  Bioabfälle (§ 5 Abs. 7): 253,00 Euro/Tonne
  Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8): 65,00 Euro/Tonne
  Reifen bis 70 cm Durchmesser: 4,50 Euro/Stück
  Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser: 15,00 Euro/Stück
  Altholz (§ 5 Abs. 11): 160,00 Euro/Tonne
  Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 Euro/Stück
  Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 Euro/Stück
  Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein
Asbestsack groß

3,00 Euro/Sack
10,00 Euro/Sack
  Gebühr für die stationäre Annahme von
Problemstoffen Preisgruppe 1
Problemstoffen Preisgruppe 2
Problemstoffen Preisgruppe 3

11,60 Euro/kg
1,86 Euro/kg
1,00 Euro/kg
(5)

Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr

  • in Höhe von 5 Euro erhoben:
  1. festgebundenem Asbestzementabfall (§ 5 Abs. 14e);
  2. Inertabfällen (§ 5 Abs. 14 c) - DK II;
  3. Erdaushub (§ 5 Abs. 13 d) - DK II;
  4. Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14 f) als Kofferraumladung;
  • in Höhe von 10 Euro erhoben:
  1. Restmüll (§ 5 Abs. 2) und
  2. Bioabfall (§ 5 Abs. 7);
  • in Höhe von 20 Euro erhoben:
  1. Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14 f);
  2. asbestfreier Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17 a);
  • in Höhe von 30 Euro erhoben:
  1. asbesthaltiger Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17 b).
(6)

1Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben:

  • bis 100 kg
    • DK I - Inertabfälle (§ 5 Abs. 14 a, b)/Erdaushub (§ 5 Abs. 13 c)
    • Altholz (§ 5 Abs. 11);
  • bis 150 kg:
    • Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8);
  • bis 200 kg
    • Erdaushub (§ 5 Abs. 13a)
    • Sperrmüll ( § 5 Abs. 3) und Altholz (§ 5 Abs. 11) mit der Gutscheinkarte für 1 Abholung sperriger Abfälle;
  • Problemstoffe der Preisgruppe 1 aus privaten Haushaltungen bis 5 kg,
  • Problemstoffe der Preisgruppe 2 aus privaten Haushaltungen bis 20 kg,
  • Problemstoffe der Preisgruppe 3 aus privaten Haushaltungen bis 50 kg,
2Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei.
(7) Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen.
(8) Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben.
(9) 1Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formu-larservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 Euro und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 Euro je angefangene Stunde. 3Soweit Analysen der angeliefer-ten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben.
(10) Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 Euro ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen.
(11) Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet.

 

§ 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) 1Die Haushaltsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben. 5Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind.
(2) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig.
(3) 1Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtig-ten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme.

 
§ 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung

(1) 1Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben wird. 2§§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.

 
V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1)

1Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften über den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt;
  2. als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden;
  3. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt; 4
  4. entgegen §§ 9, 10 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise oder zur falschen Abfuhr bereitstellt oder anliefert, bzw. etwaige nicht ordnungsgemäß bereitgestellte Abfälle nicht unverzüglich nach der Abfuhr zurücknimmt und einer sat-zungsgemäßen Entsorgung zuführt.
  5. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist;
  6. als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1 bis 5 Abfallgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe unterhält oder vorhält;
  7. entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 die Gebührenmarke nicht oder nicht deutlich sichtbar auf den Restmüllbehälter oder auf der Biotonne anbringt;
  8. als Verpflichteter entgegen § 8 Abs.´1 und 5 und § 13 Abs. 2 bis 4 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt.
  9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt;
  10. entgegen § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst;
  11. als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Abfälle anliefert;
  12. als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem § 21 Abs. 1 und 2 Abfall in oder außerhalb von nicht öffentlichen Behältnissen zur Abfuhr bereitstellt, für die er keine Gebühr entrichtet hat;
  13. Abfälle nach § 5 Abs. 1 bis 12, nicht in der nach § 8 bis 11 und 14 vorgeschriebenen Art und Weise dem Landkreis zur Abfuhr bereitstellt, sondern in öffentlichen Abfallbehältnissen, in Abfallbehältnissen oder auf Grundstücken Dritter oder auf öffentlichen Flächen ablagert;
  14. falsche Angaben über den Verlust der ihm zugeteilten Abfallbehälter oder Gebührenmarke macht;
  15. entgegen § 17 Abs. 3 Abfallbehälter grob verschmutzt oder beschädigt;
  16. entgegen § 24 Abs. 2 bei der Gewährung der Eigenkompostierung Gartenabfall in der Biotonne oder Bioabfall in Abfallbehältern nach § 12 Abs. 1 bereitstellt.

2Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 LAbfG mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt.

 
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die vom Kreistag am 22. Juli 2021 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 18. November 2020 außer Kraft.

 
Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

Friedrichshafen, 22. Juli 2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 10. Juli 2021

In Abänderung der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 293 Bodensee vom 19. Februar 2021 über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (veröffentlicht auf der Homepage des Bodenseekreises, sowie im Südkurier – Ausgaben Friedrichshafen, Überlingen, Meßkirch/Pfullendorf und in der Schwäbischen Zeitung – Ausgaben Friedrichshafen/Markdorf, Sigmaringen/Meßkirch, Bad Saulgau/Pfullendorf, Tettnang) werden folgende Änderungen bekannt gemacht:

  • Für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2021 am 26. September 2021 gelten das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Bundeswahlordnung (BWO) in den jeweils geltenden Fassungen.
  • Die Ausführungen unter Nummer 1.5 (Kreiswahlvorschläge), Nummer 1.6 (Andere Kreiswahlvorschläge) und unter Nummer 1.7 (Anlagen zum Wahlvorschlag) gelten mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag statt der Zahl 200 die Zahl 50 gilt und die Anwendung des § 20 Absatz 2 und 3 BWG in Verbindung mit § 34 Absatz 4 BWO erfolgt.

Friedrichshafen, 10. Juli 2021
gez.

Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter

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Bekanntmachung vom 2. Juli 2021

Dem Kreistag wurde am 29.03.2021 in öffentlicher Sitzung gemäß § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2019 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen. Der Beteiligungsbericht 2019 ist vom 05.07. bis 13.07.2021 während der Sprechzeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr.1-3, Zimmer G323, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Friedrichshafen, 29.03.2021

gez. Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 28. Juni 2021

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Bodenseekreis 

Hiermit wird bekanntgemacht, dass der für die „Inzidenzstufe 1“ maßgebliche Wert der Sieben-Tage-Inzidenz im Bodenseekreis an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Die „Inzidenzstufe 1“ gilt im Bodenseekreis ab dem 29. Juni 2021.

Im Einzelnen:

Die Landesregierung beschloss und verkündete am 25. Juni 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (CoronaVO), die in ihren wesentlichen Teilen zum 28. Juni 2021 in Kraft tritt. Sie sieht Öffnungsstufen in vier Inzidenz-Schritten vor (§ 1 Abs. 2 CoronaVO). 

Die „Inzidenzstufe 1“ liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht. Im Bodenseekreis überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum vom 23. bis 27. Juni 2021 den Wert von 10 durchgängig nicht. Die Voraussetzungen der Inzidenzstufe 1 sind daher gegeben. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr.1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 22 der Corona-Verordnung des Landes.

Ab dem 29. Juni 2021 gilt im Bodenseekreis demnach die „Inzidenzstufe 1“.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar. 

Friedrichshafen, 28. Juni 2021
 

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 18. Juni 2021

Der Bodenseekreis und die Stadt Friedrichshafen geben die nachstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung öffentlich bekannt:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg („GKZ-BW“) zur Übertragung von ÖSPV-Bestellbefugnissen
zwischen
dem Landkreis Bodenseekreis, vertreten durch den Landrat Lothar Wölfle,
Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen
(im Folgenden: Bodenseekreis)
und
der Stadt Friedrichshafen, vertreten durch den Oberbürgermeister Andreas Brand,
Adenauerplatz 1, 88045 Friedrichshafen
(im Folgenden: Stadt Friedrichshafen)

(gemeinsam auch „die Parteien“)

Präambel
Der Bodenseekreis ist Aufgabenträger für den Öffentlichen Straßenpersonenverkehr („ÖSPV“) gem. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs („ÖPNVG-BW“) sowie zuständige Behörde gem. Art. 2 lit. b) VO EG/1370/2007. Die Stadt Friedrichshafen ist interventionsbefugte zuständige Behörde („freiwilliger ÖSPV-Aufgabenträger“) nach § 6 Abs. 1 S. 2 ÖPNVG-BW für den ÖSPV im eigenen Stadtgebiet (Stadtverkehr) sowie ebenfalls zuständige Behörde gem. Art. 2 lit. b) VO EG/1370/2007.
Derzeit ist die Stadtverkehr Friedrichshafen GmbH („SVF“), als Inhaberin entsprechender Liniengenehmigungen gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG), von der Stadt Friedrichshafen mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Stadtgebiet Friedrichshafen und in den Gemarkungen Oberteuringen und Markdorf betraut. Zum Zwecke der beihilfenrechtlichen- und vergaberechtlichen Absicherung besitzt die SVF aktuell einen sog. „öffentlichen Dienstleistungsauftrag“ („öDA“). Auch künftig ist vorgesehen, diese sich bewährte verkehrliche Verflechtung zwischen Stadt- und Überlandverkehr beim Verkehrsangebot der SVF beizubehalten.
Der Bodenseekreis und die Stadt Friedrichshafen schließen zum Zwecke der Übertragung von ÖSPV-Bestellbefugnissen die nachfolgende Vereinbarung:

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

  1. Der Bodenseekreis überträgt der Stadt Friedrichshafen die Aufgabe und Befugnis, die Linien bzw. Linienabschnitte, die nach dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan aus dem Gebiet der Stadt Friedrichshafen in das Gebiet des Bodenseekreises einbrechen und zum Stadtverkehrsnetz Friedrichshafen gehören, in eigenem Namen zu bestellen (delegierende Übertragung der Bestellbefugnis). Dies betrifft die Linienverkehre in den Korridoren nach Oberteuringen und Markdorf. Die Parteien können die exakte Linienbezeichnung und den Verlauf mit gesonderter Vereinbarung festlegen.
     
  2. Die in Absatz 1 geregelte delegierende Übertragung der Aufgabe und Befugnis beinhaltet das Recht, die erforderlichen Bekanntmachungen nach dem allgemeinen Vergaberecht oder gemäß der VO EG/1370/2007 in eigenem Namen zu veröffentlichen, sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge nach dem allgemeinen Vergaberecht oder gemäß der VO EG/1370/2007 in eigenem Namen zu erteilen.
     
  3. Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung der delegierenden Übertragung der Aufgabe und Befugnis können die Parteien mit gesonderter Vereinbarung regeln.
     

§ 2 Entschädigung für die Aufgabendelegation

Die Parteien sind berechtigt, eine etwaige Entschädigung vom Bodenseekreis an die Stadt Friedrichshafen für die Aufgabendelegation mit gesonderter Vereinbarung zu regeln.
 

§ 3 Laufzeit der Zweckvereinbarung

  1. Diese Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Parteien wirksam (§ 25 Abs. 6 Satz 2 GKW-BW). Die Zweckvereinbarung wird für die Dauer der Laufzeit des voraussichtlich ab Januar 2024 geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages der Stadt Friedrichshafen an die SVF geschlossen.
     
  2. Über eine mögliche Verlängerung dieser Vereinbarung werden sich die Parteien frühzeitig abstimmen.
     
  3. Diese Vereinbarung kann durch jede Partei bis zum 31.12. eines jeden Jahres zum Fahrplanwechsel im Dezember des Folgejahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei zu erfolgen. Ferner ist eine Aufhebung durch übereinstimmende schriftliche Erklärung aller Parteien jeweils zum Jahresende möglich. Die Erklärung der Kündigung einer gesonderten Vereinbarung i.S.v. § 1 Abs. 1 oder 3 oder § 2 gilt zugleich als Kündigung dieser Vereinbarung.
     
  4. Davon unberührt bleibt das Recht einer Partei, die Vereinbarung jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn eine wesentliche Änderung der gesetzlichen Befugnisse eines ÖSPV-Aufgabenträgers erfolgt, die die Wahrnehmung eines oder mehrerer Befugnisse gemäß § 1 durch die Stadt Friedrichshafen unmöglich macht oder wenn gegen die Interessen einer Partei verstoßen wurde. Sofern es der kündigenden Partei zumutbar ist, soll eine Kündigungsfrist von sechs Monaten (Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Wirksamwerden der Kündigung) eingehalten werden.
     
  5. Mit Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung fallen sämtliche übertragene Aufgaben und Befugnisse an die ursprüngliche Partei zurück.
     

§ 4 Genehmigungsvorbehalt

Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht gemäß § 25 Abs. 5 GKZ-BW unter dem Vorbehalt der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen, § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ-BW). Gleiches gilt für jede Änderung, eine Aufhebung oder Kündigung dieser Vereinbarung.
 

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke, eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form zu vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten.
     
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform, sofern keine notarielle Form zu beachten ist.
Für den Bodenseekreis:                             
Friedrichshafen, den 19.05.2021
gez. Lothar Wölfle
Landrat      
Für die Stadt Friedrichshafen:
Friedrichshafen, den 19.05.2021
gez. Andreas Brand
Oberbürgermeister

Genehmigungsvermerk zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Bodenseekreis und der Stadt Friedrichshafen zur Übertragung von ÖSPV-Bestellbefugnissen:
Das Landratsamt Bodenseekreis und die Stadt Friedrichshafen haben die o. g. öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung von ÖSPV-Bestellbefugnissen abgeschlossen und mit Bezugsschreiben vom 21.05.2021 dem Regierungspräsidium Tübingen zur Genehmigung vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Genehmigung der o. g. öffentlich-rechtlichen Vereinbarung liegen vor. Das Regierungspräsidium Tübingen genehmigt hiermit gemäß § 25 Abs. 5 i. V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ die am 19.05.2021 unterzeichnete öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung von ÖSPV-Bestellbefugnissen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist von den Beteiligten mit dieser Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Vereinbarungstext mit dem Genehmigungsvermerk bekannt zu machen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt gemäß § 25 Abs. 6 GKZ am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Tübingen, den 25.05.2021
Regierungspräsidium Tübingen
gez. Dr. Michael Fischer

Bodenseekreis                                                            Stadt Friedrichshafen

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Bekanntmachung vom 9. Juni 2021

 

I.

Um das Risiko von Abdrift captanhaltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:

Wird ein captanhaltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 21. Juni 2021 bis zum 30. September 2021 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen:

Das Gerät zur Ausbringung eines captanhaltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege/).

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B., Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang.

III.

Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.

IV.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

V.

Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen eingesehen werden.

Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Fried-richshafen erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
    Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
    Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.
     
  2. Auf elektronischem Weg:
    Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
    Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
    Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
    Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 6. Juni 2021

Der Bodenseekreis gibt bekannt, dass im Zeitraum vom 2. bis einschließlich 6. Juni 2021 und damit an fünf Tagen in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 und von 35 unterschritten ist.

Daher finden ab dem 7. Juni 2021 sowohl die Regelungen der Öffnungsstufe 3 als auch die Lockerungen bei Inzidenzen unter 35 Anwendung.

Im Einzelnen:
Unterschreitet ein Landkreis an den fünf vor dem 07.06.2021 liegenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bzw. 35, so treten die Öffnungsstufe 3 bzw. die entsprechenden Lockerungen des § 21 Abs. 5a der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) ab 07.06.2021 in Kraft. Die Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt gemäß § 21 Abs. 9a CoronaVO am 06.06.2021 ortsüblich bekannt zu machen.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 02.06.2021, 03.06.2021, 04.06.2021, 05.06.2021 und 06.06.2021 unter 50 sowie unter 35. Ab dem 07.06.2021 finden daher die Regelungen zur Öffnungsstufe 3 sowie die weiteren Lockerungen gemäß § 21 Abs. 5a CoronaVO Anwendung.

Die übrigen Lockerungen bei Inzidenzen unter 50 gemäß § 21 Abs. 5 S. 1 CoronaVO (in der jeweils gültigen Fassung), die im Bodenseekreis bereits am 31.05.2021 in Kraft traten, gelten fort. Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar .

Friedrichshafen, 6. Juni 2021

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 4. Juni 2021

Der Bodenseekreis gibt bekannt, dass seit dem ersten Tag der Öffnungsstufe 1 die Sieben-Tage-Inzidenz seit 14 Tagen in Folge unter 100 liegt und eine sinkende Tendenz besteht.

Daher finden ab dem 5. Juni 2021 die Regelungen der Öffnungsstufe 2 gemäß § 21 Abs. 2 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg Anwendung.

Im Einzelnen:
Unterschreitet in einem Landkreis, an dem die Regelungen der Öffnungsstufe 1 bereits Anwendung finden, an 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz, so treten zusätzlich die Regelungen der Öffnungsstufe 2 in Kraft.

Eine sinkende Tendenz liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der Öffnungsstufe 1 die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der Öffnungsstufe 1 liegt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist dies vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkung der nächsten Öffnungsstufe tritt am nächsten Tag nach der Bekanntmachung ein.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tage-Inzidenz in der Zeit vom 22.05. bis 04.06.2021 durchschnittlich unter dem Einstiegswert von Öffnungsstufe 1.

Folgende Sieben-Tage-Inzidenzen lagen seit dem Inkrafttreten der Öffnungsstufe 1 am 22.05.2021 vor:

22.05. 23.05. 24.05. 25.05. 26.05. 27.05. 28.05.
58,9 55,6 54,3 53,8 44,1 31,7 31,7
29.05. 30.05. 31.05. 01.06. 02.06. 03.06. 04.06.
29,4 24,4 24,4 23,5 27,1 24,8 18,9

Damit ergibt sich eine durchschnittliche Sieben-Tage-Inzidenz von 35,9. Da dieser Wert die Sieben-Tage-Inzidenz von 58,9 (Tageswert von 22.05.2021.) unterschreitet, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsstufe 2 vor.

Ab dem 05.06.2021 gelten im Bodenseekreis daher die Regelungen der Öffnungsstufe 2 gemäß § 21 der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO). Die Regelung treten neben den bereits geltenden Regelungen in Kraft. Im Bodenseekreis finden damit auch nach wie vor die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes für eine Inzidenz „unter 50“ (Bekanntmachung des Landkreises vom 30.05.2021) und für „Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsoziarbeit bei einer Inzidenz von 35 und weniger“ (Bekanntmachung des Landkreises vom 31.05.2021) Anwendung.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen der Corona-Verordnung entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.

Friedrichshafen, 4. Juni 2021

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 31. Mai 2021

Der Bodenseekreis gibt bekannt, dass im Zeitraum vom 27. bis einschl. 31. Mai 2021 und damit an fünf Tagen in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 unterschritten ist. Damit treten die Lockerungen des § 2 Abs. 5 der Corona-Verordnung Angebote Kinder und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit des Landes Baden-Württemberg ab dem 2. Juni 2021 in Kraft.

Im Einzelnen:
Liegt in einem Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge bei einem Schwellenwert von 35 oder weniger, so treten die entsprechenden Lockerungen des § 2 Abs. 5 der Corona-Verordnung Angebote Kinder und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (CoronaVO KJA/JSA) in Kraft. Die Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkung der Lockerungen tritt am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung ein.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 27.05.2021, 28.05.2021, 29.05.2021, 30.05.2021 und 31.05.2021 unter 35.

Ab dem 02.06.2021 gelten daher die Lockerungen gemäß § 2 Abs. 5 CoronaVO KJA/JSA.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen der Corona-Verordnung Angebote Kinder – und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.

Im Übrigen gelten im Bodenseekreis nach wie vor die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes für eine Inzidenz „unter 50“ (Bekanntmachung des Landkreises vom 30. Mai 2021) in Verbindung mit dem „Öffnungsschritt 1“ (Bekanntmachung vom 20. Mai 2021).

Friedrichshafen, 31. Mai 2021

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 30. Mai 2021

Der Bodenseekreis gibt bekannt, dass im Zeitraum vom 26. bis einschl. 30. Mai 2021 und damit an fünf Tagen in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten ist.

Damit treten die Lockerungen des § 21 Abs. 5 Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ab dem 31. Mai 2021 in Kraft. Für Schulen gelten die Regelungen zum Schulbetrieb nach § 19 Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg für eine Inzidenz unter 50 ab dem 1. Juni 2021.

Im Einzelnen:
Unterschreitet ein Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 50, so treten die entsprechenden Lockerungen des § 21 Abs. 5 der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) sowie die entsprechenden Regelungen für Schulen nach § 19 CoronaVO in Kraft. Die Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkung der Lockerungen tritt am nächsten, die Regelungen für Schulen am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung ein.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 26.05.2021, 27.05.2021, 28.05.2021, 29.05.2021 und 30.05.2021 unter 50.

Ab dem 31.05.2021 gelten daher neben den Regelungen zur Öffnungsstufe 1 die Lockerungen gemäß § 21 Abs. 5 CoronaVO. Die Vorgaben des § 19 CoronaVO zum Schulbetrieb bei Inzidenzen unter 50 finden ab dem 01.06.2021 Anwendung.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.

Friedrichshafen, 30. Mai 2021

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 24. Mai 2021

Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung plant die Trinkwasserförderungs- und –aufbereitungsanlagen in Sipplingen am Bodensee weiterzuentwickeln, um die Trinkwasserversorgung für die kommenden Jahrzehnte sicherzustellen. Allgemeine Informationen zum Projekt finden Sie auf der Internetseite der Bodensee-Wasserversorgung unter https://www.bodensee-wasserversorgung.de/projekt-zukunftsquelle/.

Die bestehende Wasserentnahmemenge soll durch das Projekt Zukunftsquelle nicht erhöht werden.
Um Redundanzen im Bereich der Wasserentnahme sicherstellen zu können, soll zukünftig an zwei Entnahmestandorten Wasser entnommen werden. Es handelt sich hierbei um Änderungen am bestehenden Standort Süßenmühle und um einen neugeplanten Standort Pfaffental, der sich an der Grenze der Gemeindegebiete Bodman-Ludwigshafen und Sipplingen befinden soll, dessen genaue Lage aktuell jedoch noch nicht feststeht.

Im Bereich des bestehenden Wasserentnahmestandorts Süßenmühle sollen zwei neue See-Wasserwerke erstellt werden. Um am Wasserentnahmestandort Süßenmühle zwei voneinander unabhängige Entnahmesysteme zur Wasserförderung sicherstellen zu können, ist die Herstellung neuer Entnahmeleitungen zur Wasserförderung erforderlich. Außerdem soll in zwei neu zu errichtenden Gebäuden jeweils eine Ultrafiltrationsanlage eingebaut werden, welche das Rohwasser in einem ersten Verfahrensschritt reinigt. Weiterhin ist geplant, das Pumpwerk und die Steigleitung zum Wasserwerk auf dem Sipplinger Berg zu ertüchtigen und zu modernisieren. Das bisher bestehende Entnahmesystem am Wasserentnahmestandort Süßenmühle soll nach Fertigstellung der Maßnahme zurückgebaut werden.
Im Bereich des neugeplanten Wasserentnahmestandorts Pfaffental soll ein neues See-Wasserwerk erstellt werden. Hierfür ist die Herstellung eines Entnahmesystems, einer Aufbereitungsanlage mit Ultrafiltrationstechnologie und von Förderpumpen geplant. Um das Wasser vom Wasserentnahmestandort Pfaffental zum Wasserwerk auf dem Sipplinger Berg transportieren zu können, ist die Errichtung einer neuen ca. 2,2 km langen Wassertransportleitung (Druckleitung) geplant. Um den neu geplanten Wasserentnahmestandort Pfaffental mit Strom zu versorgen, ist die Errichtung einer Freiluftschaltanlage im Bereich des Negelhofs geplant. Von dort soll ein 110-kV Erdkabel zum Wasserentnahmestandort Pfaffental verlaufen. Zudem werden die Aufbereitungstechnologie und die Wasserspeicher im Wasserwerk auf dem Sipplinger Berg modernisiert und erweitert.

Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung plant zum Auftakt der verschiedenen erforderlichen Zulassungsverfahren mit dem Teilprojekt Wassertransportleitung vom neu geplanten Standort Pfaffental zum Wasserwerk auf dem Sipplinger Berg zu starten. Für die Zulassung dieses Teilprojekts ist gem. § 65 UVPG eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich. Bestandteil dieses Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ist auch die nach Nr. 19.8.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls.

Das Regierungspräsidium Tübingen, das Landratsamt Konstanz und das Landratsamt Bodenseekreis geben der Bodensee-Wasserversorgung, den Trägern öffentlicher Belange sowie den anerkannten Umweltvereinigungen die Gelegenheit zu einer gemeinsamen Besprechung. Die Besprechung dient dazu, Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung festzulegen (Scopingtermin). Der Scopingtermin findet am

Donnerstag, 10.06.2021 um 9:00 Uhr

entsprechend § 5 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSIG) als Onlineveranstaltung statt.
Die Öffentlichkeit hat das Recht, als Zuhörende/ Zusehende beim Termin anwesend zu sein.
Sollten Sie als Zuhörende/ Zusehende am Termin teilnehmen wollen, melden Sie sich bitte bis zum 07.06.2021 per Mail bei nicole.strohmeier@rpt.bwl.de und veronika.weiss@rpt.bwl.de. Bitte benennen Sie uns hierbei Ihren Namen und Ihre E-Mailadresse. Gem. der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass diese Daten ausschließlich für die Vorbereitung und Durchführung des Scopingtermins erhoben, gespeichert und verarbeitetet werden und nicht für sonstige Zwecke an Dritte weitergegeben werden. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Tübingen (u. a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/Documents/Datenschutzerklaerung_RPen.pdf.
Sie erhalten die entsprechenden Informationen und Zugangsdaten zur Onlineplattform anschließend per E-Mail.

Landratsamt Bodenseekreis, Landratsamt Konstanz, Regierungspräsidium Tübingen, den 24.05.2021

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Bekanntmachung vom 20. Mai 2021

Hiermit wird bekannt gemacht, dass ab 22.05.2021 wegen Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 die entsprechenden Regelungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr gelten.

Daher treten ab dem 22.05.2021 die Regelungen der Öffnungsstufe 1 in der Corona-Verordnung des Landes in Kraft und es gelten für die Schulen die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes für Inzidenzen zwischen 50 und 100.

Im Einzelnen:

Im Landkreis Bodenseekreis finden derzeit noch die Maßnahmen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bei Inzidenzen über 100 Anwendung.

Die Geltung dieser Maßnahmen endet aber, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die maßgeblichen Schwellenwerte unterschritten werden. Die im maßgeblichen Zeitraum liegenden Sonn- und Feiertage zählen nicht mit. Die zuständigen Gesundheitsämter müssen in geeigneter Weise bekannt machen, ab welchem Tag die Maßnahmen in einem Landkreis jeweils gelten bzw. wieder außer Kraft treten.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tages-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 15.05.2021, 17.05.2021, 18.05.2021, 19.05.2021 und 20.05.2021, unter 100.

Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen nach § 28b IfSG gelten die Regelungen der Öffnungsstufe 1 gemäß § 21 der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO). Ebenso finden die Vorgaben des § 19 CoronaVO zum Schulbetrieb bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 Anwendung.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen dem § 28b IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.


Friedrichshafen, 20. Mai 2021

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 10. Mai 2021

Hiermit wird bekannt gemacht, dass ab 12.05.2021 wegen Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 150 die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes wieder zulässig ist.

Im Einzelnen: Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021, S. 802) verkündet worden. Damit ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgt, die am 23.04.2021 in Kraft getreten ist. Die Geltungsdauer ist bis zum 30.06.2021 befristet.

Ab einer Inzidenz von 150 ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung (Click-and-Meet) untersagt. Die genauen Vorgaben können § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden.

Die Geltung dieser Maßnahmen endet aber, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die maßgeblichen Schwellenwerte unterschritten werden. Die Zählung der Werktage wird nicht durch dazwischen liegende Sonn- oder Feiertage unterbrochen. Die zuständigen Gesundheitsämter müssen in geeigneter Weise bekannt machen, ab welchem Tag die Maßnahmen in einem Landkreis jeweils gelten bzw. wieder außer Kraft treten.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tages-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 05.05.2021, 06.05.2021, 07.05.2021, 08.05.2021 und 10.05.2021, unter 150.

Es gelten für den Handel derzeit weiterhin die Maßnahmen bei Überschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 100.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen dem § 28b IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.
 

Friedrichshafen, 10.05.2021

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter
 

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Bekanntmachung vom 8. Mai 2021

Hiermit wird bekannt gemacht, dass ab 10.05.2021 wegen Unterschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 165 die entsprechenden Regelungen des § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes keine Anwendung mehr finden.

Im Einzelnen: Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021, S. 802) verkündet worden. Damit ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgt, die am 23.04.2021 in Kraft getreten ist. Die Geltungsdauer ist bis zum 30.06.2021 befristet.

In Schulen darf ab einer Inzidenz von 165 Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden, in Kindergärten erfolgt ab einer Inzidenz von 165 nur noch eine Notbetreuung. Die genauen Vorgaben können § 28b Abs. 3 IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden.

Die Geltung dieser Maßnahmen endet aber, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die maßgeblichen Schwellenwerte unterschritten werden. Die zuständigen Gesundheitsämter müssen in geeigneter Weise bekannt machen, ab welchem Tag die Maßnahmen in einem Landkreis jeweils gelten bzw. wieder außer Kraft treten.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tage-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Zeitraum, nämlich am 04.05.2021, 05.05.2021, 06.05.2021, 07.05.2021 und 08.05.2021, unter 165.
Es gelten für Schulen und Kindergärten derzeit weiterhin die Maßnahmen bei Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen dem § 28b IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.
 

Friedrichshafen, 08.05.2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 1. Mai 2021

Hiermit wird bekannt gemacht, dass ab 03.05.2021 wegen Überschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 165 die entsprechenden Regelungen des § 28b Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes Anwendung finden.

Im Einzelnen: Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021, S. 802) verkündet worden. Damit ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgt, die am 23.04.2021 in Kraft getreten ist. Die Geltungsdauer ist bis zum 30.06.2021 befristet.

In Schulen darf ab einer Inzidenz von 165 Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden, in Kindergärten erfolgt ab einer Inzidenz von 165 nur noch eine Notbetreuung. Die genauen Vorgaben können § 28b Abs. 3 IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden.

Die Geltung dieser Maßnahmen endet, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die maßgeblichen Schwellenwerte unterschritten werden. Die Zählung der Werktage wird nicht durch dazwischen liegende Sonn- oder Feiertage unterbrochen. Die zuständigen Gesundheitsämter müssen in geeigneter Weise bekannt machen, ab welchem Tag die Maßnahmen in einem Landkreis jeweils gelten bzw. wieder außer Kraft treten.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tages-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Drei-Tages-Zeitraum, nämlich am 29.04.2021, 30.04.2021 und 01.05.2021, über 165.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen dem § 28b IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.

Aufgrund eines Übermittlungsfehlers des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg hat das Robert Koch-Institut für den 29.04.2021 einen falschen Wert der Sieben-Tages-Inzidenz für den Landkreis Bodenseekreis gemeldet. Der tatsächliche Wert lag - wie auch vom Landesgesundheitsamt veröffentlicht - bei 168,8. Nach Rücksprache mit dem Sozialministerium Baden-Württemberg sowie dem Landesgesundheitsamt muss - dem Sinn und Zweck der Regelung des § 28b IfSG entsprechend - auf die tatsächliche Zahl und damit auf den Wert von 168,8 abgestellt werden.

Friedrichshafen, 1. Mai 2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 26. April 2021

Hiermit wird bekannt gemacht, dass ab 28.04.2021 wegen Überschreitens der Sieben-Tage-Inzidenz von 150 die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes untersagt ist.

Im Einzelnen: Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021, S. 802) verkündet worden. Damit ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgt, die am 23.04.2021 in Kraft getreten ist. Die Geltungsdauer ist bis zum 30.06.2021 befristet.

Das geänderte IfSG sieht für Landkreise, in denen auf Grundlage der Zahlen des Robert Koch-Instituts eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird, Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, die weitgehende Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Dienstleistungsbetrieben sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vor. Die Sportausübung wird beschränkt; touristische Übernachtungsangebote sind untersagt. Die genauen Vorgaben können § 28b Abs. 1 IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden.
Schulen müssen ab einer Inzidenz von 100 auf Grundlage der Zahlen des Robert Koch-Instituts zum Wechselunterricht übergehen. Die genauen Vorgaben können § 28b Abs. 3 IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden.

Ab einer Inzidenz von 150 auf Grundlage der Zahlen des Robert Koch-Instituts ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung (Click-and-Meet) untersagt. Die genauen Vorgaben können § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden.

Die Geltung dieser Maßnahmen endet, wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die maßgeblichen Schwellenwerte unterschritten werden. Die Zählung der Werktage wird nicht durch dazwischenliegende Sonn- oder Feiertage unterbrochen. Die zuständigen Gesundheitsämter müssen in geeigneter Weise bekannt machen, ab welchem Tag die Maßnahmen in einem Landkreis jeweils gelten bzw. wieder außer Kraft treten.

Im Landkreis Bodenseekreis lag die Sieben-Tages-Inzidenz im rechtlich maßgeblichen Drei-Tages-Zeitraum, nämlich am 24.04.2021, 25.04.2021 und 26.04.2021, über 150.

Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen dem § 28b IfSG sowie der Corona-Verordnung des Landes entnommen werden. Die vorstehende Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar.

Friedrichshafen, 26. April 2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 23. April 2021

Im Landkreis Bodenseekreis überschreitet an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100.

Ab dem 24. April 2021 gelten daher die entsprechenden Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Landkreis Bodenseekreis. Darüber hinaus gelten die Regelungen der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.

Friedrichshafen, 23. April 2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 19. April 2021

  1. Mit Allgemeinverfügung vom 10. April 2021 hat das Landratsamt Bodenseekreis – Gesundheitsamt – gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) ein Überschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner festgestellt.

    Diese Feststellung gilt nach wie vor.
     
  2. Mit Beschluss vom 17. April 2021 hat die Landesregierung die CoronaVO geändert und neue Regelungen aufgenommen (Regelungen der sog. „Notbremse“, § 20 Abs. 5 bis 7 CoronaVO).

    Zu den Regelungen der „Notbremse“ gehören insbesondere nächtliche Ausgangsbeschränkungen im Falle des Überschreitens der Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (vgl. § 20 Abs. 7 CoronaVO).

    Die Änderungen treten am 19. April 2021 in Kraft.
     
  3. Da die Feststellung der Überschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz für den Bodenseekreis nach wie vor Bestand hat, gelten die Rechtsfolgen der CoronaVO in der jeweils aktuellen Fassung automatisch.

    Eine weitere Umsetzung durch den Bodenseekreis, z.B. in Form einer Allgemeinverfügung, ist nicht erforderlich.

    § 20 Abs. 5 und Abs. 6 CoronaVO sowie die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nach § 20 Abs. 7 CoronaVO gelten im Bodenseekreis somit ab dem 19. April 2021.
     
  4. Zum Wortlaut der CoronaVO in der aktuellen Fassung wird auf die Homepage des Landes Baden-Württemberg (www.baden-wuerttemberg.de) verwiesen.

Friedrichshafen, den 19.04.2021

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 10. April 2021

Das Landratsamt Bodenseekreis – Gesundheitsamt – stellt gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) fest:

Im Landkreis Bodenseekreis besteht am 10.04.2021 eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner.

Mit der heutigen Bekanntgabe gehen die Vorschriften des § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 bis 7 CoronaVO ab dem 13.04.2021 den entsprechenden Regelungen der CoronaVO vor.

Begründung

Nach den jeweiligen täglichen Lageberichten des Landesgesundheitsamts lagen in den vergangenen drei Tagen (08.04. bis einschließlich 10.04.2021) im Landkreis Bodenseekreis Sieben-Tages-Inzidenzen mit einem Wert von über 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner vor.

Gemäß § 20 Absatz 7 Satz 1 CoronaVO treten im Falle des § 20 Absatz 5 CoronaVO die Rechtswirkungen bei Überschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen erhoben werden.


Friedrichshafen, den 10.04.2021

Lothar Wölfle
Landrat

 

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Bekanntmachung vom 7. April 2021

Verlegung eines Gewässers von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung in Oberteuringen

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)

Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben Flst. Nr. 1483/1, Gemarkung und Gemeinde Oberteuringen soll das Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung umgestaltet werden, das die Maybachstraße quert an der westlichen Grundstücksgrenze in das Gewässer NN-AE5, das auch Maybach genannt wird, mündet.

Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz darstellt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Im Zuge des Bauvorhabens soll ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung verlegt werden. Die Gewässereigenschaft als wasserwirtschaftlich bedeutsames Gewässer bzw. Gewässer von untergeordneter Bedeutung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, d.h. aus § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 3 Nr. 1 WHG sowie § 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG). Es handelt sich um ein periodisch wasserführendes Gewässer. Es soll künftig das Grundstück nicht mehr queren, sondern auch im weiteren Verlauf Richtung Westen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufen. Die Bedingungen für die Tiere und die biologische Vielfalt für Flora und Fauna sollen verbessert werden. Die ökologische Durchgängigkeit im Anschluss an die Verdolung, mit der das Gewässer die Maybachstraße quert, die bislang eingeschränkt war und durch die durchgeführten Arbeiten zusätzlich verschlechtert wurde, soll verbessert werden.

Standort des Vorhabens:
Ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes oder sonstige Gebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese größtenteils temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, den 7. April 2021
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 6. April 2021

Das Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt - stellt gemäß § 20 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) fest:

Im Landkreis Bodenseekreis besteht am 06.04.2021 eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner.

Mit der heutigen Bekanntgabe gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 7 CoronaVO daher ab dem 07.04.2021 nicht mehr.
 

Begründung

Nach den jeweiligen täglichen Lageberichten des Landesgesundheitsamts lagen in den vergangenen fünf Tagen (02.04. bis einschließlich 06.04.2021) im Landkreis Bodenseekreis Sieben-Tages-Inzidenzen mit einem Wert von unter 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner vor.

Gemäß § 20 Abs. 7 S. 1 CoronaVO treten im Falle des § 20 Abs. 5 CoronaVO die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen erhoben werden.
 

Friedrichshafen, 06.04.2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 30. März 2021

Das Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt - stellt gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) fest:

Im Landkreis Bodenseekreis besteht am 29.03.2021 eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner.

Mit der heutigen Bekanntgabe gehen die Vorschriften des § 20 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 bis 7 CoronaVO ab dem 01.04.2021 den entsprechenden Regelungen der CoronaVO vor.
 

Begründung

Nach den jeweiligen täglichen Lageberichten des Landesgesundheitsamts lagen in den vergangenen drei Tagen (27.03. bis einschließlich 29.03.2021) im Landkreis Bodenseekreis Sieben-Tages-Inzidenzen mit einem Wert von über 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner vor.

Der Lagebericht für den 29.03.2021 lag aufgrund eines technischen Problems beim Landesgesundheitsamt erst am 30.03.2021 vor. Gemäß § 20 Abs. 7 S. 1 CoronaVO treten im Falle des § 20 Abs. 5 CoronaVO die Rechtswirkungen bei Überschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen erhoben werden.
 

Friedrichshafen, 30.03.2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 30. März 2021

§ 20 Absatz 8 der CoronaVO lautet: Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen verboten.

Das Gesundheitsamt des Bodenseekreises erlässt aufgrund von § 20 Absätze 1, 2 und 8 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustVO), §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für den Landkreis Bodenseekreis folgende
 

Allgemeinverfügung

  1. Die öffentlichen Plätze und öffentlich zugänglichen Einrichtungen nach § 20 Abs. 8 CoronaVO werden im Bereich der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landkreises Bodenseekreis entsprechend der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung festgelegt.
  2. Ziffer 1 gilt nicht für Teilflächen oder Bereiche der in der Anlage festgelegten Flächen, die durch Abschrankung, Einzäunung, Einfriedung oder ähnliche Vorrichtungen nicht für jedermann zugänglich sind und nicht als Teil des öffentlichen Verkehrsraums anzusehen sind.
  3. Ausnahmen von den Regelungen der Ziffer 1 erteilt das Gesundheitsamt des Bodenseekreises aus wichtigem Grund im Einzelfall.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
  5. a) Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Bodenseekreis, an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Die Sieben-Tages-Inzidenz bestimmt sich insoweit nach dem jeweiligen Tagesbericht COVID-19 Baden-Württemberg des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, abrufbar unter: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx
    b) Die Allgemeinverfügung tritt unabhängig davon spätestens mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.
      

Gründe:

I. Sachverhalt

Entsprechend einer landes- und auch bundesweiten Tendenz ist auch im Landkreis Bodenseekreis ein Anstieg der Sieben-Tages-Inzidenz zu verzeichnen. Seit dem 12.03.2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 50 (Tagesbericht COVID-19 des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg vom 12.03.2021). Am 27.03.2021 überstieg die 7-Tages-Inzidenz zudem den Wert von 100 (106,2 laut Tagesbericht COVID-19 des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg vom 27.03.2021). Des Weiteren steigt - entsprechend einer bundesweiten Tendenz - auch im Landkreis Bodenseekreis bei den Infektionsfällen mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) der Anteil der Virusvarianten (Mutationen). Zuletzt (Stand: 22.03.2021) waren dies insgesamt 291 bekannte Fälle. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, sind weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erforderlich. Dem dient diese Allgemeinverfügung.


II. Rechtliche Würdigung

Diese Allgemeinverfügung beruht auf § 20 Abs. 1, 2, 8 CoronaVO, §§ 28, 28a IfSG.

Das Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt - ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 6a IfSGZustVO zuständig. Von einer Anhörung wird nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abgesehen. Die Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden des Bodenseekreises wurden gemäß § 1 Abs. 6a S. 2 IfSGZustVO beteiligt.

Nach § 20 Abs. 8 CoronaVO ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen verboten.

Der bis zum 26.01.2021 gültige § 1e CoronaVO sah noch ein für das gesamte Land Baden-Württemberg gültiges Alkoholverbot vor. Nunmehr obliegt es der jeweils zuständigen Behörde, für ihren Bereich die Flächen festzulegen, für die dann das Alkoholverbot des § 20 Abs. 8 CoronaVO gilt. Die CoronaVO legt daher ein Alkoholverbot fest, dessen Geltungsbereich die zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung festlegen.

Bei dem Alkoholverbot handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Der den § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG konkretisierende § 28a IfSG sieht dies in seinem Abs. 1 Nr. 9 sogar ausdrücklich vor.

Die Untersagung des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen trägt erheblich dazu bei, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen ist dabei einzukalkulieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern. Des Weiteren dient ein Alkoholausschankverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der hier im Zentrum stehenden Kontaktminimierung entgegensteht.

Neben dem Ziel der Kontaktminimierung soll ein Alkoholverbot auch die Infektionsgefahren eingrenzen, die von einem Alkoholkonsum ausgehen. Der Konsum von Alkohol führt aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung dazu, dass Infektionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und sowohl die AHA-Regeln als auch die Kontaktbeschränkungen nicht mehr eingehalten werden. Der Konsum von Alkohol hat zudem eine schwächende Wirkung auf das Immunsystem. Die Gefahr der Ansteckungen kann dadurch steigen.

Zu berücksichtigen sind zudem die jetzt im Frühjahr steigenden Temperaturen. Entsprechend halten sich auch umso mehr Personen im Freien auf. Diese nehmen nicht nur Spaziergänge vor, sondern halten sich auch für längere Zeiträume an bestimmten Örtlichkeiten auf. Dadurch steigen die oben beschriebenen Gefahren rasant. Mit diesen ist also ohne eine Festlegung, wie sie durch diese Allgemeinverfügung erfolgt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die anstehenden, in den zeitlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung fallenden Osterfeiertage lassen erwarten, dass sich auf den ohnehin stark frequentierten Flächen noch mehr Personen aufhalten, da ein Großteil der arbeitenden Bevölkerung an diesen Tagen frei hat. Hierbei ist gerade auch bei gutem Wetter mit einem steigenden Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit zu rechnen.

Bei den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Örtlichkeiten handelt es sich um öffentliche Orte, an denen sich erfahrungsgemäß Personen auf engem Raum und bzw. oder nicht nur vorübergehend aufhalten, oder an denen hierfür zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht. Auf diesen Flächen wird auch Alkohol konsumiert oder es besteht aufgrund der Lage der Örtlichkeiten zumindest die Gefahr, dass dort Alkohol konsumiert wird. Damit steigen an diesen Orten auch die oben beschriebenen Risiken. Zum Beispiel sind bestimmte Bereiche des Bodenseeufers erfasst. Aber auch andere Örtlichkeiten, an denen Personen verweilen, wie Parkplätze oder Bahnhofsgelände, sind erfasst. Die Entscheidung, welche Flächen für das Alkoholverbot ausgewiesen werden, wurde unter Berücksichtigung der Ortskenntnisse und Erfahrungen der Gemeinden im Bodenseekreis getroffen.

Die in der Anlage genannten Örtlichkeiten sind grundsätzlich Teil des öffentlichen Raums. Es handelt sich um öffentlichen (Verkehrs-) Raum, der jedermann zugänglich ist. Soweit sich auf den in der Anlage ausgewiesenen Örtlichkeiten auch private Flächen befinden, die kein öffentlicher Verkehrsraum sind, sind diese Flächen gemäß Ziffer 2 nicht erfasst. Nicht erfasst sind also Flächen, die die Zugänglichkeit für jedermann durch Abschrankung, Einzäunung, Einfriedung etc. verhindern und zusätzlich auch nicht als öffentlicher (Verkehrs-) Raum gelten.

Die Festlegung bestimmter Örtlichkeiten im Bodenseekreis, an denen das Alkoholverbot des § 20 Abs. 8 CoronaVO gilt, fördert daher die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

Die Festlegung der Flächen ist auch erforderlich. Gleich geeignete, dabei mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Ein kompletter Verzicht auf die Festlegung der Flächen und damit auf das Alkoholverbot wäre der Eindämmung der Pandemie nicht förderlich. Es wäre vielmehr mit den oben beschriebenen spontanen Ansammlungen, Partys usw. zu rechnen. Auch eine Reduktion der in der Anlage aufgeführten Flächen wäre nicht gleich geeignet. Es sind bereits nur die Flächen aufgeführt, an denen mit den oben beschriebenen Gefahren erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Insofern ist die Festlegung der Flächen durch diese Allgemeinverfügung bereits ein milderes Mittel im Vergleich zu einem flächendeckenden, das gesamte Gebiet des Bodenseekreises betreffenden Alkoholverbots. Auch reichen im Hinblick auf die beschriebenen Gefahren des Alkoholkonsums für das Infektionsgeschehen die Maßnahmen der sog. „Notbremse“ nicht aus. Insbesondere ist die Festlegung der Flächen für ein Alkoholverbot auch ein milderes Mittel im Vergleich zu Ausgangsbeschränkungen.

Die Festlegung der Flächen, auf denen das in § 20 Abs. 8 CoronaVO geregelte Alkoholverbot gilt, ist auch angemessen. Zwar ist die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG der von der Festlegung bzw. vom Alkoholverbot betroffenen Personen und u. U. das Eigentumsrecht des Art. 14 GG, evtl. Art. 12 GG, berührt. Demgegenüber steht jedoch das Interesse der Allgemeinheit am Gesundheitsschutz, also an dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Eine Abwägung der betroffenen Interessen fällt hier zugunsten des Gesundheitsschutzes aus. Die Risiken für Leben und Gesundheit, die bei einer COVID-19-Erkrankung auftreten, sind hoch. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist damit in besonderem Maße betroffen. Entsprechend besteht auch Handlungsbedarf für staatliche Stellen, da diese eine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung trifft. Angesichts der steigenden Temperaturen halten sich auch wesentlich mehr Personen im Freien auf. Dies wird durch die anstehenden Osterfeiertage und -ferien noch verschärft. Die oben beschriebenen Gefahren, die das Infektionsgeschehen befeuern können, werden durch das Auftreten der Virusmutationen im Bodenseekreis noch verstärkt. Diese gehen mit einer höheren Übertragungsgeschwindigkeit einher. Ein unbeschränkter Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit, der mit einer Kontakterhöhung einherginge, hätte mit einer noch höheren Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass eine große Anzahl an Personen an COVID-19 erkranken. Damit ist unmittelbar auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems betroffen, welches bei einer Erhöhung der COVID-19-Erkrankungen stark belastet wird. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie in die Eigentumsgarantie ist demgegenüber gering. Es ist weiterhin - unter Berücksichtigung der geltenden Corona-Regeln - möglich, sich im Freien aufzuhalten. Ein Alkoholkonsum im privaten Raum ist ebenso weiterhin möglich. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG zu beachten: Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Zur Eindämmung der Pandemie den Alkoholkonsum einzuschränken, ist zumutbar.

Ziff. 4 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG. Eine öffentliche Bekanntgabe ist nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG zulässig, da die Bekanntgabe an die Beteiligten (Betroffenen) untunlich wäre. Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekanntgegeben durch ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Bodenseekreises - www.bodenseekreis.de -, vgl. § 1 DVO LKrO, § 1 der Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 19. Dezember 2018.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit tritt die Allgemeinverfügung bei Unterschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 50 im Landkreis Bodenseekreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen gemäß Ziff. 5 a) automatisch außer Kraft. Die Sieben-Tages-Inzidenz bestimmt sich insoweit nach dem jeweiligen Tagesbericht COVID-19 Baden-Württemberg des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, abrufbar unter: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx. Die Allgemeinverfügung tritt außerdem unabhängig davon gemäß Ziff. 5 b) mit Ablauf des 11. April 2021 automatisch außer Kraft. Diese Befristung stellt ebenfalls die Verhältnismäßigkeit der Allgemeinverfügung sicher.
 

Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite des Landkreises Bodenseekreis (www.bodenseekreis.de) abrufbar.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen erhoben werden.
 

Friedrichshafen, 29.03.2021

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 30. März 2021

Das Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt - erlässt aufgrund von §§ 28 Absatz 1 Satz 1, 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 20 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in Verbindung mit § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustVO) sowie § 35 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes folgende
 

Allgemeinverfügung

  1. Auf den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung ausgewiesenen Flächen muss eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden.
  2. § 3 Absatz 2 Nummern 1, 2, 5, und 6 CoronaVO gilt entsprechend. Ziffer 1 gilt nicht bei sportlicher Betätigung.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
  4. a) Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Bodenseekreis, an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Die Sieben-Tages-Inzidenz bestimmt sich insoweit nach dem jeweiligen Tagesbericht COVID-19 Baden-Württemberg des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, abrufbar unter: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx
    b) Die Allgemeinverfügung tritt unabhängig davon spätestens mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.
     

Gründe:

I.

Sachverhalt Entsprechend einer landes- und auch bundesweiten Tendenz ist auch im Landkreis Bodenseekreis ein Anstieg der Sieben-Tages-Inzidenz zu verzeichnen. Seit dem 12.03.2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 50 (Tagesbericht COVID-19 des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg vom 12.03.2021). Am 27.03.2021 überstieg die 7-Tages-Inzidenz zudem den Wert von 100 (106,2 laut Tagesbericht COVID-19 des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg vom 27.03.2021). Des Weiteren steigt – entsprechend einer bundesweiten Tendenz - auch im Landkreis Bodenseekreis bei den Infektionsfällen mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) der Anteil der Virusvarianten (Mutationen). Zuletzt (Stand: 22.03.2021) waren dies insgesamt 291 bekannte Fälle. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, sind weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erforderlich. Dem dient diese Allgemeinverfügung.
 

II. Rechtliche Würdigung

Diese Allgemeinverfügung beruht auf §§ 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sowie § 20 Abs. 1 CoronaVO.

Das Landratsamt Bodenseekreis - Gesundheitsamt - ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 6a IfSGZustVO zuständig. Von einer Anhörung wird nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abgesehen. Die Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden des Bodenseekreises wurden gemäß § 1 Abs. 6a S. 2 IfSGZustVO beteiligt.

Gemäß § 20 Abs. 1 CoronaVO bleibt das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, von der CoronaVO unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden.

Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG kann eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein.

Die in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung ausgewiesenen Bereiche sind aufgrund ihrer Lage besonders beliebte Treffpunkte, Aufenthaltsorte oder stark frequentierte öffentliche Flächen. Zudem ist es aufgrund der dortigen Situationen bei erhöhtem Personenaufkommen in der Regel nicht möglich, den Mindestabstand des § 2 Abs. 2 CoronaVO einzuhalten. Die Orte werden zum Teil auch, insbesondere bei gutem Wetter, zum Verweilen genutzt. Häufig halten sich Personen dort auch nicht nur vorübergehend auf. Mit den nunmehr steigenden Temperaturen steigt erfahrungsgemäß auch die Anzahl der Personen, die sich an diesen Orten aufhalten bzw. diese frequentieren. Dies können neben Anwohnern auch Besucher aus dem Umland oder gar Touristen sein; zu bedenken ist nämlich, dass aufgrund der erschwerten Möglichkeit von Urlauben im Ausland touristische Ziele im Inland beliebter werden.

Insgesamt ist damit an den ausgewiesenen Flächen mit einem erhöhten Personenaufkommen zu rechnen. Da Freizeit- und Kultureinrichtungen weitgehend geschlossen sind, begeben sich umso mehr Personen nach draußen.

Damit steigt aber gleichzeitig auch die Anzahl der Kontakte. Da die Flächen aufgrund ihrer Größe und Lage auch nicht immer ein Ausweichen ermöglichen, kann dies auch unfreiwillig geschehen. Es kann dann auch vermehrt zu Ansammlungen kommen, bei denen die Mindestabstände nicht immer eingehalten werden können. Gerade die Kontakte sind es aber, die das Infektionsgeschehen verschärfen. Vor dem Hintergrund, dass auch der Anteil der Mutationen des Coronavirus immer mehr steigt und mittlerweile weit mehr als die Hälfte der Infektionen ausmacht, müssen Kontakte noch weitergehender als bisher vermieden werden, denn die Mutationen gehen häufig auch mit einer höheren Übertragungsgeschwindigkeit einher.

Mit der Maskenpflicht innerhalb der ausgewiesenen Bereiche werden zwar nicht die Kontakte verringert. Die Möglichkeit der Übertragung des Virus wird aber entscheidend gebremst, da ein Schutz vor Aerosol- und Tröpfchenausstoß, mit dem das Virus verbreitet werden kann, verhindert wird.

Die mit dieser Allgemeinverfügung angeordnete, über die Vorgaben der CoronaVO hinausgehende Maskenpflicht ist daher eine notwendige Schutzmaßnahme und geeignet, die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu fördern.

Die Maskenpflicht ist auch erforderlich. Gleich geeignete, dabei mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Anordnung eines Betretungsverbots für die ausgewiesenen Flächen wäre zwar u. U. gleich effektiv, da damit Kontakte von vornherein vermieden werden könnten. Dies wäre jedoch kein milderes Mittel. Mit der Maskenpflicht ist es weiterhin möglich, sich zum Beispiel an den Uferbereichen unter Berücksichtigung der geltenden Kontaktbeschränkungen und der Abstandsregel aufzuhalten. Ein Verzicht auf die Maskenpflicht wäre zwar ein milderes Mittel, aber nicht gleich geeignet. Denn bei ggf. unvermeidlichen Kontakten wäre kein ausreichender Schutz vorhanden. Zudem steht zu befürchten, dass sich nicht alle Personen an die geltenden Regelungen halten. Und auch bei zufälligen Treffen kann mit der Maskenpflicht das ansonsten verstärkte Infektionsrisiko verringert werden.

Die Anordnung der Maskenpflicht ist auch angemessen. Diese stellt zwar grundsätzlich einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG dar. Demgegenüber ist aber das Interesse der Bevölkerung am Gesundheitsschutz, grundrechtlich verankert in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, berührt. Eine Abwägung dieser widerstreitenden Interessen fällt hier zugunsten des Gesundheitsschutzes aus.

Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gering. Im Gegensatz zu Betretungs- oder Verweilverboten bleibt es den Personen grundsätzlich unbenommen, sich auf den ausgewiesenen Flächen unter Beachtung der geltenden Corona-Regeln aufzuhalten. Auch gilt mittlerweile in weiten Teilen des öffentlichen Lebens eine Maskenpflicht, sodass keine „Eingewöhnungsphase“ oder „Umgewöhnung“ erforderlich ist. Auch ist es zumutbar, dass die Maskenpflicht bestimmte „Maskentypen“ verlangt, also insbesondere medizinische oder FFP2-Masken. Auch die Maskenpflicht nach der CoronaVO gestattet nur solche Masken. Da diese bspw. beim Einkaufen oder im ÖPNV zu tragen sind, ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung weit überwiegend über solche Masken verfügt. Daneben sind solche Masken leicht zu erwerben.

Im Gegensatz dazu ist der potentielle Eingriff in das Recht auf Leben und Gesundheit einer großen Zahl von Menschen erheblich. Die sich immer stärker ausbreitenden Virusvarianten, die mit einer höheren Übertragungsgeschwindigkeit einhergehen und den „Wildtyp“ des Coronavirus nach und nach verdrängen, erfordern es, mit weiteren Maßnahmen zu reagieren. In allen baden-württembergischen Stadt- und Landkreisen, auch im Bodenseekreis, steigen die 7-Tages-Inzidenzen. Damit ist zugleich die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems betroffen, da durch steigende Infektionszahlen auch die Kapazitäten in den Krankenhäusern ausgeschöpft werden. In den durch diese Allgemeinverfügung von der Maskenpflicht erfassten Bereichen besteht eine erhöhte Infektionsgefahr. Durch steigende Temperaturen, Ferien und Feiertage begeben sich wesentlich mehr Menschen nach draußen. Dieser Trend war bspw. an den Uferbereichen bereits zu verzeichnen, als noch eher kühlere Temperaturen herrschten. Auf den in der Anlage genannten Flächen können die Abstände häufig nicht eingehalten werden. Kontakte, die „Treiber“ des Infektionsgeschehens, nehmen, ob freiwillig oder nicht, zu. Trotz Kontaktbeschränkungen kann es zu größeren Ansammlungen kommen, z. B. wenn die Abstände zwischen einzelnen Gruppen nicht eingehalten werden. Auch kann es häufig zu zufälligen Begegnungen kommen. Daneben ist auch mit unzulässigen Ansammlungen zu rechnen. Es spielt dabei auch nur eine untergeordnete Rolle, dass die von der Allgemeinverfügung erfassten Bereiche vornehmlich unter freiem Himmel sind. Aufgrund der beschriebenen Ansammlungseffekte und der örtlichen Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kontakte nur flüchtig erfolgen. Zudem ist damit zu rechnen, dass auch Personengruppen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 auf den erfassten Flächen unterwegs sind. Auch diese gilt es in besonderem Maße zu schützen. Während also der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gering und damit zumutbar ist, ist die Gefahr für Leben und Gesundheit einer großen Zahl von Menschen angesichts der oben beschriebenen Rahmenbedingungen (Inzidenz, Virusvarianten, erhöhtes Personenaufkommen) sehr hoch. Zugunsten des Schutzes von Leben und Gesundheit tritt die allgemeine Handlungsfreiheit in Bezug auf die Maskenpflicht hier zurück.

Ziff. 2 dieser Allgemeinverfügung stellt zusätzlich die Verhältnismäßigkeit sicher, in dem von der grundsätzlichen Maskenpflicht nach dieser Allgemeinverfügung bestimmte Ausnahmen von der Maskenpflicht aus der CoronaVO entsprechende Anwendung finden, sowie eine Ausnahme für sportliche Betätigung gilt.

Ziff. 3 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG. Eine öffentliche Bekanntgabe ist nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG zulässig, da die Bekanntgabe an die Beteiligten (Betroffenen) untunlich wäre. Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekanntgegeben durch ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Bodenseekreises - www.bodenseekreis.de -, vgl. § 1 DVO LKrO, § 1 der Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 19. Dezember 2018.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit tritt die Allgemeinverfügung bei Unterschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 50 im Landkreis Bodenseekreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen gemäß Ziff. 4 a) automatisch außer Kraft. Die Sieben-Tages-Inzidenz bestimmt sich insoweit nach dem jeweiligen Lagebericht COVID-19 Baden-Württemberg des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, abrufbar unter: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx. Die Allgemeinverfügung tritt außerdem unabhängig davon gemäß Ziff. 4 b) mit Ablauf des 11. April 2021 automatisch außer Kraft. Diese Befristung stellt ebenfalls die Verhältnismäßigkeit der Allgemeinverfügung sicher.
 

Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite des Landkreises Bodenseekreis (www.bodenseekreis.de) abrufbar.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen erhoben werden.
 

Friedrichshafen, 30.03.2021

Lothar Wölfle
Landrat  
 

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Anlage der Allgemeinverfügung als PDF herunterladen

Bekanntmachung vom 26. März 2021

I.

Haushaltssatzung des Bodenseekreises für das Haushaltsjahr 2021 Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 17. Dezember 2020 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden BeträgenEuro
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 347.078.646
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 347.078.646
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von0
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)0
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden BeträgenEuro
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 344.640.946
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von337.508.246
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 7.132.700
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von3.700.500
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von21.757.900
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von-18.057.400
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von-10.924.700
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von3.500.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von3.500.000
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von0
2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von-10.924.700

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf3.500.000 Euro

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 12.770.000 Euro

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf30.000.000 Euro

 

§ 5 Hebesatz der Kreisumlage

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. 30,8 v. H.

 

II.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 11. März 2021 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2021 bestätigt.
 

III.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 29. März 2021 bis einschließlich 8. April 2021, während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 322, zur Einsichtnahme aus.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass seit Mittwoch, 18. März 2020, das Landratsamt wegen Infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie für Besucher geschlossen ist. Der Dienstbetrieb der Landkreisverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.-Nr.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen. 
 

IV.

Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.
 

Friedrichshafen, 17. Dezember 2020 

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 11. März 2021

Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen zum Schutz vor Frostschäden und bei Trockenheit im Bereich Uhldingen-Mühlhofen

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
 
Der landwirtschaftliche Betrieb in Uhldingen-Mühlhofen beabsichtigt zum Schutz der Intensivobstkulturen vor Frostschäden eine Frostschutzberegnung auf Apfelanbauflächen. Außerdem sollen die Kulturen bei Trockenheit bewässert werden. Hierfür wird die wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme aus der Seefelder Aach beantragt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.5.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedürfen wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ oder mehr einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die beantragte Summe der Entnahmen für die Frostschutz- und die Trockenbewässerung kann diesen jährlichen Wert überschreiten. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei Wasserentnahmen im Rahmen der Erlaubnis sowie Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Wasserentnahme aus der Seefelder Aach und die Bewässerung mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das Vorhaben im Rahmen der beabsichtigten Erlaubnis keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Der Antragsteller beabsichtigt eine Wasserentnahme aus der Seefelder Aach mit zwei Pumpen im Bereich von Flst. 325/2, Gemarkung Mühlhofen zur Frostschutz- und Trockenbewässerung. Die Bewässerungsflächen sind landwirtschaftliche Intensivobstflächen, die bislang bereits in dieser Form genutzt werden. Für die Frostschutzberegnung wird eine Wassermenge von ca. 10 l/s pro Hektar zugrunde gelegt. Die Bewässerung der Flächen ist während der entsprechenden Temperaturen zeitgleich in einem zeitlich kaum versetzten Zeitraum erforderlich, um die Blüten vor Frostschäden zu schützen. Für die Trockenbewässerung erfolgt eine zeitliche Staffelung der Bewässerung der Flächen und teilweise in Form der wassersparenden Tröpfchenbewässerung, welche auch auf die weiteren Flächen auszubauen ist.

Standort des Vorhabens:
Die Entnahmestelle befindet sich im FFH-Gebiet 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“, im Landschaftsschutzgebiet Nr. 435.031 „Bodenseeufer“ und in einem geschützten Offenlandbiotop. Die Entnahmestelle ist bereits vorhanden, Veränderungen sind nicht geplant. Es bestanden bereits in der Vergangenheit jeweils befristete wasserrechtliche Erlaubnisse zur Wasserentnahme.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Durch die Wasserentnahmen für die Frostschutzberegnung und die Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen bei Trockenheit sind bei Einhaltung der Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die Wasserentnahmen für die Frostschutzbewässerung beschränken sich auf den wetterbedingten Bedarfsfall während der Blütezeit, der in der Regel wenige Tage im April und Mai auftreten kann. Die Entnahmen der hohen Wassermengen im Frostfall sind allerdings auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und werden vom aktuellen Wasserdargebot der Seefelder Aach bestimmt. Die maximal erlaubte Entnahmemenge wird durch die wasserrechtliche Erlaubnis bestimmt. Der Mindestwasserabfluss der Seefelder Aach wurde durch die Mindestwasseruntersuchung „Ableitung ökologisch notwendiger Mindestabflüsse an vier Gewässern des Bodenseekreises“ des Büros am Fluss e. V. bestimmt und ist bei jeder Entnahme zu prüfen. Die Mindestwasserführung der Seefelder Aach bleibt bei Einhaltung der Planung und der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis gewährleistet. Bei Unterschreitung ist eine Wasserentnahme nicht gestattet.

Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der maximal erlaubten Wasserentnahmemenge und der Inhalts- und Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, den 11. März 2021
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 5. März 2021

§ 1e der CoronaVO lautet: Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Das Gesundheitsamt des Bodenseekreises erlässt aufgrund von §§ 1e, 20 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 in der ab 1. März 2021 gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 in der ab 18. Februar 2021 bis 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (IfSGZustVO) sowie § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für den Landkreis Bodenseekreis folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Verkehrs- und Begegnungsflächen nach § 1e CoronaVO werden im Bereich der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landkreises Bodenseekreis entsprechend der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung festgelegt.
  2. Ausnahmen von den Regelungen der Ziffer 1 erteilt das Gesundheitsamt des Bodenseekreises aus wichtigem Grund im Einzelfall.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
  4. a) Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Bodenseekreis, an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Die Sieben-Tages-Inzidenz bestimmt sich insoweit nach dem jeweiligen Lagebericht COVID-19 Baden-Württemberg des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, abrufbar unter: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx
    b) Die Allgemeinverfügung tritt unabhängig davon spätestens mit Ablauf des 22. März 2021 außer Kraft.

Gründe:

I.

Sachverhalt Seit einigen Tagen ist im Landkreis Bodenseekreis ein Anstieg der 7-Tages-Inzidenz zu beobachten. Seit dem 25.02.2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz zudem über einem Wert von 50 (Lagebericht COVID-19 des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg vom 25.02.2021). Des Weiteren steigt – entsprechend einer bundesweiten Tendenz – auch im Landkreis Bodenseekreis bei den Infektionsfällen mit SARS-CoV-2 (Coronavirus) der Anteil der Virusvarianten (Mutationen). Zuletzt (Stand: 01.03.2021) waren dies insgesamt 97 bekannte Fälle. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken, sind weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erforderlich. Dem dient diese Allgemeinverfügung.

II. Rechtliche Würdigung

Diese Allgemeinverfügung beruht auf § 1e CoronaVO.

Das Landratsamt Bodenseekreis – Gesundheitsamt – ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung nach § 1 Abs. 6a IfSGZustVO zuständig. Von einer Anhörung wird nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abgesehen. Die Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden des Bodenseekreises wurden gemäß § 1 Abs. 6a S. 2 IfSGZustVO beteiligt.

Nach § 1e S. 1 CoronaVO ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten.

Die bis zum 26.01.2021 gültige Fassung des § 1e CoronaVO sah noch ein für das gesamte Land Baden-Württemberg gültiges Alkoholverbot vor. Nunmehr obliegt es der jeweils zuständigen Behörde, für ihren Bereich die Flächen festzulegen, für die dann das Alkoholverbot des § 1e CoronaVO gilt. Die CoronaVO legt daher ein Alkoholverbot fest, dessen Geltungsbereich die zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung festlegen.

Bei dem Alkoholverbot handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Der den § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG konkretisierende § 28a IfSG sieht dies in seinem Abs. 1 Nr. 9 sogar ausdrücklich vor.

Die Untersagung des Ausschanks und Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen trägt erheblich dazu bei, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen ist dabei einzukalkulieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern. Des Weiteren dient ein Alkoholausschankverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der hier im Zentrum stehenden Kontaktminimierung entgegensteht.

Neben dem Ziel der Kontaktminimierung soll ein Alkoholverbot auch die Infektionsgefahren eingrenzen, die von einem Alkoholkonsum ausgehen. Der Konsum von Alkohol führt aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung dazu, dass Infektionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und sowohl die AHA-Regeln als auch die Kontaktbeschränkungen nicht mehr eingehalten werden.

Zu berücksichtigen sind zudem die jetzt im Frühjahr steigenden Temperaturen. Entsprechend halten sich auch umso mehr Personen im Freien auf. Diese nehmen nicht nur Spaziergänge vor, sondern halten sich auch für längere Zeiträume an bestimmten Örtlichkeiten auf. Dadurch steigen die oben beschriebenen Gefahren rasant. Mit diesen ist also ohne eine Festlegung, wie sie durch diese Allgemeinverfügung erfolgt, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Bei den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Örtlichkeiten handelt es sich um öffentliche Orte, an denen sich erfahrungsgemäß Personen entweder auf engem Raum und bzw. oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Zum Beispiel sind bestimmte Bereiche des Bodenseeufers erfasst. Aber auch andere Örtlichkeiten, an denen Personen verweilen, wie Parkplätze oder Bahnhofsgelände, sind erfasst. An all diesen Örtlichkeiten besteht die Gefahr des Alkoholkonsums mit den oben genannten Gefahren. Alle in der Anlage genannten Örtlichkeiten sind Teil des öffentlichen Raums (vgl. Begründung zur 5. Änderungsverordnung zur 5. CoronaVO vom 23.01.2021, S. 7). Es handelt sich um öffentlichen (Verkehrs-) Raum, der jedermann zugänglich ist. Nicht erfasst sind also Flächen, die dies durch Abschrankung, Einzäunung, Einfriedung etc. verhindern und damit auch nicht als öffentlicher (Verkehrs-) Raum gelten.

Die Festlegung bestimmter Örtlichkeiten im Bodenseekreis, an denen das Alkoholverbot des § 1e CoronaVO gilt, fördert daher die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

Die Festlegung der Flächen ist auch erforderlich. Gleich geeignete, dabei mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Ein kompletter Verzicht auf die Festlegung der Flächen und damit auf das Alkoholverbot wäre der Eindämmung der Pandemie nicht förderlich. Es wäre vielmehr mit den oben beschriebenen spontanen Ansammlungen, Partys usw. zu rechnen. Auch eine Reduktion der in der Anlage aufgeführten Flächen wäre nicht gleich geeignet. Es sind bereits nur die Flächen aufgeführt, an denen mit den oben beschriebenen Gefahren erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Insofern ist die Festlegung der Flächen durch diese Allgemeinverfügung bereits ein milderes Mittel im Vergleich zu einem flächendeckenden, das gesamte Gebiet des Bodenseekreises betreffenden Alkoholverbots. Insbesondere ist die Festlegung der Flächen für ein Alkoholverbot ein milderes Mittel im Vergleich zu Ausgangsbeschränkungen.

Die Festlegung der Flächen, auf denen das in § 1e CoronaVO geregelte Alkoholverbot gilt, ist auch angemessen. Zwar ist die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG der von der Festlegung bzw. vom Alkoholverbot betroffenen Personen und u.U. das Eigentumsrecht des Art. 14 GG, evtl. Art. 12 GG, berührt. Demgegenüber steht jedoch das Interesse der Allgemeinheit am Gesundheitsschutz, also an dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Eine Abwägung der betroffenen Interessen muss hier zugunsten des Gesundheitsschutzes ausfallen. Die Risiken für Leben und Gesundheit, die bei einer COVID-19-Erkrankung auftreten, sind hoch. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist damit in besonderem Maße betroffen. Entsprechend besteht auch Handlungsbedarf für staatliche Stellen, da diese eine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung trifft. Angesichts der steigenden Temperaturen halten sich auch wesentlich mehr Personen im Freien auf. Die oben beschriebenen Gefahren, die das Infektionsgeschehen befeuern können, werden durch das Auftreten der Virusmutationen im Bodenseekreis noch verstärkt. Diese gehen mit einer höheren Übertragungsgeschwindigkeit einher. Ein unbeschränkter Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit, der mit einer Kontakterhöhung einherginge, hätte mit einer noch höheren Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass eine große Anzahl an Personen an COVID-19 erkranken. Damit ist unmittelbar auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems betroffen, welches bei einer Erhöhung der COVID-19-Erkrankungen stark belastet wird. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie in die Eigentumsgarantie ist demgegenüber gering. Es ist weiterhin – unter Berücksichtigung der geltenden Corona-Regeln – möglich, sich im Freien aufzuhalten. Ein Alkoholkonsum im privaten Raum ist ebenso weiterhin möglich. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG zu beachten: Der Gebrauch des Eigentums soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Zur Eindämmung der Pandemie den Alkoholkonsum einzuschränken, ist zumutbar.

Ziff. 3 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG. Eine öffentliche Bekanntgabe ist nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG zulässig, da die Bekanntgabe an die Beteiligten (Betroffenen) untunlich wäre. Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekanntgegeben durch ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Bodenseekreises – www.bodenseekreis.de –, vgl. § 1 DVO LKrO, § 1 der Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 19. Dezember 2018.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit tritt die Allgemeinverfügung bei Unterschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 50 im Landkreis Bodenseekreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen gemäß Ziff. 4 a) automatisch außer Kraft. Die Sieben-Tages-Inzidenz bestimmt sich insoweit nach dem jeweiligen Lagebericht COVID-19 Baden-Württemberg des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, abrufbar unter: https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx. Die Allgemeinverfügung tritt außerdem unabhängig davon gemäß Ziff. 4 b) mit Ablauf des 22. März 2021 automatisch außer Kraft. An diesem Tag findet die nächste Beratung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder statt.

Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite des Landkreises Bodenseekreis (www.bodenseekreis.de) abrufbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen erhoben werden.

Friedrichshafen, den 05.03.2021

Lothar Wölfle
Landrat

Anlage

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Bekanntmachung vom 19. Februar 2021

Das Gesundheitsamt des Bodenseekreises erlässt als zuständige Behörde nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 4a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2021 geändert worden ist, nachstehende Verfügung:

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Grenzpendler im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
  2. Grenzgänger im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

§ 2 Regelung von Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV

  1. Grenzgänger und Grenzpendler, die in einer Kalenderwoche mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV vornehmen, müssen zweimal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.
  2. Grenzpendler und Grenzgänger, die in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.
  3. Können Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.
  4. Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.
  5. Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.

§ 3 Regelung von weiteren Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für nahe Angehörige bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV

  1. Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaEinreiseV aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts vornehmen, müssen zweimal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 3 CoronaEinreiseV verfügen.
  2. Die in Absatz 1 genannten Personen, die in einer Kalenderwoche ausschließlich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einreisen, müssen lediglich einmal in dieser Kalenderwoche über einen Nachweis im Sinne von § 3 Absatz 3 CoronaEinreiseV verfügen.
  3. Können die in Absatz 1 genannten Personen bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.
  4. Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.
  5. Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.

§ 4 Regelung von weiteren Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaEinreiseV

Von § 3 Absatz 2 CoronaEinreiseV nicht erfasst sind bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Allgemeinverfügung gilt am 20. Februar 2021 gemäß § 41 Absätze 3 Satz 2 und 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben und erhält zeitgleich ihre Wirksamkeit.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1-3, 88045 Friedrichshafen erhoben werden.

Friedrichshafen, den 19. Februar 2021

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 19. Februar 2021

Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 08.12.2020 (BGBl. I S. 2769) den 26. September 2021 als Wahltag bestimmt. Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, S. 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, sowie der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), geändert worden ist. Aufgrund von § 32 BWO wird hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen im Gebiet des Wahlkreises 293 Bodensee aufgefordert. Gleichzeitig wird Folgendes bekannt gegeben:

 

1. Wahlvorschlagsrecht
1.1 Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von
1.1.1 Parteien
  Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 21. Juni 2021, bis 18:00 Uhr, dem Bundeswahlleiter beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Anschrift des Bundeswahlleiters: Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden (Postanschrift) bzw. Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Hausanschrift), unter Beachtung der Vorschriften des § 18 Abs. 2 BWG ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
1.1.2 Wahlberechtigten (Andere Kreiswahlvorschläge)
1.2 Der Kreiswahlvorschlag (nach dem Muster der Anl. 13 BWO) darf nur den Namen eines/einer Bewerbers/Bewerberin enthalten. Jede/r Bewerber/in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anl. 15 BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich.
1.3

Dem Kreiswahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anl. 16 BWO beizufügen, dass der/die vorgeschlagene Bewerber/in wählbar ist.

1.4 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
1.5 Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO).
1.6 Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anl. 13 BWO, gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts für diese Unterzeichner auf der Anlage 14 BWO). Die Wahlvorschläge müssen ein Kennwort enthalten.
1.7 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die Unterschriften sowie die Bescheinigung des Wahlrechts des jeweiligen Unterstützers durch die zuständige Gemeindebehörde auf den amtlichen Formblättern nach Anl. 14 BWO zu erbringen.
1.8

Jede/r Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

1.9 Die ergänzenden Regelungen in den §§ 20 BWG und 34 BWO sind zu beachten.
2. Aufstellung von Parteibewerbern/Parteibewerberinnen
2.1

Als Bewerber/Bewerberin einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Ergänzend ist § 21 BWG zu beachten.

2.2 Mit dem Kreiswahlvorschlag (Anl. 13 BWO) sind eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers/ der Bewerberin nach dem Muster der Anl. 17 BWO und die Versicherung an Eides statt des Leiters/der Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmten Teilnehmer über die Beachtung der rechtlichen Anforderungen nach dem Muster der Anl. 18 BWO einzureichen (§ 21 Abs. 6 BWG).
2.3 Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
3. Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge
3.1 Kreiswahlvorschläge sind spätestens bis zum 19. Juli 2021, 18:00 Uhr, schriftlich beim Kreiswahlleiter (Anschrift des Kreiswahlleiters: Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen) einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Zimmer Z 603 (Herr Grube) entgegengenommen.
3.2 Später eingehende und unvollständige Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, dem Kreiswahlleiter aber noch nicht zugegangen sind.
4. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen
4.1 Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden.
4.2 Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des Bewerbers/ der Bewerberin möglich ist, gilt Nr. 4.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 5 BWG, behoben werden.
4.3 Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 30. Juli 2021 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
5. Sonstiges
5.1

Es wird empfohlen, mit der Einreichung der Kreiswahlvorschläge nicht bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist zu warten, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann.

5.2 Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, 88045 Friedrichshafen, Albrechtstraße 77, Zimmer Z 603, Herr Grube, Telefon 07541/204-5232, Fax 07541 204-7232, E-Mail: wahlen@bodenseekreis.de

Friedrichshafen, den 19.02.2021
gez. Christoph Keckeisen, Kreiswahlleiter  

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Bekanntmachung vom 22. Februar 2021

Der Abwasserverband Lipbach-Bodensee beantragt die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Immenstaad zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in den Bodensee.

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.

Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, das erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Immenstaad zur Einleitung von gereinigten Abwasser in den Bodensee nicht zu erwarten sind und somit für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 22. Februar 2021
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 15. Februar 2021

Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Bodenseekreis hebt hiermit die Allgemeinverfügung zur Umsetzung von Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie im Bodenseekreis vom 11.02.2021 mit sofortiger Wirkung auf.

Begründung
Die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Bodenseekreis, wurde an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Aufhebungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen, erhoben werden.


Friedrichshafen, den 15.02.2021

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 11. Februar 2021 (außer Kraft am 15. Februar 2021)

Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Bodenseekreis erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV BW) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für das Gebiet des Landkreises Bodenseekreis folgende

Allgemeinverfügung:

1.Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
a)Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b)Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4 CoronaVO,
c)Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
d)Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO,
e)Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
f)Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
g)Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
h) Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
i)Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
j) unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
k)Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Abs. 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
l) sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
2.Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
3.Diese Allgemeinverfügung ist befristet bis einschließlich 17.02.2021, 24 Uhr (Aschermittwoch). Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Bodenseekreis an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Sie wird unabhängig davon aufgehoben, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Bodenseekreis an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Für die Feststellung des Überschreitens/Unterschreitens der Inzidenz von 50/100.000 Einwohnern ist der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zugrunde zu legen.

Gründe

1. Sachverhalt

Im Bodenseekreis liegt die sogenannte 7-Tage-Inzidenz, also die Anzahl der neu gemeldeten SARS-CoV-2-Infektionen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen, seit dem 30.10.2020 dauerhaft über einem Wert von 50. Auch wenn die Fallzahlen in den vergangenen Wochen stark gesunken sind, liegen sie dennoch weiterhin über dem Wert von 50. Zuletzt lag die 7-Tage-Inzidenz bei 63,1 (Stand: 10.02.2021).

Die Zahl der an COVID-19 gestorbenen Personen ist seit Mitte Dezember 2020 (15.12.2020: 16 bestätigte Todesfälle) stark gestiegen und lag zuletzt bei 130 (Stand: 10.02.2021).

Hinzu kommt seit einigen Tagen das Auftreten von Varianten des Coronavirus im Bodenseekreis. Seit Anfang Februar wurde im Bodenseekreis 28-mal labordiagnostisch eine Virusvariante nachgewiesen.

Vertreter besorgniserregender Virusvarianten (variants of concern, kurz VOC) wurden weltweit, aber auch in Europa, identifiziert. Die Dynamik der Verbreitung der Varianten in einigen Staaten ist nach Auskunft des Robert-Koch-Instituts (RKI) besorgniserregend. Für diese und zukünftig auftretende Virusvarianten gälte, dass sich der Schweregrad der Erkrankung und die Übertragbarkeit im Vergleich gegenüber der initial zirkulierenden Virusvariante möglicherweise verändern können. Weiterhin bestehe das Risiko, dass die Wirksamkeit der aktuell verwendeten Impfstoffe gegen die neuen Varianten reduziert sein könnte, da die durch die Impfung gebildeten neutralisierenden Antikörper gegen das veränderte Virus schlechter schützen. Dies werde derzeit in zahlreichen wissenschaftlichen Studien weiter untersucht.

Wie sich diese neuen Varianten auf die Situation in Deutschland auswirken werden, ist nach Angaben des RKI noch unklar. Es sei möglich, dass die neuen Varianten die Pandemiebekämpfung in Deutschland erschweren.

 

II. Rechtliche Würdigung

1.Diese Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 bis 3 IfSG.
2. Das Landratsamt Bodenseekreis – Gesundheitsamt – ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gemäß § 1 Abs. 6a IfSGZustV BW zuständig. Von einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG wegen der Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung (Gefahr im Verzug) abgesehen.
3.a)Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden; die zuständige Behörde kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum sein.
Gemäß § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IfSG ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.
Die genannten Voraussetzungen liegen für den Erlass der nächtlichen Ausgangsbeschränkung im Bodenseekreis gemäß dieser Allgemeinverfügung vor.
Die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IfSG liegen vor. Ohne den Erlass einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung in der Form, wie sie durch Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung ergeht, wäre auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet.
Eine „Gefährdung“ in diesem Sinne liegt vor, wenn der Verzicht auf die Ausgangsbeschränkung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei im Übrigen ungehindertem Ablauf und auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen wahrscheinlich zu einem Schaden für das Ziel der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 und die damit geschützten Rechtsgüter von Leben und Gesundheit einer potentiell großen Zahl von Menschen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) führt. Hier bestünde bei Verzicht auf eine nächtliche Ausgangsbeschränkung eine Gefahr für die Eindämmung der COVID-19-Pandemie und damit für Leben und Gesundheit einer potenziell großen Anzahl von Personen.
Ohne eine nächtliche Ausgangsbeschränkung wäre mit einem erheblichen Anstieg von Neuinfektionen mit dem Coronavirus und damit der Verbreitung von COVID-19 zu rechnen. Wäre es gestattet, die eigene Wohnung nach 21 Uhr ohne einen triftigen Grund (vgl. Ziff. 1 a) bis l)) zu verlassen, könnte sich jeder in dieser Zeit frei im öffentlichen Raum bewegen. Eine Person könnte sich mit ihren Haushaltsangehörigen sowie einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt (vgl. § 9 CoronaVO) im öffentlichen Raum treffen. Es steht auch zu befürchten, dass sich an bestimmten „Hotspots“ viele solcher Gruppen sammeln. Allgemein ist es also sehr wahrscheinlich, dass bei Verzicht auf die nächtliche Ausgangsbeschränkung die Zahl der Kontakte unmittelbar steigen und die Eindämmung der Pandemie erschweren wird.
Nach der derzeit gültigen Beschränkung privater Ansammlung ist es möglich, sich mit einer weiteren, nicht dem eigenen Haushalt angehörenden Person zu treffen. Bei Verzicht auf eine nächtliche Ausgangsbeschränkung muss damit gerechnet werden, dass mehr private Treffen in den Abend- und Nachtstunden wahrgenommen werden (abseits der auch nach dieser Allgemeinverfügung zulässigen privaten Treffen mit Ehegatten etc.).
Die Allgemeinverfügung ist auf die Zeit der „Fasnet“ befristet. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass sich besonders in dieser Zeit Personen ermuntert fühlen, sich anzusammeln und sich ins Freie zu begeben, insbesondere zur Abend- und Nachtzeit. Die Gefahr für die Eindämmung der Pandemie ist demnach in dieser, von der Allgemeinverfügung abgedeckten Zeit, besonders hoch.
Die Gefahr, die hier bei Verzicht auf eine nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläge, ist auch erheblich. Die Erheblichkeit der Gefahr ist hier einerseits bedingt durch die mittlerweile zwar niedrigeren, aber nach wie vor besorgniserregenden Infektionszahlen im Bodenseekreis. Die häufig als Gradmesser bemühte 7-Tage-Inzidenz von 50 ist noch nicht unterschritten. Was die Gefahr im Bodenseekreis erst Recht zu einer erheblichen macht, sind die aufgetretenen Fälle von Virusvarianten. Die oben beschriebenen Situationen, durch die bei Verzicht auf eine nächtliche Ausgangsbeschränkung ein Anstieg der Kontakte und damit der Infektionszahlen wahrscheinlich ist, werden dadurch noch um ein wesentliches verschärft, dass auch mit einer Verbreitung der Virusvarianten gerechnet werden muss. Jeder zusätzliche Kontakt ist hier mit einer im Vergleich zum „normalen“ Coronavirus erhöhten Gefahr verbunden.
Der Erlass dieser Allgemeinverfügung, insbesondere Ziff. 1, steht auch im Einklang mit § 28a Abs. 3 IfSG.
b) Die durch Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkung sieht vor, dass das Verlassen der Wohnung oder sonstigen Unterkunft bei Vorliegen triftiger Gründe, die abschließend genannt sind, gestattet ist. Damit wird auch § 28a Abs. 6 S. 2 IfSG Rechnung getragen.
c) Ziff. 1 dient dem Zweck einer effektiven Bekämpfung des Coronavirus und der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19. Hierzu ist sie auch geeignet.
Ziff. 1 ist zur Erreichung des Zwecks auch erforderlich. Gleich geeignete, dabei aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Ein völliger Verzicht auf eine nächtliche Ausgangsbeschränkung wäre, wie oben bereits dargestellt, nicht zielführend, da die damit einhergehende Zunahme von Kontakten das Infektionsgeschehen befeuern würde. Auch eine Ausweitung der triftigen Gründe ist nicht zielführend. Auch wenn tagsüber „mehr erlaubt ist“, so muss zumindest für die Abend- und Nachtzeit, wo dies im Übrigen dann auch einen geringeren Eingriff in die betroffenen Rechte darstellt, eine strikte Beschränkung gegeben sein, um insoweit das Infektionsgeschehen einzudämmen. Als Ausnahme bspw. Sport und Bewegung zuzulassen, wäre angesichts der oben dargestellten, zu vermeidenden Kontaktsituationen ebenfalls nicht zielführend.
Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung ist auch angemessen.
Im Rahmen der Angemessenheit ist eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen vorzunehmen
Gegenüber stehen sich hier auf der einen Seite die Rechte der von der Allgemeinverfügung betroffenen Personen, also insbesondere (aber nicht nur) die Einwohnerinnen und Einwohner des Bodenseekreises. Betroffen ist insofern insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht auf Freizügigkeit, Art. 11 Abs. 1 GG.
Auf der anderen Seite steht das Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leben und Gesundheit, grundrechtlich verankert in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, sowie das Interesse an einer funktionierenden Gesundheitsversorgung.
Gleichwohl das Recht auf Leben und Gesundheit im Grundgesetz einen besonders hohen Rang einnimmt, während die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Vorbehalt der Einschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung und die Freizügigkeit auch zur Bekämpfung von Seuchengefahr eingeschränkt werden kann, besteht kein Automatismus, dass Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die anderen betroffenen Rechte überwiegt.
Dennoch ergibt hier eine Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen, dass das Interesse der Allgemeinheit an Leben und Gesundheit und funktionierender Gesundheitsversorgung überwiegt.
Angesichts der oben beschriebenen Gefahren sind Leben und Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen unmittelbar gefährdet, wenn auf eine nächtliche Ausgangsbeschränkung verzichtet wird. Steigen die Infektionszahlen, was ohne nächtliche Ausgangsbeschränkung zu erwarten ist, so hat dies auch eine direkte Auswirkung auf das Gesundheitssystem und dessen uneingeschränkte Funktionsfähigkeit. Auch im Hinblick auf die Virusvarianten, deren Verbreitung ein ungehindertes Bewegen ohne Ausgangsbeschränkung befördern würde, muss die Gefahr für Leben und Gesundheit besonders hoch eingestuft werden. Dabei geht es zunächst um die potenziell schnellere Übertragbarkeit. Dadurch könnten innerhalb kürzester Zeit noch mehr Menschen an COVID-19 erkranken, was sich wiederum direkt auf das Gesundheitssystem auswirken würde. Personen, die auf eine medizinische Versorgung, auch abseits von Corona, angewiesen sind, könnten dadurch benachteiligt werden. Zudem steht zu befürchten, dass die Virusvarianten auch mit schwereren Verläufen einhergehen, was die Gefahr für die Allgemeinheit noch größer macht.
Demgegenüber stellt es für die von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung betroffenen Personen zwar zunächst keinen unerheblichen Eingriff dar, die Wohnung nur noch mit triftigem Grund verlassen zu dürfen. Dieser Eingriff wird aber durch die Vielzahl an triftigen Gründen relativiert, die die meisten notwendigen Tätigkeiten erfassen. Zudem ist der Eingriff zur Abend- und Nachtzeit insoweit zu relativieren, als hier ein großer Teil der Betroffenen ohnehin zuhause bleiben würde. Stellt man dem die Gefahr für die Allgemeinheit gegenüber, so ist dieser Eingriff zumutbar.
4.Die Allgemeinverfügung steht auch im Einklang mit der CoronaVO. Nach § 20 Abs. 1 CoronaVO bleibt das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, von der CoronaVO unberührt. 
5.Ziff. 2 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG. Eine öffentliche Bekanntgabe ist nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG zulässig, da die Bekanntgabe an die Beteiligten (Betroffenen) untunlich wäre. Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekanntgegeben durch ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite des Bodenseekreises – www.bodenseekreis.de –, vgl. § 1 DVO LKrO, § 1 der Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 19. Dezember 2018.

Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Sie ist außerdem auf der Internetseite des Landkreises Bodenseekreis (www.bodenseekreis.de) abrufbar.

Eine Missachtung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung kann gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden.

Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
    Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
    Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.
  2. Auf elektronischem Weg:
    Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
    Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.  Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de. 

Friedrichshafen, 11.02.2021

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 28. Januar 2021

Zweckverband Breitband Bodenseekreis

Einladung zur 7. Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbands Breitband Bodenseekreis
Am Donnerstag, 11.02.21 von 10:30-12:30 Uhr findet die öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung im Säntissaal des Landratsamtes Bodenseekreis in Friedrichshafen, Albrechtstraße 77, 7. OG statt.

Tagesordnung
- Öffentlich -

  1. Begrüßung durch den Vorsitzenden
  2. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter
  3. Sachstandsbericht der Geschäftsführung    
  4. Änderung der Zweckverbandssatzung
  5. Zweckverbandsumlage 2021
  6. Verschiedenes

Vorab findet eine nichtöffentliche Sitzung der Verbandsversammlung statt.

1. Stellv. Verbandsvorsitzender
Lothar Wölfle                                                      

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Bekanntmachung vom 28. Januar 2021

Hochwasserschutzmaßnahme Immenstaad, Ertüchtigung Hochwasserrückhaltebecken (HRB) an der B 31

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
 
Nachdem die westliche Ortslage von Immenstaad durch den Kogenbach in den letzten Jahren mehrfach überschwemmt wurde, beabsichtigt die Gemeinde Immenstaad im Rahmen einer Hochwasserschutzmaßnahme als weiteren Umsetzungsschritt die Ertüchtigung des HRB an der B 31. Die Entlastungsleitung am Landesteg wurde bereits im Frühjahr 2020 umgesetzt. Zur Erzielung des erforderlichen Speichervolumens ist nun die Ertüchtigung des vorhandenen HRBs an der B 31 vorgesehen. Das tatsächliche Beckenvolumen beträgt aktuell bei Vollfüllung lediglich ca. 750 m³. Dies soll auf 1.300 m³ erhöht werden und das vorhandene Drosselbauwerk soll zur Verbesserung der Abflussleistung ausgetauscht werden. In einem gesonderten Verfahren ist die Herstellung eines zusätzlichen Rückhalteraums in den Obstanlagen bei Kippenhausen beabsichtigt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Ziel der Planung ist die Vergrößerung des Nutzvolumens des vorhandenen HRBs für einen verbesserten Hochwasserschutz der Ortslage von Immenstaad. Die Oberkante des Damms soll stellenweise erhöht werden und der innerhalb des HRB gelegene Leitdamm soll verkleinert werden, sodass das Becken an Volumen gewinnt. Darüber hinaus soll die Sohle des Beckens in nördlicher Richtung vertieft werden. Durch diese Maßnahmen kann das Beckenvolumen trotz Einrückung des Damms, auf insgesamt 1.300 m³ erhöht werden. Der vorhandene Drosselschieber soll durch einen schwimmgesteuerten Drosselschieber ersetzt werden. Dies bietet den Vorteil, dass das Nutzvolumen des HRB besser ausgenutzt werden kann. Durch die Maßnahme sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das HRB besteht bereits jetzt zum Hochwasserschutz, ist jedoch im Bestand nicht in der Lage die ankommenden Abflüsse zurückzuhalten.

Standort des Vorhabens:
Das bereits vorhandene HRB liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 4.35.031 „Bodenseeufer“. Es wird die bereits vorhandene Hochwasserschutzanlage umgestaltet. Sonstige ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes und weitere Schutzgebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Ertüchtigung dieser bereits vorhandenen Hochwasserschutzanlage sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter und den ökologischen Zustand und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Das bestehende HRB soll lediglich zum besseren Hochwasserschutz der westlichen Ortslage von Immenstaad bei einem HQ100 ertüchtigt werden.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, den 28. Januar 2021
Landratsamt Bodenseekreis

 

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Bekanntmachung vom 28. Januar 2021

Hochwasserschutzmaßnahme Immenstaad, Rückhalt Obstanlagen bei Kippenhausen

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
 
Nachdem die westliche Ortslage von Immenstaad durch den Kogenbach in den letzten Jahren mehrfach überschwemmt wurde, beabsichtigt die Gemeinde Immenstaad im Rahmen einer Hochwasserschutzmaßnahme als weiteren Umsetzungsschritt die Errichtung einer Verwallung unterhalb des Seelbachknicks im Bereich der Obstanlagen bei Kippenhausen. Die Entlastungsleitung am Landesteg wurde bereits im Frühjahr 2020 umgesetzt. In einem weiteren Verfahren ist die Ertüchtigung des Hochwasserrückhaltebeckens an der B 31 beabsichtigt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Ziel der Planung ist die Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Ortslage von Immenstaad durch die Rückhaltung von Wasser. Die Verwallung bzw. der Erddamm dient der Herstellung des erforderlichen Speichervolumens von 9.700 m³. Der Seelbach/Seggaddelgraben überströmt bei größeren Regenereignissen ab einer Abflussmenge von mehr als 0,76 m³/s im Bereich des Seelbachknicks in den Ludigraben und hierdurch in das Einzugsgebiet des Kogenbaches. Bereits im Bestand erfolgt durch das östlich und westlich ansteigende Gelände, das eine Senke bildet, ein Einstau mit einem Volumen von ca. 1.000 m³. Der Ludigraben dient Entwässerungszwecken und liegt über das Jahr mehrfach trocken. Zur Erzielung des erforderlichen Speichervolumens ist im Bereich der Obstanlagen die Errichtung einer Verwallung bzw. eines Erddamms auf einer Länge von 60 m und einer Höhe von maximal 0,85 m über dem anstehenden Gelände geplant. Der Damm ist mit einer Kronenbreite von 3,0 m geplant. Zur Hochwasserableitung ist im Dammquerschnitt ein Rohr DN 500 geplant. Vor der Rohrdrossel ist ein Stabrechen vorgesehen. Mittels der geplanten Verwallung kann mit einem geringen Aufwand ein großes Rückhaltevolumen geschaffen werden. Das Wasser soll durch ein Rohr gedrosselt in Richtung Kogenbach abfließen, was wiederum das Hochwasserrückhaltebecken an der B 31 entlasten soll.

Standort des Vorhabens:
Die geplante Verwallung befindet sich inmitten von Intensivobstanlagen. Ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes und Schutzgebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Die geplante Maßnahme soll zum Hochwasserschutz der westlichen Ortslage von Immenstaad errichtet werden.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Schutzgüter sind nicht zu erwarten und es sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Zustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, den 28. Januar 2021
Landratsamt Bodenseekreis

 

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Bekanntmachung vom 28. Januar 2021

Auf Grund der § 22 Abs. 1 und 2, § 26, § 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. IS. 2542), zuletzt geändert durch Art. 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328), sowie § 23 Abs. 4, Abs. 7 und Abs. 9 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl.2015, S. 585), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl.2020, S. 1233) wird verordnet: 
 

Artikel 1

Zweck

Durch diese Verordnung wird der Geltungsbereich der „Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am württembergischen Bodenseeufer“ vom 13. September 1940 reduziert, um der Gemeinde Kressbronn a. B. zu ermöglichen, Baurecht für ein Hotel im Bereich der ehemaligen Bodanwerft zu schaffen.

Zu diesem Zweck wird die „Verordnung des Landratsamtes Tettnang zum Schutz der Landschaftsteile am württembergischen Bodenseeufer“ vom 13. September 1940 in der Gemeinde Kressbronn a. B. geändert.
 

Artikel 2

Aufhebung

Der in § 2 Nr. 1 definierte räumliche Geltungsbereich der „Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am württembergischen Bodenseeufer“ wird im Bereich der ehemaligen Bodanwerft in der Gemeinde und Gemarkung Kressbronn a. B. für die Flächen östlich des Flurstücks 1765/1 aufgehoben.

Die Reduzierung der Schutzgebietsfläche beträgt etwa 2,7 ha.
 

Artikel 3

Abgrenzung und Niederlegung

Die Grenzen der in Artikel 2 aufgeführten Flächen sind in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 2.500 mit einer integrierten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 des Landratsamtes Bodenseekreis vom 24. März 2020 gelb, die geänderte Schutzgebietsgrenze grün, eingetragen.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen der textlichen Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung gelten die in der Karte getroffenen Festlegungen.

Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Landratsamt Bodenseekreis - untere Naturschutzbehörde -, Glärnischstraße 1 - 3, Friedrichshafen während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann niedergelegt.
 

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
 

Landratsamt Bodenseekreis
- Umweltschutzamt -
 

Friedrichshafen, 22. Januar 2021

Gez.
Lothar Wölfle
 

Verkündungshinweis:

Nach § 25 NatSchG ist eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Verordnung schriftlich beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, Friedrichshafen, geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

- Landratsamt Bodenseekreis -
 

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Bekanntmachung vom 15. Januar 2021

REGIONALVERBAND BODENSEE-OBERSCHWABEN

Öffentliche Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben - Gebiet der Landkreise Ravensburg, Bodensee und Sigmaringen - (ohne Kap. 4.2 Energie) - 2. Offenlage

gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446).

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben hat am 20. Juli 2018 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben (förmlich eingeleitet durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.11.2007) beschlossen. Der Entwurf enthält Festlegungen zur Regionalen Siedlungsstruktur (Zentrale Orte, Entwicklungsachsen, Siedlungsbereiche, Gemeinden mit Beschränkung auf Eigenentwicklung, Schwerpunkte des Wohnungsbaus, Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe, Schwerpunkte für Einzelhandelsgroßprojekte), zur Regionalen Freiraumstruktur (Regionale Grünzüge und Grünzäsuren, Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen) und zur Regionalen Infrastruktur (Verkehr).

In der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung am 23. Oktober 2020 wurde den Änderungen der Plansätze und der Raumnutzungskarte aufgrund der Berücksichtigung entsprechender Belange aus der ersten Offenlage im Rahmen der Abwägung zugestimmt und beschlossen, diese dem zweiten Anhörungsentwurf zur Fortschreibung des Regionalplans zugrunde zu legen. Außerdem wurde beschlossen, das Kapitel „Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und die Sicherung von Rohstoffen“ in die Gesamtfortschreibung zu integrieren sowie die Kapitel „Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz“ und „Abfall“ aufzunehmen. Der vorliegende Planentwurf berücksichtigt somit auch diese genannten Kapitel (Rohstoffe, Hochwasserschutz, Abfall). Der vorliegende Entwurf grenzt auch die im Gebiet der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen festgelegten Regionalen Grünzüge neu ab bzw. ersetzt diese durch Grünzäsuren. Das Verfahren zur „Änderung des Regionalplans 1996 durch Neuabgrenzung der Regionalen Grünzüge im östlichen Uferbereich des Bodensees (Gebiet der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B. und Langenargen)“ wird nicht als separates Verfahren weitergeführt, sondern ist in dieses Verfahren zur Gesamtfortschreibung integriert.

Der Planentwurf samt Begründung und Umweltbericht sowie die Datenschutzerklärung liegen vom 25. Januar 2021 bis einschließlich 26. Februar 2021 zur kostenlosen Einsicht für jedermann bei folgenden Stellen während der Sprechzeiten aus:

Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr; sowie nach Terminvereinbarung

Landratsamt Bodenseekreis
Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Raum Z 501
Die Einsichtnahme ist coronabedingt nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu folgenden Sprechzeiten möglich: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr
Terminvereinbarung per E-Mail unter bauleitplanung@bodenseekreis.de oder telefonisch unter 07541 204-5897 oder -5274

Landratsamt Sigmaringen
Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, Infothek
Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch 07:30 - 17:00 Uhr; Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr; Freitag 07:30 - 12:30 Uhr

Landratsamt Ravensburg
Kreishaus II, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, Bau- und Umweltamt, Pforte
Die Einsichtnahme ist coronabedingt nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu folgenden Sprechzeiten möglich: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Mittwoch 13:30 - 15:30 Uhr; Donnerstag 13:30 - 17:30 Uhr
Terminvereinbarung per E-Mail unter bu@rv.de oder telefonisch unter 0751 85-4110

Der Planentwurf samt Begründung und Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen können während des genannten Zeitraums auch im Internet unter www.rvbo.de/Planung/Fortschreibung-Regionalplan eingesehen und abgerufen werden.

Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben bis spätestens 26. Februar 2021 schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch unter info@rvbo.de Stellung nehmen.

Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben prüft die vorgebrachten Stellungnahmen und teilt das Ergebnis der Prüfung den Absendern mit. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht wird. Darauf wird gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Personenbezogene Daten werden in diesem Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben (2. Offenlage) zur Erfüllung einer der in der Zuständigkeit des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben liegenden öffentlichen Aufgabe unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) entsprechend der Datenschutzerklärung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben www.rvbo.de/Datenschutz verarbeitet. Die Datenverarbeitung kann auch zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgen. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind § 4 LDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit e) DS-GVO sowie Artikel 6 Abs. 1 lit c) DS-GVO. Die Datenschutzerklärung enthält nähere Informationen zum Auskunftsrecht, zum Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zum Recht auf Widerspruch und Beschwerde. Sie liegt auch bei den zur Einsicht bereitgehaltenen Unterlagen aus.

Ravensburg, 15. Januar 2021

Kugler
Verbandsvorsitzender


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Bekanntmachung vom 11. Januar 2021

Auf Grund von §§ 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665) i. V. m. §§ 38 Absatz 11 und 6 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Art. 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, des § 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) und § 2 Absatz 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes (TierGesAG) vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223) erlässt das Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt - folgende

Allgemeinverfügung

1. Alle Geflügelhalter im Bodenseekreis haben mit sofortiger Wirkung das Geflügel aufzustallen. Dies gilt sowohl für gewerbliche wie für private Haltungen. Die Aufstallung hat in geschlossenen Ställen zu erfolgen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
2. Geflügelhalter haben je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere in das Bestandsregister nach § 2 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung einzutragen. Wer mindestens 10 Stück Geflügel hält, hat zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes in das Bestandsregister einzutragen.
3.

Folgende Biosicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten:

a. Das Tränken mit Dach- und Oberflächenwasser ist verboten. Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich zu lagern.
b. Die Geflügelhaltungen sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
c. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung, einschließlich Stiefel oder Einwegschutzkleidung anzulegen. Betriebseigene Schutzkleidung ist nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche zu waschen. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
d. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.
e. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
f. Vom Tierhalter für den eigenen Bestand eingesetzte Transportfahrzeuge und –behältnisse für Geflügel sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
g. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
h. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügel ist nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
i. Im Bedarfsfall ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen.
4. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind im Bodenseekreis nicht erlaubt.
5. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 bis 4 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird angeordnet, soweit nicht bereits Sofortvollzug von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.
6. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und gilt bis zum 15.03.2021.

Begründung

I.

Am 29.12.2020 wurde in Konstanz am Seerhein ein verendeter Schwan aufgefunden. Das Tier wurde vom Veterinäramt des Landratsamts Konstanz mittels Rachen-Kloakentupfer beprobt. Bei der Untersuchung der Probe am Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg und dem Friedrich-Löffler-Institut (FLI) Insel Riems wurde am 08.01.2021 das Virus der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) vom Subtyp H5 nachgewiesen. Daraufhin wurde am 09.01.2021 vom Landratsamt Konstanz der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.

Am 04.12.2020 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) seine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland aktualisiert (aktuelle Fassung abrufbar unter: https://www.fli.de/de).

In dieser Risikobewertung werden das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen Deutschlands und Europas und das Risiko des Eintrags in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen über Wildvögel als hoch eingeschätzt. Der Nachweis von HPAIV ist auch bei klinisch gesund beprobten Enten und Gänsen erfolgt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte und in der Nähe von Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen.

Das hochpathogene Virus wurde nun auch in Hausgeflügelhaltungen in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sowie in mehreren Mitgliedstaaten festgestellt. Darüber hinaus hat das Seuchengeschehen zwischenzeitlich auch andere Wildvogelarten als Wasservögel erfasst (Greifvögel, Krähen). Daher ist die Weiterverbreitung des Seuchengeschehens zu befürchten.

In Baden-Württemberg wurden die in § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung genannten Risikogebiete mit hoher Wildvogeldichte und Wildvogel-Rastplätzen unter Berücksichtigung der Daten aus den ornithologischen Wildvogelzählungen unter Berücksichtigung der bisher von der Geflügelpest betroffenen Wildvogelarten und zurückliegenden Seuchenausbrüchen definiert. Hierbei wurde auf die gemäß EU-Beschluss Nr. 2010/367/EU, Teil 2 in Bezug auf die Übertragung hinsichtlich hochpathogener Geflügelpest relevanten Wasservogelarten und ihrem zahlenmäßigen Vorkommen beachtet.


II.

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 1 TierGesAG ist die untere Tiergesundheitsbehörde das Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt sachlich und örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.


Zu Ziffer 1:

Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels erfolgt auf Grundlage des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Absatz 11 und § 6 Absatz 1 Nummer 11a TierGesG.

Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Die Behörde hat im Rahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung kein Ermessen, sondern muss die Aufstallung anordnen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

Für die Risikobewertung sind gemäß § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten, das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln, die Geflügeldichte oder der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll, zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. Weitere Tatsachen können der Risikobewertung zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefahrenlage erforderlich ist.

Durch die amtliche Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest bei Wildvögeln im Landkreis Konstanz sowie weiterer Ausbrüche in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Niedersachsen ist die Erforderlichkeit der Aufstallung von Geflügel zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel im Sinne des §13 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung gegeben. Dies wird in der aktuellen Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes bestätigt. Der derzeitige Vogelzug ist noch nicht abgeschlossen. Infolge des Erregernachweises bei gesund erlegten Wildenten ist davon auszugehen, dass das Flugvermögen auch durch eine HPAIV-Infektion nicht eingeschränkt ist und somit eine Weiterverbreitung auch über größere Flugstrecken erfolgen kann.

In dem Gutachten des Friedrich-Löffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5 durch Wildvögel in Nutzgeflügelbestände bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest im Umfeld von HPAIV-Fundorten aufzustallen. Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei Wildvögeln in Baden-Württemberg hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel in den ausgewiesenen Risikogebieten aufzustallen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jeglicher Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in Kontakt zu geraten. Die präventive Aufstallung von Geflügel ist geboten, um ein Übergreifen der Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Baden-Württemberg nicht zu gefährden.

Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren.

Die in Ziffer 1 genannte Aufstallung ist geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren und die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5 HPAI zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Baden-Württemberg entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter. Weitere Ausnahmen von der Aufstallungspflicht sind im Einzelfall unter Genehmigungsvorbehalt und weiteren Auflagen zur Risikominimierung möglich, sofern die Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich oder eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt ist (z.B. Laufvögel, Wassergeflügel).

Nach § 13 Absatz 5 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung haben die virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zu erfolgen.
 

Zu Ziffer 2:

Die Anordnungen der Erfassung der ergänzenden Angaben in Nummer 2 dieser Allgemeinverfügung erfolgen auf der Grundlage § 38 Absatz 11 und § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e TierGesG. Danach kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.

§ 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 der Geflügelpest-Verordnung regelt bereits die Pflicht zur Erfassung der Anzahl der verendeten Tiere sowie der Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes. Die Pflicht bezieht sich jedoch nur auf Geflügelhaltungen mit mindestens 100 bzw. 1.000 Tieren. Die Anordnungen in Nummer 2 erweitern den Anwendungsbereich dieser Pflichten auf kleinere Geflügelhaltungen.

Diese Kriterien können auf einen Seucheneintrag hinweisen und ggf. ergänzende diagnostische Abklärungsuntersuchungen erforderlich machen. Infolge des aktuell bestehenden hohen Eintragsrisikos sind diese Aufzeichnungen nun auch für kleinere Bestände erforderlich und zumutbar. Die Erfassung dieser ergänzenden Angaben sind auch bei kleinen Beständen geeignet, ein mögliches Krankheitsgeschehen zeitnah zu erkennen, um die nach § 4 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung vom Tierhalter zu veranlassende diagnostische Abklärung zeitnah durchzuführen.
 

Zu Ziffer 3:

Die Anordnung der Maßnahmen unter Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung erfolgt ergänzend zu § 6 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung für kleinere Geflügelhaltungen mit bis zu einschließlich 1.000 Tieren. Die Anordnungen stützen sich auf § 6 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung. Danach kann die zuständige Behörde für kleinere Bestände Schutzmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen im Landkreis zu schützen und den Eintrag oder die Verschleppung des Virus in bzw. aus Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnung der unter Nummer 3 der Verfügung genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion und zum Händewaschen, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen bzw. dessen Verbreitung zu vermindern. Die Gefahr eines Erregereintrags wird durch entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen reduziert. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gelten diese Anforderungen in seuchenfreien Zeiten nur für größere Betriebe, unabhängig von einem Seuchengeschehen. Infolge des derzeitigen erhöhten Eintragsrisikos durch die nachgewiesenen Geflügelpestinfektionen in der Wildvogelpopulation ist diese Forderung auch an kleine Betriebe zu stellen, um die im Falle des Seuchenausbruches für alle Betriebe geltenden Bekämpfungs- und Restriktionsmaßnahmen möglichst abzuwenden.
 

Zu Ziffer 4:

Gemäß § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nummer 4 angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art im Bodenseekreis, bei denen Tiere empfänglicher Arten verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist. Das gleiche gilt für die Vermarktung von Geflügel aus den definierten Gebieten über Geflügelbörsen oder Geflügelmärkte. Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahme wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen.
 

zu Ziffer 5:

Die in Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung, für eine wirksame Tierseuchenbekämpfung getroffenen Regelungen zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung sind gemäß § 37 Satz 1 Nr. 7 TierGesG sofort vollziehbar.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Ziffern 1, 2 und 4 dieser Allgemeinverfügung angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
 

zu Ziffer 6:

Nach § 41 Abs. 4 LVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die Maßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.

 

Hinweise

  1. Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
  2. Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Geflügelhalter der zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung mitzuteilen, ob das Geflügel (ausgenommen Tauben) im Stall oder im Freien gehalten wird.
  3. Geflügelhalter haben ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung zu führen.
  4. Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Absatz 3 Geflügelpest-Verordnung im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit
    1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
    2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unter- bunden wird, und
    3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
  5. Der Besitzer hat Falltiere (verendete Tiere) u.a. so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesen in Berührung kommen können (§ 10 Absatz 1 Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetz (TierNebG). Die Tierkörper oder Tierkörperteile unterliegen der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung (§ 3 TierNebG).
  6. Für den Transport verwendete Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes zu reinigen und zu desinfizieren (§ 17 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung).
  7. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung ergibt sich nach § 37 Satz 1 Nummer 7 TierGesG für Nummer 3 Buchstaben c bis g (Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen) und 3 i) (Schadnagerbekämpfung) dieser Allgemeinverfügung.
  8. Ordnungswidrig i. S. d. § 64 Nummer 14b der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Absatz 2 Nummer 3 TierGesG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
  9. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind: Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen.
     
  2. Auf elektronischem Weg
    Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
    Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de. 
    Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.

Friedrichshafen, 11.01.2021

gez.
i. V.
Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter
 

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Satzungen & Verordnungen

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