Bekanntmachung vom 5. Dezember 2016

Aufgrund von

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO)
  • §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  • §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG)
  • §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs.1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

hat der Kreistag die Satzung des Landkreises Bodenseekreis über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 15. November 2016 (Neufassung), gültig ab 1. Januar 2017, beschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

(1)1Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:
  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung,
  5. Beseitigung.
(2)Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

§ 2 Entsorgungspflicht

(1)Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung.
(2)1Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden.* 2Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe
  1. zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind,
  2. Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 18 befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden,
  3. schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen.
(3)Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LABfG.
(4)Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.

* Hinweis für den Abfallbesitzer:
   Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind.

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
(2)Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer.
(3)Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht
  1. für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist.
  2. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn der Besitzer oder Erzeuger gegenüber dem Landkreis schriftlich darlegt, dass er eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigt und hierzu selbst in der Lage ist.

§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht

(1)Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs.2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall.
(2)Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:
  1. Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere
    1. Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist,
    2. leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung,
    3. Carbonfaserabfälle,
    4. Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen,
  2. Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,
  3. Abfälle, die Gefahren für die Abfallentsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Abfallentsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere
    1. Flüssigkeiten,
    2. schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt,
    3. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile,
    4. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen,
    5. nicht verwertbare Abfälle nach § 5 Abs. 13e und Abs. 14d.
  4. gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAb-fVO) angedient werden müssen,
  5. gewerbliche organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können,
  6. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten nicht vergleichbar sind.
  7. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie Bau- und Bestandteile daraus, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
(3)§ 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG bleiben unberührt.
(4)Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(5)1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2Das gleiche gilt für jeden Anlieferer.
(6)Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

§ 5 Abfallarten

(1)Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2)Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoffbelasteten Abfällen nach Abs. 9.
(3)Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird.
(4)Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z.B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien.
(5)Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere
  1. gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
  2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.
(6)Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können.
(7)Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z.B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden.
(8)Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt.
(9)Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Kleinmengen von Abfällen, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze.
(10)1Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile.
(11)1Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2Es wird unterschieden zwischen:
  1. nicht behandeltes Altholz, wie z.B. naturbelassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz,
  2. behandeltes Altholz, wie z.B. verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel,
  3. belastetes Altholz, das halogenorganische Verbindung in der Beschichtung enthält, aber keine Holzschutzmittel und
  4. besonders belastetes Altholz, das Holzschutzmittel enthält, wie z.B. Altholzfenster, Eisenbahnschwellen, Hopfenstangen, Masten und Pfähle.
(12)1Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2Es wird unterschieden zwischen:
  1. Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Nachtspeicherheizgeräte
  2. Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren,
  3. Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte,
  4. Gruppe 4: Lampen,
  5. Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und
  6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
(13)1Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen:
  1. verwertbarem, unbelastetem Erdaushub,
  2. nicht verwertbarem, unbelastetem Erdaushub
  3. nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreitet,
  4. nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreitet.
  5. nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreitet.
(14)1Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z.B. mineralischer Bauschutt). 2Es wird unterschieden zwischen:
  1. verwertbarem, unbelastetem Bauschutt, z.B. Mauerwerksabbruch, Betonabbruch, Dachziegel, Straßenaufbruch, der einer Verwertung zugeführt wird,
  2. nicht verwertbaren, unbelasteten oder belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  3. nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  4. nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreiten,
  5. Asbestzementabfälle (festgebundener Asbestabfall),
  6. Mineralfaserabfälle.
(15)Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind.
(16)Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut.
(17)Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und / oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw.

§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten

(1)1Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2)1In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.
(3)1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung not-wendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind.

II. Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 7 Formen des Einsammelns und Beförderns

Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

1.durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,
  1. im Rahmen des Holsystems oder
  2. im Rahmen des Bringsystems oder
2.durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19).

§ 8 Bereitstellung der Abfälle

(1)Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben.
(2)1Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung.
(3)1Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen.
(4)Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen:
  1. Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können;
  2. Sperrige Abfälle, die sich nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen unterbringen lassen und die üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfallen sowie Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen;
  3. Erdaushub (§ 5 Abs. 13), Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) und Baustellenabfälle (§ 5 Abs. 15);
  4. Klärschlamm (§ 5 Abs. 16).

§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung

(1)Folgende Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen zu überlassen:
  1. 1Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) ausschließlich in der Biotonne (§ 12 Abs.1 Nr. 2). 2Dabei darf der Wassergehalt 65 % nicht überschreiten.
  2. 1Papier und Kartonagen in der Papiertonne (§ 12 Abs.1 Nr.4) oder über Sammlungen (§ 12 Abs.2 Satz 10). 2Zusätzliche Mengen sind zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß den Nummern 3 und 4 zu bringen.
  3. Auf den Wertstoffhöfen in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen.
  4. Auf den Entsorgungszentren aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen.
(2)1Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt.
(3)1Auf den § 10 wird verwiesen. 2Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen.
(4)Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen.
(5)1Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen.
(6)Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen.

§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1)1Die nach § 3 Abs.1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungszentren durch. 3Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben.
(2)1Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14) bereitzustellen. 2Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben.

§ 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll

In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind.

§ 12 Zugelassene Abfallbehälter

(1)Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter:
  1. für den Restmüll (§ 5 Abs. 2) sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Restmüllbehälter; Farbe grau) und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 1,1 m³, 2,5 m³ und 5 m³;
  2. für die Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Biotonne; Farbe: braun);
  3. in Sonderfällen Restmüllsäcke mit 60 Liter Füllvolumen.
  4. für Papier und Kartonagen (§ 5 Abs. 4) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120, 240 Litern und Abfallgroßbehälter mit 770 Litern und einem Füllraum von 1,1 m³ -Papiertonne -, sowie in Sonderfällen Papierabfallsäcke.
(2)1Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3Auf § 24 wird verwiesen. 4Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist.
(3)1Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4Auf § 23 wird verwiesen. 5In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden. 6Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden.
(4)1Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden.
(5)1Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll.
(6)1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1,2,4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind.
(7)1Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert.
(8)1Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen.

§ 13 Abfuhr von Abfällen

(1)1Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr.1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr.2) werden grundsätzlich abwechselnd 14-täglich entleert. 2Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-täglich oder wöchentlich abgefahren. 4Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert.
(2)1Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet.
(3)1Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen.
(4)Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallgefäße an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen.

§ 14 Sonderabfuhren

1Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und –kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3-mal im Jahr eingesammelt. 5Weihnachtsbäume werden ebenfalls gesondert eingesammelt. 6Weihnachtsbäume sind ohne Baumschmuck (z. B. Lametta) und Dekorationsspray zur Abfuhr bereitzustellen. 7Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend.

§ 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle)

(1)1Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend.
(2)1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt.

§ 16 Störungen der Abfuhr

(1)1Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag.
(2)Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.

§ 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung

(1)Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden.
(2)1Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung.
(3)1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter.
(4)1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

III. Entsorgung der Abfälle

§ 18 Abfallentsorgungsanlagen

(1)1Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung.
  1. Entsorgungszentren:
    • Entsorgungszentrum Weiherberg in Friedrichshafen-Raderach (mit DK II–Deponie)
    • Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel in Tettnang
    • Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid in Überlingen (mit DK I–Deponie)
  2. Wertstoffhöfe in den Gemeinden.
    2Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht.
(2)Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist.
(3)Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu.
(4)Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen.
(5)1Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus.

§ 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer

(1)Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen.
(2)1Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 10), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln.
(3)1Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig.
(4)Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden.

IV. Benutzungsgebühren

§ 20 Grundsatz, Umsatzsteuer

(1)Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren.
(2)Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 21 Gebührenschuldner

(1)Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind
  1. die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen;
  2. bei Abfallgemeinschaften (§ 23) für die Jahresgebühr (§ 22 Abs. 2) die einzelnen Haushalte der Abfallgemeinschaft und für die Behältergebühr ( § 22 Abs. 3) und Tauschgebühr (§ 22 Abs. 6) der Rechnungsempfänger der Abfallgemeinschaft (§ 23 Abs. 2).
  3. bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen, die zur Überlassung der Abfälle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen. Für die Gebühr haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1.
(2)1Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferern, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner.
(3)1Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen Ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4)1Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet.
(5)1Die Gebührenschuldner und Ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen.

§ 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt

(1)Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Jahresgebühr und einer Behältergebühr erhoben.
(2)1Die Jahresgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis.
7Die Jahresgebühr beträgt jährlich:
Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück72 EUR
Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück111 EUR
Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück119 EUR
Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück121 EUR
Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt126 EUR
8Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9Die Jahresgebühr beträgt daher jährlich:
Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück79 EUR
Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück122 EUR
Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück131 EUR
Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück133 EUR
Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt139 EUR
10In der Jahresgebühr ist die Abfuhr der Biotonne als Leistung enthalten. 11Für Voll- und Teileigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt werden. 12Näheres hierzu ist in § 24 geregelt.
(3)1Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit
1.60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung21 EUR
2.80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung28 EUR
3.60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung42 EUR
4.80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung56 EUR
5.120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung84 EUR
6.240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung168 EUR
7.1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung770 EUR
2Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 2,50 Euro.
(4)1In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Jahresgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Volleigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 4 Buchst. a erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3.
(5)Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt.
(6)1Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 9 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 EUR. 2Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 EUR und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 EUR erhoben.

§ 23 Abfallgemeinschaften

(1)1Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Jahresgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal.
(2)1Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen.

§ 24 Gebührenermäßigung für Voll- und Teileigenkompostierer

(1)Volleigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Stoffe (§ 5 Abs. 7 und 8) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen.
(2)Teileigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Bioabfälle nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen:
  1. Schalen von Bananen und Zitrusfrüchten
  2. gekochte Speisereste
  3. Verdorbenes, Verschimmeltes (z. B. Brot, Fleisch, Wurst und Käsereste)
  4. Reste von verdorbenen Molkereiprodukten
  5. Knochen
  6. Hygienepapier
(3)Die Anerkennung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind:
  1. ausreichend großes Grundstück (Richtwert: 25 m² pro Person);
  2. Einrichtungen eines fachgerechten Kompostplatzes oder Nutzung eines Schnellkomposters unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze;
  3. Einhaltung der Grundregeln der Kompostierung;
  4. kein Gartenabfall (§ 5 Abs. 8) in der Biotonne bei Teilkompostierung überlassen wird.
(4)Für anerkannte Voll- und Teileigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich
  1. für Volleigenkompostierer:
    1.Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück20 EUR
    2.Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück31 EUR
    3.Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück33 EUR
    4.Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück34 EUR
    5.Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück35 EUR
  2. für Teileigenkompostierer:
    1.Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück10 EUR
    2.Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück15 EUR
    3.Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück16 EUR
    4.Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück17 EUR
    5.Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück17 EUR
(5)1Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Jahresgebühr erhoben oder nur die Ermäßigung als Teileigenkompostierer gewährt wird.
(6)1Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer beantragen. 2§ 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) wird die Ermäßigung auf die Jahresgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend.

§ 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen

(1)1Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägliche Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägliche Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten.
4Die Gebühren betragen jährlich
  1. je Restmüllbehälter mit
    1.60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung82 EUR
    2.80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung88 EUR
    3.60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung101 EUR
    4.80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung113 EUR
    5.120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung138 EUR
    6.240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung213 EUR
  2. je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum
    1.bei 4-wöchentlicher Leerung1.203 EUR
    2.bei 2-wöchentlicher Leerung1.546 EUR
    3.bei wöchentlicher Leerung2.234 EUR
  3. je Restmüllbehälter mit 2,5 m³ Füllraum
    bei 4-wöchentlicher Leerung1.640 EUR
    bei 2-wöchentlicher Leerung2.421 EUR
    bei wöchentlicher Leerung3.982 EUR
  4. je Restmüllbehälter mit 5 m³ Füllraum
    1.bei 4-wöchentlicher Leerung2.265 EUR
    2.bei 2-wöchentlicher Leerung3.670 EUR
    3.bei wöchentlicher Leerung6.481 EUR
(2)1Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten:
1.60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung53 EUR
2.80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung71 EUR
3.120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung106 EUR
4.240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung212 EUR
2Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 53,- EUR oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze.
Mehrbetrag 60 bis 80 Liter18 EUR
Mehrbetrag 60 bis 120 Liter53 EUR
Mehrbetrag 60 bis 240 Liter159 EUR
Mehrbetrag 80 bis 120 Liter35 EUR
Mehrbetrag 80 bis 240 Liter141 EUR
Mehrbetrag 120 bis 240 Liter106 EUR
3Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September:
Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen13,00 EUR
Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen15,00 EUR
Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen19,00 EUR
Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen29,00 EUR
(3)1Die reine Vermietung von Ferienwohnungen oder Zimmern wird bei der Gebührenveranlagung als Gewerbebetrieb behandelt. 2Dies gilt auch für Pensionen. 3Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 4Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend.
1Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1 - 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben.

§ 26 Gebühren bei Selbstanlieferung von Abfällen

(1)1Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen.
(2)Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für:
Restmüll (5 Abs. 2)195,00EUR/Tonne
verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a)10,00EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub / Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I35,00EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub / Inertabfälle (§ 5 Abs.13 d; Abs. 14 c): DK II80,00EUR/Tonne
Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e)80,00EUR/Tonne
Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f)350,00EUR/Tonne
Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17)350,00EUR/Tonne
Bioabfälle (§ 5 Abs. 7)195,00EUR/Tonne
Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8)45,00EUR/Tonne
PKW-Reifen3,00EUR/Stück
LKW-Reifen11,00EUR/Stück
Altholz (§ 5 Abs. 11)120,00EUR/Tonne
Gebühr für die stationäre Annahme von
Problemstoffen Preisgruppe 128,30EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 231,34EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 340,465EUR/kg
Nachtspeicheröfen5160,00EUR/Stück
2Quecksilberhaltige Produkte
3Pflanzenschutzmittel, Ölradiatoren, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder
4Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl
5Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden
(3)Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für:
Restmüll (5 Abs. 2)195,00EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub / Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I35,00EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub / Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II80,00EUR/Tonne
Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f)350,00EUR/Tonne
Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17)350,00EUR/Tonne
Bioabfälle (§ 5 Abs. 7)195,00EUR/Tonne
Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8)45,00EUR/Tonne
PKW-Reifen3,00EUR/Stück
LKW-Reifen11,00EUR/Stück
Altholz (§ 5 Abs.11)120,00EUR/Tonne
Gebühr für die stationäre Annahme von
Problemstoffen Preisgruppe 18,30EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 21,34EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 30,465EUR/kg
(4)Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für:
Restmüll (5 Abs. 2)195,00EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub / Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I35,00EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub / Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II80,00EUR/Tonne
Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e)80,00EUR/Tonne
Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f)350,00EUR/Tonne
Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17)350,00EUR/Tonne
Bioabfälle (§ 5 Abs. 7)195,00EUR/Tonne
Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8)45,00EUR/Tonne
PKW-Reifen3,00EUR/Stück
LKW-Reifen11,00EUR/Stück
Altholz (§ 5 Abs.11)120,00EUR/Tonne
Gebühr für die stationäre Annahme von
Problemstoffen Preisgruppe 18,30EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 21,34EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 30,465EUR/kg
(5)Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr
  1. in Höhe von 5 EUR erhoben:
    1. Inertabfälle (§ 5 Abs. 14c) – DK II;
    2. Erdaushub (§ 5 Abs.13d) – DK II;
    3. festgebundenem Asbestzementabfall (§ 5 Abs. 14e);
    4. Restmüll (§ 5 Abs. 2) und
    5. Bioabfall (§ 5 Abs. 7);
  2. in Höhe von 20 EUR erhoben:
    1. Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f);
    2. Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17).
(6)1Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben:
  1. bis 100 kg
    1. DK I - Inertabfälle (§ 5 Abs. 14 a, b) / Erdaushub (§ 5 Abs. 13 c);
  2. bis 150 kg:
    1. Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8);
    2. Altholz (§ 5 Abs. 11);
  3. bis 200 kg:
    1. Erdaushub (§ 5 Abs. 13a);
    2. Sperrmüll ( § 5 Abs. 3) und Altholz ((§ 5 Abs. 11) mit der Gutscheinkarte für 1 Abholung sperriger Abfälle;
  4. Problemstoffe der Preisgruppe 1 bis 2,5 kg,
  5. Problemstoffe der Preisgruppe 2 bis 5 kg,
  6. Problemstoffe der Preisgruppe 3 bis 10 kg.
2Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 – mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei.
(7)Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen.
(8)Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben.
(9)1Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 EUR und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 EUR je angefangene Stunde. 3Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben.
(10)Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 EUR ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen.
(11)Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet.

§ 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1)1Die Jahresgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben. 5Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind.
(2)Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig.
(3)1Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme.

§ 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung

(1)1Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben wird. 2§§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2)1Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1)1Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. den Vorschriften über den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwider handelt;
  2. als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden;
  3. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt;
  4. entgegen §§ 9, 10 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise oder zur falschen Abfuhr bereitstellt oder anliefert, bzw. etwaige nicht ordnungsgemäß bereitgestellte Abfälle nicht unverzüglich nach der Abfuhr zurücknimmt und einer satzungsgemäßen Entsorgung zuführt.
  5. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist;
  6. als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1 bis 5 Abfallgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe unterhält oder vorhält;
  7. entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 die Gebührenmarke nicht oder nicht deutlich sichtbar auf den Restmüllbehälter oder auf der Biotonne anbringt;
  8. als Verpflichteter entgegen § 8 Abs.1 und 5 und § 13 Abs. 2 bis 4 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt.
  9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt;
  10. entgegen § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst;
  11. als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Abfälle anliefert;
  12. als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. dem § 21 Abs. 1 und 2 Abfall in oder außerhalb von nicht öffentlichen Behältnissen zur Abfuhr bereitstellt, für die er keine Gebühr entrichtet hat;
  13. Abfälle nach § 5 Abs. 1 bis 12, nicht in der nach § 8 bis 11 und 14 vorgeschriebenen Art und Weise dem Landkreis zur Abfuhr bereitstellt, sondern in öffentlichen Abfallbehältnissen oder in Abfallbehältnissen Dritter ablagert;
  14. falsche Angaben über den Verlust der ihm zugeteilten Abfallbehälter oder Gebührenmarke macht;
  15. entgegen § 17 Abs.3 Abfallbehälter grob verschmutzt oder beschädigt;
  16. entgegen § 24 Abs. 3 bei der Gewährung der Teilkompostierung Gartenabfall in der Biotonne bereitstellt.
2Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 LAbfG mit einer Geldbuße geahndet werden.
(2)Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3)Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt.

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Die vom Kreistag am 15. November 2016 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 28. November 1996, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 18. November 2014, außer Kraft.

Friedrichshafen, 15. November 2016

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 11. November 2016

1.Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel im Landkreis Bodenseekreis halten, haben das Geflügel auf zu stallen.
2.Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
3.Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Ziffer 1 genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen:
3.1Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).
3.2Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.
4.Für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Stück Geflügel, die in dem in Ziffer 1 genannten Gebiet gelegen sind, gilt Folgendes:
4.1Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
4.2Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
4.3Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
5.Alle Geflügelhalter im Landkreis Bodenseekreis, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landkreises Bodenseekreis anzuzeigen.
6.Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Ziffer 1 genannten Gebiet verboten.
7.Die sofortige Vollziehung der in den Ziffer 1 bis 6 getroffenen Regelungen wird angeordnet.
8.Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und endet mit Ablauf des 31. Januar 2017.

Begründung
I.

Am 4. November 2016 wurden 33 tote Reiherenten im Bereich des Konstanzer Hafens sowie ein weiteres Tier in Radolfzell und zwei Tiere in Ludwigshafen-Bodmann tot aufgefunden. Bei den zur Untersuchung gekommenen Tieren wurde das Virus der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza vom Subtyp H5N8, HPAI H5N8) nachgewiesen und der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln am 09.11.2016 durch das Landratsamt Konstanz amtlich festgestellt. Am 08.11.2016 wurden zudem Ausbrüche von hochpathogener Geflügelpest bei Wildvögeln des Subtyps H5N8 im Bereich der Plöner Seen in Schleswig-Holstein gemeldet. Auch in Polen und Ungarn wurde in diesem Jahr bereits der Ausbruch der Geflügelpest des gleichen Subtyps in Nutztierhaltungen festgestellt. Am 09.11.2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte und in der Nähe von Wildvogelrast- und -sammelplätzen.

In Baden-Württemberg wurden die vom Friedrich-Loeffler-Institut genannten Risikogebiete mit hoher Wildvogeldichte und Wildvogel-Rastplätze unter Berücksichtigung der Kartierung von Gebieten mit ornithologischer Bedeutung, in denen sich wildlebende Wasservögel sammeln, definiert. Hierbei wurde auf die gemäß EU-Beschluss Nr. 2010/367/EU, Teil 2 in Bezug auf die Übertragung hinsichtlich hochpathogener Geflügelpest relevanten Wasservogelarten und ihrem zahlenmäßigen Vorkommen abgestellt. Es handelt sich hierbei um Gebiete, die von einer Vielzahl von Wasservögeln als Sammel-, Rast- und Brutplätze genutzt werden. Beim Bodensee handelt es sich aufgrund der genannten Kriterien um ein solches Gebiet. Zusätzlich wurde der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln amtlich festgestellt.

Aufgrund der derzeitigen Gefährdungssituation erfolgt die Aufstallung momentan nur im Uferbereich des Bodensees. Eine regelmäßige Neubewertung in zeitlich kurzen Abständen ist jedoch erforderlich.

 

II.

zu Ziffer 1:

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2004 (GBl. S. 112) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) vom 21. Juni 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GBl. S.324) ist die untere Verwaltungsbehörde des Landkreises Bodenseekreis zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Ziffer 1 erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. IS. 1324).

Gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

In dieser Risikobewertung sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten, zu berücksichtigen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Geflügelpestverordnung ist der Verdacht oder der Ausbruch auf Geflügelpest in einem Kreis oder anliegenden Kreis in die Risikobewertung mit einzubeziehen. Die demgemäß vorzunehmende Risikobewertung hat aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest im Gebiet des LRA Konstanz bei Reiherenten sowie der Eigenschaft des Bodensees als ein Gebiet, in denen sich wildlebende Wasservögel sammeln, ergeben, dass aktuell in den in Ziffer 1 genannten Gebiet die Aufstallung des Geflügels präventiv zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. In dem unter I. genannten Gutachten des Friedrich-Löffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen, die sich in Regionen mit hoher Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen befinden, auf zu stallen. Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei Reiherenten im Gebiet des Landkreises Konstanz hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel in dem definierten Risikogebiet am Bodensee auf zu stallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Baden-Württemberg ist aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage nicht geboten.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jedweder Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in Kontakt zu geraten. Die Aufstallung von Geflügel in Tierhaltungen im Landkreis Bodenseekreis ist geboten, um im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Baden-Württemberg nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Baden-Württemberg entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.
 

zu Ziffer 2:

Die in Ziffer 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Ziffer 2 genannten Aufstallungsarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.
 

zu Ziffer 3 und 4:

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Ziffer 1 genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnung der unter Ziffer 3 und 4 genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot es Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Ziffer 4 erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpestverordnung, die generell für Geflügelhaltungen ab 1.000 Stück Geflügel gelten. Die Anordnung der Maßnahme beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis, bei Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Da aufgrund der Gefährdungslage die Gefahr eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Geflügelhaltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich diese Maßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen anzuordnen.
 

zu Ziffer 5:

Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i.V.m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Ziffer 5, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf § 65 Geflügelpest-Verordnung i.V.m. §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis, bei Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig.
 

zu Ziffer 6:

Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Ziffer 6 angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.
 

zu Ziffer 7:

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Ziffern 1 bis 6 angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
 

zu Ziffer 8:

Nach § 41 Abs. 4 LVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die Maßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
    Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
    Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.
     
  2. Auf elektronischem Weg
    Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
    Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de
    Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
     

Hinweise

  1. Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
     
  2. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann während der Dienstzeiten beim Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt -, Albrechtstraße 67, 88045 Friedrichshafen, Zimmer Nr. B 202 eingesehen werden.
     
  3. Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung handelt, wer sein Geflügel nicht aufstallt.
     
  4. Die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen nach Ziffer 1 hat bereits nach § 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung.
     

Friedrichshafen, den 11.11.2016

gez. Lothar Wölfle
Landrat

 

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Bekanntmachung vom 24. Oktober 2016

Aufgrund von § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 11. Oktober 2016 die Jahresrechnung 2015 des Bodenseekreises wie folgt festgestellt:

Verwaltungshaushalt
Euro 

Vermögenshaushalt
Euro

Gesamthaushalt
Euro
1.Soll-Einnahmen279.254.614,7123.504.534,7302.759.149,46
2.zuzügl. neue Haushaltseinnahmereste0,000,000,00
3.Zwischensumme279.254.614,7123.504.534,75302.759.149,46
4.abz. Haushaltseinnahmereste Vorjahr0,004.848.600,004.848.600,00
5.Bereinigte Soll-Einnahmen279.254.614,7118.655.934,75297.910.549,46
6.Soll-Ausgaben279.836.14,7133.023.434,75312.859.549,46
7.zuzügl. neue Haushaltsausgabereste0,000,000,00
8.Zwischensumme279.836.114,7133.023.434,75312.859.549,46
9.abz. Haushaltsausgabereste Vorjahr581.500,0014.367.500,0014.949.000,00
10.Bereinigte Soll-Ausgaben279.254.614,7118.655.935,75297.910.549,46
11.Differenz 10 ./. 5 (Fehlbetrag)0,000,000,00

Ferner werden festgestellt:

  1. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt beträgt 12.950.905,67 Euro
  2. Die Zuführung zur Allgemeinen Rücklage beträgt 2.433.251,97 Euro
  3. Der Bestand der Allgemeinen Rücklage zum 31.12.2015 beträgt 30.003.109,95 Euro
  4. Der Gesamtschuldenstand zum 31.12.2015 beträgt 29.115.794,09 Euro.

Der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2015 wird zur Kenntnis genommen.
Die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht ist vom 25. Oktober 2016 bis 4. November 2016 je einschließlich, montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, 3. Stock, Zimmer 329, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Friedrichshafen, 12. Oktober 2016

gez. Lothar Wölfle Landrat

Bekanntmachungstext als PDF zum Download

Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1152), in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 876), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 11. Oktober 2016 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 1 – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) 1Öffentliche Bekanntmachungen des Bodenseekreises erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Bodenseekreises www.bodenseekreis.de unter der Rubrik Bekanntmachungen. 2Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. 3Die öffentlichen Bekanntmachungen können beim Amt für Bürgerservice, Schifffahrt und Verkehr während der Sprechzeiten des Landratsamtes kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. 4Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.

(2) 1Sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet nicht zulässig, erfolgen sie abweichend von Absatz 1 durch Einrücken in den Zeitungen "Schwäbische Zeitung", Ausgaben Friedrichshafen, Markdorf und Tettnang, und "Südkurier", Ausgaben Friedrichshafen, Markdorf und Überlingen. 2Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag der vorgenannten Zeitungsausgaben, bei verschiedenen Erscheinungstagen der letzte der Erscheinungstage.

§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 

Artikel 2

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Bodenseekreises über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 23. Februar 2016 außer Kraft.

Friedrichshafen, 11. Oktober 2016


gez. Lothar Wölfle
Landrat

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen) geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.

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Satzungen & Verordnungen

Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen.