Bekanntmachung vom 20. Dezember 2018
Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt als Präventionsmaßnahme gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) folgende
Allgemeinverfügung:
- Zur Reduzierung von Schwarzwild dürfen in der Zeit von 27.12.2018 bis 31.03.2019 auch an Sonn- und Feiertagen Treibjagden durchgeführt werden.
- An klassifizierten Straßen sind dabei in ausreichender Zahl Warnschilder, Gefahrzeichen Nr. 101 nach § 40 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit dem Zusatzschild „Treibjagd“, aufzustellen.
- Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und endet mit Ablauf des 31.03.2019.
Begründung:
I.
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich in den Wildschweinbeständen vieler Regionen Osteuropas immer weiter aus (Ungarn, Polen, Baltikum, Moldawien, Rumänien, Bulgarien und Tschechien, Weißrussland, Russische Föderation, Ukraine, Georgien, Armenien und Aserbaidschan). Auch Belgien ist mittlerweile betroffen. Vielfach wurden auch Hausschweinebestände mit ASP infiziert. Auf der italienischen Insel Sardinien kommt die Afrikanische Schweinepest bereits seit Jahrzehnten vor.
Die Infektion mit der ASP führt sowohl bei Haus- als auch bei Wildschweinen zu einer schweren Erkrankung, die für die Tiere fast immer tödlich ist. Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus. Die Afrikanische Schweinepest ist anzeigepflichtig und kann klinisch nicht von der Klassischen Schweinepest (KSP) unterschieden werden. Da eine Ansteckung vornehmlich über Blut, bluthaltige Flüssigkeiten und bluthaltige Gewebe erfolgt, breitet sich die Infektion oftmals nur sehr langsam aus. Dabei reichen jedoch sehr geringe Blutmengen für eine Ansteckung aus.
II.
Zu Ziffer 1:
Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (FTG) dürfen Treibjagden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden. In besonderen Ausnahmefällen können die Kreispolizeibehörden von den Vorschriften des FTG befreien (§ 12 Abs. 1 FTG). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, alle jagdlichen Möglichkeiten zur Reduzierung von Schwarzwild auszuschöpfen. Schwarzwild hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Schweinen viel mehr Möglichkeiten, mit dem Virus der ASP in Kontakt zu geraten und sich zu infizieren. Die Reduzierung der Schwarzwildbestände im Bodenseekreis durch Treibjagden, auch an Sonn- und Feiertagen, ist daher geboten, um Schweinebestände in Baden-Württemberg insgesamt nicht zu gefährden. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Schweinebestände mit ASP zu erreichen. Treibjagden auch an Sonn- und Feiertagen sind erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Reduktion von Wildschweinen gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da der gesamtwirtschaftliche Schaden, der durch einen ASP-Ausbruch für die gesamte Schweine- und Lebensmittelwirtschaft in Baden-Württemberg entstehen kann, höherrangig zur Einschränkung der Sonn- und Feiertagsruhe ist.
Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an Treibjagden auch an Sonn- und Feiertagen zur Reduzierung der Schwarzwildbestände zur Abwehr möglicher Schäden das besondere Schutzinteresse anderer an Arbeitsruhe und Erbauung an diesen Tagen, welches in Art. 3 Abs. 2 der Landesverfassung für Baden-Württemberg einen herausgehobenen Schutz genießt.
Die Befreiung ist zudem auf die Wintermonate beschränkt. In dieser Zeit ist mit Schneefall zu rechnen, so dass aufgrund von Spuren im Schnee Wildschweine leichter aufzuspüren und zu bejagen sind. Erfahrungsgemäß halten sich in dieser Zeit auch weniger Erholungssuchenden in freier Natur auf, als dies in der wärmeren Jahreszeit der Fall ist, so dass Zugangssperren in Treibjagdgebieten und Lärmbelästigungen durch Jäger und Treiber an den Sonn- und Feier-tagen im Winter eher zu tolerieren sind.
Zu Ziffer 2:
Das Aufstellen von Gefahrenzeichen sollen zu erhöhter Aufmerksamkeit mahnen, insbeson-dere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 40 Abs. 1 StVO). Bei einer Treibjagd in der Nähe einer Straße kann davon ausgegangen werden, dass Schwarzwild unvermittelt vom Wald oder Wiesen in den Straßenbereich wechselt. Insofern ist es notwendig, die Verkehrsteilnehmer auf die mögliche Gefahr aufmerksam zu machen, damit diese rechtzeitig ihre Geschwindigkeit anpassen können.
Zu Ziffer 3:
Nach § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die Maßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen. - Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Friedrichshafen, 20.12.2018
Joachim Kruschwitz
Erster Landesbeamter
Bekanntmachung vom 18. Dezember 2018
Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben der Manfred Löffler Wohn- und Gewerbebau Bauunternehmen GmbH für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Kressbronn a. B., Gattnauer Str. 3 soll die Verdolung des im Bereich des Bauvorhabens verlaufenden Fallenbachs verlegt werden, da eine Überbauung der Verdolung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zulässig wäre.
Gemäß der vorliegenden Planung soll die Verdolung künftig im Osten sowie im Norden um das geplante Gebäude herum verlaufen. Der gesamte Verdolungsabschnitt beginnt ca. 80 m oberhalb und endet ca. 100 m unterhalb des Bauvorhabens.
Durch die Verlegung der Verdolung wird der Verlauf des Fallenbachs in diesem Bereich verändert, es werden vier Krümmer eingebaut, der Bachlauf wird um ca. 10 m verlängert und das Sohlgefälle verringert. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Durch die Verlegung der Verdolung sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war im Bereich der geplanten Maßnahme auch bisher bereits verdolt, d. h. nicht naturnahe ausgebaut. Es sind keine Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen auf die Funktion der einzelnen Schutzgüter und ihrer Wechselwirkungen und damit irreversible oder dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt durch die Verlegung des bereits verdolten Abschnitts ersichtlich. Die Hydraulik des Baches ändert sich geringfügig durch die Verlängerung der Verdolung sowie den Einbau der Krümmer. Der von der geplanten Maßnahme betroffene Bereich ist von Wohnbebauung umgeben und befindet sich in einem festgesetzten Risikogebiet und einem Überschwemmungsgebiet. Durch die Verlegung der Verdolung ergeben sich Änderungen im Abflussverhalten, allerdings sind durch die Umlegung oberstromig und unterstromig der gesamten Verdolungsstrecke keine Unterschiede der Wasserspiegellagen im Vergleich zum Bestand zu besorgen. Eine Verschärfung der Hochwassersituation ist nicht zu befürchten, da die hydraulische Leistungsfähigkeit des Baches durch das Vorhaben nicht verändert wird. Der Querschnitt der Verdolung wird von DN 1200 auf DN 1300 erhöht und die Zugänglichkeit zur Verdolung wird durch einen Wartungsschacht sowie eine gepflasterte Oberfläche sichergestellt. Hierdurch wird der möglichen Erhöhung der Verklausungsgefahr entgegengewirkt. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes sind nicht ersichtlich.
Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen.
Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der geplanten Verlegung der Verdolung des Fallenbaches nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Friedrichshafen, den 18. Dezember 2018
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 13. Dezember 2018
Nach amtlicher Feststellung der Blauzungenkrankheit - Serotyp 8 (Bluetongue-disease-Virus - BTV-8) in einem Betrieb in der Gemeinde Ottersweier im Landkreis Rastatt und öffentlicher Bekanntmachung des Seuchenausbruchs durch das Landratsamt Rastatt erlässt das Landratsamt Bodenseekreis folgende
Allgemeinverfügung
- Das gesamte Kreisgebiet des Bodenseekreises wird zum Sperrgebiet erklärt.
- Für das Sperrgebiet wird Folgendes angeordnet:
- Wer Wiederkäuer im Bodenseekreis hält, hat die Haltung und den Standort der Tiere (Stall, Weide, Triebweg u.s.w.) unverzüglich dem Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt - anzuzeigen.
- Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen (zu den Krankheitsanzeichen s. u. die Erläuterungen in Nr. 1 in den informatorischen Hinweisen), sind sofort bei Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt - anzuzeigen.
- Das Verbringen von Wiederkäuern, Embryonen, Samen und Eizellen aus dem Bodenseekreis ist verboten, soweit und solange keine Ausnahmegenehmigung von Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt - erteilt wurde (zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen s. u. die Erläuterungen in Nr. 2 der informatorischen Hinweise).
- Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1, Nr. 2.1 bis 2.2 getroffenen Regelungen wird angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung erfolgt.
Begründung
I.
Im Rahmen des Monitorings auf Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT) hat das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum - bei einem Rind aus einem Betrieb in Ottersweier im Landkreis Rastatt am 05.12.2018 ein nicht sicher negatives Laborergebnis bezüglich BTV-8 festgestellt. Das Rind hatte keine Krankheitsanzeichen gezeigt. Abklärungsuntersuchungen im Friedrich-Loeffler-Institut, dem Nationalen Referenzlabor für Blauzungenkrankheit, haben dieses Ergebnis bestätigt. Nachproben von Rindern aus dem betroffenen Betrieb haben weitere positive Nachweise von Virusgenom erbracht. Nach amtlicher Feststellung der BT in diesem Betrieb hat das Landratsamt Rastatt den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekanntgegeben.
Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte, hauptsächlich akut verlaufende Krankheit der Schafe und Rinder. Daneben sind auch Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer für diese Krankheit empfänglich. Sowohl das EU-Recht als auch das nationale Recht zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit definiert als empfängliche Tierarten die Wiederkäuer. Kamelartige sind im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit und des EU-Rechts nicht mit inbegriffen, obwohl diese ebenso empfänglich für die Krankheit sind. Die Maßnahmen laut dem EU-Recht gelten lediglich für empfängliche Arten.
Der Erreger der Blauzungenkrankheit ist für den Menschen nicht gefährlich.
Die Krankheit wird durch Stechmücken der Gattung Culicoides (= Gnitzen) übertragen. Daher tritt die Blauzungenkrankheit saisonal verstärkt in der warmen Jahreszeit bei feuchtwarmem Wetter auf. Die Gnitzen fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an. Ein Schutz der Tiere vor diesen Vektoren ist hilfreich, kann jedoch Infektionen nicht sicher verhindern.
In Frankreich werden seit 2016 immer wieder Fälle der BTV-8, vereinzelt auch BTV-4 festgestellt. Bis zum 4. Dezember 2018 waren dies bereits 666 Fälle. Auch andere europäische Länder wie Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Zypern und die Türkei melden Ausbrüche der BT, verursacht durch unterschiedliche Serotypen. In der Schweiz wurde seit September 2018 in 60 Betrieben BTV-8 bei Rindern und Schafen nachgewiesen. Es handelte sich um 17 klinische Verdachtsfälle sowie um 43 Betriebe, die im Rahmen des jährlichen Untersuchungsprogramms auffällig wurden.
II.
Die Allgemeinverfügung erfolgt aufgrund von § 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1095) und § 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, i. V. m. §§ 38 Absatz 11 und 6 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG)vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 1939).
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 1 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes (TierGesAG) in der Fassung vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223) ist das Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt - sachlich und örtlich zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Die Zulässigkeit einer öffentlichen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beruht auf § 41 Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) vom 21. Juni 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. S.809) i. V. m. § 7 Satz 2 TierGesAG.
Zu Nr. 1:
Nach Feststellung der Blauzungenkrankheit ist gemäß § 5 Absatz 4 der BlauzungenV in Verbindung mit § 38 Absatz 11 und § 6 Absatz 1 Nr. 18 TierGesG das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet sowie um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als Beobachtungsgebiet festzulegen.
Damit entsteht ein zusammenhängendes Restriktionsgebiet, bestehend aus Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet, mit einem Gesamtradius von mindestens 150 km um den betroffenen Betrieb. Das Restriktionsgebiet umfasst demzufolge das gesamte Gebiet des Landes Baden-Württemberg und damit auch den Bodenseekreis; er reicht zudem bis in angrenzende Länder (Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen) und die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz hinein. Die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz haben ihre Landesgebiete wegen Feststellungen der Blauzungenkrankheit in den vergangenen Jahren bereits zu 150-km-Restriktionsgebieten erklärt; für diese Länder ändert sich durch die BT-Feststellung im Landkreis Rastatt daher nichts.
Mit der Festlegung von Restriktionsgebieten sind Verbringungsverbote für empfängliche Tiere sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus dem Sperrgebiet in das Beobachtungsgebiet, aber auch in das freie Gebiet, verbunden. Der Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen von einer Art des Restriktionsgebiets in die andere (d. h. von Sperrgebiet in das Be-obachtungsgebiet) wird auch innerhalb Baden-Württembergs dadurch erheblich erschwert.
Innerhalb ein und desselben Restriktionsgebietes (innerhalb des Sperrgebiets oder innerhalb des Beobachtungsgebiets) ist - bezogen auf einen bestimmten Serotyp (hier BTV-8) - der Handel mit empfänglichen Tieren, die aus einem Betrieb stammen, der im Hinblick auf BT nicht seuchenverdächtig ist, zwar genehmigungspflichtig, ansonsten jedoch vergleichsweise ungestört möglich.
Entstehen innerhalb ein und desselben Restriktionsgebietes im Gegensatz zum Handel innerhalb verschiedener Restriktionsgebieten (Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet) erheblich erhöhte Handelshemmnisse, erweist es sich im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel, die Ermächtigung zur Festlegung von „mindestens“ 100 Kilometer als Sperrgebiet (§ 5 Absatz 4 Nr. 1 BlauzungenV) zum Anlass zu nehmen, ein einziges Restriktionsgebiet als Sperrgebiet mit einem Radius um den betroffenen Betrieb festzulegen, der das gesamte Staatsgebiet des Landes-Baden-Württemberg umfasst (ca. 170 km). Diese Regelung beeinträchtigt den Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen am wenigsten.
Da damit das Beobachtungsgebiet um das Sperrgebiet in Baden-Württemberg das Staatsgebiet anderer Länder und ausländischer Staaten erfasst, ist mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip eine Regelung zum Beobachtungsgebiet weder zulässig noch erforderlich.
Erfasst das Sperrgebiet um den Landkreis Rastatt das gesamte Land Baden-Württemberg, so haben nach § 4 Absatz 2 TierGesAG alle unteren Tiergesundheitsbehörden einen ihr Stadt- und Landkreisgebiet voll umfassenden Sperrbezirk als Anschlusszone durch Allgemeinverfügung mit grundsätzlich gleichartigen Regelungen festzulegen. Das zu diesem Vorgehen erforderliche Einvernehmen der Regierungspräsidien als höhere Tiergesundheitsbehörden und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als oberste Tiergesundheitsbehörde (§§ 4 Absatz 3, 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 TierGesAG) liegt vor.
Zu Nr. 2.1:
Nach § 6 der BlauzungenV hat derjenige, der empfängliche Tiere in einem Restriktionsgebiet hält, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, sobald die BTV-8 amtlich festgestellt ist und das Restriktionsgebiet bekannt gegeben worden ist. Dabei ist auch der jeweilige Standort (insbesondere Stall, Weide, Triebweg) mitzuteilen.
Zu Nr. 2.2:
Die Blauzungenkrankheit ist in allen EU-Mitgliedstaaten anzeigepflichtig. Es besteht die Pflicht zur Anzeige auf Grund § 4 Absatz 1 TierGesG. Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der BTV-8 befürchten lassen, ähneln Symptomen der Maul- und Klauenseuche. Daher kommt der Abklärung dieser Verdachtsfälle eine besondere Bedeutung zu.
Zu Nr. 2.3:
Das Verbringungsverbot zum Schutz gegen die Verschleppung der Blauzungenkrankheit ergibt sich aus § 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung. Danach ist das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer Sperrzone (in der vorliegenden Allgemeinverfügung gemäß der BlauzungenV als „Sperrgebiet“ bezeichnet) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) (VO (EG) 1266/2007) verboten, soweit und solange keine Ausnahmegenehmigungen auf Grundlage von Artikel 8 der VO (EG) 1266/2007 vorliegen. Für empfängliche Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen sind die Bedingungen gemäß Anhang III der VO (EG) 1266/2007 zu erfüllen.
Zu Nr. 3:
Die nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgende behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Nr. 1, Nr. 2.1 und 2.2 dieser Allgemeinverfügung erfolgten Anordnungen beruhen auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Voraussetzungen für diesen ausnahmsweise erfolgenden Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs liegt vor:
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden durch weitreichende Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seuchenverschleppung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überprüft wird. Insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anordnungen Nr. 2.3 (Verbringungsverbot) bedarf keiner gesonderten behördlichen Anordnung, da dieser Wegfall bereits gesetzlich angeordnet ist (§ 37 Satz 1 Nr. 3 TierGesG).
Zu Nr. 4:
Um die Rechtswirksamkeit dieser Allgemeinverfügung im Hinblick auf eine rasche Tierseuchenbekämpfung möglichst schnell zu bewirken, wurde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Zeitpunkt der Bekanntgabe nach § 41 Absatz 4 Satz 4 LVwVfG bestimmt.
Mangels Erforderlichkeit wurde aufgrund § 5 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 BlauzungenV unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit von weiteren Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 BlauzungenV abgesehen, da keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen. - Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Friedrichshafen, 13.12.2018
Gez. Joachim Kruschwitz
Erster Landesbeamter
Hinweise:
- Zu der in Nr. 2.2 geregelten Pflicht, Krankheitsanzeichen der Behörde zu melden, wird zu den Krankheitsanzeichen klarstellend auf Folgendes hingewiesen:
Die Erkrankung ist insbesondere durch eine Entzündung der Schleimhäute (Lippen, Maulschleimhäute, Euter und Zitzen), Gefäßstauungen, Schwellungen und Blutungen gekennzeichnet. Meist erkranken Schafe schwerer als Rinder und Ziegen. Erste Anzeichen einer akuten Erkrankung sind erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an und kann aus dem Maul hängen. An den Klauen rötet sich der Kronsaum und schmerzt. Die Tiere können lahmen und bei trächtigen Tieren kann die Krankheit zum Abort führen. Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Schleimhäute im Bereich der Augenlider, der Maulhöhle, der Zitzenhaut und Genitalien. Zudem treten Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich der Zunge und des Mauls sowie Blasen am Kronsaum auf. Diese klinischen Erscheinungen ähneln somit Symptomen der Maul- und Klauenseuche (s. a. Merkblatt Homepage STUA-DZ). - Es können im Einzelfall Ausnahmen von dem in dieser Verfügung angeordneten Verbringungsverbot (Nr. 2.3 der Verfügung) genehmigt werden. Innerhalb derselben Restriktionszone ist der Handel mit empfänglichen Tieren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der KOM vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie deren Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (VO (EG) 1266/2007) unter bestimmten Bedingungen möglich. Das gilt auch für das Verbringen empfänglicher Tiere in eine Restriktionszone für denselben BTV-Serotyp in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.
- Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind auf Grundlage von Artikel 8 der VO (EG) 1266/2007 möglich. Danach sind für die Tiere, das Sperma, die Eizellen und Embryonen die Bedingungen gemäß Anhang III der Verordnung zu erfüllen.
- Tiere, die zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind und in deren Herkunftsbetrieb innerhalb von mindestens 30 Tagen kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist, sind vom Verbringungsverbot aus dem Restriktionsgebiet ausgenommen, soweit die für den Herkunftsbetrieb zuständige Behörde die geplante Verbringung der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes (Schlachthof) termingerecht gemeldet hat (Artikel 8 Absatz 4 VO (EG) 1266/2007).
- Zudem ist eine Ausfuhr der Tiere unter bestimmten Bedingungen möglich (Artikel 8 Absatz 5a der VO (EG) 1266/2007).
- Weitere Ausnahmen betreffen die Durchfuhr von Tieren durch Restriktionsgebiete gemäß Artikel 9 der VO (EG) 1266/2007.
- Auskünfte zu den Ausnahmegenehmigungen erteilt das Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt.
- Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einem Bußgeld bei vorsätzlichen Verstößen bis 1.000 Euro und bei fahrlässigen Verstößen bis 500 Euro verfolgt werden können.
- Es wird empfohlen zur Anzeige nach Nr. 2.1 der vorliegenden Verfügung den beim Landratsamt ausliegenden Meldebogen (auch auf der Internetseite des Bodenseekreises unter www.bodenseekreis.de als Download erhältlich) zu verwenden. Bei der Anzeige nach Nr. 2.2 der Verfügung ist § 4 TierGesG i. V. m. § 11 TierGesAG zu beachten.
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2018
Aufgrund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 20. November 2018 den Jahresabschluss für das Jahr 2016 mit folgenden Beträgen fest:
1. | Ergebnisrechnung | |
1.1 | Summe der ordentlichen Erträge | -303.116.835 |
1.2 | Summe der ordentlichen Aufwendungen | 295.473.347 |
1.3 | Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) | -7.643.487 |
1.4 | Außerordentliche Erträge | -451.174 |
1.5 | Außerordentliche Aufwendungen | 502.790 |
1.6 | Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) | 51.616 |
1.7 | Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) | -7.591.871 |
|
||
2. |
Finanzrechnung
|
|
2.1 | Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 298.907.419 |
2.2 | Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit |
-278.677.146 |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung |
20.230.272 |
2.4 | Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit |
21.431.422 |
2.5 | Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit |
-61.360.084 |
2.6 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit |
-39.928.662 |
2.7 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) |
-19.698.390 |
2.8 | Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit |
0 |
2.9 | Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit |
-2.472.455 |
2.10 | Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9) |
-2.472.455 |
2.11 | Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ |
-22.170.845 |
2.12 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein-u. Auszahlungen |
-3.085.072 |
2.13 | Anfangsbestand an Zahlungsmitteln |
35.640.447 |
2.14 | Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln |
-25.255.917 |
2.15 | Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ |
10.384.530 |
3. | Bilanz | |
3.1 |
Immaterielles Vermögen |
619.560 |
3.2 |
Sachvermögen |
192.734.746 |
3.3 |
Finanzvermögen |
66.209.513 |
3.4 |
Abgrenzungsposten |
8.863.299 |
3.5 |
Nettoposition |
0 |
3.6 |
Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5) |
268.427.118 |
3.7 |
Basiskapital |
-123.886.033 |
3.8 |
Rücklagen |
-7.646.045 |
3.9 |
Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses |
0 |
3.10 |
Sonderposten |
-48.360.605 |
3.11 |
Rückstellungen |
-36.681.950 |
3.12 |
Verbindlichkeiten |
-43.454.729 |
3.13 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
-8.397.756 |
3.14 |
Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13) |
-268.427.118 |
|
||
4. | Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses |
Nr. | Stufen der Ergebnisverwendung und des Haushaltsausgleichs | Ergebnis des Haushaltsjahres | Vorgetragene Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus dem | Basiskapital | |||
Sonderergebnis HHJ | Ordentliches Ergebnis | Vorjahr | Vorvorjahr | Vorvorvorjahr | |||
1 | Ergebnis des Haushaltsjahres bzw. Anfangsbestände | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 123.937.649,41 |
2 | Abdeckung vorgetragener Fehlbeträge aus dem ordentlichen Ergebnis | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | --- |
3 | Zuführung eines Überschusses des ordentl. Ergebnisses zur Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses | 0,00 | -7.643,487,49 | --- | --- | --- | --- |
4 | Verrechnung eines Fehlbetragsanteils des ordentl. Ergebnisses auf das Basiskapital nach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des GemHHRechts | 0,00 | 0,00 | --- | --- | --- | 0,00 |
5 | Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des oredentl. Ergebnisses | 0,00 | 0,00 | --- | --- | --- | --- |
6 | Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch einen Überschuss des Sonderergebnisses | 0,00 | 0,00 | --- | --- | --- | --- |
7 | Zuführung eines Überschusses des Sonderergebnisses zur Rücklage aus Überschuss des Sonderergebnisses | 0,00 | 0,00 | --- | --- | --- | --- |
8 | Ausgleich eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses | 0,00 | 0,00 | --- | --- | --- | --- |
9 | Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | --- |
10 | Vorträge nicht gedeckter Fehlbeträge des ordentl. Ergebnisses des HHJ sowie aus Vorjahren in das Folgejahr | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | --- |
11 | Verrechnung eines aus dem drittvorangegangenen Jahr vorgetragenen Fehlbetrags mit dem Basiskapital | 0,00 | 0,00 | --- | --- | --- | 0,00 |
12 | Verrechnung eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses mit dem Basiskapital | 51.616,00 | 0,00 | --- | --- | --- | 51.616,00 |
13 | vorläufiger Endbestand | 0,00 | -7.643.487,49 | --- | --- | --- | -123.886.033,41 |
14 | Umbuchung aus den Ergebnisrücklagen in das Basiskapital nach § 23 S. 3 GemHVO | 0,00 | 0,00 | --- | --- | --- | 0,00 |
15 | Endbestände | 0,00 | -7.643.487,49 | 0,00 | 0,00 | -123.886.033,41 |
Friedrichshafen, 20. November 2018
gez.
Lothar Wölfle, Landrat
Der Jahresabschluss 2016 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit
von Montag, 10. Dezember 2018 bis Dienstag, 18. Dezember 2018
je einschließlich im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 317 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
Friedrichshafen, 6. Dezember 2018
gez.
Lothar Wölfle, Landrat
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Bekanntmachung vom 30. November 2018
Durch die Verlegung der Kreisstraße Nr. 7760 mit Neubau eines Radweges in Bermatingen-Ahausen hat sich das Straßennetz geändert. Nach den gesetzlichen Vorgaben des Straßengesetzes Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 03.05.2005 (GBl. S. 327) sind betroffene Straßen zu widmen oder umzustufen, entbehrlich gewordene Straßen sind einzuziehen.
Mit der Freigabe des neu gebauten Straßenabschnittes der K 7760 für den öffentlichen Verkehr am 16.10.2018 erfolgen:
A. Einziehung (§ 7 StrG)
Der Streckenabschnitt der Kreisstraße Nr. 7760, von Netzknoten 8221 044 nach Netzknoten
8221 045 von Station 0,000 bis Station 0,500 verliert seine Funktion als Kreisstraße und wird für den Verkehr entbehrlich und daher eingezogen.
B. Widmung (§ 5 StrG)
Die neue gebaute Kreisstraße Nr. 7760 mit ihren Bestandteilen wird mit einer Länge von 380 m ab dem Tag der Verkehrsfreigabe als Kreisstraße in der Baulast des Landkreises Bodenseekreis, gewidmet.
Der auf dem eingezogenen Streckenabschnitt der Kreisstraße K 7760 gebaute Wirtschaftsweg mit einer Länge von 110 m wird als solcher gewidmet.
Diese Verfügung kann zusammen mit den einschlägigen Unterlagen beim Landratsamt Bodenseekreis, Straßenbauamt, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.
Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Friedrichshafen, 22.11.2018
gez.: Uwe Hermanns, Finanzdezernent
Bekanntmachung vom 20. November 2018
Aufgrund von
- § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO)
- §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) -
- §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG)
- §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 20. November 2018 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
(1) | 1Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:
|
(2) | Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. |
§ 2 Entsorgungspflicht
(1) | Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. |
(2) | 1Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden.1 2Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe
|
(3) | Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG. |
(4) | Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. |
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) | Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. |
(2) | Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer. |
(3) | Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht
|
§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht
(1) | Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs.2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall. |
(2) | Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:
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(3) | § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG bleiben unberührt. |
(4) | Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen. |
(5) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2Das gleiche gilt für jeden Anlieferer. |
(6) | Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. |
§ 5 Abfallarten
(1) | Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. |
(2) | Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoffbelasteten Abfällen nach Abs. 9. |
(3) | Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird. |
(4) | Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien. |
(5) | Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere
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(6) | Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können. |
(7) | Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden. |
(8) | Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt. |
(9) | Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Kleinmengen von Abfällen, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze. |
(10) | 1Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile. |
(11) | 1Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbund-holz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2Es wird unterschieden zwischen:
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(12) | 1Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2Es wird unterschieden zwischen:
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(13) | 1Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen:
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(14) | 1Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen:
|
(15) | Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind. |
(16) | Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut. |
(17) | 1Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und / oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2Es wird unterschieden zwischen:
|
§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten
(1) | 1Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
(2) | 1In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden. |
(3) | 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung not-wendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind. |
II. Einsammeln und Befördern der Abfälle
§ 7 Formen des Einsammelns und Beförderns
Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert
- durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,
- im Rahmen des Holsystems oder
- im Rahmen des Bringsystems oder
- durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19).
§ 8 Bereitstellung der Abfälle
(1) | Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben. |
(2) | 1Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung. |
(3) | 1Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen. |
(4) | Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen:
|
§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung
(1) | Folgende Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen zu überlassen:
|
(2) | 1Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt. |
(3) | 1Auf den § 10 wird verwiesen. 2Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen. |
(4) | Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen. |
(5) | 1Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen. |
(6) | Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen. |
§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) | 1Die nach § 3 Abs.1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungszentren durch. 3Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben. |
(2) | 1Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14) bereitzustellen. 2Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben. |
§ 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll
In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind.
§ 12 Zugelassene Abfallbehälter
(1) | Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Land-kreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter:
|
(2) | 1Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3Auf § 24 wird verwiesen. 4Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist. |
(3) | 1Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4Auf § 23 wird verwiesen. 5In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden. 6Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. |
(4) | 1Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden. |
(5) | 1Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2Die Rege-lungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll. |
(6) | 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1,2,4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind. |
(7) | 1Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert. |
(8) | 1Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen. |
§ 13 Abfuhr von Abfällen
(1) | 1Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) werden grundsätzlich abwechselnd 14-tägig entleert. 2Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert. |
(2) | 1Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 6:00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. |
(3) | 1Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen. |
(4) | Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallgefäße an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen. |
§ 14 Sonderabfuhren
1Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5Weihnachtsbäume werden ebenfalls gesondert eingesammelt. 6Weihnachtsbäume sind ohne Baumschmuck (z. B. Lametta) und Dekorationsspray zur Abfuhr bereitzustellen. 7Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend.
§ 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle)
(1) | 1Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend. |
(2) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt. |
§ 16 Störungen der Abfuhr
(1) | 1Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. |
(2) | Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. |
§ 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung
(1) | Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. |
(2) | 1Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung. |
(3) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den Ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter. |
(4) | 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. |
III. Entsorgung der Abfälle
§ 18 Abfallentsorgungsanlagen
(1) | 1Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung.
2Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht. |
(2) | Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist. |
(3) | Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu. |
(4) | Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen. |
(5) | 1Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus. |
§ 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer
(1) | Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen. |
(2) | 1Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 10), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. |
(3) | 1Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig. |
(4) | Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden. |
IV. Benutzungsgebühren
§ 20 Grundsatz, Umsatzsteuer
(1) | Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. |
(2) | Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. |
§ 21 Gebührenschuldner
(1) | Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind
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(2) | 1Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferern, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner. |
(3) | 1Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen Ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
(4) | 1Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet. |
(5) | 1Die Gebührenschuldner und Ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen. |
§ 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt
(1) | Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Jahresgebühr und einer Behältergebühr erhoben. | ||||
(2) | 1Die Jahresgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis. 7Die Jahresgebühr beträgt jährlich:
8Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9Die Jahresgebühr beträgt daher jährlich:
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(3) | 1Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit
2Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 2,50 EUR. | ||||
(4) | In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Jahresgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Volleigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 4 Buchst. a erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3. | ||||
(5) | Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt. | ||||
(6) | 1Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 9 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 EUR. 2Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 EUR und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 EUR erhoben. 4Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 EUR und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 EUR pro Entleerung erhoben. 6Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss wird eine Gebühr in Höhe von 30 EUR erhoben. |
§ 23 Abfallgemeinschaften
(1) | 1Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Jahresgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal. |
(2) | 1Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen. |
§ 24 Gebührenermäßigung für Voll- und Teileigenkompostierer
(1) | Volleigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Stoffe (§ 5 Abs. 7 und 8) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen. | ||||
(2) | Teileigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Bioabfälle nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen:
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(3) | Die Anerkennung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind:
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(4) | Für anerkannte Voll- und Teileigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich 1. für Volleigenkompostierer:
2. für Teileigenkompostierer:
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(5) | 1Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Jahresgebühr erhoben oder nur die Ermäßigung als Teileigenkompostierer gewährt wird. | ||||
(6) | 1Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer beantragen. 2§ 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) wird die Ermäßigung auf die Jahresgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend. |
§ 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
(1) | 1Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten. 4Die Gebühren betragen jährlich 1. je Restmüllbehälter mit
2. je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum
3. je Restmüllbehälter mit 2,5 m³ Füllraum
4. je Restmüllbehälter mit 5 m³ Füllraum
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(2) | 1Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten:
2Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 54,- EUR oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze:
3Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September:
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(3) | 1Die reine Vermietung von Ferienwohnungen oder Zimmern wird bei der Gebührenveranlagung als Gewerbebetrieb behandelt. 2Dies gilt auch für Pensionen. 3Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 4Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend. 1Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1 - 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben. |
§ 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen
(1) | 1Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen. | ||||
(2) | Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für:
Gebühr für die stationäre Annahme von
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(3) | Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für:
Gebühr für die stationäre Annahme von
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(4) | Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für:
Gebühr für die stationäre Annahme von
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(5) | Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr
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(6) | 1Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben:
2Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei. | ||||
(7) | Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen. | ||||
(8) | Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben. | ||||
(9) | 1Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 EUR und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 EUR je angefangene Stunde. 3Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben. | ||||
(10) | Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 EUR ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen. | ||||
(11) | Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet. |
§ 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) | 1Die Jahresgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben. 5Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind. |
(2) | Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig. |
(3) | 1Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme. |
§ 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung
(1) | 1Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Jahresgebühr erhoben wird. 2§§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen. |
(2) | 1Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet. |
V. Schlussbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) | 1Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 LAbfG mit einer Geldbuße geahndet werden. |
(2) | Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). |
(3) | Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt. |
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) | Die vom Kreistag am 20. November 2018 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
(2) | Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 15. November 2016 außer Kraft. |
Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedrichshafen, 20. November 2018
Lothar Wölfle
Landrat
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2 Quecksilberhaltige Produkte.
3 Pflanzenschutzmittel, Ölradiatoren, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder
4 Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl.
5 Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden.
Bekanntmachung vom 15. November 2018
Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
- Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i. V. m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt:
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Bodenseekreis wird untersagt.
Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. - Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen.
Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft. - Die Regelungen in Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
- Die untere Wasserbehörde kann eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 16.11.2018. Sie tritt mit Ablauf des 15.12.2018 außer Kraft.
II. B e g r ü n d u n g:
Rechtsgrundlage für Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit langanhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. In den Monaten April bis Juli 2018 ist weniger als die Hälfte des sonst langjährigen Durchschnittswertes an Niederschlägen gefallen. Dies führte zu einer langen Phase von sehr niedrigen Wasserständen. Die trockene Wetterlage hat sich seit der wiederholten Einschränkung des Gemeingebrauchs durch Allgemeinverfügung, zuletzt durch die Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2018, auch in den Monaten August bis und November nicht wesentlich geändert. Eine Verlängerung der Einschränkung des Gemeingebrauchs ist deshalb über den 15. November 2018 hinaus weiterhin erforderlich. Diese Verfügung wird wegen der anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, bis zum 15. Dezember 2018 beschränkt.
Rechtsgrundlage für Nr. 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs.1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.
Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und 2 zuzulassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
III. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen einzulegen.
IV. H i n w e i s:
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.
Friedrichshafen, den 15. November 2018
Joachim Kruschwitz
Erster Landesbeamter
Bekanntmachung vom 30. Oktober 2018
Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden im Betreff genannten Gemeinden folgende Allgemeinverfügung:
1. | Das Rauchen und Bereitstellen von Shishas, die - ausgenommen Pfeifentabak - mit Kohle bzw. organischen Materialien befeuert werden, sowie die Lagerung glühender Kohlen und anderer glühender organischer Materialien für den Betrieb von Shishas wird in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten untersagt. |
2. | Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Gaststätten, in denen die nachfolgend aufgelisteten Maßgaben der Ziffern 2.1 bis 2.10 eingehalten bzw. erfüllt werden. |
2.1 | Während in den Betriebsräumen Shishas geraucht bzw. bereitgestellt oder glühende Kohlen bzw. entsprechende Ersatzstoffe gelagert werden, ist durch eine fachgerecht installierte mechanische Be- und Entlüftung, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6) entspricht, sicherzustellen, dass eine Konzentration von Kohlenstoffmonoxid (CO) von 30 parts per million (ppm) nicht überschritten wird. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Be- und Entlüftungsanlage hinsichtlich des erforderlichen Luftaustausches sowie deren fachgerechte Installation sind vor der Aufnahme des Shisha-Betriebs gegenüber der Gaststättenbehörde durch einen Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person zu belegen. Jede eingesetzte Lüftungsanlage muss so beschaffen und dimensioniert sein, dass diese pro brennender Shisha 130 m³ Luft pro Stunde (130m³/h) nach außen befördert. Die Abluft ist grundsätzlich über Dach mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Metern pro Sekunde in den freien Luftstrom abzuleiten. Soweit sichergestellt ist, dass die Abluft nicht in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume gelangen kann, ist ausnahmsweise auch eine alternative Ableitung der Abluft in den freien Luftstrom zulässig. Sofern in diesem Fall allerdings Erkenntnisse über das Eindringen der Abluft in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume bzw. Anliegerbeschwerden bekannt werden, ist die Ableitung von Abluft sofort zu unterlassen und das Bereitstellen und Rauchen von Shishas sowie die Lagerung glühender Kohle in den Betriebsräumen der Gaststätte einzustellen. Zur Beurteilung der Abluftableitung ist die zuständige Immissionsschutzbehörde im Beschwerdefall sowie im Erlaubnisverfahren frühzeitig zu beteiligen bzw. bei erlaubnisfreien Verfahren in Kenntnis zu setzten. Das technische Datenblatt der Be- und Entlüftungsanlage ist im Betrieb zu hinterlegen und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen. |
2.2 | Zur Überwachung der CO-Konzentration sind der Anzündbereich und die Gasträume mit funktionsfähigen CO-Warnmeldern, die der DIN EN 50291-1 entsprechen, gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung auszustatten. Dabei ist je 25 m² Fläche ein Warnmelder anzubringen. Eine Ausfertigung der Montage- und Betriebsanleitung der CO-Warnmelder ist im Betrieb vorzuhalten und Vertretern von Behörden oder Polizei auf Verlangen vorzulegen. Die CO-Warnmelder sind fortlaufend betriebsbereit zu halten und - sofern die Betriebsanleitung nichts anderes festlegt - im wöchentlichen Abstand auf ihre Funktionsfähigkeit (Batterieversorgung) hin zu überprüfen. Die Anbringung der Warnmelder hat in Quellnähe (Anzündbereich und Konsumplätze der Shishas) zu erfolgen; eine Anbringung in unmittelbarer Nähe eines Fensters ist ausgeschlossen. |
2.3 | Sofern ein CO-Warnmelder anschlägt, sind sofort sämtliche Shishas bzw. alle glühenden Kohlen und alles glühende organische Material (auch der Tabak) zu löschen. Außerdem sind alle Fenster und Türen zu öffnen. Die Räume sind so lange zu lüften, bis die CO-Konzentration wieder unterhalb des Grenzwerts von 30 ppm liegt. Jedes Anschlagen eines Warnmelders ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in der Gaststätte vorzuhalten und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen. |
2.4 | Der Anzündbereich für die Kohlen ist mit einem fachgerecht installierten Rauchabzug auszustatten. Der Rauchabzug ist während des Anzündvorgangs sowie während der Lagerung glühender Kohlen stets in Betrieb zu halten. Über die fachgerechte Installation des Rauchabzugs ist der Gaststättenbehörde vor der Inbetriebnahme von Anzündeinrichtungen, die keine Feuerstätten sind, ein Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person vorzulegen. Soweit als Anzündeinrichtung eine Feuerstätte genutzt wird, ist deren fachgerechte Installation vor der Inbetriebnahme durch einen Schornsteinfeger nachzuweisen. |
2.5 | Im Anzündbereich sowie im Bereich der Theke ist jeweils ein Feuerlöscher der Größe III der Brandklasse A vorzuhalten. Feuerlöscher müssen regelmäßig (alle zwei Jahre) fachmännisch gewartet bzw. ausgetauscht werden (siehe Prüfplakette auf dem Löschmittelbehälter). |
2.6 | Der Umgang mit offenem Feuer bzw. glühenden Kohlen ist auf einer feuerfesten und standsicheren Unterlage und in sicherem Abstand zu brennbaren Materialien und elektrischen Kabeln und Installationen vorzunehmen. |
2.7 | Die Kohlen sind entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung anzuzünden. Die Sicherheitshinweise des Herstellers sind strikt zu beachten. |
2.8 | Beim Anzünden darf kein Funkenflug über die nicht brennbare Unterlage hinaus entstehen. |
2.9 | Sämtliche Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen und einen dicht schließenden Deckel oder eine selbstlöschende Funktion haben. |
2.10 | An der Eingangstür zur Gaststätte ist ein deutlich sichtbarer Hinweis mit dem nachfolgend genannten Text anzubringen. „Achtung! Bei der Zubereitung und dem Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) entsteht Kohlenstoffmonoxid (CO). Hierdurch können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere und Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Zutritt für Minderjährige nicht gestattet.“ |
3. | Gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) angeordnet. |
4. | Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro angedroht. |
5. | Begründung Da der menschliche Körper das Kohlenstoffmonoxid erst ca. sechs Monate nach der Aufnahme wieder ausscheiden kann, kommt es bei regelmäßigem Einatmen entsprechend belasteter Luft zu einer Anreicherung des Stoffs im Blut. Aus diesem Grund können die gravierenden Folgen im Einzelfall selbst dann eintreten, wenn die betroffene Person nicht akut einer hohen CO-Konzentration in der Atemluft ausgesetzt ist. In der Vergangenheit ist es im Bundesgebiet immer wieder zu schweren Unfällen mit Kohlenstoffmonoxid gekommen, auch in Gaststätten, in denen Shishas zum Rauchen angeboten wurden. Auf Grund der bisherigen Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass die Gäste und die Beschäftigten in Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, der erheblichen Gefahr einer Kohlenstoffmonoxidvergiftung ausgesetzt sind, soweit die Anreicherung des Gases in der Atemluft nicht durch eine ausreichend dimensionierte mechanische Be- und Entlüftung verhindert wird. Zudem birgt der unsachgemäße Umgang mit glühenden Kohlen eine erhöhte Brandgefahr. Maßnahmen zur Abwehr dieser erheblichen Gefahren für Leib und Leben von Personen sind daher unerlässlich. Nach § 1 LGastG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG) können Gewerbetreibenden, die ein Gaststättengewerbe betreiben, unter anderem jederzeit Auflagen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gäste und der Beschäftigten angeordnet werden. Nach § 1 LGastG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nr. 3 GastG können Gastwirten außerdem Auflagen zum Schutz der Anwohner und der Allgemeinheit vor schädlichen Immissionen erteilt werden. Diese Vorschriften stellen nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage für behördliches Handeln dar, sie verpflichten die Verwaltung auch, diese hochrangigen Rechtsgüter zu schützen. Ohne das Verbot gemäß Ziffer 1 und die Beachtung der unter Ziffer 2 aufgeführten Maßgaben ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, akut gefährdet werden. Das Landratsamt Boden-seekreis hat als zuständige Gaststättenbehörde daher von Amts wegen die entsprechend er-forderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu treffen. Da die Gefahrenlage in allen Gaststätten besteht, in deren Betriebsräume mit Kohle bzw. entsprechenden Ersatzstoffen befeuerte Shishas zum Rauchen vorbereitet und angeboten werden, ergeht diese Anordnung als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 LVwVfG an alle Gastwirte, deren bestehende Betriebe diese Merkmale erfüllen. Dies ist auch deswegen angebracht, um zweifelsfrei jeden derzeit bestehenden Gaststättenbetrieb, in dem das Rauchen von Shishas angeboten wird bzw. stattfindet - d. h. auch solche Betriebe, bei denen der dort stattfindende Konsum von Shishas der zuständigen Behörde eventuell nicht bekannt ist mit der Folge, dass ein Vorgehen mittels Einzelverfügung(en) lückenhaft wäre - zu erfassen. Das Verbot des Rauchens und Bereitstellens von Shishas, die mit Kohle oder ähnlichen Ersatzstoffen befeuert werden, sowie der Lagerung glühender Kohlen bzw. entsprechender Ersatzstoffe in Betriebsräumen von Gaststätten (Ziffer 1 dieser Verfügung) ist zur Verhinderung einer Brandgefahr und einer Gefährdung der Gäste und Beschäftigten durch eine mit Kohlenstoffmonoxid belastete Atemluft geeignet. Die Maßnahme ist auch erforderlich, soweit die Maßgaben (Sicherheitsvorgaben) nach Ziffer 2 dieser Verfügung nicht erfüllt sind. Die Gefahren können mit milderen Mitteln nicht zuverlässig abgewehrt werden. Gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 “Arbeitsplatzgrenzwerte” darf die Konzentration von Kohlenstoffmonoxid in der Atemluft in Arbeitsstätten 30 ppm nicht übersteigen. Lediglich für die Dauer von jeweils 15 Minuten dürfen Angestellte bis zu zwei Mal pro Arbeitsschicht einer CO-Konzentration von bis zu 60 ppm ausgesetzt sein. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe haben als Vorschrift des Arbeitsschutzrechts auch aus gaststättenrechtlicher Sicht Relevanz, weil der Schutz von Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 GastG auch zu den Schutzgütern des Gaststättenrechts zählt. Da sich auch die Gäste oftmals über längere Zeiträume in Gaststätten aufhalten und somit ebenfalls der Gefahr einer CO-Vergiftung ausgesetzt sind, müssen die Grenzwerte des Arbeitsschutzrechts auch hinsichtlich des Schutzes der Gäste beachtet werden. Insbesondere bei Stammkunden könnte es sonst in überschaubarer Zeit zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlenstoffmonoxid im Blut kommen. Bezüglich des Schutzes der Gäste kann daher kein höherer Grenzwert als der für Beschäftigte geltende akzeptiert werden. Durch das Öffnen der Fenster und Türen allein kann der für die Einhaltung dieses Grenzwerts erforderliche Luftaustausch in Betriebsräumen zumindest bei Windstille nicht erreicht werden. Ständig geöffnete Türen und Fenster könnten außerdem zu einem gesundheitsschädlichen Luftzug in den Betriebsräumen führen, insbesondere bei kalten Außentemperaturen. Zudem wäre in diesem Fall mit einer Belästigung der Anwohner durch nach außen dringende Geräusche und die für Shisha-Bars typischerweise stark mit Duftstoffen belastete Abluft zu rechnen. Aus diesem Grund ist es zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten erforderlich, dass alle Be-triebsräume, in denen Shishas geraucht bzw. Vorbereitungen zum Rauchen der Pfeifen getätigt werden, während des Betriebs permanent durch eine ausreichend dimensionierte und fachgerecht installierte mechanische Be- und Entlüftung, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten entspricht, be- und entlüftet werden. Nur so ist sichergestellt, dass einerseits der erforderliche Luftaustausch erreicht wird und andererseits kein gesundheitsschädlicher Luftzug in den Räumen entsteht. Der vorgegebene Wert von 130 m³/h soll sicherstellen, dass Kohlenstoffmonoxid (CO) in hinrei-chender Menge lüftungstechnisch abgeführt wird und dadurch Gefährdungen der Gesundheit von Gästen und Beschäftigten in Shisha-Bars von vornherein möglichst ausgeschlossen werden. Von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) wurden 4,5 g/h CO Emission pro Shisha ermittelt. Setzt man diesen Wert ins Verhältnis zu dem in der TRGS 900 vorgegebenen Arbeitsplatzgrenzwert für CO von 30 ppm (= 35 mg/m³ bzw. 0,035 g/m³), erhält man rund 130m³/h pro Shisha als Ergebnis (Rechengang: 4,5 g/h dividiert durch 0,035 g/m³ ergibt 128,57 m³/h, aufgerundet 130 m³/h). Aufgrund des vorgegebenen Wertes von 130 m³/h, der dem Schutz der Beschäftigten in Shisha-Bars dient, wird zugleich - mittelbar - auch der Schutz der Gäste vor überhöhten CO-Werten in der Raumluft sichergestellt. Zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Immissionen ist es zudem erforderlich, dass die Abluft über Dach ausgeleitet wird. Ein alternatives Ausleiten der mit Duftstoffen belasteten Abluft kann nur ausnahmsweise toleriert werden, wenn sichergestellt ist, dass Anwohner bzw. benachbarte Einrichtungen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden. Da die zu stellenden Anforderungen meist auf den Einzelfall zu beziehen und hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse fachlich zu beurteilen sind, ist die zuständige Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Weil das Kohlenstoffmonoxid insbesondere beim Verglühen der Shisha-Kohlen entsteht, ist es zudem erforderlich, dass Einrichtungen zum Anzünden der Kohle sowie zur Lagerung glühender Kohlen über einen fachgerecht installierten und ausreichend leistungsfähigen Rauchabzug verfügen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das bei der Verbrennung entstehende Kohlenstoffmonoxid zuverlässig abgeleitet und die Raumluft in den Gast- bzw. Arbeitsbereichen nicht zusätzlich belastet wird. Trotz der Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung einer gesundheitsschädlichen CO-Konzentration in der Atemluft ist es unerlässlich, dass Räume, in denen Shishas geraucht oder Vorbereitungen zum Rauchen der Wasserpfeifen getätigt werden, mit einer ausreichenden Anzahl an funktionsfähigen und geeigneten CO-Warnmeldern ausgestattet sind. Nur so kann im Fall einer Fehlfunktion oder Überlastung der Lüftungsanlage sichergestellt werden, dass eine gefährliche Anreicherung des unsichtbaren und geruchlosen Gases in der Atemluft rechtzeitig bemerkt wird und die unter Ziffer 2.3 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz der anwesenden Personen eingeleitet werden können. Die vorgesehene Sicherstellung der fortdauernden Betriebsbereitschaft der CO-Warnmelder und die vorgeschriebene wöchentliche Kontrolle sollen sicherstellen, dass keine Lücken beim zusätzlichen Schutz der Gäste und der Beschäftigten durch Warneinrichtungen eintreten, und sollen außerdem ermöglichen, Manipulationen an den Geräten mit dem Ziel entgegenzuwirken, die Auslösung frühzeitiger Warnmeldungen aufgrund überhöhter CO-Werte in der Raumluft möglichst zu vermeiden. Die Sicherstellung der fortlaufenden Betriebsbereitschaft beinhaltet auch, dass Geräte nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen maximalen Nutzungsdauer oder bei Anzeichen dafür, dass sie nicht mehr einwandfrei funktionieren, umgehend geprüft und gegebenenfalls ausgetauscht werden. Die Pflicht zur Dokumentation jeder Überschreitung des Grenzwerts für Kohlenstoffmonoxid in der Atemluft ist zur Überwachung der Lüftungsanlage hinsichtlich einer etwaigen Fehlfunktion oder Unterdimensionierung erforderlich. Ohne eine entsprechende Dokumentation würde auch die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verfügung durch die Behörden unverhältnismäßig erschwert. Die Anforderungen der Ziffern 2.5 bis 2.9 sind hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes erforderlich. Der Umgang mit glühenden Kohlen und offenem Feuer birgt zweifellos die Gefahr der Entstehung eines Brandes und somit einer erheblichen Gefährdung der Gäste und Beschäftigten. Wegen der Beeinträchtigung des Sauerstofftransports im Blut werden Schwangere bzw. deren ungeborene Kinder im Mutterleib sowie Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch Kohlenstoffmonoxid besonders gefährdet. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass diese Personen bereits an der Eingangstür und somit vor dem Betreten der Gaststätte deutlich sichtbar auf die Gefahrensituation hingewiesen werden. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wurde zum Schutz der Rechte der Gewerbetreibenden berücksichtigt, dass es auch Möglichkeiten zum Betrieb von Shishas ohne die Entstehung von Kohlenstoffmonoxid und ohne eine erhöhte Brandgefahr gibt, z. B. elektrische Shishas. Die Nutzung solcher Wasserpfeifen wird von dieser Verfügung daher nicht tangiert. Ebenso gilt das Verbot nach Ziffer 1 dieser Verfügung nicht für das Rauchen und Vorbereiten von Shishas im Freien, da in diesem Fall keine gefährliche CO-Anreicherung in der Atemluft zu erwarten ist. Zudem wird den betroffenen Gastwirten aufgrund der Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 1 dieser Verfügung bei Erfüllung der in Ziffer 2 angeführten Maßgaben die Möglichkeit eingeräumt, ihre Gaststätten weiterhin mit dem klassischen Betriebskonzept zu führen. Das Verbot nach Ziffer 1 in Verbindung mit der Ausnahme (Maßgaben) nach Ziffer 2 dieser Verfügung ist zudem angemessen und verletzt die Gewerbetreibenden nicht in ihren Rechten. Das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gäste und Beschäftigten in den betroffenen Gaststätten sowie der Schutz der Anlieger vor schädlichen Immissionen wiegt schwerer als das Interesse der Gastwirte an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Gewerbes. Dies gilt umso mehr, weil die Gastwirte durch diese Verfügung nicht in der Ausübung ihres Gewerbes an sich beeinträchtigt werden, sondern lediglich hinsichtlich dessen Ausprägung. Angesichts der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter entspricht diese Verfügung damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. |
6. | Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Die in Ziffer 4 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aufgrund dieser Vorschrift entfällt damit die aufschiebende Wirkung eines gegen diese Verfügung gerichteten Widerspruchs bzw. einer entsprechenden Anfechtungsklage bis zu dem in § 80b VwGO genannten Zeitpunkt. Es muss davon ausgegangen werden, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten, in denen mit Kohle bzw. entsprechenden Ersatzstoffen befeuerte Shishas angeboten werden, einer akuten Gesundheitsgefährdung und einer hohen Brandgefahr ausgesetzt sind, soweit das Verbot nach Ziffer 1 und die Maßgaben nach Ziffer 2 dieser Verfügung nicht beachtet werden. Da jederzeit mit dem Eintritt einer Gefahr mit schwerwiegenden Folgen für Gäste und Beschäftigte in den betroffenen Gaststätten gerechnet werden muss, überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren das Interesse der Gastwirte an dem vorläufigen Aufschub einer Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2). Dies gilt umso mehr, weil durch diese Verfügung der Betrieb der Gaststätte nicht an sich, sondern lediglich hinsichtlich des Betriebskonzepts eingeschränkt wird. Da allein die Beachtung der Maßgaben in Ziffer 2 dieser Verfügung sicherstellt, dass die Gefahren, derentwegen das Verbot in Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochen wird, beim Betrieb einer Shisha-Bar vermieden werden können, ist es notwendig, dass neben Ziffer 1 auch die Ziffer 2 der Verfügung für sofort vollziehbar erklärt wird. Die vorstehenden Erwägungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse beanspruchen insofern auch diesbezüglich Geltung, da beide Ziffern - vom Inhalt her gesehen - untrennbar zusammenhängen. |
7. | Zwangsmittel Die Androhung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe ist geeignet und erforderlich, um die Gastwirte zur Einhaltung der Verfügung (Ziffer 1 und 2) zu bewegen. Insbesondere weil die Befolgung des Verbots nach Ziffer 1 dieser Verfügung bzw. der Beachtung der Maßgaben in Ziffer 2 in manchen Gaststätten zu einem erheblichen Umsatzrückgang führen könnte, muss damit gerechnet werden, dass einzelne Gastwirte die Festsetzung eines niedrigeren Zwangsgeldes leichtfertig in Kauf nehmen könnten, um Einnahmeausfälle zu verhindern. Ein niedrigeres Zwangsgeld würde seiner Funktion als Zwangsmittel somit nicht gerecht. Die Höhe des Zwangsgeldes ist in Anbetracht der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter auch angemessen. Das Zwangsgeld kann durch Zwangsvollstreckung gemäß § 13 ff. LVwVG beigetrieben werden. Die wiederholte Anwendung eines - auch in der Höhe gestaffelten Zwangsgeldes - ist möglich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes Zwangshaft anordnen kann. |
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung (Ziffen 1, 2 und 4) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen. - Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
Friedrichshafen, den 29. Oktober 2018
Joachim Kruschwitz
Erster Landesbeamter
Bekanntmachung vom 20. Oktober 2018
Am 26. Mai 2019 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag
- die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
- in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden. Einem Antrag, der erst nach dem 5. Mai 2019 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung). Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass Sie am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.
Friedrichshafen, 18. Oktober 2018
Dr. Michael Bussek
Kreiswahlleiter
Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018
Die Firma MTU Friedrichshafen GmbH hat im Zusammenhang mit dem Pilotwerk Überlingen in der Nußdorferstraße 50 (Kramerwerkgelände) am 1. April 2010 einen Serienmotorenprüfstand in Betrieb genommen. Die dafür erforderliche Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wurde mehrfach befristet beantragt und genehmigt. Mit Schreiben vom 08.06.2018 hat die MTU erneut den Weiterbetrieb bis 30.06.2019 beantragt.
Für dieses Vorhaben war eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 UVPG durchzuführen. Dabei wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgeblichen Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben, § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 UVPG:
Nachteilige Umwelteinwirkungen können durch die Verbrennungsemissionen der Kraftstoffe des Prüfstandes sowie die Lärmbeiträge der Rückkühlanlage des Prüfstandes entstehen.
Mit Vorlage des lufthygienischen Gutachtens wurde nachgewiesen, dass mit schädlichen Umwelteinwirkungen nicht zu rechnen ist. Die Immissionsgrenzwerte nach der TA Lärm werden i.d.R für die WA-Gebiete eingehalten. Der Prüfstandscontainer sowie der dazugehörige Rückkühler und das Pumpenhaus entsprechen dem aktuellen Lärmminderungsstand. Im Jahr 2019 sind laut Angabe der MTU mit keinen Prüfläufen sowohl im Nachtzeitraum (nach 21 Uhr) als auch an Sonn- und Feiertagen zu rechnen.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien sowie der Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbst anfechtbar.
Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1-3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 4. OG, Raum G 401 während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541/204-5267) wird gebeten.
Friedrichshafen, 18.10.2018
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018
Die Firma ZF Friedrichshafen AG betreibt in ihrem Werk 4 (Forschungs- und Entwicklungszentrum - FEZ), Graf-von-Soden-Platz 1, Friedrichshafen, Prüfstände mit Verbrennungsmotoren zur Getriebeentwicklung, welche nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. Ziffer 10.15.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungspflichtig sind.
Die Getriebeprüfstände im Werk 4, Gebäude 16 wurden mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.08.1989 genehmigt. In dieser Genehmigung bezogen sich die Genehmigungskenngrößen auf die mechanische Motorleistung. Mit Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 3. August 2001 wurde erstmals zur Leistungskonkretisierung der Begriff der Feuerungswärmeleistung in den Wortlaut der Verordnung aufgenommen. Um der aktuellen Formulierung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.BImSchV) gerecht zu werden, wird des Weiteren die Neuformulierung der Nebenbestimmung B, 4b aus der Genehmigung vom 29.08.1989 beantragt.
Für dieses Vorhaben war eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Dabei wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgeblichen Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben, § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 UVPG:
Nachteilige Umwelteinwirkungen können durch die Verbrennungsemissionen der Kraftstoffe der Prüfstände entstehen. Mit dem eingereichten Bericht über die „Verbrennungsmotorischen Prüfstände“ wird nachgewiesen, dass zulässige Abgaswerte der Motoren eingehalten werden können.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien sowie der Standortgegebenheiten keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Die Antragsunterlagen und das Protokoll der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, Friedrichshafen, im Umweltschutzamt, 4. OG, Raum G 401 während der üblichen Dienstzeiten zugänglich. Um telefonische Voranmeldung (07541 204-5267) wird gebeten.
Friedrichshafen, 18.10.2018
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018
(WHG) i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
- Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i. V. m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Bodenseekreis wird untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
- Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
- Die Regelungen in Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
- Die untere Wasserbehörde kann eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 16.10.2018. Sie tritt mit Ablauf des 15.11.2018 außer Kraft.
II. B e g r ü n d u n g:
Rechtsgrundlage für Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit langanhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. In den Monaten April bis Juli 2018 ist weniger als die Hälfte des sonst langjährigen Durchschnittswertes an Niederschlägen gefallen. Dies führte zu einer langen Phase von sehr niedrigen Wasserständen. Die trockene Wetterlage hat sich seit der Einschränkung des Gemeingebrauchs durch die Allgemeinverfügungen vom 14.08.2018 und 14.09.2018 auch im August, September und Oktober nicht wesentlich geändert. Eine Verlängerung der Einschränkung des Gemeingebrauchs ist deshalb über den 15.10.2018 hinaus weiterhin erforderlich. Diese Verfügung wird wegen der anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, bis zum 15. November 2018 beschränkt.
Rechtsgrundlage für Nr. 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs.1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.
Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und 2 zuzulassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
III. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen einzulegen.
IV. H i n w e i s:
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 Euro verhängt werden.
Friedrichshafen, den 15. Oktober 2018
Irmtraud Schuster
Dezernentin für Umwelt und Technik
Bekanntmachung vom 10. Oktober 2018
I.
Bezüglich der Sperrzeit für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff, nach § 6 Abs. 8 Düngeverordnung vom 26.05.2017 ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung Folgendes an:
Für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai wird die Sperrfrist zur Ausbringung der oben angeführten Düngemittel für das Gebiet des Bodenseekreises auf 15. November 2018 bis zum Ablauf des 14. Februar 2019 festgelegt.
- Die Verschiebung der Sperrzeit gilt nicht für die Ausbringung auf Flächen innerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten in Wasserschutzgebieten
- Bei der Ausbringung der genannten Düngemittel ist unabhängig von der Ausbringungstechnik immer ein Abstand von 5 m, auf Hangflächen ein Abstand von 10 m zur Böschungsoberkante von Gewässern (auch Gräben) einzuhalten.
- Die mögliche Ausbringungsmenge wird auf max. 60 kg Gesamtstickstoff je ha beschränkt.
- Die ausgebrachten Düngermengen sind zu dokumentieren.
- Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 Düngeverordnung, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) beim ermittelten Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen.
- Die Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposten vom 15. Dezember bis 15. Januar bleibt durch diese Verfügung unberührt.
Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren Vorgaben der Düngeverordnung und von wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsauflagen zu Oberflächengewässern und das Ausbringungsverbot von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln bei überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden.
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
III.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis - Landwirtschaftsamt eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen. - Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Friedrichshafen, den 10.10.2018
Dr. Gabele
Amtsleiter
Begründung:
Die Düngeverordnung (Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen - DüV) vom 26.05.2017 legt in § 6 Abs. 8 ein Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai, vom 01. November bis zum 31. Januar fest. Ausgenommen hiervon sind Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte, für die eine Sperrzeit vom 15. Dezember bis 15. Januar gilt.
Auf der Grundlage von § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Die Zuständigkeit des Landratsamtes Bodenseekreis ergibt sich aus § 29 Abs. 1 und 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vom 14. März 1972 in der Fassung vom 23. Februar 2017.
Die besonderen Eigenschaften des Grünlands im Bodenseekreis lassen eine Verschiebung der Sperrfrist für die Ausbringung der oben genannten Düngemittel auf Grünland zu. Der Bodenseekreis stellt im Gesamten eine relativ einheitliche Klimaregion dar. Die als Dauergrünland und zum Feldfutterbau genutzten Ackerflächen sind überwiegend in den seeferneren Gebieten des Kreises zu finden, während die seenahen landwirtschaftlichen Flächen überwiegend für den Anbau von Sonderkulturen und Ackerbau genutzt werden. Die durchschnittliche Jahrestemperatur beträgt 8 - 9 °C (Vergleichsgebiet 4 und 9). Aufgrund der günstigen klimatischen Verhältnisse wird die Grünlandnutzung über Schnitt und Weide erst ca. Ende Oktober abgeschlossen. In der Tendenz verzögert sich im Zuge der Klimaveränderungen der Beginn der Frostperiode in Richtung Dezember. Folglich ist in der Regel im Spätherbst noch eine ausreichende Nährstoffaufnahme bei gleichzeitig guter Befahrbarkeit der Böden zu erwarten.
Die Nitratwerte in den Wasserschutzgebieten im Bodenseekreis bewegen sich langjährig auf gleichbleibendem Niveau. Die Wasserbehörde erwartet deshalb nicht, dass durch die mit Allgemeinverfügung vorgesehene Verschiebung der Sperrfrist auf den bereits bisher geltenden Zeitraum eine Verschlechterung der Nitratwerte zu besorgen ist. Die Beurteilung des Landwirtschaftsamts zur Nährstoffaufnahme und zur besseren bodenschonenden Befahrbarkeit wird mitgetragen.
Aktuell sind im Bodenseekreis von den insgesamt 38 Wasserschutzgebieten folgende 4 als Wasserschutzproblemgebiete ausgewiesen:
435004 Owingen-Gertholzbreite
435128 Meckenbeuren-Liebenau (Teileinzugsgebiet)
435155 Owingen-Hohefuhren
435173 Tettnang-Tannau
Die untere Wasserbehörde des Bodenseekreises hat mit Schreiben vom 10.10.2018 ihr Einvernehmen zur Verschiebung der Sperrzeitfrist erteilt.
Bekanntmachung vom 14. September 2018
Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
- Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i. V. m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt:
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Bodenseekreis wird untersagt.
Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. - Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen.
Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft. - Die Regelungen in Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
- Die untere Wasserbehörde kann eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 16.09.2018. Sie tritt mit Ablauf des 15.10.2018 außer Kraft.
II. B e g r ü n d u n g:
Rechtsgrundlage für Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit langanhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. In den Monaten April bis Juli 2018 ist weniger als die Hälfte des sonst langjährigen Durchschnittswertes an Niederschlägen gefallen. Dies führte zu einer langen Phase von sehr niedrigen Wasserständen. Die trockene Wetterlage hat sich seit der Einschränkung des Gemeingebrauchs durch die Allgemeinverfügung vom 14.08.2018 auch im August und September nicht wesentlich geändert. Eine Verlängerung der Einschränkung des Gemeingebrauchs ist deshalb über den 15.09.2018 hinaus weiterhin erforderlich. Diese Verfügung wird wegen der anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, bis zum 15. Oktober 2018 beschränkt. Sollte sich an der Wetterlage bis dahin nichts geändert haben, ist vorgesehen, den Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. erneut zu verlängern.
Rechtsgrundlage für Nr. 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs.1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.
Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und 2 zuzulassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
III. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1-3, 88045 Friedrichshafen einzulegen.
IV. H i n w e i s:
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.
Friedrichshafen, den 14. September 2018
Joachim Kruschwitz
Erster Landesbeamter
Bekanntmachung vom 14. August 2018
Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
- Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V.m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt:
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Bodenseekreis wird untersagt.
Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. - Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen.
Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft. - Die Regelungen in Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
- Die untere Wasserbehörde kann eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 15. Sept. 2018 außer Kraft.
II. B e g r ü n d u n g:
Rechtsgrundlage für Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit langanhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. In den Monaten April bis Juli 2018 ist weniger als die Hälfte des sonst langjährigen Durchschnittswertes an Niederschlägen gefallen. Dies führte zu einer langen Phase von sehr niedrigen Wasserständen. Diese Verfügung wird wegen der anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, bis zum 15. Sept. 2018 beschränkt. Sollte sich an der Wetterlage bis dahin nichts geändert haben, ist vorgesehen, den Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. erneut zu verlängern.
Rechtsgrundlage für Nr. 2 der Allgemeinverfügung ist § 100 Abs.1 Satz 2 WHG. Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.
Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen in Nr. 1 und 2 zuzulassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
III. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen einzulegen.
IV. H i n w e i s:
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.
Friedrichshafen, den 14. Aug. 2018
Joachim Kruschwitz
Erster Landesbeamter
Bekanntmachung vom 31. Juli 2018
Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
I. A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
- Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 20 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) wird wie folgt beschränkt:
Der Gemeingebrauch (Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau) an den öffentlichen oberirdischen Gewässern im Landkreis Bodenseekreis wird bis zum 14. August 2018 dahingehend eingeschränkt, dass das Entnehmen von Wasser mittels Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen untersagt ist. Eine Verlängerung des Zeitraums ist möglich.
Von dieser Allgemeinverfügung ausgenommen ist nur der Bodensee. - Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung.
- Die untere Wasserbehörde kann in Fällen unbilliger Härte eine widerrufliche Ausnahme erteilen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit ausgeschlossen ist.
- Diese Untersagung gilt auch für die mit wasserrechtlicher Erlaubnis zugelassenen Gewässerbenutzungen, sofern die Erlaubnis eine Inhalts- und Nebenbestimmung enthält, die die Wasserentnahme in dem Zeitraum für unzulässig erklärt, in dem der Gemein- und Anliegergebrauch durch Allgemeinverfügung untersagt wird.
II. B e g r ü n d u n g:
Rechtsgrundlage für Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung § 21 Abs. 2 WG. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG und § 3 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden. Die unter Ziff. 1 angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs ist erforderlich, um bei der derzeit langanhaltenden extremen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die Verfügung wird zunächst anhand der aktuellen Wetterprognose bis zum 14. August 2018 beschränkt. Sollte sich an der Wetterlage bis dahin nichts geändert haben, ist vorgesehen, den Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs zu verlängern.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
III. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1-3, 88045 Friedrichshafen einzulegen.
IV. H i n w e i s:
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des
§ 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.
Friedrichshafen, den 31.07.2018
Joachim Kruschwitz
Erster Landesbeamter
Bekanntmachung vom 24. Juli 2018
Frau Manuela Jarisch, wohnhaft Waggershauser Straße 145 in 88045 Friedrichshafen wurde am 04.05.2018 vom Landratsamt Bodenseekreis aufgrund von § 68 Abs. 1 FeV zeitlich auf drei Jahre befristet als Stelle für die Schulung in Erster Hilfe anerkannt. Sie ist damit berechtigt, Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen.
Friedrichshafen, 24.07.2018
Landratsamt Bodenseekreis
- Fahrerlaubnisbehörde -
Bekanntmachung vom 13. Juli 2018
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 2 UVPG
Die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen beantragt die wasserrechtliche Gestattung für die Neugestaltung des Bodenseeufers. Unter anderem soll der vorhandene Naturstrand im Norden des Planungsgebietes naturnah umgestaltet werden. Derzeit ist der Naturstrand mit Rasengittersteinen, Betonpflaster und großen Felsbrocken gesichert. Diese sollen komplett zurück werden. Durch Abflachung der Uferneigung und den Einbau einer feineren Gesteinskörnung soll eine naturnahe Uferumgestaltung erreicht werden. Für diese Ausbaumaßnahme ist eine Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung nach § 5 UVPG war zu prüfen, ob von dem Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten waren, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass das Vorhaben nur geringfügige Auswirkungen auf den Natur- und Wasserhaushalt haben kann. Den Zielen des angrenzenden FFH-Gebietes 8220342 und des Vogelschutzgebietes 8220404 wird durch die Umgestaltungsmaßnahme nicht widersprochen. Unter Einhaltung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ist mit keinen erheblichen Auswirkungen auf geschützte Tier- und Pflanzenarten zu rechnen. Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch/menschliche Gesundheit sind baustellenbedingt und können damit nur in einem geringen Zeitraum auftreten. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standortes können aufgrund der überschlägigen Prüfung ausgeschlossen werden.
Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Friedrichshafen den 13. Juli 2018
Bekanntmachung vom 6. Juli 2018
Die Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen liegt in der Zeit vom Freitag, 06.07.2018 bis einschließlich Donnerstag, 12.07.2018 im Landratsamt Bodenseekreis, Jugendamt, Albrechtstraße 75, 88045 Friedrichshafen, 2. Obergeschoss, Zimmer 205, von Montag bis Donnerstag 08:15 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag, 08:15 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht auf.
Innerhalb einer Woche nach Ablauf der genannten Auflegungsfrist bis einschließlich Donnerstag, 19.07.2018, kann schriftlich oder während der Dienstzeit zur Niederschrift Einspruch erhoben werden.
Friedrichshafen, 4. Juli 2018
Lothar Wölfle
Landrat
Bekanntmachung vom 15. Juni 2018
Öffentliche Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Fortschreibung der Plansätze zu Rohstoffabbau und Rohstoffsicherung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben
gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbin-dung mit § 12 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GBl. S. 645, 646)
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben hat am 15. Dezember 2017 in öffentlicher Sitzung die Fortschreibung der Plansätze zu Rohstoffabbau und Rohstoffsicherung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben beschlossen.
Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen sowie die Datenschutzerklärung liegen vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 26. Juli 2018 zur kostenlosen Ein-sicht für jedermann bei folgenden Stellen während der Sprechzeiten aus:
Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
Hirschgraben 2, 88214 Ravensburg
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr;
sowie nach Terminvereinbarung
Landratsamt Bodenseekreis
Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen, Raum Z 309
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr
Landratsamt Sigmaringen
Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, Infothek
Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr; Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Landratsamt Ravensburg
Kreishaus II, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, Bau- und Umweltamt, 3. Stock, Raum 319
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr; Montag bis Mittwoch 13:30 - 15:30 Uhr, Donnerstag 13:30 - 17:30 Uhr
Der Planentwurf samt Begründung mit Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen können während des genannten Zeitraums auch im Internet unter www.rvbo.de/Planung/Fortschreibung-Regionalplan-Kapitel-Rohstoffe eingesehen und abgerufen werden.
Zu dem Planentwurf, dessen Begründung und dem Umweltbericht sowie weiteren zweckdienlichen Unter-lagen kann jedermann gegenüber dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben bis spätestens 26. Juli 2018 schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch unter info@rvbo.de Stellung nehmen. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben prüft die vorgebrachten Stellungnahmen und teilt das Ergebnis der Prüfung den Absendern mit. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis beim Regionalverband oder einem Landkreis der Region während der Sprechzeiten ermöglicht wird. Darauf wird gegebenenfalls durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Die in diesem Verfahren zur Fortschreibung der Plansätze zu Rohstoffabbau und Rohstoffsicherung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben angegeben personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 lit e) der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 9 Abs. 1 ROG i. V. m. § 12 Absatz 1 LplG unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundes- und Landesdatenschutzgesetzes entsprechend der Datenschutzerklärung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben www.rvbo.de/Datenschutz verarbeitet. Dort sind u. a. nähere Informationen zum Auskunftsrecht, zum Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zum Recht auf Widerspruch und Beschwerde dargestellt.
Ravensburg, 12. Juni 2018
gez. Kugler
Verbandsvorsitzender
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Bekanntmachung vom 29. Mai 2018
Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
Die Gemeinde Frickingen beabsichtigt den hochwassersicheren Ausbau des Frickinger Dorfbaches in einem 2. Bauabschnitt weiter fortzuführen. Dieser 2. Bauabschnitt beinhaltet die weiterführende Verdolung des Dorfbaches, welche an den 1. Bauabschnitt angeschlossen werden soll, sowie den Bau eines Trennbauwerkes, die Umverlegung des Bachverlaufes und die Ableitung der Entlastungsmenge über einen Entlastungskanal/Entlastungsgraben in den Geiswinkelgraben und den Aubach.
Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr.13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind:
1. Merkmale des Vorhabens
Das beschriebene Vorhaben dient dem Hochwasserschutz der Ortslage Frickingen. Der 2. Bauabschnitt steht im unmittelbarem Zusammenhang mit dem bereits genehmigten und ausgeführten 1. Bauabschnitt.
Die Nutzung natürlicher Ressourcen beschränkt sich auf die Nutzung von Flächen und Böden. Es werden zukünftig im Bereich des Geiswinkelgrabens und des Aubaches im Hochwasserfall zusätzliche Flächen stärker überschwemmt. Es handelt sich dabei um ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Die Eingriffe in den Boden finden vor allem während der Bauzeit statt.
Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen vor allem bei der Beseitigung der Verdolungen an.
2. Standort des Vorhabens
Vom Vorhaben sind die Feuchtbiotope Nr. 141214351370 und Nr. 181214351383 zumindest mittelbar betroffen.
Darüber hinaus sind unmittelbar keine weiteren besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Durch die Einhaltung der Vorgaben der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, des Naturschutzes, der Fischerei und des Landesdenkmalamtes kann es auch während der Bauzeit und der Nutzungsphase zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen kommen.
Die Flächen, die im Hochwasserfall zusätzlich und stärker überschwemmt werden, halten sich im Rahmen.
Bodenerosionen durch Überschwemmungen im Hochwasserfall werden durch entsprechende Schutzvorkehrungen auf ein Minimum reduziert.
Ebenso minimiert werden die Eingriffe in die Böden durch das Anlegen einer Baustraße, die Bestellung eines Baubegleiters und der Erstellung eines Verwertungs- und Entsorgungskonzeptes gemäß den Vorgaben des Bodenschutzes.
Die Entsorgung der Abfälle findet entsprechend der gesetzlichen Vorgaben statt.
Eingriffe in die Feuchtbiotope sind durch die Planung und die Vorgaben des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft auf ein Minimum reduziert. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Friedrichshafen, 29. Mai 2018
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 17. Mai 2018
Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben der A + M Gührer GbR für den Neubau eines Milchviehstalles und eines Kälberstalles soll die Verdolung des im Bereich des Bauvorhabens verlaufenden Gewässers II. Ordnung verlegt werden, da eine Überbauung der Verdolung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zulässig wäre.
Gemäß der vorliegenden Planung soll die Verdolung künftig nordöstlich um die beiden neu geplanten Ställe verlaufen. Der im Bereich des Neubauvorhabens auf Flst. Nr. 873/1, Gemarkung Langnau befindliche Abschnitt der Verdolung wird rückgebaut.
Durch die Verlegung der Verdolung wird der Verlauf des Gewässers in diesem Bereich verändert. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Durch die Verlegung der Verdolung sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war in diesem Bereich auch bisher bereits verdolt, d. h. nicht naturnahe ausgebaut. Durch die Verlegung eines bereits verdolten Abschnittes ergeben sich somit keine Verschlechterung hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Der für die Verlegung der Verdolung vorgesehene Bereich liegt im Landschaftsschutzgebiet „Seenplatte und Hügelland südlich der Argen und Nonnenbachtal“. Dieses wird durch die Verlegung der Verdolung nicht beeinträchtigt.
Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen.
Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Verlegung der Verdolung nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Friedrichshafen, den 17. Mai 2018
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 16. Mai 2018
Antragsteller: Fischer Bau GmbH, Carl-Benz-Straße 8, Owingen
Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
Die Fischer Bau GmbH plant auf dem Grundstück, Flurstück-Nummer 1, Überlinger Straße 32 in Owingen, das derzeit dort stehende Einfamilienhaus abzubrechen und durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen. Im Zuge dieser Maßnahme ist geplant den dort quer durch das Grundstück verlaufenden verdolten Nussbach wiederum verdolt an den Rand des Grundstückes zu verlegen.
Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind:
- Merkmale des Vorhabens
Das beschriebene Vorhaben ist auf einen kleinen Bereich des Nussbachs beschränkt. Die Verlegung der Verdolung verkürzt die Lauflänge des Nussbaches lediglich um ca. 16 m. Nachdem der Nussbach durch den Ort Owingen auch ober- und unterhalb der planten Verlegung der Verdolung bereits verdolt und eine Offenlegung des Nussbachs durch den Ort aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, hat die Verlegung der Verdolung keine Auswirkungen für die Durchlässigkeit des Fließgewässers.
- Standort des Vorhabens
Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
- Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Durch die Einhaltung der Vorgaben der Wasserwirtschaft, der Fischerei, des Bodenschutzes und des Landesdenkmalamtes kann es auch während der Bauzeit und der Nutzungsphase zu keinen erheblichen negativen Auswirkungen kommen.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Friedrichshafen, 16. Mai 2018
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 14. Mai 2018
I.
Um das Risiko von Abdrift captanhaltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:
Wird ein captanhaltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen:
Das Gerät zur Ausbringung eines captanhaltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (www.julius-kuehn.de/at/ab/abdrift-und-risikominderung/abdriftminderung)
II.
Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B., Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang.
III.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
V.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen eingesehen werden.
Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen.
- Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
Friedrichshafen, den 09.05.2018
gez. Lothar Wölfle (Landrat)
Bekanntmachung vom 4. Mai 2018
Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt die vorhandene Raue Rampe an der Rotachmündung, die insbesondere in Zeiten niedriger Abflüsse der Rotach in Kombination mit einem niedrigen Bodenseewasserstand für Wasserlebewesen nicht durchgängig ist, umzubauen, sodass diese ganzjährig unabhängig von den Abflüssen wieder durchgängig ist. Mit dem Umbau der ca. 0,8 m steilen Steinschüttrampe in eine ca. 18 m lange Sohlgleite mit Beckenstruktur mit einer Neigung von 1:30 soll das angestrebte Ziel der ganzjährigen Durchwanderbarkeit des Gewässers wieder erreicht werden und wieder ein guter ökologischer Zustand der Rotach, entsprechend der EU-Wasserrahmenrichtlinie, hergestellt werden. Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt.
Für das Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Im vorliegenden Fall befindet sich der Standort des Vorhabens im FFH-Gebiet 8222-342 „Rotachtal Bodensee“ mit dem Lebensraumtyp Auwald und den FFH relevanten Arten Groppe und Strömer und im Landschaftsschutzgebiet 4.35.001 „Württembergisches Bodenseeufer“. Da bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, ist in der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Wesentliche Gründe hierfür sind:
- Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet sind nicht zu erwarten.
- Das Vorhaben ist auf eine geringe Größe beschränkt.
- Mögliche Beeinträchtigungen überschreiten nicht die Erheblichkeitsschwelle.
- Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nach der Prüfung als nicht erheblich zu bewerten.
- Eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt als Summe der beschriebenen und bewerteten Schutzgüter kann nicht festgestellt werden.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Friedrichshafen, den 04. Mai 2018
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 4. April 2018
Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
Der Landkreis Bodenseekreis beabsichtigt als Teil des Interreg-V-Projektes im Gewann Tiergarten in Markdorf, Ittendorf auf den Flst. Nrn. 231 u. 232 die Herstellung von zwei Teichen mit langen Uferzonen und ausgeprägten Flachwasserzonen. Außerdem soll der Riedbach auf diesen Grundstücken durch unregelmäßige Abflachung naturnahe gestaltet werden und die Struktur des Baches zwischen den Flst. Nrn. 231, 232 und 233 durch unregelmäßigen Abtrag am Ufer aufgewertet und durch Einbau von Wandkies die Sohle angehoben werden. In dem Projekt wird durch die Anlage und Neugestaltung von Kleingewässern die Biodiversität in der Bodenseeregion und der Ausbau der grünen Infrastruktur gefördert. Die Fläche der geplanten Teiche in Ittendorf beträgt 1.100 m². Es sollen für die Maßnahme insgesamt 555 m³ Ober- und Unterboden abgetragen werden. Für die Maßnahmen wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt.
Für das Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG durchzuführen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da in der maßgeblichen Umgebung der geplanten Teiche und Ausbaumaßnahmen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß der in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen und somit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Friedrichshafen, den 04. April 2018
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 26. März 2018
Rechtsverordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenrechtsverordnung) in der Fassung vom 05.03.2018
Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) wird folgendes verordnet:
§ 1
Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamtes Bodenseekreis als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung, werden Gebühren nach der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zu dieser Verordnung erhoben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Gebührenrechtsverordnung.
§ 2
Die Nichtigkeit eines einzelnen Produktbereichs/-gruppenziffer bzw. dazugehörigen lfd.-Nr. nach der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung führt nur zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung, wenn anzunehmen ist, dass die Verordnung ohne diese Ziffern nicht in dieser Form erlassen worden wäre.
§ 3
Diese Gebührenrechtsverordnung, einschließlich des als Anlage 1 beigefügten Gebühren-verzeichnisses, tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft.
Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen außer Kraft, insbesondere die Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenrechtsverordnung) in der Fassung vom 21.12.2011 mit dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis, die Erste Rechtsverordnung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 27.02.2012 zur Änderung der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamtes Bodenseekreis in der Fassung vom 21.12.2011 (Erste Änderungsgebührenrechtsverordnung) und die Zweite Rechtsverordnung des Landratsamtes Bodenseekreis vom 24.04.2013 zur Änderung der Gebührenrechtsverordnung des Landratsamtes Bodenseekreis in der Fassung vom 21.12.2011 (Zweite Änderungsgebührenrechtsverordnung).
§ 4
Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine öffentliche Leistung, die vor Inkrafttreten dieser Gebührenrechtsverordnung vorgenommen oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Rechtsverordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde vom 21. Dezember 2011 mit dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis in der Fassung der Ersten Änderungsrechtsverordnung vom 27. Februar 2012 und in der Fassung der zweiten Änderungsrechtsverordnung vom 24. April 2013 anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
Friedrichshafen, 5. März 2018
Lothar Wölfle
Landrat
Diese Rechtsverordnung mit Gebührenverzeichnis herunterladen
Anlage 1 zur Gebührenrechtsverordnung des Landratsamtes Bodenseekreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde in der Fassung vom 5. März 2018 (Gebührensätze gültig ab 01.04.2018)
01.10 Allgemeine öffentliche Leistungen
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die weder ein Gebührentatbestand nach dieser Anlage 1 noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren bis 10.000 Euro erhoben werden | |
2 | Wird ein Antrag auf eine öffentliche Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel (1/10) bis zum vollen Betrag, der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro erhoben. | |
Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. | gebührenfrei | |
3 | Wird ein Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von einem Zehntel (1/10) bis drei Viertel (3/4) der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war. | |
4 | Zurückweisung von förmlichen Rechtsbehelfen im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) | 10 - 2.500 |
5 | Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war | 10 - 1.250 |
6 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln, sowie der Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen mit der Urschrift | 1 - 150 je angefangene Seite |
7 | Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnissen, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen, sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen aller Art (inklusive des zur Herstellung benötigten Zeitaufwandes) | 10 je angefangene Seite |
8.1 8.2 | Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente aus den Akten des Landratsamtes Bodenseekreis
| 1 1,50 |
9 | Für Auskünfte aus Akten, die Einsichtnahme in Akten oder die Über-sendung von Akten | 5 - 100 |
10 | Für die Übermittlung digitaler Daten (inklusive des zur Herstellung und Übermittlung benötigten Zeitaufwandes) | 10 je angefangene Viertelstunde |
11 | Für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte wird keine Gebühr erhoben. | gebührenfrei |
12 | Für die Übermittlung von Umweltinformationen, insbesondere Auskünften aus dem Bodenschutz- und Altlastenkatastar nach dem Landesumweltinformationsgesetz, wird eine Zeitgebühr nach dem jeweiligen kalkulierten Stundensatz der an der Leistung beteiligten Fachbereiche zu Grunde gelegt. | Zeitgebühr |
13 | Für die Erteilung von Befreiungen (Ausnahmebewilligungen) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. | 10 - 5.000 |
14 | Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine besondere Gebühr bis zu 1.500 Euro, mindestens jedoch 10 Euro, erhoben. Dies gilt nicht in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachlich oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. | |
15 | Erfolgt eine öffentliche Leistung aus besonderen Gründen außerhalb der üblichen werktäglichen Arbeitszeit (6:30 Uhr bis 19:00 Uhr) oder an Samstagen, so beträgt die Gebühr das 1,25-fache der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr. Erfolgt eine öffentliche Leistung aus besonderen Gründen an Sonn- oder Feiertagen, so beträgt die Gebühr das 1,35-fache der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr. | |
16 | Die auf Antrag erbrachte öffentliche Leistung kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr und Auslagen abhängig gemacht werden. | |
17 | Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeit bestimmt (Zeitgebühr), bemisst sich die Höhe nach der tatsächlichen Bearbeitungszeit je Mitarbeiter/in, multipliziert mit dem Kostensatz je Stunde des an der Leistung beteiligten Fachbereichs, wobei jede vollendete halbe Stunde berücksichtigt wird, sofern keine anderen Angaben gelten. |
12.20 Ordnungswesen
Leistungen | Gebühr EURO | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Persönliche Erlaubnis § 2 GastG | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Befristete Erlaubnis (§ 3 Abs. 2 GastG) mit einer Dauer bis zu einem Jahr | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Vorläufige Erlaubnis | 29 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Vorläufige Stellvertretungserlaubnis | 72 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Anmietung von Räumen bei Straußwirtschaften (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GastVo) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt § 30 GewO | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 | Erlaubnis zum Betrieb des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes (§ 34c Abs. 1 GewO)
| 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 | Gestattung der Wiederausübung eines untersagten Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO) | 57 - 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter Personen (§ 47 GewO)
| 57 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11 | Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 | Erteilung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO) | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13 | Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14 | Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten | 29 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 | Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten sowie Volksfesten | 29 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 | Ablehnung, Änderung, Aufhebung, Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung von Veranstaltungen nach lfd. Nr. 14 u. 15 dieses Gebührenverzeichnisses | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 | Zulassung von Ausnahmen von den Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe – Regelmäßige Sperrzeitverkürzung / je Monat | 29 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18 | Erlaubnis für die Beschäftigung von Personen (§ 13 Abs. 2 GastVO) | 72 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 | Auflagen und Anordnungen (§§ 5, 12 Abs. 3 GastG, § 12 Satz 2 GastVO) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 | Stellvertretungserlaubnis | 29 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
21 | Verlängerung von Fristen (§ 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 3 GastG) | 57 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22 | Gestattungen (§ 12 GastG) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
23 | Ablehnung der Erlaubnis nach § 2 GastG | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
24 | Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 | Gewerbeuntersagung | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
26 | Betrieb ohne Zulassung (§ 15 Abs. 2 GewO) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27 | Anordnung zur Erfüllung der Prüfpflicht nach der Makler- und Bauträgerverordnung | 76 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28 | Fortführung des Gewerbes (§ 46 Abs. 3 GewO) | 129 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
29 | Erlöschen von Erlaubnissen (§ 49 Abs. 3 GewO) | 29 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30 | Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (§ 55a Abs. 2 GewO) | 200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
31 | Untersagung an der Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 70a Abs. 1 GewO) | 129 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
32 | Ablehnung der Erlaubnis | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
33 | Amtshandlung nach der Handwerksordnung | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
34 | Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters nach (§§ 5, 10 SchfG) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35 | Widerruf der Bestellung | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
36 | Zweitbescheid nach § 25 SchfHwG | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
37 | Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 3 SchfHwG | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
38 | Leistungsbescheide Gebührenbetreibung | 43 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
39 | Ausnahmen nach § 12 FTG | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
41 | Gebühr für weitere WBK (gelb) | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
42 | Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins (§ 10 Abs. 3 WaffG) | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
43 | Eintrag Munitionserwerbsscheinberechtigung in WBK | 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
44 | Ausstellen eines Waffenscheins (§ 10 Abs. 3 WaffG) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
45 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
46 | Ausstellung eines kleinen Waffenscheins (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG) | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
47 | Ausnahme von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 4 WaffG | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
48 | Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 16 Abs. 2 WaffG) und Erlaubnis zum Schießen (§ 16 Abs. 3 WaffG) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
49 | Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 WaffG, § 29 Abs. 1 AWaffV | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50 | Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG, § 29 Abs. 1 AWaffV | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
51 | Erlaubnis für Waffenhändler nach § 29 Abs. 2 AWaffV, § 31 Abs. 2 WaffG | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
52 | Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 WaffG, § 29 AWaffV | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
53 | Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG, § 29 Abs. 1 AWaffV | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
54 | Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1 WaffG (1 Jahr) | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
55 | Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 4 WaffG | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
56 | Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses | 43 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
57 | Verlängerung der Geltungsdauer sowie sonst. Eintragungen | 57 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
58 | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießständen (§ 10 Abs. 5, § 16 Abs. 3 WaffG) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
59 | Erlaubnis zum Waffenhandel und zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung (§ 21 WaffG) | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
60 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 27 Abs. 1 WaffG) und Regelüberprüfung | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
61 | Regelüberprüfung gem. § 4 Abs. 3 WaffG | 29 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
62 | Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen gem. § 36 Abs.3 WaffG | 57 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
63 | Erlaubnis nach § 27 SprengG | 143 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
64 | Erlaubnis nach § 20 SprengG | 86 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
65 | Verlängerung SprengG | 72 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
66 | Unbedenklichkeitsbescheinigung | 57 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
67 | Erweiterung Sprengstofferlaubnis | 143 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
68 | Gewerbliche Erlaubnis nach § 7 SprengG | 29 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
69 | Verwahrung von Gegenständen | Grundgebühr 25 zzgl. Verwahrgebühr pro Tag 1 - 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
70 | Ausnahmegenehmigung nach StrG BW (Nr. 8 Anlage 1 der Verwaltungsgebührensatzung Bodenseekreis i.d.F. vom 17.07.2012 i.V.m. LGebG) | 10 - 5.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jagd | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
71.1 71.2 71.3 71.4 71.5 71.6 71.7 71.8 71.9 | Erteilung Einjahresjagdschein Erteilung Dreijahresjagdsschein Erteilung Tagesjagdschein Erteilung Jugendtagesjagdschein Erteilung Jugendjahresjagdschein Erteilung Einjahresjagdschein für Falkner Erteilung Dreijahresjagdschein für Falkner Erteilung Tagesjagdschein für Falkner Erteilung Jugendtagesjagdsschein für Falkner | 64* 96* 33* 25* 48* 45* 68* 24* 34* | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
72.1 72.2 72.3 72.4 72.5 72.6 72.7 72.8 | Erteilung Einjahresjagdschein (Ausländerjagdschein) Erteilung Dreijahresjagdsschein (Ausländerjagdschein) Erteilung Tagesjagdschein (Ausländerjagdschein) Erteilung Jugendjahresjagdschein (Ausländerjagdschein) Erteilung Einjahresjagdschein für Falkner (Ausländerjagdschein) Erteilung Dreijahresjagdschein für Falkner (Ausländerjagdschein) Erteilung Tagesjagdschein für Falkner (Ausländerjagdschein) Erteilung Jugendtagesjagdsschein für Falkner (Ausländerjagdschein) | 100* 150* 52* 75* 82* 123* 43* 61* | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
73 | Ersatzausfertigung eines Jagdscheins / Falknerscheins | 27 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
74 | Fallensachkundenachweis (§ 32 Abs. 4 JWMG) | 46 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75 | Einziehung von Jagdscheinen ( §18 BJagdG) / Versagung von Jagdscheinen (§ 17 BJagdG) | 61 - 1.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
76 | Genehmigung einer Jagdausübung im befriedeten Bezirk (§ 13 Abs. 4 JWMG) | 46 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
77 | Anerkennung als Wildtierschützer (§ 48 Abs. 2 JWMG) | 55 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
78 | Anerkennung als Wildschadensschätzer (§ 57 Abs. 1 JWMG) | 55 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
79 | Bestätigung von Hegegemeinschaften (§ 47 Abs. 1 JWMG) | 82 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80 | Sonstige jagdrechtlichen Anordnungen | 55 - 500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fischerei | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
81 | Verzeichnis der Fischereirechte (§ 7 FischG, §18 LFischGVO) | 55 - 500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
82 | Ausstellung eines Nachweises für die Ablegung der Fischereiprüfung bzw. Ersatzausstellung des Prüfungszeugnisses | 40 |
*lfd. Nr. 71.1 bis 71.9 und 72.1 bis 72.8 zzgl. Jagdabgabe
12.21 Verkehrswesen
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
Schiffsverkehr und Verkehrssicherung | ||
1 | Genehmigung von Veranstaltungen | 28 - 2.000 |
2 | Sonstige Bescheinigungen im Schifffahrtsrecht | 28 - 2.000 |
3 | Zulassen von Ausnahmen, Negativentscheide | 28 - 2.000 |
Zulassung von Fahrzeugen zum Schiffsverkehr | ||
4 | Registrierung eines zulassungsfreien Vergnügungsfahrzeuges und Erteilung eines amtl. Kennzeichens | 26 |
5 | Neuzulassung ohne Abnahme | 28 - 5.000 |
6 | Verlängerung der Zulassung ohne Untersuchung | 38 |
7 | Untersuchungen und Nachuntersuchungen von Fahrzeugen | 28 - 5.000 |
8 | Untersuchung von Fahrzeugen in einer Werft oder an Land, insbesondere gewerbliche Fahrzeuge | 28 - 20.000 |
9 | Lärmmessung | 28 - 2.000 |
10 | Gasabnahme | 57 |
11 | Zulassungsvorgänge | 14 - 2.000 |
12 | Zulassen von Ausnahmen, Negativentscheide | 28 - 2.000 |
Zulassung von Personen zum Schiffsverkehr | ||
Theorieprüfung | ||
13 | Allgemein | 40 |
14 | Segeln | 11 |
15 | Hochrhein | 21 |
16 | Außenprüfung Stuttgart | 12 |
Praxisprüfung | ||
17 | Kat. A | 23 |
18 | Navigtation Kat. A | 25 |
19 | Kat. D | 23 |
20 | Hochrhein | 38 |
Anerkennung | ||
21 | Befähigungsnachweis Motor | 15 |
22 | Befähigungsnachweis Segeln | 15 |
23 | Ausstellung Patent | 10 |
Erweiterung Patent | ||
24 | Ersatzausfertigung | 18 |
25 | Zulassen von Ausnahmen, Negativentscheide | 28 - 2.000 |
12.23 Personenstandswesen
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Namensänderungen | 57 - 2.000 |
12.26 Verbraucherschutz, Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Ernährung
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Genehmigungen, Anordnungen, Kontrollen mit Mehraufwand, Anerkennungen, Gesundheitszeugnisse, Bescheinigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Bewilligungen, mit oder ohne Untersuchung/Überprüfung (Lebensmittel) | 10 - 5.000 |
2 | Genehmigungen, Anordnungen, Anerkennungen, Gesundheitszeugnisse, Bescheinigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Bewilligungen, mit oder ohne Untersuchung/Überprüfung (Fleischhygiene) | 10 - 5.000 |
3 | Gesundheitszeugnis/Bescheinigung von Tieren, Tierprodukten und Waren einschl. Einfuhr- und Ausfuhruntersuchung mit oder ohne Kontrolle/Untersuchung | 10 - 5.000 |
4 | Amtstierärztliches Zeugnis für Reiseverkehr (Hunde, Katzen, Vögel etc.) | 10 - 5.000 |
5 | Genehmigungen, Anordnungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Bewilligungen einschließlich Untersuchungen/ Überprüfungen (Tierseuche) | 10 - 10.000 |
6 | Genehmigungen, Anordnungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Bewilligungen einschließlich Untersuchungen/ Überprüfungen (Tierschutz) | 10 - 5.000 |
7 | Verhaltensprüfung bei Hunden | 216 |
12.60 Brandschutz
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Brandverhütungsschau / Nachschau nach VWV Brandverhütungsschau + 2. Aufschaltung | 29 je angefangene Halbestunde |
31.40 Soziale Einrichtungen
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
Für die Nutzung der Staatlichen Gemeinschaftsunterkünfte und Übergangswohnheime nach § 6 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Eingliederungsgesetztes (EglG) erhebt die untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis monatlich folgende Gebühren: | ||
1 | für Kinder im Sinne des FlüAG und EglG ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis Vollendung des 16. Lebensjahres sowie für Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie sich noch in der Schulausbildung befinden, je | 74 |
2 | für Personen im Sinne des FlüAG und EglG ab Vollendung des 16. Lebensjahres | 148 |
3 | für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit einem Kind | 370 |
4 | für jedes weitere Kind (gem. lfd. Nr. 1) | 74 |
5 | für eine allein sorgeberechtigte Person mit einem Kind | 222 |
6 | für jedes weitere Kind (gem. lfd. Nr. 1) | 74 |
Schuldner der Gebühren und Erstattungsbeträge sind die unmittelbar nutzenden Personen und bei Minderjährigen auch die Personensorgeberechtigten. Ehepaare, Eltern, Alleinerziehende und ihre Kinder im Sinne von lfd. Nr. 2 haften als Gesamtschuldner. | ||
Die Gebühren- und Erstattungspflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen, solange in der Einrichtung ein Platz für den Schuldner freigehalten wird. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten ab bekannt werden der Abwesenheit. Längstens jedoch bis zum Tag der amtlichen Abmeldung. |
41.40 Maßnahmen der Gesundheitspflege
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Untersuchung der Fahreignung | 117 |
2 | Untersuchungen von Fahrlehrern, Bezirksschornsteinfegern, nach dem Waffengesetz | 103 |
3 | Sonstige Untersuchungen (Kapitalisierung der Rente bei Bundeswehr) | 103 |
4 | Eignung zur Fahrgastbeförderung und vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis | 58 |
5 | Amtsärztliches Zeugnis zur Vorlage beim Finanzamt | 72 |
6 | Beglaubigung (Betäubungsmittel, Exportbescheinigung, Urkunden, Zeugnisse) | 21 |
7 | Mitwirkung im Vaterschaftsverfahren | 27 |
8 | Prüfungsrücktritt | 62 |
9 | Belehrung nach § 43 IfSG | 25 |
10 | Belehrung nach § 43 IfSG ermäßigt | 10 |
11 | Belehrung nach § 43 IfSG Abschrift | 10 |
Badewasser | ||
12 | erste Wasserprobe | 53 zzgl. Kosten durch Landesgesundheitsamt |
13 | jede weitere Wasserprobe | 22 zzgl. Kosten durch Landesgesundheitsamt |
14 | Probeentnahme bei Naturbädern | 53 zzgl. Kosten durch Landesgesundheitsamt |
Trinkwasser | ||
15 | erste Wasserprobe | 53 zzgl. Kosten durch externe Labountersuchung |
16 | jede weitere Wasserprobe | 22 zzgl. Kosten durch externe Labountersuchung |
52.10 Bauordnung
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
Kenntnisgabeverfahren | ||
1 | Beratung des Bauherrn oder des Planverfassers im Kenntnisgabeverfahren | 56 - 5.000 |
2 | Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren (§ 59 Abs. 4 LBO) | 56 - 5.000 |
3 | Ablehnung eines Antrag auf Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren (§ 59 Abs. 4 LBO) | 56 - 5.000 |
Bauvoranfrage | ||
4 | Erteilung eines Bauvorbescheides (§ 57 Abs. 1 LBO), wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden | 2,0 v. T. der Baukosten, mind. 112 |
5 | Erteilung eines Bauvorbescheides (§ 57 Abs. 1 LBO) in den übrigen Fällen | 56 - 5.000 |
6 | Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides | 1/4 der jeweiligen Gebühr, mind. 112 |
7 | Zurückweisung eines Antrags auf Bauvorbescheid oder auf Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides | 1/10 bis 1/1 der jeweiligen Gebühr, mind. 56 |
Baugenehmigungsverfahren | ||
8 | Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 LBO) | 5,0 v. T. der Baukosten, mind. 112 |
9 | Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) | 4,0 v. T. der Baukosten, mind. 112 |
10 | Erteilung einer Baugenehmigung (§ 52 + 58 Abs. 1 LBO), wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können | 56 - 5.000 |
11 | Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage (§ 52 + 58 Abs. 1 LBO) | 56 - 5.000 |
12 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) | 5,0 v. T. der Baukosten, mind. 112 |
13 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO), wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können | 56 - 5.000 |
14 | Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO | 5,0 v. T. der Baukosten, mind. 112 |
15 | Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werde können | 56 - 5.000 |
16 | Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO (§ 62 Abs. 2 LBO) | 1/4 der jeweiligen Gebühr, mind. 56 |
17 | Zurückweisung eines Antrags auf Baugenehmigung, auf Teilbaugenehmigung, auf Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO oder auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung/ Teilbaugenehmigung/Zustimmung nach § 70 Abs. 1 LBO | 1/10 bis 1/1 der jeweiligen Gebühr, mind. 56 |
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen | ||
18.1 18.2 | Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 BauGB) a) je Befreiung b) je Ausnahme oder Abweichung | 56 - 5.000 56 - 5.000 |
19.1 19.2 | Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 56 LBO) a) je Befreiung b) je Ausnahme oder Abweichung | 56 - 5.000 56 - 5.000 |
20 | Zurückweisung eines Antrags auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung | 56 - 500 |
Baulasten | ||
21.1 21.2 | Bearbeitung einer Baulastübernahmeerklärung (§ 71 LBO) a) Formulierung der Baulastübernahmeerklärung und Eintragungsverfügung b) nur Eintragungsverfügung (Formulierung der Baulastübernahmeerklärung erfolgt durch die Gemeinde) | a) 120 b) 71 |
22 | Verzichtserklärung zur Löschung einer Baulast (§ 71 Abs. 3 LBO) | 57 |
Bauüberwachung und Bauabnahmen | ||
23 | Bauüberwachung (§ 66 LBO) und bis zu zwei Bauabnahmen (§67 LBO) | 1,5 v. T. der Baukosten, mind. 56 |
24 | Für jede weitere Bauabnahme (§ 67 LBO) sowie für jede Wiederholung eines erfolglos verlaufenen Abnahmetermins | 56 - 5.000 |
25 | Baukontrolle (§ 66 LBO) | 56 - 5.000 |
Fliegende Bauten | ||
26 | Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten (§ 69 Abs. 6 Satz 2 LBO) | 56 - 5.000 |
27 | Nachabnahme Fliegender Bauten (§ 69 Abs. 8 LBO) | 56 - 5.000 |
Brandverhütungsschau | ||
28 | Mängelbeseitigungsverfügung und sonstige Anordnungen im Rahmen der Brandverhütungsschau | 56 - 5.000 |
29 | Nachschau zur Brandverhütungsschau (durch die untere Baurechtsbehörde) | 28 je halbe Stunde |
Abgeschlossenheitsbescheinigung | ||
30 | Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG) | 100 je Nutzungseinheit (Wohn- bzw. Gewerbeeinheit), max. 1.500 |
31.1 31.2 | Erteilung einer Änderungsabgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG) a) je neu hinzugekommener Nutzungseinheit b) je geänderter Nutzungseinheit | a) 100 b) 50 maximal 1.500 |
Kleinkläranlagen | ||
32 | Bauüberwachung und Bauabnahme (§ 84 WG) | 56 - 5.000 |
Anordnungen | ||
33 | Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts (§ 47 Abs. 1 LBO) | 56 - 5.000 |
34 | Baueinstellung (§ 64 Abs. 1 LBO) | 56 - 5.000 |
35 | Baustellenversiegelung (§ 64 Abs. 2 LBO) | 56 - 5.000 |
36 | Abbruchsanordnung (§ 65 Abs. 1 LBO) | 56 - 5.000 |
37 | Nutzungsuntersagung (§ 65 Satz 2 LBO) | 56 - 5.000 |
38 | Ablehnung eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten | 56 - 5.000 |
52.30 Denkmalschutz
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung | gebührenfrei |
2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 | Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommenssteuergesetz zur Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie zur Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen bei bescheinigten Aufwendungen a) bis 2.500 € b) bis 25.000 € c) bis 50.000 € d) bis 250.000 € e) bis 500.000 € f) je weitere 500.000 € | a) 28 b) 56 c) 83 d) 222 e) 333 f) 278 |
54.20 Kreisstraßen
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Genehmigungen/Erlaubnisse nach Straßenrecht | 50 - 10.000 |
55.20 Gewässerschutz / Öffentliche Gewässer / Wasserbauliche Anlagen
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
Wasserrecht | ||
1 | Leistungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes, des Wassergesetzes B-W und darauf ergangener Rechtsverordnungen erbracht werden bzw. getroffen werden. | 30 - 300.000 |
Ist im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen oder schließt die wasserrechtliche Entscheidung andere Entscheidungen mit ein, so sind die dafür vorgesehenen Gebühren gesondert zu erheben | ||
2 | Entscheidungen im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Genehmigung von Kiesabbau im Trockenabbauverfahren, einschl. Entscheidungen zur Beseitigung von Missständen und der Rekultivierung der Kiesgruben | 60 - 150.000 |
Bodenschutz- und Altlastenrecht | ||
3 | Leistungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes und darauf ergangener Rechtsverordnungen erbracht werden bzw. getroffen werden. | 30 - 50.000 |
Ist im Zusammenhang mit einer bodenschutzrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen oder schließt die bodenschutzrechtliche Entscheidung andere Entscheidungen mit ein, so sind die dafür vorgesehenen Gebühren gesondert zu erheben |
55.50 Forstwirtschaft
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes >1 ha für forstbetriebliche Einrichtungen, Leitungsflächen oder zur Anlage von Erholungseinrichtungen | 62 - 1.000 |
2 | Genehmigung eines Kahlhiebes > 1 ha | 62 - 1.000 |
3 | Genehmigung der Nutzung hiebsunreifer Bestände | 62 - 1.000 |
4 | Genehmigung zur Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist | 62 - 1.000 |
5 | Genehmigung der Teilung eines Waldgrundstücks | 62 - 1.000 |
6 | Erteilung einer Bescheinigung, dass das Vorkaufsrecht des Landes nicht ausgeübt wird, wenn diese vor Ablauf der Zweimonatsfrist gewünscht wird | 62 - 1.000 |
7 | Untersagung eines Kahlhiebs, wenn Schädigung des Nachbarbestandes zu erwarten ist | 62 - 1.000 |
8 | Verpflichtung zur Duldung der Benutzung fremder Grundstücke, Verpflichtung zur Duldung der Mitbenutzung von Waldwegen, Verpflichtung zur Duldung des Waldwegebaus | 62 - 1.000 |
9 | Genehmigung von Kahlhieben im Schutzwald (vgl. § 30 LWaldG Boden-Schutzwald, § 30a LWaldG Biotop-Schutzwald, § 31 LWaldG Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen) | 62 - 1.000 |
10 | Anordnung von Bewirtschaftungsmaßnahmen im Bodenschutzwald | 62 - 1.000 |
11 | Genehmigung der Änderung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes | 62 - 1.000 |
12 | Anordnung von Bewirtschaftungsmaßnahmen gem. § 30 Abs. 2 Satz 2 LWaldG | 62 - 1.000 |
13 | Genehmigung zur Errichtung/Erweiterung von Gehegen im Wald | 62 - 1.000 |
14 | Genehmigung von organisierten Veranstaltungen im Wald | 62 - 1.000 |
15 | Genehmigung der Kennzeichnung von Wanderwegen | 62 - 1.000 |
16 | Genehmigung der Sperrung von Wald | 62 - 1.000 |
17 | Genehmigung von organisierten Veranstaltungen zum Sammeln von Walderzeugnissen | 62 - 1.000 |
18 | Genehmigung von feuergefährlichen Einrichtungen oder Handlungen | 62 - 1.000 |
19 | Forstaufsichtliche Anordnung | 62 - 1.000 |
20 | Weitergabe/ Einsichtnahmen von Unterlagen wie Umweltdaten Wald, FE-Daten zu privaten oder gewerblichen Zwecken | 62 - 1.000 |
21 | Ferienprogramm | 62 - 1.000 |
22 | Waldführungen | 31 je angefangene halbe Stunde |
55.51 Landwirtschaft
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Aufforstungsgenehmigung nach § 25 LLG | 27 - 150 |
2 | Genehmigung von Weihnachtsbaum- und Zierreisigkulturen oder Kurzumtriebsplantagen nach § 25a LLG | 55 |
3 | Ausnahmegenehmigung für Grünlandumwandlung nach § 27a LLG u. § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG | 62 |
4 | Entwässerungsgenehmigung auf Dauergrünland nach § 27a Abs. 4 LLG | 55 |
5 | Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 PflSchG | 55 - 500 |
6 | Lehrgänge Sachkundenachweis nach Buchstabe a.) für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel | 78 |
7 | Lehrgänge Sachkundenachweis nach Buchstabe b.) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | gebührenfrei |
10 | Prüfung Sachkundenachweis nach Buchstabe a.) für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel | 55 |
11 | Prüfung Sachkundenachweis nach Buchstabe b.) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | 54 |
12 | Ausnahmegenehmigung nach der Düngeverordnung nach § 6 Abs. 5 DüVO | 55 - 200 |
13 | Gutachten und Schätzungen im landwirtschaftlichen Bereich, Entschädigungen | gebührenfrei |
14 | Gebühr Sachkundenachweis Pflanzenschutz nach § 9 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 i.V.m. § 1f Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27.06.2013 in der Fassung vom 06.01.2014 | 33 |
15 | Ausnahmegenehmigungen im Rahmen von FAKT | 27 - 55 |
16 | Überprüfung von Neupflanzungen, Hagelschutzeinrichtungen, Beregnungsanlagen und Frostschutzeinrichtungen im Obstbau im Rahmen der Förderung über Erzeugerorganisationen durch die EU nach § 4 Abs.3 des Landesgebührengesetz LGebG | 14 je angefangene Viertelstunde |
17 | Anordnung zur Wiederherstellung bzw. Einhaltung von Genehmigungsauflagen nach § 27a LLG u. § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG | 55 |
18 | Wertermittlung im Obst- und Gartenbau nach § 4 Abs.3 des Landesgebührengesetz LGebG | 55 - 500 |
56.10 Umweltschutzmaßnahmen
Ist im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften zu treffen, so werden die dafür vorgesehenen Gebühren besonders erhoben.
Leistungen | Gebühr EURO | |||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Leistungen im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Tätigkeit des Naturschutzes | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
2 | Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung od. dem Bestehen eines Vorkaufsrechts nach § 53 NatSchG | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
3 | Zulassungen für Forschungs- und Lehrzwecke | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
4 | Zulassungen für Vorhaben, welche ausschließlich dem Natur- und Artenschutz dienen | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
5 | Zulassung von Eingriffen nach § 17 Abs. 1 BNatschG i. Verb. mit § 19 Abs. 1 NatSchG, einschl. Baugenehmigung nach §§ 2 Abs. 1 und 58 LBO (Auffüllungen, Abgrabungen) | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
6 | Zulassung von Eingriffen nach § 17 Abs. 3 BNatschG i. Verb. mit § 19 Abs. 1 NatschG (verfahrensfreie Vorhaben, sonstige Eingriffe) | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
7 | Zulassungen (Ausnahmen) nach § 30 Abs. 3 BNatschG i. V. mit § 33 Abs. 3 Ziffer 2 NatschG (Biotopschutz) und § 33 BNatschG (Natura 2000-Gebiete) | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
8 | Zulassungen (Ausnahmen) nach § 45 Abs. 7 Nr. 4 und 5 BNatSchG und § 13 Abs. 3 BArtSchVO im Interesse der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Umwelt, oder im öffentlichen Interesse | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
9 | Zulassungen (Befreiungen) nach § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 2, in Verb. mit § 67 Abs. 1 BNatschG, sowie § 54 Abs. 1 NatschG (LSGs, NDs) für Nicht-Land-/Forstwirte | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
10 | Zulassungen (Befreiungen) nach § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 2, in Verb. mit § 67 Abs. 1 BNatschG, sowie § 54 Abs. 1 NatschG (LSGs, NDs) für Land- und Forstwirte | 1/2 der Gebühr siehe Nr. 9 für Nicht-Land-/Forstwirte | ||||||||||||||||||||||||
11 | Zulassungen (Befreiungen) nach § 29 Abs. 3 BNatschG in Verb. mit § 31 Abs. 5 NatschG (Alleen). | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
12 | Zulassungen (Befreiungen) nach § 67 Abs. 1 in Verb. mit §§ 30 Abs. 2, 39 Abs. 1 und 2, Abs. 5 BNatschG, sowie 54 Abs. 2 NatschG (Allgem. Artenschutz, Biotopschutz, Bäume, Hecken) | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
13 | Zulassungen (Befreiungen) nach §§ 67 Abs. 2 in Verb. mit 44 Abs. 1 BNatSchG. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
14 | Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatschG in Verb. mit § 4 Abs. 1 und 3 NatschG | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
15 | Anordnungen nach §§ 7 Abs. 4 in Verb. mit 4 Abs. 1 und 3 NatschG (Entwässerungseinrichtungen bei Moorstandorten und Feuchtwiesen) | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
16 | Anordnungen nach § 17 Abs. 8 BNatschG, § 14 NatschG in Verb. mit §§ 3 Abs. 2 BNatschG und 4 Abs. 1 und 3 NatschG (Eingriffe) | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
17 | Anordnungen nach § 22 Abs. 3 BNatschG, § 26 Abs. 1 in Verb. mit §§ 3 Abs. 2 BNatschG und 4 Abs. 1, 3 NatschG (Veränderungssperre) | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
18 | Anordnungen nach §§ 23 Abs. 2, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 BNatschG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 und 30 Abs. 2 NatschG | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
19 | Anordnungen nach §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 2, 31 Abs. 4, NatschG. in Verb. mit § 4 Abs. 1, 3 NatschG (NSG, ND, Alleen) | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
20 | Anordnungen nach §§ 30 Abs. 2 in Verb. mit 3 Abs. 2 BNatschG, sowie §§ 33 NatschG in Verb. mit 4 Abs. 1 NatschG | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
21 | Anordnungen - Sonstige Anordnungen nach BNatSchG oder NatSchG | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
22 | Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden oder zum Schutz d. heim. Tier- u. Pflanz.welt, für Forschg. u. Lehre od. Wiederansiedlg. nach 20g/6 Satz 1 Nr. 1-3 BNatSchG u. 13/3 ArtSchV | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
23 | Bearbeitung von LP-Anträgen und LP-Verträgen nach Maßgabe der LP-Richtlinie Land | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
24 | Begutachtung von (Baum)-Naturdenkmalen hinsichtlich Verkehrssicherheit und Pflege | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
25 | Beratungen zur Gewässerunterhaltung, zu Pflegemaßnahmen und zu umweltgerechtem Verhalten | gebührenfrei | ||||||||||||||||||||||||
26 | Zwangsmittelfestsetzung gemäß § 31 Abs. 1 und 6 LVwVG für Naturschutzrechtliche Anordnungen | 60 - 2.000 | ||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||
28 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1, § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummer 53.3 und 53.4 | 75 v. H. aus Gebühr förmliches Verfahren nach lfd.-Nr. 27.1 – 27.6 | ||||||||||||||||||||||||
29 | Genehmigung von Anlagen nach Nr. 2,1 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchG (Steinbrüche) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 60 - 5.000 | ||||||||||||||||||||||||
30 | Wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten oder Abbaufläche nicht zugrunde gelegt werden können | 60 - 5.000 | ||||||||||||||||||||||||
31 | Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchV sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummer 53.5 b) und 53.5 c) | 75 v.H. aus Gebühr nach lfd-Nr. 27.1 – 27.6 bezogen auf die Kosten der Änderung mind. 225 | ||||||||||||||||||||||||
32 | Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nr. 2.1 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV (Steinbrüche) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche | 60 - 1.000 | ||||||||||||||||||||||||
33 | Wenn der Gebührenrechnung Kosten der Änderung oder Abbaufläche nicht zugrunde gelegt werden können | 60 - 4.000 | ||||||||||||||||||||||||
34 | Erteilen von Anzeigenbestätigung, Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 53 Abs. 3 KrWG) | 60 - 20.000 | ||||||||||||||||||||||||
35 | Erteilen der Erlaubnis jeglicher Art für Sammler, Beförderer, Händler und Makler (§ 54 KrWG) | 60 - 20.000 | ||||||||||||||||||||||||
36 | Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage | a.) 50 v.H. der Gebühr nach lfd-Nr. 27.1 – 27.6 bezogen auf die Kosten der Änderung, mind. 60 b.) wenn Einrichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können, 60 - 4.000 | ||||||||||||||||||||||||
37 | Teilgenehmigung für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage | 85 v. H. aus Gebühr des jeweiligen Verfahrens | ||||||||||||||||||||||||
38 | Teilgenehmigung für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage | 50 v. H. aus Gebühr des jeweiligen Verfahrens | ||||||||||||||||||||||||
39 | Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG | 60 - 20.000 | ||||||||||||||||||||||||
40 | Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG | 25 v. H. der Genehmigungsgebühr nach lfd-Nr. 27.1 - 33 | ||||||||||||||||||||||||
41 | Ausnahmen nach § 22 der 1. Bundes-ImmissionsschutzVO | 60 - 20.000 | ||||||||||||||||||||||||
42 | Erteilen einer Bescheinigung nach EEG pro Motor | 60 - 20.000 | ||||||||||||||||||||||||
43 | Zuschlag von 50 % der Genehmigungsgebühr bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | 150 v. H. von lfd. -Nr. 27 - 30, zzgl. der entstandenen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung | ||||||||||||||||||||||||
44 | Zuschlag von 5 % der Genehmigungsgebühr bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung | 5 v. H. der Genehmigungsgebühr des entsprechenden Verfahrens, zzgl. der entstandenen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung | ||||||||||||||||||||||||
45 | Stellungnahmen nach § 33 Abs. 2 UAG (EMAS) | gebührenfrei |
56.20 Arbeitsschutz
Leistungen | Gebühr EURO | |
---|---|---|
1 | Ausnahmen von den Vorschriften über Mehrarbeit, Nachtarbeit, Ruhezeit, Pausen und Ausgleichszeiträume nach §§ 7 Abs. 5 bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des ArbZG | 100 - 1.500 |
2 | Bewilligungen und Feststellungen für Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4 oder 5 bzw. § 15 Abs. 2 ArbZG) | 100 - 5.000 |
3 | Ausnahmen von den Ruhezeiten (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG) | 150 - 600 |
4 | Ausnahmen für Kinderarbeit (§ 6 Abs. 1 JArbSchG) | 100 - 500 |
5 | Anordnungen nach § 22 Abs. 3 ArbSchG | 150 - 3.000 |
6 | Ausnahmen/Anordnungen nach § 27 JArbSchG | 100 - 3.000 |
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Bekanntmachung vom 21. März 2018
Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) vom 19. Juni 1987 (Gesetzblatt Seite 289), zuletzt geändert am 23. Februar 2017 (Gesetzblatt Seite 99) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 4 Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) vom 8. Juni 1995 (Gesetzblatt Seite 417), zuletzt geändert am 11.10.2017 (Gesetzblatt Seite 557), hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis in seiner Sitzung am 19. März 2018 folgende Allgemeine Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 rückwirkend zum 1. Januar 2018 als Satzung beschlossen:
Präambel
Mit der Änderung des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) wird die Finanzierungspraxis im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Baden-Württemberg zum 1. Januar 2018 novelliert und eine landesrechtliche Regelung für Ausgleichszahlungen zugunsten der Ausbildungsverkehre nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geschaffen. Aufgrund dessen erhalten die Stadt- und Landkreise ab 1. Januar 2018 als ÖPNV-Aufgabenträger gemäß § 15 Absatz 1 ÖPNVG jährlich anteilige Mittelzuweisungen zur Finanzierung dieser Aufgaben, wobei die Aufgabenträger gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 ÖPNVG ab 1. Januar 2021 eine Rabattierung für die Tarife im Ausbildungsverkehr von mindestens 25 vom Hundert gegenüber dem Erwachsenentarif sicherstellen müssen. Gemäß § 17 Absatz 1 ÖPNVG sind die baden-württembergischen Aufgabenträger eines Verbundraums zudem verpflichtet, eine einheitliche Rabattierung für den Ausbildungsverkehr in diesem Verbundraum sicherzustellen. Derartige Tarifvorgaben können als Höchsttarifregelung in Form von Allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 als Satzung erlassen werden.
Diese Finanzreform wird seitens des Landes in zwei Stufen umgesetzt. In den Jahren 2018 bis 2020 werden den Aufgabenträgern die Mittel, die bisher die Verkehrsunternehmen direkt vom Land erhalten haben, unter Beibehaltung der bisherigen Gesamtsumme vollständig übertragen. Ab dem Jahr 2021 werden die Mittel stufenweise anhand eines weiterentwickelten Schlüssels, der raumstrukturelle, auf den öffentlichen Personennahverkehr bezogene und leistungsbezogene Parameter berücksichtigen wird, neu auf die Aufgabenträger verteilt.
Die Landkreise Bodenseekreis, Lindau und Ravensburg sind Aufgabenträger im Gebiet der Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH (bodo). Für deren Gebiet ist der bodo-Tarif als Höchsttarif vorgegeben. Von der Novellierung des ÖPNVG ist der bayerische Landkreis Lindau nicht betroffen. Die Landkreise Bodenseekreis und Ravensburg erlassen zur Umsetzung des ÖPNVG jeweils für ihr Gebiet eine gleichlautende Allgemeine Vorschrift. Sie stellen dadurch sicher, dass die gemeinsamen Belange unter Wahrung der jeweiligen Aufgaben- und Finanzverantwortung berücksichtigt und eine transparente, diskriminierungsfreie und beihilferechtskonforme Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Anwendung von Höchsttarifen sichergestellt wird. Änderungen dieser Allgemeinen Vorschrift müssen in beiden Landkreisen ebenfalls einheitlich erfolgen.
Den Zeitraum für die erste Stufe der Finanzreform nutzen Verkehrsverbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen dazu, die Zuordnung der Zeitkarten im Ausbildungsverkehr, die bisher auf unternehmensindividuellen Werten aus dem Jahr 2003 fußt und entsprechend der allgemeinen jährlichen Verbundentwicklung fortgeschrieben wurden, linienbezogen den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Darüber hinaus wird der Verkehrsverbund in dieser Zeit die monetäre Bewertung des Freizeitnutzens der Schülermonatskarte mit repräsentativen Erhebungen oder Umfragen unterlegen, um damit eine rechtssichere Grundlage für eine etwaige Verwendung dieses Werts ab der zweiten Stufe der Finanzreform zu schaffen.
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i.S.v. § 2 Absatz 2 Satz 2.
- Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer PBefG-Liniengenehmigung gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll.
- Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren, ausgenommen.
- Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.
§ 2 Anwendung des Verbundtarifs
- Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden.
- Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen.
§ 3 Grundlagen des Verbundtarifs
- Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen.
- Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen.
§ 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben
- Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahr-scheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife.
- Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist.
- Die Rabattierung für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs gegenüber vergleichbaren Zeitfahrausweisen des Jedermannverkehrs im Jahr 2018 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Die Stadtverkehre können im Jahr 2018 abweichende Tarife haben. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 1. Januar 2019 um mindestens 23 %, ab 1. Januar 2020 um mindestens 24 % und ab 1. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt.Zeitfahrausweise
JedermannverkehrZeitfahrausweise
Ausbildungsverkehr% Rabattierung Zone 1 44,50 Euro 35,40 Euro 79,55 20,45 % Zone 2 60,70 Euro 46,80 Euro 77,10 22,90 % Zone 3 78,00 Euro 60,50 Euro 77,56 22,44 % Zone 4 94,50 Euro 72,50 Euro 76,72 23,28 % Zone 5 110,50 Euro 84,00 Euro 76,02 23,98 % Zone 6 125,50 Euro 95,50 Euro 76,10 23,90 % Zone 7 140,00 Euro 106,50 Euro 76,07 23,93 % Zone 8
Netz151,50 Euro 114,50 Euro 75,58 24,42 % - Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13.30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung).
§ 5 Ausgleichsregelungen
- Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 5 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird.
- Die Berechnung der Ausgleichsbeträge erfolgt getrennt für die jeweiligen Linien oder Linienbündel, die sich aus den Genehmigungs- und Vergabeverfahren nach dem PBefG ergeben. Der Berechnung liegt dabei die Zahl der auf der einzelnen Linie/dem einzelnen Linienbündel verkauften Zeitkarten bzw. die Zahl der der einzelnen Linie bzw. dem einzelnen Linienbündel nach den verbundvertraglichen Regelungen je Kalenderjahr vom Verkehrsverbund bodo zugewiesenen Fahrscheinen zugrunde. Bei Landkreisgrenzen überschreitenden Linien wird eine einvernehmliche Verständigung der betroffenen Landkreise zum Ausgleich der über die Landkreisgrenzen hinaus gültigen Fahrscheine angestrebt. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt der Ausgleich anteilig nach Fahrplankilometern.
- Die auszugleichenden wirtschaftlichen Folgen aus der gemeinwirtschaftlichen Tarifvorgabe werden je Linie/je Linienbündel nach folgenden Parametern errechnet:
Maßgebend für die Berechnung ist der Tarifstand am 1. Januar des Kalenderjahres.a) Ausgangspunkt sind die nach Absatz 2 ermittelten Stückzahlen. b) Zur Vermeidung einer Überkompensation werden die Stückzahlen nach Buchstabe a) mit einem Abschlagsfaktor multipliziert. c) Der Abschlagsfaktor beträgt im Ausbildungsverkehr 0,95. d) Die bereinigten Stückzahlen nach Buchstabe b) werden mit den infolge der Tarifvorgabe ungedeckten Kosten multipliziert. e) Die ungedeckten Kosten ermitteln sich aus dem tariflichen Abspannverhältnis (Differenz zwischen dem Zeitfahrausweis Jedermannverkehr und dem Zeitfahrausweis Ausbildungsverkehr). - Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so ist bei der Zuscheidung der Zeitkarten durch den Verkehrsverbund bodo sicherzustellen, dass diese anteilig dem Alt- und Neubetreiber zugeschieden werden.
- Als Ausgleich für die ungedeckten Kosten infolge der Freizeitregelung nach § 4 Absatz 4 erhält jede Linie/jedes Linienbündel pro zugeteilter Zeitkarte im Ausbildungsverkehr einen Ausgleich in Höhe von 21,54 €, multipliziert mit dem Abschlagsfaktor nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c) zur Berücksichtigung des finanziellen Nettoeffekts.
- Die insgesamt zur Verfügung stehenden Ausgleichsmittel des Landkreises werden durch die vom Land Baden-Württemberg zugewiesenen Ausgleichsmittel gemäß § 15 Absatz 2 ÖPNVG, abzüglich der nach § 15 Absatz 5 ÖPNVG an die Gemeinden ausgekehrten Mittel begrenzt. Soweit die Summe der errechneten Ausgleichsbeträge diese begrenzten Mittel übersteigt, ist zunächst der Vollausgleich der ungedeckten Kosten aus der Tarifvorgabe im Ausbildungsverkehr vorzunehmen. Ist auch dies nicht möglich, wird der Einzelanspruch der Verkehrsunternehmen auf Ausgleich der ungedeckten Kosten aus der Tarifvorgabe im Ausbildungsverkehr jeweils anteilig im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Ausgleichsansprüche gekürzt. Kann aus den zur Verfügung gestellten Gesamtmitteln der Ausgleich der ungedeckten Kosten aus der Tarifvorgabe im Ausbildungsverkehr vollständig finanziert werden, nicht aber der Ausgleich der ungedeckten Kosten infolge der anderweitigen Tarifvorgaben, so wird der Einzelanspruch der Verkehrsunternehmen auf Ausgleich der ungedeckten Kosten aus den anderweitigen Tarifvorgaben jeweils anteilig im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Ausgleichsansprüche gekürzt.
§ 6 Überkompensationskontrolle
- Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen.
- Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
- Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
- Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen.
- Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten.
- Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens.
§ 7 Zahlungsmodalitäten
- Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlags-zahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50 % und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % dieser Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags.
- Von dem gemäß § 5 Absätze 3 und 5 berechneten Ausgleichsbetrag sind die im jeweiligen Kalenderjahr gewährten Abschlagszahlungen abzusetzen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt.
- Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung) erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen.
§ 8 Verfahren
- Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben.
- Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestimmung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen.
§ 9 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer
- Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen.
- Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen ab dem Jahr 2021 die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat.
- Diese Allgemeine Vorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Friedrichshafen, 19. März 2018
Lothar Wölfle
Landrat
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen) geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.
Bekanntmachung vom 16. März 2018
Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
Die Gemeinde Frickingen plant das Misch – und Gewerbegebiet „GE Unterdorf“ am süd-westlichen Ortsrand von Leustetten. Die Zufahrt des GE Unterdorf führt über den Dorfbach. Es ist geplant, die Beseitigung des vorhandenen Brückenbauwerkes, Veränderungen in der bestehenden Verdolung, die Neuverdolung eines ca. 8,50 m langen in Betonhalbschalen geführten Teilabschnittes des Dorfbaches, die Beseitigung eines Absturzes und Ausbau von Betonhalbschalen aus dem Dorfbach auf einer Länge von insgesamt ca. 150 m.
Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr.13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind:
1. Merkmale des Vorhabens
Das beschriebene Vorhaben ist auf einen kleinen Bereich des Dorfbaches beschränkt. Die zusätzliche Neuverdolung, des bisher in Betonhalbschalen geführten Dorfbaches, ist im direkten Anschluß an die bereits bestehende Verdolung durch den Ort Leustetten. Die Auswirkungen für die Durchlässigkeit des Fließgewässers sind deshalb geringfügig. Die Beseitigung des Absturzes und die Beseitigung der Betonhalbschalen auf einer Länge von 150 m im weiteren Verlauf des Dorfbaches führen zu einer Aufwertung des Gewässers.
2. Standort des Vorhabens
Durch das Vorhaben sind unmittelbar keine besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Durch die Umleitung des Dorfbaches während der gesamten Bauzeit und durch die Einhaltung der Vorgaben der Wasserwirtschaft, der Fischerei, des Bodenschutzes und des Landesdenkmalamtes kann es auch während der Bauzeit zu keinen negativen Auswirkungen kommen.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Friedrichshafen, 16. März 2018
Landratsamt Bodenseekreis
Bekanntmachung vom 5. März 2018
Das Regierungspräsidium Tübingen beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen.
Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013; FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden.
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedsstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des § 32 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).
Das nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 8 NatSchG für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Tübingen kommt mit dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach.
Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung in Übersichtskarten sowie in Detailkarten mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten Erhaltungsziele für die in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk Tübingen in einer Verordnung ausgewiesen werden.
Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 NatSchG). Hiervon bestehen für zwei regierungsbezirksübergreifende FFH- Gebiete Ausnahmen. Eine Ausnahme besteht für das regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiet „Hungerbrunnen-, Sacken- und Lonetal“ (Gebietsnummer 7426-341), das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Stuttgart ist, obgleich der überwiegende Flächenanteil auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt ( § 36 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG). Eine weitere Ausnahme besteht für das FFH-Gebiet „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“ (Gebietsnummer 8020-341), das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Freiburg ist, obgleich der überwiegende Flächenanteil des FFH-Gebiets auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG).
Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung des Regierungspräsidiums Tübingen erstreckt sich daher auf die Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis sowie den Stadtkreis Ulm im Regierungsbezirk Tübingen sowie auf die Landkreise Böblingen, Esslingen und Heidenheim im Regierungsbezirk Stuttgart, die Landkreise Konstanz und Tuttlingen im Regierungsbezirk Freiburg sowie den Landkreis Freudenstadt im Regierungsbezirk Karlsruhe.
Die 56 zu verordnenden FFH-Gebiete betreffen 218 von 254 Gemeinden sowie den gemeindefreien Gutsbezirk Münsingen im Regierungsbezirk Tübingen, 15 Gemeinden im Regierungsbezirk Stuttgart, 5 Gemeinden im Regierungsbezirk Freiburg und 1 Gemeinde im Regierungsbezirk Karlsruhe.
Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben weiterhin gültig.
Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festgelegten FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt und der Anlage 2, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 40, 72072 Tübingen, Erdgeschoss, Raum E 01 für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit
vom 9. April 2018 bis einschließlich 8. Juni 2018
während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus. Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Service/Bekanntmachung/FFH-Verordnung/Seiten/default.aspx
veröffentlicht.
Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei dem Stadtkreis und den Landratsämtern im Regierungsbezirk Tübingen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:
- Stadt Ulm, Bürgerservice Bauen, Münchner Straße 2, 89073 Ulm, Erdgeschoss/Ebene 0
- Landratsamt Alb-Donau-Kreis, Schillerstraße 30, 89077 Ulm, Ebene 0, Zimmer 0A-09 „Information“
- Landratsamt Biberach, Rollinstraße 9, 88400 Biberach a. d. Riß, Erdgeschoss, Zimmer 0.37 (Bürgerinformation)
- Landratsamt Bodenseekreis, Umweltschutzamt, Glärnischstr. 1-3, 88045 Friedrichshafen, Glärnischsaal, Zimmer G 401 im 4. Stock
- Landratsamt Ravensburg, Bau- und Umweltamt, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, 3. Obergeschoss, Raum 319
- Landratsamt Reutlingen, Kreisbauamt - Untere Naturschutzbehörde - , Schulstraße 26, 72764 Reutlingen, 2. Obergeschoss, Flurbereich vor Zimmer 2.07
- Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, Flur Ebene 6, gegenüber Zimmer 608
- Landratsamt Tübingen, Wilhelm-Keil-Str.50, 72072 Tübingen, Abt. Landwirtschaft, Baurecht und Naturschutz, Zimmer A3 31
- Landratsamt Zollernalbkreis, Hirschbergstr. 29, 72336 Balingen, 2. Stock, Zimmer 240.
Auf Grund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Stuttgart elektronisch bereitgestellt:
- Landratsamt Böblingen, Parkstraße 16, 71034 Böblingen, Gebäudeteil D, 4. Stockwerk Landwirtschaft und Naturschutz/ Energieagentur, vor Zimmer D 432
- Landratsamt Esslingen, Pulverwiesen 11, 73728 Esslingen a.N., Altbau, 5. Stock, Zimmer 504
- Landratsamt Heidenheim, Felsenstraße 36, 89518 Heidenheim/Brenz, Gebäude A, Zimmer A 017.
Auf Grund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Freiburg elektronisch bereitgestellt:
- Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, Raum Nr. B225 (2.OG)
- Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen, Zimmer 273, 2. OG.
Auf Grund eines regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei der Naturschutzbehörde des folgenden Landratsamts im Regierungsbezirk Karlsruhe elektronisch bereitgestellt:
- Landratsamt Freudenstadt, Herrenfelder Straße 14, 72250 Freudenstadt, Bau- und Umweltamt, 2. Stock, Zimmer 245.
Rechtsverbindlich sind nur das bei dem Regierungspräsidium Tübingen durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen in Papierform.
Bedenken, Anregungen und Anmerkungen zu dem Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich (Adresse: Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen), zur Niederschrift (beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 40, 72072 Tübingen, Erdgeschoss, Raum E 01) oder elektronisch (an die E-Mailadresse: ffhvo@rpt.bwl.de) vorgebracht werden. Hierzu kann das auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen bereitgestellte Formular verwandt werden.
Tübingen, den 15. Februar 2018
Regierungspräsidium Tübingen
Bekanntmachung vom 31. Januar 2018
Bekanntmachung
I. Haushaltssatzung des Bodenseekreises für das Haushaltsjahr 2018
Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 20. Dezember 2017 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 321.258.600 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 315.993.900 |
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 5.264.700 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) | 5.264.700 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlung aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 315.717.300 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 307.221.300 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2.) von | 8.496.000 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlung aus Investitionstätigkeit von | 2.024.300 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 16.820.700 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | 14.796.400 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | 6.300.400 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 2.600.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 2.600.000 |
2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | 8.900.400 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | 0 Euro |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf |
64.966.000 EUR |
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 30.000.000 EUR |
§ 5 Hebesatz der Kreisumlage
Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. | 32,0 v.H. |
II. | Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 22. Januar 2018 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2018 bestätigt. |
III. | Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2018 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 1. Februar 2018 bis einschließlich 9. Februar 2018 während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstr. 1 - 3, Zimmer G 329, zur Einsichtnahme aus |
IV. | Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. |
Friedrichshafen, 31. Januar 2018
Lothar Wölfle
Landrat
Bekanntmachung vom 17. Januar 2017
Aufgrund von § 48 der Landkreisordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 95 b Abs.1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und Artikel 13 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts hat der Kreistag am 20. Dezember 2017 die Eröffnungsbilanz des Bodenseekreises zum 1. Januar 2016 wie folgt festgestellt:
- Der Kreistag stellt gemäß Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2016 mit einer Bilanzsumme in Aktiva und Passiva von 253.925.974,92 Euro fest.
- Der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes zur Eröffnungsbilanz vom 16. November 2017 (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen.
- Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GemHVO wird von dem Wahlrecht, freiwillige Rückstellung zu bilden, Gebrauch gemacht.
- Sich nach Feststellung der Eröffnungsbilanz ergebende notwendige Berichtigungen werden entsprechend des § 63 Abs. 3 GemHVO letztmals im dritten, der überörtlichen Prüfung (GPA) der Eröffnungsbilanz folgenden, Jahresabschluss vorgenommen.
- Der Bodenseefonds wird zum 1. Januar 2016 aus der Nachsorgerücklage auf den Bodenseekreis umgewidmet.
- Zur internen Verzinsung wird der kalkulatorische Zins ab dem 1. Januar 2016 für 3 Jahre auf 4,0 % festgelegt.
Aktiva | Wert in Euro | |
---|---|---|
1. | Vermögen | |
1.1 | Immaterielle Vermögensgegenstände | 789.431,44 |
1.2 | Sachvermögen | |
1.2.1 | Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | 10.267.952,99 |
1.2.2 | Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | 95.323.555,48 |
1.2.3 | Infrastrukturvermögen | 52.735.987,96 |
1.2.4 | Bauten auf fremden Grundstücken | 3.693.155,43 |
1.2.5 | Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler | 2.144.537,85 |
1.2.6 | Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge | 3.917.139,89 |
1.2.7 | Betriebs- und Geschäftsausstattung | 3.148.903,23 |
1.2.8 | Vorräte | 311.469,61 |
1.2.9 | Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau | 5.826.607,34 |
1.3 | Finanzvermögen | |
1.3.1 | Anteile an verbundenen Unternehmen | 70.000,00 |
1.3.2 | Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden, Stiftungen u. ä. | 5.975.850,59 |
1.3.3 | Sondervermögen | 0 |
1.3.4 | Ausleihungen | 2.957.141,85 |
1.3.5 | Wertpapiere | 14.416.386,09 |
1.3.6 | Öffentlich-rechtliche Forderungen | 3.910.135,30 |
1.3.7 | Forderungen aus Transferleistungen | 2.791.130,17 |
1.3.8 | Privatrechtliche Forderungen | 4.528.986,42 |
1.3.9 | Liquide Mittel | 35.640.447,39 |
2. | Abgrenzungsposten | |
2.1 | Aktive Rechnungsabgrenzungsposten | 5.477.155,89 |
2.2 | Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse | 0 |
3. | Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) | 0 |
Bilanzsumme Aktiva | 253.925.974,92 |
Passiva | Wert in Euro | |
---|---|---|
1. | Kapitalposition | |
1.1 | Basiskapital | 123.937.649,41 |
1.2 | Rücklagen | |
1.2.1 | Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses | 0 |
1.2.2 | Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses | 0 |
1.2.3 | Zweckgebundene Rücklagen | 2.556,46 |
1.3 | Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses | |
1.3.1 | Fehlbeträge aus Vorjahren | 0 |
1.3.2 | Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist | 0 |
2. | Sonderposten | |
2.1 | für Investitionszuweisungen | 46.128.455,18 |
2.2 | für Investitionsbeiträge | 0 |
2.3 | für Sonstiges | 21.223,34 |
3. | Rückstellungen | |
3.1 | Lohn- und Gehaltsrückstellungen | 349.200,00 |
3.2 | Unterhaltsvorschussrückstellungen | 447.371,67 |
3.3 | Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien | 27.084.003,00 |
3.4 | Gebührenüberschussrückstellungen | 3.128.789,00 |
3.5 | Altlastensanierungsrückstellungen | 0 |
3.6 | Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren | 0 |
3.7 | Sonstige Rückstellungen | 2.816.815,32 |
4. | Verbindlichkeiten | |
4.1 | Anleihen | 0 |
4.2 | Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen | 29.115.794,09 |
4.3 | Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen | 7.566.332,74 |
4.4 | Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung | 7.688.189,31 |
4.5 | Verbindlichkeiten aus Transferleistungen | 159.676,48 |
4.6 | Sonstige Verbindlichkeiten | 2.524.557,73 |
5. | Passive Rechnungsabgrenzungsposten | 2.955.361,19 |
Bilanzsumme Passiva | 253.925.974,92 |
Die Eröffnungsbilanz ist vom 22. Januar 2018 bis 30. Januar 2018 von montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, 3. Stock, Zimmer 329, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.
Friedrichshafen, 17. Januar 2018
gez. Lothar Wölfle
Landrat
Satzungen & Verordnungen
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