Bekanntmachung vom 22. Dezember 2020

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) vom 19. Juni 1987 (Gesetzblatt Seite 288), zuletzt geändert am 7. Mai 2020 (Gesetzblatt Seite 259) in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 4 Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) vom 8. Juni 1995 (Gesetzblatt Seite 417), zuletzt geändert am 12. November 2020 (Gesetzblatt Seite 1043) hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 folgende Allgemeine Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zum 1. Januar 2021 als Satzung beschlossen:
 

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeine Vorschrift gilt für das Gebiet des Landkreises, soweit der in § 4 festgelegte Höchsttarif für den Ausbildungsverkehr Anwendung findet (künftig als Verbundgebiet bezeichnet). Sie umfasst auch Haustarife i. S. v. § 2 Absatz 2 Satz 2.
     
  2. Diese Allgemeine Vorschrift findet Anwendung auf den öffentlichen Personennahverkehr, der auf Grundlage einer Liniengenehmigung nach Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gemäß §§ 42 oder 43 PBefG im Verbundgebiet durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll.
     
  3. Vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Vorschrift ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Absatz 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, einschließlich Schienenersatzverkehren, ausgenommen.
     
  4. Auszubildende im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift sind Personen gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr.

 
§ 2 Anwendung des Verbundtarifs

  1. Innerhalb des Verbundgebietes dürfen Personenverkehrsleistungen im ÖPNV nach § 1 Absatz 2 nur zum Tarif des Verkehrsverbundes bodo (Verbundtarif) angeboten werden.
     
  2. Soweit mit Nachbarverbünden bzw. benachbarten zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tarifliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr getroffen werden, sind diese als Übergangstarif Bestandteil des Verkehrsverbundes bodo. Gleiches gilt, sofern zu Nachbarverbünden noch keine Übergangstarife bestehen und daher Haustarife zur Anwendung kommen.


§ 3 Grundlagen des Verbundtarifs

  1. Alle Betreiber von ÖPNV-Leistungen im Verbundgebiet sind verpflichtet, sämtliche Verbundfahrausweise gegenseitig anzuerkennen.
     
  2. Innerhalb der Übergangstarifbereiche sind die Verbundfahrscheine des jeweiligen Nachbarverbundes gemäß den jeweiligen Übergangstarifbestimmungen anzuerkennen.
     

§ 4 Tarifbildung und Tarifvorgaben

  1. Die Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und die Preise der einzelnen Fahrscheinarten werden durch den Verkehrsverbund bodo festgesetzt. Dabei sind die tariflichen Vorgaben dieser Allgemeinen Vorschrift zu beachten. Satz 2 erstreckt sich entsprechend auch auf Haustarife.
     
  2. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Verkehrsunternehmen, die Leistungen des ÖPNV im Verbundgebiet erbringen wollen, am Verbundtarif gewährleistet ist.
     
  3. Der Verkehrsverbund bodo stellt sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs je Zone ab 01. Januar 2021 um mindestens 25 % unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt.
     
  4. Preisstufenabhängige oder relationsbezogene Zeitkarten für Auszubildende müssen ab 13:30 Uhr und an schulfreien Tagen (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und Ferientage der Bundesländer Baden-Württemberg und Bayern und in der Zeit von Freitag vor Rosenmontag bis Freitag nach Rosenmontag) ganztägig bis Betriebsschluss zu Fahrten im gesamten bodo-Verbundraum berechtigen (Freizeitregelung).
     

§ 5 Ausgleichsregelungen

  1. Der Landkreis gewährt den Verbundunternehmen zu deren Förderung auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen Ausgleich für die ungedeckten Kosten, die durch die Tarifvorgaben gemäß § 4 Absätze 3 und 4 entstehen. Ausgenommen hiervon sind Verkehrsleistungen, für die nach § 15 Absatz 4 ÖPNVG den Gemeinden ein Ausgleich gewährt wird.
     
  2. Die vorläufige Verteilung des Gesamtausgleichs je Linien / Linienbündel / Netz ergibt sich aus der Anlage. Der maximal über die Satzung ausgekehrte Ausgleichsbetrag beträgt 3.059.000 € pro Jahr.
     
  3. Wechselt innerhalb eines Kalenderjahres der Betreiber einer Linie bzw. eines Linienbündels, so sind die Ausgleichsansprüche jeweils anteilig nach der Anzahl der Kalendertage bezogen auf das Kalenderjahr dem Alt- und Neubetreiber zuzuscheiden.
     

§ 6 Neuangebote und Angebotskürzungen

  1. Werden nach dem 1. Januar 2021 aufgrund einer zusätzlichen Liniengenehmigung nach § 42 PBefG Angebotsverbesserungen erbracht, welche im Einklang mit dem Nahverkehrsplan stehen und aus denen nachweislich zusätzliche Stückzahlverkäufe bei Zeitkarten für Auszubildende bzw. Semestertickets resultieren, werden gemäß dieser Allgemeinen Vorschrift Ausgleichsansprüche gewährt. Der Ausgleich bemisst sich nach den zusätzlichen Stückzahlen und dem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch für eine bodo-Schülermonatskarte bzw. ein bodo-Semesterticket. Ergibt sich hieraus ein höherer Ausgleich, so ist der Gesamtausgleich auf den maximalen Ausgleich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 begrenzt. Die Neuverteilung erfolgt nach Abschluss des Ausgleichsjahres. Der vorläufige Ausgleich nach der Anlage wird anteilig für alle Verkehrsunternehmen gekürzt. Ein solcher Neuverkehr muss sich ebenfalls eine Kürzung anrechnen lassen.
     
  2. Wird das Verkehrsangebot im Ausbildungsverkehr gegenüber dem Angebot Stand 12. Dezember 2020 eingeschränkt, dann werden die Ausgleichsansprüche gemäß Anlage entsprechend dem gekürzten Vomhundertsatz der Fahrplan-Angebots-km reduziert. In Bagatellfällen (Einschränkung um weniger als 2 % der Fahrplan-Angebots-km) kann der Landkreis auf eine Reduzierung verzichten. Satz 1 gilt nicht für vorübergehende Teilentbindungen von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

 

§ 7 Überkompensationskontrolle

  1. Um sicherzustellen, dass die in dieser Allgemeinen Vorschrift enthaltenen Abrechnungsparameter zu keiner Überkompensation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen, haben die Verkehrsunternehmen ein Testat für den gesamten Linienbestand des Unternehmens, getrennt nach ausgleichsberechtigten Linien bzw. ausgleichsberechtigten Linienbündel, vorzulegen.
     
  2. Im Testat ist nachzuweisen, dass die auf Grundlage dieser Allgemeinen Vorschrift vereinnahmten Ausgleichsleistungen in Verbindung mit allen sonstigen mit dem Verkehr erwirtschafteten Erlösen im jeweiligen Kalenderjahr maximal die mit dem Betrieb der Linie bzw. des Linienbündels verbundenen Kosten und Aufwendungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns abdecken. Näheres ergibt sich aus den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
     
  3. Sofern die Linie oder das Linienbündel neben den Tarifvorgaben aus dieser Allgemeinen Vorschrift weiteren gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages unterliegt, reicht als Testat die Bestätigung über die korrekte Zuschussabrechnung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die zuständige Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben hat, aus. Anderenfalls ist eine Bestätigung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
     
  4. Das Testat ist spätestens 6 Monate nach der Jahresendabrechnung der Ausgleichsleistungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift vorzulegen.
     
  5. Sofern das Testat eine Überkompensation feststellt, ist der Ausgleichsanspruch entsprechend zu kürzen. Zu viel ausgezahlte Mittel sind vom Verkehrsunternehmen unverzüglich zurückzuerstatten.
     
  6. Wenn das Verkehrsunternehmen Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht oder verspätet (siehe Absatz 4) vorlegt, kann der Landkreis die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Eine Rückforderung erfolgt auch bei Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Tarifverpflichtung und bei vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften wirtschaftlichen Angaben des Verkehrsunternehmens.
     

§ 8 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Verkehrsunternehmen erhalten auf Antrag Abschlagszahlungen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu erwartenden Ausgleichsleistungen. Der Antrag für die Abschlagszahlungen muss bis spätestens 31. März für das jeweilige Kalenderjahr gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich an der im Vorjahr gewährten Ausgleichssumme. Die Abschlagszahlung beträgt zum 15. April eines Jahres 50% und zum 15. Oktober eines Jahres 50 % der Ausgleichssumme. Bei Neuverkehren tritt an die Stelle der Vorjahressumme eine sorgfältig geschätzte Summe des zu erwartenden Ausgleichsbetrags.
     
  2. Die endgültige Festsetzung des Ausgleichsbetrages (Jahresendabrechnung), unter Berücksichtigung eventueller Änderungen aus § 6 Abs. 1, erfolgt in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahr. Die hierzu erforderlichen Unterlagen und Angaben sind durch das Verkehrsunternehmen vollständig und spätestens bis zum 15. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Der Differenzbetrag wird dem Verkehrsunternehmen ausbezahlt, beziehungsweise, wenn der errechnete Ausgleichsbetrag geringer ist, von diesem unverzüglich an den Landkreis zurückgezahlt.
     

§ 9 Verfahren

  1. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift richtet sich, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt, nach den Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und der für Zuwendungen geltenden gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Landratsamt kann zur Ausführung dieser Allgemeinen Vorschrift ergänzende Richtlinien erlassen und insbesondere die Verwendung von bestimmten Vordrucken vorschreiben. Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinen Vorschrift beantragen, sind dazu verpflichtet, alle vom Landratsamt benötigten Daten zur Bestim¬mung des Ausgleichsbetrages und zum Nachweis der Verwendung kostenfrei und innerhalb der vom Landratsamt gesetzten Fristen vorzulegen.
     

§ 10 Veröffentlichung, Datenlieferung, Geltungsdauer

  1. Die Daten von Verkehrsunternehmen, die Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift erhalten, können in den Grenzen der Berichtspflicht des Aufgabenträgers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht werden. Die Verkehrsunternehmen können sich insoweit nicht auf die Vertraulichkeit beziehungsweise Geheimhaltung der von ihnen übermittelten Daten berufen.
     
  2. Sofern das Land Baden-Württemberg im Rahmen der Neuordnung der Ausgleichsleistungen die Zuteilung der Ausgleichsmittel an die Aufgabenträger von Nachfrage- und Leistungsdaten, wie beispielsweise Fahrplankilometern oder Fahrgastzahlen, abhängig macht, sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, dem Landkreis entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen. Die termingerechte und vollständige Datenlieferung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschrift. Geminderte oder ausfallende Zuschussmittel gehen zu Lasten des Verkehrsunternehmens, welches die Daten nicht zeitgerecht beziehungsweise nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat.
     
  3. Diese Allgemeine Vorschrift tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft und tritt am 31.Dezember 2023 außer Kraft.
     

Friedrichshafen, 17. Dezember 2020

Lothar Wölfle
Landrat

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen) geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.

 

Anlage zur Satzung gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Bodenseekreis

 

Linien-Nr. Streckenverlauf Summe Ausgleich für
Tarifvorgabe nach
§ 4 Abs. 3
Gesamtbetrag
       
  Stadtverkehr Friedrichshafen   354.859,00 €
       
41 Wilhelmsdorf - Überlingen 14.471,18 €  
221 Tettnang - Mariabrunn - Friedrichshafen 101.533,97 €  
222 Tettnang - Bodnegg 22.359,77 €  
224 Tettnang - Langenargen 74.092,20 €  
225 Tettnang - Kressbronn a. B. 86.538,43 €  
226 Tettnang - Liebenau - Meckenbeuren 25.694,71 €  
227 Tettnang - Kau - Meckenbeuren - Tettnang 54.925,84 €  
235 Kressbronn a. B. - Hiltensweiler 25.226,75 €  
238 Tettnang - Meckenbeuren - Brochenzell 121.762,40 €  
239 Meckenbeuren - Brochenzell - Weiler 309,93 €  
1985 Leimbach - Markdorf - Reute 8.174,98 €  
2240 Mariabrunn - Langenargen -Kressbronn a. B. 3.891,30 €  
3933 Rengoldshausen - Rast 2.119,45 €  
7373 Ravensburg - Meersburg - Konstanz 5.147,22 €  
7376 Herdwangen/Üb-Rengoldshausen - Großschönach - Pfullendorf 26.038,83 €  
7377 Bonndorf - Überlingen - Sipplingen 47.233,24 €  
7378 Überlingen - Pfullendorf - Sigmaringen 72.666,52 €  
7379 Überlingen - Owingen - Frickingen - Heiligenberg 158.958,02 €  
7380 Heiligenberg - Hattenweiler/Illmensee - Pfullendorf 22.405,51 €  
7381 Überlingen - Salem - Deggenhausertal - (Wilhelmsdorf) 93.558,15 €  
7382 Uhldingen-Mühlhofen/Markdorf-Bermatingen - Daisendorf - Meersburg 197.713,49 €  
7384 Markdorf - Deggenhausertal 45.719,36 €   
7385 Deggenhausertal - Wilhelmsdorf 4.844,44 €  
7389 Überlingen - Sipplingen - Stockach 26.947,16 €  
7392 Stockach - Mahlspüren i. T. - Owingen - Überlingen 38.149,93 €  
7394 Friedrichshafen - Konstanz  3.633,32 €  
7395 Friedrichshafen - Meersburg - Überlingen 521.987,84 €  
7396 Immenstaad - Markdorf - Salem - Heiligenberg/Überlingen 44.811,03 €  
7397 Überlingen/Meersburg - Salem - Frickingen/Heiligenberg 241.918,96 €  
7537 Ravensburg - Oberteuringen - Markdorf - Meersburg 71.758,19 €  
7545 Ravensburg - Tettnang - Wangen (Allgäu)  49.655,45 €  
7546 Tettnang - Hiltensweiler - Wiesertsweiler  52.986,01 €  
7586 Friedrichshafen - Tettnang  68.427,64 €  
7587 Friedrichshafen - Langenargen - Kressbronn a. B. 194.080,16 €  
8301-8304 Bodenseeschule St. Martin 174.399,65 €  
  Verkehrsunternehmen Summe 2.704.141,00  
   

Gesamtsumme:

3.059.000,00 €

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Bekanntmachung vom 16. Dezember 2020

Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 18. November 2020 den Jahresabschluss für das Jahr 2019 mit folgenden Beträgen fest:

1.  Ergebnisrechnung

1.1Summe der ordentlichen Erträge-325.130.882
1.2Summe der ordentlichen Aufwendungen307.795.189
1.3Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)-17.335.694
1.4Außerordentliche Erträge-19.668
1.5Außerordentliche Aufwendungen3.613.905
1.6Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)3.594.237
1.7Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)-13.741.457

 
2.  Finanzrechnung

2.1Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit315.647.100
2.2Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit-293.984.523
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 21.662.577
2.4Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit10.563.744
2.5Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit-25.385.129
2.6Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 u. 2.5) -14.821.385
2.7Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)6.841.192
2.8Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit9.948.936
2.9Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit-9.187.151
2.10Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9)761.785 
2.11Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ (Saldo 2.7 u. 2.10) 7.602.977
2.12Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein-u. Auszahlungen-14.864.696
2.13Anfangsbestand an Zahlungsmitteln34.189.391
2.14Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) -7.261.718
2.15Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ (Saldo aus 2.13 und 2.14) 26.927.673

 
3.  Bilanz

3.1Immaterielles Vermögen363.632
3.2Sachvermögen203.831.420
3.3Finanzvermögen88.364.629
3.4Abgrenzungsposten7.803.572
3.5Nettoposition0
3.6Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5)300.363.254
3.7Basiskapital-121.654.096
3.8Rücklagen-49.086.691
3.9Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses0
3.10Sonderposten-51.601.650
3.11Rückstellungen-37.855.402
3.12Verbindlichkeiten-37.994.292
3.13Passive Rechnungsabgrenzungsposten-2.171.122
3.14Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13)-300.363.254

 
4.  Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses

(§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 26 bis 33 GemHVO)
Nr.
Stufen der Ergebnisverwendung und des HaushaltsausgleichsErgebnis des HaushaltsjahresVorgetragene
Fehlbeträge
des ordentlichen
Ergebnisses
aus dem
Basiskapital
Sonder-ergebnis
HHJ
Ordent-
liches
Ergebnis
VorjahrVor-
vorjahr
Vorvor-
vorjahr
1Ergebnis des
Haushaltsjahres bzw.
Anfangsbestände
1.369.155,1531.748.440,1616.927.437,977.643.487,490,00123.882.592,71 
2Abdeckung vorgetragener Fehlbeträge aus dem ordentlichen Ergebnis---0,000,000,000,00---
3Zuführung eines Überschusses des ordentl. Ergebnisses zur Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses---17.335.693,6014.821.002,199.283.950,487.643.487,49---
4Verrechnung eines Fehlbetragsanteils des ordentl. Ergebnisses auf das Basiskapital ach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des GemHHRechts---0,00---------0,00
5Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses---0,00------------
6Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch einen Überschuss des Sonderergebnisses0,000,00------------
7Zuführung eines Überschusses des Sonderergebnisses zur Rücklage aus Überschusses des Sonderergebnisses0,000,00------------
8Ausgleich eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses-1.369.155,150,00------------
9Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses0,000,000,000,000,000,00
10Vorträge nicht gedeckter Fehlbeträge des ordentlich. Ergebnisses des HHJ sowie aus Vorjahren in das Folgejahr0,000,000,000,000,000,00 
11Verrechnung eines aus dem drittvorangegangenen Jahr vorgetragenen Fehlbetrags mit dem Basiskapital0,000,00------------
12Verrechnung eins Fehlbetrags des Sonderergebnisses mit dem Basiskapital-2.225.081,850,00------------
13vorläufiger
Endbestand
-2.225.081,8549.084.133,76---------123.882.592,71
14Umbuchung aus den Ergebnisrücklagen in das Basiskapital nach § 23 S. 3 GemHVO2.225.081,850,00---------0,00
15Endbestände0,0049.084.133,7631.748.440,1616.927.437,977.643.487,49123.882.592,71

Friedrichshafen, 18. November 2020

gez.
Lothar Wölfle, Landrat 


Der Jahresabschluss 2019 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit von Donnerstag, 17. Dezember bis Dienstag, 29. Dezember 2020 je einschließlich im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 322 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass das Landratsamt wegen infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie einen eingeschränkten Dienstbetrieb hat, sodass die Einsichtnahme in den ausgelegten Rechenschaftsbericht 2019 nur nach vorheriger terminlicher Absprache unter Tel.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de oder Tel.: 07541 204-5519 oder per E-Mail: stephanie.schwarzkopf@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist.
Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, den Rechenschaftsbericht im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.
Friedrichshafen, 15. Dezember 2020

gez.
Lothar Wölfle, Landrat 


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Bekanntmachung vom 15. Dezember 2020

Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

In Abänderung der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Landtagswahlkreise 68 und 69 vom 21. April 2020 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021 werden folgende Änderungen bekannt gemacht:

  • Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl 2021 am 14. März 2021 gelten das Landtagswahlgesetz (LWG) und die Landeswahlordnung (LWO) in den jeweils geltenden Fassungen.
  • Die Ausführungen unter Nummer 5 (Unterstützungsunterschriften) und unter Nummer 6 (Anlagen zum Wahlvorschlag) gelten mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag statt der Zahl 150 die Zahl 75 gilt und die Anwendung des § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 5 LWG in Verbindung mit § 24 Absatz 2a LWG erfolgt.
  • Die Kreiswahlleitung für die Landtagswahlkreise 68 und 69 ist wie folgt erreichbar:
    Anschrift: Schützenstraße 69, 88212 Ravensburg, Räume 237 bis 239,
    Telefon: 0751 859420, E-Mail: Kreiswahlleitung@rv.de.

Ravensburg, den 15.12.2020

gez.
Peter Hagg
Kreiswahlleiter

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Bekanntmachung vom 15. Dezember 2020

Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

In Abänderung der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 67 Bodensee vom 21. April 2020 über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (veröffentlicht auf der Homepage des Bodenseekreises) werden folgende Änderungen bekannt gemacht:

  • Für die Vorbereitung und Durchführung der Landtagswahl 2021 am 14. März 2021 gelten das Landtagswahlgesetz (LWG) und die Landeswahlordnung (LWO) in den jeweils geltenden Fassungen.
  • Die Ausführungen unter Nummer 6 (Unterstützungsunterschriften) und unter Nummer 7 (Anlagen zum Wahlvorschlag) gelten mit der Maßgabe, dass für die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag statt der Zahl 150 die Zahl 75 gilt und die Anwendung des § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 5 LWG in Verbindung mit § 24 Absatz 2a LWG erfolgt.

Friedrichshafen, 15. Dezember 2020
gez.
Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter


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Bekanntmachung vom 27. November 2020

Auf Grund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 18. November 2020 folgende

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

beschlossen:

Artikel 1
Nach § 10 der geltenden Hauptsatzung des Bodenseekreises vom 16. Juli 2019 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum


Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse können gemäß § 32a LKrO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen und der Durchführung etwaiger Videokonferenzen wird auf § 32a LKrO verwiesen.

Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Friedrichshafen, 18. November 2020

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 24. November 2020

Aufgrund von

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO)
  • §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  • §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG)
  • §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 18. November 2020 folgende Satzung beschlossen:
 
 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

(1)

1Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung,
  5. Beseitigung.
(2) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

 
§ 2 Entsorgungspflicht

(1) Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung.
(2)

1Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden.*1 2Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe

  1. zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind,
  2. Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 18 befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden,
  3. schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen.
(3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG.
(4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.
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*1Hinweis für den Abfallbesitzer:
Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind.
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§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer.
(3)

Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht

  1. für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist.
  2. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn der Besitzer oder Erzeuger gegenüber dem Landkreis schriftlich darlegt, dass er eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigt und hierzu selbst in der Lage ist.

 
§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht

(1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall.
(2)

Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:

  1. Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere
    1. Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist,
    2. leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung,
    3. Carbonfaserabfälle,
    4. Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen,
  2. Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,
  3. Abfälle, die Gefahren für die Abfallentsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Abfallentsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere
    1. Flüssigkeiten,
    2. schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt,
    3. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile,
    4. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen,
    5. nicht verwertbare Abfälle nach § 5 Abs.13e und Abs.14d.
  4. gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen,
  5. gewerbliche organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können,
  6. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten nicht vergleichbar sind.
  7. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie Bau- und Bestandteile daraus, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
  8. Reifen mit einem Durchmesser größer als 130 cm.
(3) § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LAbfG bleiben unberührt.
(4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(5) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2Das gleiche gilt für jeden Anlieferer.
(6) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

 
§ 5 Abfallarten

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoffbelasteten Abfällen nach Abs. 9.
(3) Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird.
(4) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien.
(5)

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere

  1. gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
  2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.
(6) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können.
(7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden.
(8) Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt.
(9) Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Abfälle, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze.
(10) 1Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile.
(11)

1Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2Es wird unterschieden zwischen:

  1. nicht behandeltes Altholz, wie z. B. naturbelassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz,
  2. behandeltes Altholz, wie z. B. verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel,
  3. belastetes Altholz, das halogenorganische Verbindung in der Beschichtung enthält, aber keine Holzschutzmittel und
  4. besonders belastetes Altholz, das Holzschutzmittel enthält, wie z. B. Altholzfenster, Eisenbahnschwellen, Hopfenstangen, Masten und Pfähle.
(12)

1Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektro-nikgerätegesetzes (ElektroG). 2Für die Bereitstellung zur Abholung wird unterschieden zwischen:

  1. Gruppe 1: Wärmeüberträger,
  2. Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten,
  3. Gruppe 3: Lampen,
  4. Gruppe 4: Großgeräte,
  5. Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
(13)

1Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen:

  1. verwertbarem, unbelastetem Erdaushub,
  2. nicht verwertbarem, unbelastetem Erdaushub
  3. nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreitet,
  4. nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreitet.
  5. nicht verwertbarem, belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreitet.
(14)

1Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z. B. mineralischer Bauschutt). 2Es wird unterschieden zwischen:

  1. verwertbarem, unbelastetem Bauschutt, z. B. Mauerwerksabbruch, Betonabbruch, Dachziegel, Straßenaufbruch, der einer Verwertung zugeführt wird,
  2. nicht verwertbaren, unbelasteten oder belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  3. nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  4. nicht verwertbaren, belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreiten,
  5. Asbestzementabfälle (festgebundener Asbestabfall),
  6. Mineralfaserabfälle.
(15) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind.
(16) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut.
(17)

1Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und/oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2Es wird unterschieden zwischen:

  1. asbestfreien Teerabfällen
  2. asbesthaltigen Teerabfällen

 
§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten

(1) 1Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.
(3) 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind.

  
II. Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 7 Formen des Einsammelns und Beförderns

Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

1.

durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,

  1. im Rahmen des Holsystems oder
  2. im Rahmen des Bringsystems oder
2. durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19).

 
§ 8 Bereitstellung der Abfälle

(1) Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben.
(2) 1Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung.
(3) 1Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen.
(4)

Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen:

  1. Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können;
  2. Sperrige Abfälle, die sich nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen unterbringen lassen und die üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfallen sowie Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen;
  3. Erdaushub (§ 5 Abs. 13), Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) und Baustellenabfälle (§ 5 Abs. 15);  
  4. Klärschlamm (§ 5 Abs. 16).

 
§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung

(1)

Folgende Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG getrennt von anderen Abfällen zu überlassen:

  1. 1Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) ausschließlich in der Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2). 2Dabei darf der Wassergehalt 65 % nicht überschreiten. 3Ebenso darf der Biomüll nicht in Kunststoffbeutel, auch nicht aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW-Beutel) eingefüllt und in die Biotonne eingebracht werden.
  2. 1Papier und Kartonagen in der Papiertonne (§ 12 Abs.1 Nr.4) oder über Sammlungen (§ 12 Abs. 2 Satz 10). 2Zusätzliche Mengen sind zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß den Nummern 3 und 4 zu bringen.
  3. Auf den Wertstoffhöfen in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen.
  4. Auf den Entsorgungszentren aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen.
(2) 1Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt.
(3) 1Auf den § 10 wird verwiesen. 2Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen.
(4) Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen.
(5) 1Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen.
(6) Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen.

 
§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) 1Die nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben. 2Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungszentren durch. 3Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben.
(2) 1Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14) bereitzustellen. 2Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben.

 
§ 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll

In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind.

 
§ 12 Zugelassene Abfallbehälter

(1)

Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter:

  1. für den Restmüll (§ 5 Abs. 2) sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Restmüllbehälter; Farbe grau) und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 1,1 m³, 2,5 m³ und 5 m³;
  2. für die Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Biotonne; Farbe: braun);
  3. in Sonderfällen Restmüllsäcke mit 60 Liter Füllvolumen.
  4. für Papier und Kartonagen (§ 5 Abs. 4) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120, 240 Litern und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 770 Litern und von 1,1 m³ - Papiertonne -, sowie in Sonderfällen Papierabfallsäcke.
(2) 1Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3Auf § 24 wird verwiesen. 4Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist.
(3) 1Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4Auf § 23 wird verwiesen. 5In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden (Papiergemeinschaft). 6Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. 7Im Fall einer Papiergemeinschaft ist der Landkreis berechtigt, ein Mindestvolumen pro Papiertonne festzulegen, das sich an 10 Liter pro Person und Woche orientiert.
(4) 1Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden.
(5) 1Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll.
(6) 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind.
(7) 1Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen anzubringen. 3Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert.
(8) 1Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen.

 
§ 13 Abfuhr von Abfällen

(1) 1Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) werden grundsätzlich abwechselnd 2-wöchentlich entleert. 2Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert.
(2) 1Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 06:00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet.
(3) 1Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr.1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen.
(4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallgefäße an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen.

 
§ 14 Sonderabfuhren

1Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5Diese sind grundsätzlich entweder gebündelt oder in nicht zugebundenen Säcken gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bereitzustellen. 6Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend.

 
§ 15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle)

(1) 1Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend.
(2) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt.

 
§ 16 Störungen der Abfuhr

(1) 1Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag.
(2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.

 
§ 17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung

(1) Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden.
(2) 1Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung.
(3) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter.
(4) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

  
III. Entsorgung der Abfälle

§ 18 Abfallentsorgungsanlagen

(1)

1Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung.

  1. Entsorgungszentren:
    - Entsorgungszentrum Weiherberg in Friedrichshafen-Raderach (mit DK II - Deponie)
    - Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel in Tettnang
    - Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid in Überlingen (mit DK I - Deponie)
  2. Wertstoffhöfe in den Gemeinden.

2Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht.

(2) Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist.
(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu.
(4) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen.
(5) 1Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus.

 
§ 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer

(1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen.
(2) 1Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 10), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln.
(3) 1Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig.
(4) Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden.

 
IV. Benutzungsgebühren

§ 20 Grundsatz, Umsatzsteuer

(1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren.
(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 
§ 21 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind

  1. die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen;
  2. bei Abfallgemeinschaften (§ 23) für die Haushaltsgebühr (§ 22 Abs. 2) die einzelnen Haushalte der Abfallgemeinschaft und für die Behältergebühr (§ 22 Abs. 3) und Tauschgebühr (§ 22 Abs. 6) der Rechnungsempfänger der Abfallgemeinschaft (§ 23 Abs. 2).
  3. bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen, die zur Überlassung der Abfälle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen. Für die Gebühr haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1.
(2) 1Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferern, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner.
(3) 1Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) 1Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet.
(5) 1Die Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen.

 
§ 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt

(1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Haushaltsgebühr und einer Behältergebühr erhoben.
(2)

1Die Haushaltsgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis.

7Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich:

Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 82,00 EUR
Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 126,00 EUR
Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 135,00 EUR
Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 138,00 EUR
Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt. 143,00 EUR

8Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9Die Haushaltsgebühr beträgt daher jährlich:

Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 91,00 EUR
Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 140,00 EUR
Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 150,00 EUR
Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 153,00 EUR
Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt. 159,00 EUR
10In der Haushaltsgebühr ist die Abfuhr der Biotonne als Leistung enthalten. 11Für Voll- und Teileigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt werden. 12Näheres hierzu ist in § 24 geregelt.
(3)

1Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit

1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 24,00 EUR
2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 32,00 EUR
3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 48,00 EUR
1. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 64,00 EUR
5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 96,00 EUR
6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 192,00 EUR
7. 1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 880,00 EUR
8. 1,1 m³ Füllraum bei 1-wöchentlicher Leerung 1.760,00 EUR

2Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 3,00 EUR.

(4) In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Haushaltsgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Volleigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 4 Buchst. a erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3.
(5) Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt.
(6) 1Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 9 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 EUR. 2Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 EUR und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 EUR erhoben. 4Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 EUR und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 EUR pro Entleerung erhoben. 6Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss wird eine Gebühr in Höhe von 30 EUR erhoben.

 
§ 23 Abfallgemeinschaften

(1) 1Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Haushaltsgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal.
(2) 1Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen.

 
§ 24 Gebührenermäßigung für Voll- und Teileigenkompostierer

(1) Volleigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Stoffe (§ 5 Abs. 7 und 8) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen.
(2)

Teileigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Bioabfälle nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen:

  1. Schalen von Bananen und Zitrusfrüchten
  2. gekochte Speisereste
  3. Verdorbenes, Verschimmeltes (z. B. Brot, Fleisch, Wurst und Käsereste)
  4. Reste von verdorbenen Molkereiprodukten
  5. Knochen
  6. Hygienepapier
(3)

Die Anerkennung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind:

  1. ausreichend großes Grundstück (Richtwert: 25 m² pro Person);
  2. Einrichtung eines fachgerechten Kompostplatzes oder Nutzung eines Schnellkomposters unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze;
  3. Einhaltung der Grundregeln der Kompostierung;
  4. kein Gartenabfall (§ 5 Abs. 8) in der Biotonne bei Teilkompostierung überlassen wird.
(4)

Für anerkannte Voll- und Teileigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich

  1. für Volleigenkompostierer:
    1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 20,00 EUR
    2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 31,00 EUR
    3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 33,00 EUR
    4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 34,00 EUR
    5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 35,00 EUR
  2. für Teileigenkompostierer:
    1. Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück 10,00 EUR
    2. Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück 15,00 EUR
    3. Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück 16,00 EUR
    4. Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück 17,00 EUR
    5. Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück 17,00 EUR
(5) 1Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6Die Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Haushaltsgebühr erhoben oder nur die Ermäßigung als Teileigenkompostierer gewährt wird.
(6) 1Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Voll- oder Teileigenkompostierer beantragen. 2§ 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3) wird die Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend.

§ 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen

(1)

1Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen ab 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten.

4Die Gebühren betragen jährlich 

  1. je Restmüllbehälter mit
    1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 94,00 EUR
    2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung 102,00 EUR
    3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 117,00 EUR
    4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 132,00 EUR
    5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 162,00 EUR
    6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 252,00 EUR
  2. je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum
    1. bei 4-wöchentlicher Leerung 1.348,00 EUR
    2. bei 2-wöchentlicher Leerung 1.744,00 EUR
    3. bei wöchentlicher Leerung 2.536,00 EUR
  3. je Restmüllbehälter mit 2,5 m³ Füllraum
    1. bei 4-wöchentlicher Leerung 1.852,00 EUR
    2. bei 2-wöchentlicher Leerung 2.752,00 EUR
    3. bei wöchentlicher Leerung 4.552,00 EUR
  4. je Restmüllbehälter mit 5 m³ Füllraum
    1. bei 4-wöchentlicher Leerung 2.572,00 EUR
    2. bei 2-wöchentlicher Leerung 4.192,00 EUR
    3. bei wöchentlicher Leerung 7.432,00 EUR
(2)

1Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten:

1. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 57,00 EUR
2. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 76,00 EUR
3. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 114,00 EUR
4. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung 228,00 EUR

2Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S. 1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 57 EUR oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze:

Mehrbetrag 60 - 80 Liter 19,00 EUR
Mehrbetrag 60 - 120 Liter 57,00 EUR
Mehrbetrag 60 - 240 Liter 171,00 EUR
Mehrbetrag 80 - 120 Liter 38,00 EUR
Mehrbetrag 80 - 240 Liter 152,00 EUR
Mehrbetrag 120 - 240 Liter 114,00 EUR

3Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September:

Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen 15,00 EUR
Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen 17,00 EUR
Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen 21,00 EUR
Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen 32,00 EUR
(3) 1Die reine Vermietung von Ferienwohnungen oder Zimmern wird bei der Gebührenveranlagung als Gewerbebetrieb behandelt. 2Dies gilt auch für Pensionen. 3Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 4Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend.
(4)

1Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1 - 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben.

 
§ 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen

(1) 1Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen.
(2)

Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für:

Restmüll (§ 5 Abs. 2) 253,00 EUR/Tonne
verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a) 10,00 EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I
aus dem Bodenseekreis
45,00 EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 105,00 EUR/Tonne
Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) 105,00 EUR/Tonne
Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f) 500,00 EUR/Tonne
Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17a) 400,00 EUR/Tonne
Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) 650,00 EUR/Tonne
Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) 65,00 EUR/Tonne
Reifen bis 70 cm Durchmesser 4,50 EUR/Stück
Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser 15,00 EUR/Stück
Altholz (§ 5 Abs.11) 160,00 EUR/Tonne
Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 EUR/Stück
Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 EUR/Stück
Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:  
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack
Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack
Gebühr für die stationäre Annahme von  
Problemstoffen Preisgruppe 1*2 11,60 EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 2*3 1,86 EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 3*4 1,00 EUR/kg
Nachtspeicheröfen*5 170,00 EUR/Stück

 ---
*2Quecksilberhaltige Produkte

 
*3Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen,
Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien,
Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder
 
*4Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen,
ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl.
 
*5Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut
und verpackt oder beschädigt angeliefert werden
---
 
(3)

Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für:

Restmüll (§ 5 Abs. 2) 253,00 EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I
aus dem Bodenseekreis
45,00 EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 105,00 EUR/Tonne
Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f) 500,00 EUR/Tonne
Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) 253,00 EUR/Tonne
Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) 65,00 EUR/Tonne
Reifen bis 70 cm Durchmesser 4,50 EUR/Stück
Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser 15,00 EUR/Stück
Altholz (§ 5 Abs. 11) 160,00 EUR/Tonne
Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 EUR/Stück
Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 EUR/Stück
Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:  
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack
Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack
Gebühr für die stationäre Annahme von  
Problemstoffen Preisgruppe 1 11,60 EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg
(4)

Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für:

Restmüll (§ 5 Abs. 2) 253,00 UR/Tonne
verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I
aus dem Bodenseekreis
45,00 EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b,c; Abs. 14 a,b): DK I
aus anderen Gebietskörperschaften im Rahmen
einer Kooperationsvereinbarung
60,00 EUR/Tonne
verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c): DK II 105,00 EUR/Tonne
Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e) 105,00 EUR/Tonne
Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f) 500,00 EUR/Tonne
Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) 253,00 EUR/Tonne
Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) 65,00 EUR/Tonne
Reifen bis 70 cm Durchmesser 4,50 EUR/Stück
Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser 15,00 EUR/Stück
Altholz (§ 5 Abs. 11) 160 EUR/Tonne
Gasflaschen (bis zu 5 kg) 10,00 EUR/Stück
Gasflaschen (ab 5 kg) 15,00 EUR/Stück
Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:  
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein 3,00 EUR/Sack
Asbestsack groß 10,00 EUR/Sack
Gebühr für die stationäre Annahme von  
Problemstoffen Preisgruppe 1 11,0 EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 2 1,86 EUR/kg
Problemstoffen Preisgruppe 3 1,00 EUR/kg

 

(5)

Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr

  1. in Höhe von 5 EUR erhoben:
    1. festgebundenem Asbestzementabfall (§ 5 Abs. 14e);
    2. Inertabfällen (§ 5 Abs. 14c) - DK II;
    3. Erdaushub (§ 5 Abs. 13d) - DK II;
    4. Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f) als Kofferraumladung;
  2. in Höhe von 10 EUR erhoben:
    1. Restmüll (§ 5 Abs. 2) und
    2. Bioabfall (§ 5 Abs. 7);
  3. in Höhe von 20 EUR erhoben:
    1. Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f);
    2. asbestfreier Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a);
  4. in Höhe von 30 EUR erhoben:
    1. asbesthaltiger Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17b).
(6)

1Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben:

  1. bis 100 kg:
    1. DK I - Inertabfälle (§ 5 Abs. 14 a, b)/Erdaushub (§ 5 Abs. 13 c);
    2. Altholz (§ 5 Abs. 11);
  2. bis 150 kg:
    1. Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8);
  3. bis 200 kg:
    1. Erdaushub (§ 5 Abs. 13a);
    2. Sperrmüll ( § 5 Abs. 3) und Altholz (§ 5 Abs. 11) mit der Gutscheinkarte für 1 Abholung sperriger Abfälle;
  4. Problemstoffe der Preisgruppe 1 aus privaten Haushaltungen bis 5 kg,
  5. Problemstoffe der Preisgruppe 2 aus privaten Haushaltungen bis 20 kg,
  6. Problemstoffe der Preisgruppe 3 aus privaten Haushaltungen bis 50 kg,

2Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei.

(7) Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen.
(8) Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben.
(9) 1Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formularservice) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 EUR und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 EUR je angefangene Stunde. 3Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben.
(10) Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 EUR ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen.
(11) Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet.

 
§ 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) 1Die Haushaltsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben. 5Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind.
(2) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig.
(3) 1Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme.

 
§ 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung

(1) 1Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben wird. 2§§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.

 

Schlussbestimmungen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1)

1Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften über den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt;
  2. als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden;
  3. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt;
  4. entgegen §§ 9, 10 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise oder zur falschen Abfuhr bereitstellt oder anliefert, bzw. etwaige nicht ordnungsgemäß bereitgestellte Abfälle nicht unverzüglich nach der Abfuhr zurücknimmt und einer satzungsgemäßen Entsorgung zuführt.
  5. entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist;
  6. als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1 bis 5 Abfallgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe unterhält oder vorhält
  7. entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 die Gebührenmarke nicht oder nicht deutlich sichtbar auf den Restmüllbehälter oder auf der Biotonne anbringt;
  8. als Verpflichteter entgegen § 8 Abs. 1 und 5 und § 13 Abs. 2 bis 4 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt.
  9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt;
  10. entgegen § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zustimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst;
  11. als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Abfälle anliefert;
  12. als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 i. V. m. dem § 21 Abs. 1 und 2 Abfall in oder außerhalb von nicht öffentlichen Behältnissen zur Abfuhr bereitstellt, für die er keine Gebühr entrichtet hat;
  13. Abfälle nach § 5 Abs. 1 bis 12, nicht in der nach § 8 bis 11 und 14 vorgeschriebenen Art und Weise dem Landkreis zur Abfuhr bereitstellt, sondern in öffentlichen Abfallbehältnissen, in Abfallbehältnissen oder auf Grundstücken Dritter oder auf öffentlichen Flächen ablagert;
  14. falsche Angaben über den Verlust der ihm zugeteilten Abfallbehälter oder Gebührenmarke macht;
  15. entgegen § 17 Abs. 3 Abfallbehälter grob verschmutzt oder beschädigt;
  16. entgegen § 24 Abs. 3 bei der Gewährung der Teilkompostierung Gartenabfall in der Biotonne bereitstellt.

2Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 30 Abs. 2 LAbfG mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt.

 
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die vom Kreistag am 18. November 2020 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 20. November 2019 außer Kraft.

 
Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 
 

Friedrichshafen, 18. November 2020

Lothar Wölfle
Landrat
 

Die Abfallwirtschaftssatzung als PDF

Bekanntmachung vom 16. November 2020

 

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S.99, 100) sowie von § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), in Kraft getreten am 1. August 2019, hat der Kreistag am 07.10.2020 folgende

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege

beschlossen:


§ 1 Satzungszweck

  1. Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Tagespflegeperson und deren häusliches Umfeld sind. Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
  2. Der Landkreis Bodenseekreis, Jugendamt erhebt in Fällen der von ihm vermittelten und finanzierten Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII monatlich gestaffelte öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.


§ 2 Beitragspflicht

  1. Beitragspflichtig sind die Eltern und das Kind. Lebt das Kind nachweislich nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
  2. Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Tag, für den die laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 10. eines Monats fällig.
  3. Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Tages, für den letztmalig eine laufende Geldleistung gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson erbracht wird.
  4. Die Kostenbeitragspflicht wird durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes oder Urlaubs- und Krankheitszeiten der Tagespflegeperson, die durch eine durch das Jugendamt vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen werden, nicht berührt.
  5. Bei Personensorgeberechtigten bzw. Kindern mit einkommensabhängigem Sozialleistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG sowie mit Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKG) wird auf eine Erhebung eines Kostenbeitrages verzichtet.


§ 3 Höhe des Kostenbeitrages

  1. Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach der Anzahl der monatlichen Betreuungsstunden (Betreuungszeit) und der Anzahl der Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben.
  2. Betreuungszeit ist die Zeit, in der das Kind von der Tagespflegeperson betreut wird und die Voraussetzungen für die Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII gegeben sind.
  3. Leben mehrere Kinder in einer Familie, so kann eine Geschwisterermäßigung gewährt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kinder in der Familie, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Kostenbeitragspflichtigen leben. Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern in einer Familie ist 77 % des maßgeblichen Kostenbeitrages je Kind zu entrichten, bei drei Kindern 51 %, bei vier und mehr Kindern 17 % (Sozialstaffelung).
  4. Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages stellen die Beträge der beigefügten Kostenbeitragstabelle dar, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Multiplikation der monatlichen Betreuungsstunden mit dem jeweiligen Faktor X je Betreuungsstunde aus der Kostenbeitragstabelle.
  5. Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.
  6. Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) beim Kostenbeitrag berücksichtigt.


§ 4 Festsetzung

  1. Nach Antragstellung auf Förderung der Kindertagespflege und Bewilligung der Leistung nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrages mittels Bescheid (Verwaltungsakt). Für die Einstufung in die Kostenbeitragstabelle sind das Alter des betreuten Kindes und die Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ausschlaggebend.
  2. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die maßgeblich für die Bemessung des Kostenbeitrages sind, sind unverzüglich mitzuteilen.
  3. Sofern sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen ergeben, werden die Änderungen gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung ab dem Folgemonat der Veränderung berücksichtigt.


§ 5 Erlass

  1. Auf Antrag können die Kostenbeiträge vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die zumutbare Belastung und damit das maßgebliche Einkommen richtet sich nach § 90 Abs.4 SGB VIII bzw. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII, der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie nach den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, ergänzt um die Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mit der Antragstellung auf Erlass der Kostenbeiträge haben die Eltern dem Jugendamt zur Prüfung des Antrages schriftlich die Einkommensverhältnisse der Haushaltsgemeinschaft nachzuweisen. Werden die Nachweise nicht oder nur unvollständig vorgelegt, erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages gemäß §§ 3,4 der Satzung.
  3. Änderungen in den persönlichen und/ oder Einkommensverhältnissen, die maßgeblich für die Prüfung des Antrages auf Erlass sind, sind unverzüglich mitzuteilen.


§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege zum 31. Dezember 2020 außer Kraft.


§ 7 Übergangsvorschrift
entfallen


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Friedrichshafen, den 07.10.2020


Lothar Wölfle
Landrat

 

Kostenbeitragstabelle - Anlage zur Satzung vom 07.10.2020 zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis

 

Sozialstaffelung Prozentuale Staffelung des
Kostenbeitrags
Faktor X je
Betreuungsstunde

 
Alter des betreuten Kindes   Unter 3 Jahre Ab 3 Jahre
SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz,
AsylbLG, Kinderzuschlag gemäß BKG
0 % 0,00 Euro 0,00 Euro
1 Kind in der Familie 100 % 2,73 Euro 0,92 Euro
2 Kinder in der Familie 77 % 2,10 Euro 0,71 Euro
3 Kinder in der Familie 51 % 1,39 Euro 0,47 Euro
4 und mehr Kinder in der Familie 17 % 0,46 Euro 0,16 Euro

  

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Bekanntmachung vom 14. November 2020

Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Die Gesellschafterversammlung hat am 18. Juni 2020 der Feststellung des Jahresabschlusses der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 1.480.065,43 Euro
Erträge 1.257.733,37 Euro
Aufwendungen1.118.231,31 Euro
Jahresfehlbetrag139.502,06 Euro

Der Jahresüberschuss von 139.502,06 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Friedrichshafen erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 14. Dezember 2020 bis zum 22. Dezember 2020 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 8. Dezember 2020
 

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Bekanntmachung vom 14. November 2020

Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der Internationale Bodensee Tourismus GmbH öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 18. Mai 2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Internationale Bodensee Tourismus GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 416.576,67 Euro
Erträge 2.684.528,83 Euro
Aufwendungen2.652.385,69 Euro
Jahresfehlbetrag33.034,59 Euro

Der Jahresfehlbetrag von 33.034,59 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die Schmid & Tritschler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 14. Dezember 2020 bis zum 22. Dezember 2020 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.
 

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Bekanntmachung vom 14. November 2020

Nach § 18 des Gesellschaftsvertrags der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 9. Juni 2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 4.376.238,51 Euro
Erträge 464.097,22 Euro
Aufwendungen455.119,01 Euro
Jahresfehlbetrag624,45 Euro

Der Jahresüberschuss in Höhe von 624,45 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit vom 14. Dezember 2020 bis zum 22. Dezember 2020 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 8. Dezember 2020
 

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Bekanntmachung vom 14. November 2020

Nach § 29 des Gesellschaftsvertrags Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 10. Juli 2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 503.843,64 Euro
Erträge 921.006,68 Euro
Aufwendungen904.713,43 Euro
Jahresfehlbetrag17.027,48 Euro

Der Jahresüberschuss von 17.027,48 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit, vom 14. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020, der Veröffentlichung während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 8. Dezember 2020
 

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Bekanntmachung vom 14. November 2020

Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH (ABK GmbH) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 31.03.2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, 

  • der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31.12.2019, 
  • dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und 
  • dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme 1.201.921,36 Euro
Erträge 11.086.386,37 Euro
Aufwendungen11.081.274,90 Euro
Jahresfehlbetrag2.573,79 Euro

Der Jahresfehlbetrag von 2.573,79 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die MTG Treuhand GmbH erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 14. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 8. Dezember 2020
 

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Bekanntmachung vom 10. November 2020

Tagesordnung

  1. Begrüßung durch den Verbandsvorsitzenden
  2. Sachstandsbericht durch den Geschäftsführer
  3. Bericht/Beschluss über den Jahresabschluss 2019
  4. Bericht/Beschluss über den Wirtschaftsplan 2020/2021
  5. Sonstiges

Verbandsvorsitzender
Achim Krafft

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Bekanntmachung vom 6. November 2020

Die Bearbeitung der Natura 2000-Managementpläne für die FFH-Gebiete 8324-342 „Obere Argen und Seitentäler“, 8324-343 „Untere Argen und Seitentäler“ sowie das Vogelschutzgebiet 8324-441 „Schwarzensee und Kolbenmoos“ ist abgeschlossen. Die Managementpläne stellen die Vorkommen der Lebensraumtypen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie parzellenscharf dar. Sie benennen die Ziele und Maßnahmen, die der Erhaltung dieser Lebensräume und Arten dienen und ggf. zur Verbesserung ihres Zustands sowie ihrer Entwicklung beitragen sollen.

Die Planentwürfe mit den Ziel- und Maßnahmenvorschlägen wurden mit einem Beirat diskutiert und beraten, der die gesamte Planerstellung begleitet hat. Im Beirat waren die von der Planung berührten Gemeinden, Berufs- und Interessensgruppen vertreten (Naturschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Jagd, Sport, Wasserkraft).

In den nun vorliegenden Endfassungen der Pläne sind verschiedene Stellungnahmen zum Planentwurf aus der öffentlichen Auslegung vom 10. August bis zum 04. September 2020 berücksichtigt.

Die Endfassungen der Pläne für die FFH-Gebiete 8324-342 „Obere Argen und Seitentäler“, 8324-343 „Untere Argen und Seitentäler“ sowie das Vogelschutzgebiet 8324-441 „Schwarzensee und Kolbenmoos“ können ab 23. November 2020 an den nachfolgend genannten Stellen eingesehen werden. Zu den jeweils aktuell geltenden Besuchsregelungen informieren Sie sich bitte vorab auf der Internetseite der jeweiligen Stelle und vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter der angegebenen Telefonnummer oder per E-Mail.

  • Regierungspräsidium Tübingen, Referat Naturschutz und Landschaftspflege,
    Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen
    Internet: www.rp-tuebingen.de
    Kontakt zur Terminvereinbarung: Tel. 07071/757-5310
  • Landratsamt Ravensburg, Bau- und Umweltamt, Kreishaus II, Gartenstr. 107, 88212 Ravensburg
    Internet: www.landkreis-ravensburg.de
    Kontakt zur Terminvereinbarung: Telefon: 0751/85-4210, E-Mail: BU@rv.de.

Zusätzlich kann der Managementplan ab 23. November 2020 im Internet abgerufen werden: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen
oder:
www.lubw.de
> Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien > Management und Sicherung > MaP Endfassungen > Regierungsbezirk Tübingen

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:
https://rp.baden-wuerttemberg.de
> Unsere Themen > Umwelt: Natur- und Artenschutz > Natura 2000: Was ist Natura 2000?
(https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Natur/Seiten/Natura2000-Karte.aspx)

www.lubw.de
> Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien
(https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien)

Für weitere Fragen zum Managementplan wenden Sie sich an Frau Jäger:
Regierungspräsidium Tübingen, Referat Naturschutz und Landschaftspflege,
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen
E-Mail: silke.jaeger@rpt.bwl.de Telefon: 07071/757-5217

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Bekanntmachung vom 28. Oktober 2020

Die Bearbeitung des Natura 2000-Managementplans für das FFH-Gebiet 8223-311
»Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute« ist abgeschlossen. Der Managementplan
stellt die Vorkommen der Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie parzellenscharf dar. Er benennt die Ziele und Maßnahmen, die der Erhaltung dieser Lebensräume und Arten dienen und ggf. zur Verbesserung ihres Zustands sowie ihrer Entwicklung beitragen sollen.


Der Planentwurf mit den Ziel- und Maßnahmenvorschlägen wurde mit einem örtlichen Beirat diskutiert und beraten, der die gesamte Planerstellung begleitet hat. Im Beirat waren die von der Planung berührten Gemeinden, Berufs- und Interessensgruppen vertreten(Naturschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Jagd, Kanu, Wasserkraft, Wasser- und Bodenverband, Industrieverband Steine und Erden).


In der nun vorliegenden Endfassung des Plans sind verschiedene Stellungnahmen zum Planentwurf aus der öffentlichen Auslegung des Entwurfs vom 15. Juni bis zum 10. Juli 2020 berücksichtigt. Die Endfassung des Plans für das FFH-Gebiet 8223-311 »Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute« kann ab 26. Oktober 2020 an den nachfolgend genannten Stellen eingesehen werden. Zu den jeweils aktuell geltenden Besuchsregelungen informieren Sie sich bitte vorab auf der Internetseite der jeweiligen Stelle und vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter der angegebenen Telefonnummer oder per E-Mail.

Regierungspräsidium Tübingen,
Referat Naturschutz und Landschaftspflege,
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen,
Internet: www.rp-tuebingen.de
Kontakt zur Terminvereinbarung: Telefon 0 70 71 / 757 - 53 10

Landratsamt Ravensburg,
Bau- und Umweltamt, Kreishaus II
Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg,
Internet: www.landkreis-ravensburg.de
Kontakt zur Terminvereinbarung: Telefon 0751 / 85 - 42 10 oder E-Mail BU@rv.de

Landratsamt Bodenseekreis,
Umweltschutzamt,
Zimmer 314,
Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen
Internet: www.bodenseekreis.de
Kontakt zur Terminvereinbarung: Telefon 0 75 41 / 204 - 54 66 oder E-Mail: umweltschutzamt@bodenseekreis.de


Zusätzlich kann der Managementplan ab 26. Oktober 2020 im Internet abgerufen werden: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen

oder:
www.lubw.de > Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien > Management und Sicherung > MaP Endfassungen > Regierungsbezirk Tübingen


Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:
https://rp.baden-wuerttemberg.de > Unsere Themen > Umwelt: Natur- und Artenschutz > Natura 2000: Was ist Natura 2000? https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Natur/Seiten/Natura2000-Karte.aspx


www.lubw.de
> Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien

Für weitere Fragen zum Managementplan wenden Sie sich an Katrin Voigt: Regierungspräsidium Tübingen, Referat Naturschutz und Landschaftspflege
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen
E-Mail: katrin.voigt@rpt.bwl.de Telefon: 07071  757-5304

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Bekanntmachung vom 23. Oktober 2020

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
 
Der Abwasserverband Unteres Schussental beantragt die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Eriskirch zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in die Schussen.

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.

Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, das erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage Eriskirch zur Einleitung von gereinigten Abwasser in die Schussen nicht zu erwarten sind und somit für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 23. Oktober 2020
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 10. September 2020

Das Landratsamt Bodenseekreis - Veterinäramt - erlässt folgende

Allgemeinverfügung:


Aufgrund §§ 5b, 10 Abs. 1 und 11 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, werden folgende Schutzmaßnahmen angeordnet:


I. Sperrbezirk
Das im Folgenden näher beschriebene Gebiet der Gemeinde Meckenbeuren in den Ortsteilen Rebholz, Senglingen, Schwarzenbach, Hegenberg und Langentrog wird zum Sperrbezirk erklärt. Zur Abgrenzung wird auf die Anlage 1 verwiesen.

Im Detail hat die Außengrenze des Sperrbezirks folgenden Verlauf: von der Kreisgrenze Ravens-burg auf der K 7784 entlang, an Rebholz vorbei, auf der K7732 bis auf die östliche Waldgrenze „Wald Forchenboschen“, von dort an der östlichen Waldgrenze entlang nach Süden, weiter auf dem Weg entlang Gewann Holzackesch zur Gemeindeverbindungsstraße Senglingen, die nach Schwarzenbach führt, dann auf der Straße „Schwarzenbach“ Richtung Nord-Ost, Rechtskurve, dort vor der Adresse „Schwarzenbach 2“ links auf Untereschach bis zum Krebsbach, dort dem Verlauf des Krebsbachs folgend an Langentrog vorbei bis Sandgrub, hier auf die Straße „Berger Halde“, dieser durch Straß folgen bis zur nächsten T-Kreuzung, hier links nach Norden („Berger Halde“), am „Berghölzle vorbei bis zur Kreisgrenze Ravensburg in Furt.

II. Maßnahmen im Sperrbezirk

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens nach zwei, spätestens nach neun Monaten zu wiederholen.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  5. Die Anordnungen unter Ziffer II. Nummer 3 finden keine Anwendung auf Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
  6. Die Besitzer von Bienenvölkern haben diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände beim Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt – anzuzeigen.

III.

Die Anordnung des Sperrbezirks gilt bis zum 28. Februar 2021.


Begründung
Zu I. und II.:

Nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften (Tiergesundheitsausführungsgesetz - Tier-GesAG) vom 19. Juni 2018 (GBl. 223, Nr. 10, 29. Juni 2018) i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 b Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 12. Mai 2015 (GBl. Nr. 10, S. 324) ist die untere Verwaltungsbehörde des Landkreises Bodenseekreis - Veterinäramt - zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

In einem Bienenbestand in der Gemeinde Eschach, Landkreis Ravensburg, wurde am 03.09.2020 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt. Daher war der Sperrbezirk gem. § 10 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung anzuordnen. Die Amerikanische Faulbrut ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Bienen, die der amtlichen Bekämpfung unterliegt. Die unter Ziffer II aufgeführten Maßnahmen ergeben sich aus § 11 Bienenseuchenverordnung. Die Anzeigepflicht der Bienenstände innerhalb des Sperrgebietes ergibt sich aus § 5 b) Bienenseuchenverordnung.

Zu III.:

Die Verfügung war hier gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG zu befristen, da bis zum 28.02.2021 die erforderlichen Untersuchungen zum Nachweis der erfolgreichen Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut abgeschlossen sein sollten und somit das Sperrgebiet voraussichtlich aufzuheben ist. Damit ist die Befristung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Bekanntgabe der Verfügung beruht auf § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Hinweis:

  1. Verstöße gegen die im Sperrgebiet einzuhaltenden Maßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 26 Bienenseuchenverordnung i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz dar, welche mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.
  2. Das Landratsamt Bodenseekreis – Veterinäramt – als zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
  3. Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz sind die Maßnahmen Ziffern I bis III sofort vollziehbar. Die Anfechtung von Maßnahmen dieser Allgemeinverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:

Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;

Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.

2. Auf elektronischem Weg

Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.

Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer An-meldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet:
info@bodenseekreis.de-mail.de.

Friedrichshafen, den 09.09.2020

 

Lothar Wölfle
Landrat

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Bekanntmachung vom 9. September 2020

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
 
Die Stadt Friedrichshafen beabsichtigt die Umgestaltung des Rundelwehres und hierdurch die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Rotach in Form eines Fischauf- und Fischabstieges, der sicherstellt, dass für alle Wasserlebewesen - vor allem die Leitfischart Seeforelle - das gesamte Gewässersystem der Rotach und dessen großes Einzugsgebiet wieder ganzjährig zugänglich wird. Hierfür soll das ursprüngliche Mühlenwehr, bei dem es sich um ein massives Bauwerk mit Holzeinbauten handelt, in eine Sohlgleite in Beckenbauweise umgestaltet werden. Im Zuge der Maßnahme soll die Mündung des Allmannsweiler Baches an diese Verhältnisse und die neue Höhensituation angepasst werden.

Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz darstellt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Der Maßnahmenbereich betrifft einen Gewässerabschnitt der Rotach und den Mündungsbereich des Allmannsweiler Baches. Ziel der Planung ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für Wasserlebewesen und Fische – insbesondere der Leitfischart Seeforelle –  in diesem Gewässerabschnitt und somit für das weitere Gewässersystem der Rotach. Das vorhandene Wehr soll in eine Sohlgleite mit Beckenstruktur umgestaltet werden. Der Allmannsweiler Bach soll teilweise umgelegt und die Mündung im Bereich der geplanten Sohlgleite angepasst werden.

Standort des Vorhabens:
Die Maßnahme befindet sich im FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ sowie im Risiko- und Überschwemmungsgebiet außerdem sind Biotop-Bereiche betroffen. Beim Rundelwehr handelt es sich um ein eingetragenes archäologisches Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese größtenteils temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Bei der Durchführung werden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichmaßnahmen eingehalten und umgesetzt. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Im Gegenteil, durch das Vorhaben wird die Durchwanderbarkeit der Rotach für Fische wie die Seeforelle und andere Lebewesen deutlich verbessert. Der schützenswerte historisch bedeutsame Wehrkörper wird in seinem Bestand erhalten und im Sinne des Denkmalschutzes konserviert.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 09.09.2020
Landratsamt Bodenseekreis

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Änderung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2020

- Öffentliche Auslegung des Planentwurfs -

Seit 2017 werden im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen die Natura 2000-Managementpläne für die oben genannten Gebiete erarbeitet. In den Managementplänen werden für die relevanten Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) und der Vogelschutzrichtlinie die Bestände dargestellt und der Zustand bewertet. Auf dieser Grundlage wurden Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie Maßnahmen formuliert und in die Pläne aufgenommen. Vom 11. Mai bis 12. Juni 2020 wurden die Entwürfe im Beirat, mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener von der Planung berührter Institutionen und Verbände, abgestimmt und die Ergebnisse in den Managementplänen ergänzt.

Die Entwürfe liegen vom 10. August bis zum 04. September 2020 vier Wochen öffentlich aus und können von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern an folgenden Orten zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden:

  • Landratsamt Ravensburg, Kreishaus II, Gartenstr. 107, 88212 Ravensburg, Zimmer E319
  • Wangen im Allgäu, Baudezernat, Postplatz 1, 88239 Wangen, 4. OG.

Derzeit muss für die Einsicht beim Landratsamt Ravensburg aufgrund der aktuellen Lage ein Termin vereinbart werden; entweder telefonisch über die Nummer 0751/85-4210 oder per Mail: bu@rv.de. Die Interessenten bekommen eine E-Mail mit einer Terminbestätigung, die an der Pforte bei der Einlasskontrolle vorlegen ist.
Während des Auslegungszeitraums stehen an den jeweiligen Auslegungsorten Ansprechpersonen für Rückfragen und für Einzelberatungsgespräche zur Verfügung.

Die Managementpläne sind zusätzlich ab dem 10. August 2020 im Internet unter
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung/ (unter Regierungsbezirk Tübingen) einsehbar.

Ab Beginn der Auslegung besteht bis zum 18. September 2020 die Möglichkeit Stellungnahmen zu den Planentwürfen abzugeben, gerichtet an:
Regierungspräsidium Tübingen, Ref. 56 - Naturschutz und Landschaftspflege,
z. Hd. Fr. Silke Jäger, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen,
Tel.: 07071 / 757 5217, E-Mail: silke.jaeger@rpt.bwl.de

Informationen zu Natura 2000 in Baden-Württemberg können unter
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien abgerufen werden. Die genaue Lage der Natura 2000-Gebiete ist im „Daten- und Kartendienst“ einsehbar unter: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/jXw3U

www.rp.baden-wuerttemberg.de -> Unsere Themen -> Umwelt: Natur- und Artenschutz -> Natura 2000-Gebiete: Was ist Natura 2000?
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt5/Ref56/Natura2000/Seiten/default.aspx

 

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Bekanntmachung vom 2. September 2020

Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 24.04.2020, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung am 25.05.2020, der Feststellung des Jahresabschlusses der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31.12.2019, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 32.874.580,58 €
Erträge 10.104.338,38 €
Aufwendungen 12.721.207,18 €
Jahresfehlbetrag   2.616.868,80 €


Der Jahresfehlbetrag von 2.616.868,80 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2020 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus.

Friedrichshafen, 25.08.2020

 

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Bekanntmachung vom 30. Juli 2020

- Öffentliche Auslegung des Planentwurfs -

Seit 2018 wird im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen der Natura 2000-Managementplan für das oben genannte Gebiet erarbeitet. In dem Managementplan werden die im Gebiet vorkommenden Bestände von Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) dargestellt und bewertet. Auf dieser Grundlage werden Ziele und Maßnahmen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets formuliert. Im Juli wurde der Entwurf im Beirat mit Vertreterinnen und Vertreter verschiedener von der Planung berührter Institutionen und Verbände diskutiert und die Ergebnisse in den Planentwurf übernommen.

Der Planentwurf liegt ab 17. August vier Wochen öffentlich aus - mit der Möglichkeit, bis zum 27. September eine Stellungnahme zum Planentwurf abzugeben.

Während des Auslegungszeitraums stehen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unteren Naturschutzbehörde vom Landratsamt Bodenseekreis in Friedrichshafen nach Terminvereinbarung für Einzelberatungsgespräche mit Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern sowie Eigentümerinnen und Eigentümern zur Verfügung.

Der Entwurf kann vom 17. August bis zum 11. September 2020 an folgenden Orten zu den jeweiligen allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden:

Landratsamt Bodenseekreis
Umweltschutzamt, Zimmer 314
Albrechtstraße 77
88041 Friedrichshafen
Kontakt zur Terminvereinbarung:
Tel: 07541 204-5466
E-Mail: umweltschutzamt@bodenseekreis.de

Rathaus Deggenhausertal
Rathausplatz 1
88693 Deggenhausertal
Ansprechpartner: Peter Nothelfer, Zimmer: 3.2 (2. OG)

Der Managementplan ist ab dem 17. August auch im Internet unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung (unter Regierungsbezirk Tübingen) einsehbar.

Ab Beginn der Auslegung bis einschließlich 27. September 2020 besteht die Möglichkeit, schriftlich Stellungnahmen zum Planentwurf abzugeben, gerichtet an:
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege
z. Hd. Hr. René Szymkowiak
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Tel.: 07071 757-5207
E-Mail: rene.szymkowiak@rpt.bwl.de

Die Stellungnahmen können gerne auch per E-Mail eingereicht werden.

Weitere Informationen zu Natura 2000 finden Sie im Internet unter:
www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt5/Ref56/Natura2000/Seiten/default.aspx
 

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Bekanntmachung vom 30. Juli 2020

- Öffentliche Auslegung des Planentwurfs -

Seit 2017 werden im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen die Natura 2000-Managementpläne für die oben genannten Gebiete erarbeitet. In den Managementplänen werden für die relevanten Lebensraumtypen und Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) und der Vogelschutzrichtlinie die Bestände dargestellt und der Zustand bewertet. Auf dieser Grundlage wurden Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie Maßnahmen formuliert und in die Pläne aufgenommen. Vom 11. Mai bis 12. Juni 2020 wurden die Entwürfe im Beirat, mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener von der Planung berührter Institutionen und Verbände, abgestimmt und die Ergebnisse in den Managementplänen ergänzt.

Die Entwürfe liegen vom 10. August bis zum 4. September 2020 vier Wochen öffentlich aus und können von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern an folgenden Orten zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden:

  • Landratsamt Ravensburg, Kreishaus II, Gartenstr. 107, 88212 Ravensburg, Zimmer E319
  • Wangen im Allgäu, Baudezernat, Postplatz 1, 88239 Wangen, 4. OG.

Derzeit muss für die Einsicht beim Landratsamt Ravensburg aufgrund der aktuellen Lage ein Termin vereinbart werden; entweder telefonisch über die Nummer 0751 85-4210 oder per E-Mail: bu@rv.de. Die Interessenten bekommen eine E-Mail mit einer Terminbestätigung, die an der Pforte bei der Einlasskontrolle vorlegen ist.

Während des Auslegungszeitraums stehen an den jeweiligen Auslegungsorten Ansprechpersonen für Rückfragen und für Einzelberatungsgespräche zur Verfügung.

Die Managementpläne sind zusätzlich ab dem 10. August 2020 im Internet unter www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/44495 (unter „Regierungsbezirk Tübingen“) einsehbar.

Ab Beginn der Auslegung besteht bis zum 18. September 2020 die Möglichkeit Stellungnahmen zu den Planentwürfen abzugeben, gerichtet an:
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege
z. Hd. Fr. Silke Jäger
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Tel.: 07071 7575217
E-Mail: silke.jaeger@rpt.bwl.de 

Informationen zu Natura 2000 in Baden-Württemberg können unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/europaeische-naturschutzrichtlinien abgerufen werden.

Die genaue Lage der Natura 2000-Gebiete ist im „Daten- und Kartendienst“ einsehbar unter: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/q/jXw3U

„www.rp.baden-wuerttemberg.de“ > „Unsere Themen“ > „Umwelt: Natur- und Artenschutz“ > „Natura 2000-Gebiete: Was ist Natura 2000?“ > „Bodenseekreis“:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt5/Ref56/Natura2000/Seiten/default.aspx 
 

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Bekanntmachung vom 17. Juli 2020

Im Zusammenhang mit der Erschließung von Möggenweiler soll der teils in offenem, teils in verdoltem Querschnitt verlaufende Mühlbach, zur Ertüchtigung der Ableitung des anfallenden Wassers zum Hochwasserschutz ausgebaut werden.

Gemäß der vorliegenden Planung gliedert sich der Bauabschnitt in 155 m bestehende Dole und etwa 125 m offenen Mühlbach. Die Planung sieht vor, den verdolten Bereich mit einheitlicher Nennweite von DN 1000 zu versehen und etwa 70 cm tiefer zu legen. In dem offenen Bachabschnitt wird die Böschung zur Straße hin durch einen Steinsatz gestützt und die Böschung zu den Grundstücken hin durch eine Steinschüttung geschützt. Auf 38 m erfolgt eine Sicherung mit Weidenfaschinen.

Durch das Vorhaben werden der Bachverlauf in diesem Bereich und die Hydraulik des Baches verändert. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Durch das Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gewässer war im Bereich der geplanten Maßnahme auch bisher bereits teilweise verdolt, d. h. nicht naturnahe ausgebaut. Ein Bereich der Ortslage von Möggenweiler ist als Überschwemmungsgebiet erfasst. Die hydraulische Situation des Mühlbaches wird durch die geplante Maßnahme verbessert, die Gefahr von Hochwasser damit minimiert. Die Wasserqualität soll sich durch die Verlegung neuer Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle und die künftig ordnungsgemäße Ableitung von Schmutz- und Regenwasser verbessern. Es sind keine Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen auf die Funktion der einzelnen Schutzgüter und ihrer Wechselwirkungen und damit irreversible oder dauerhaft nachteilige Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt durch das Vorhaben ersichtlich.

Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes sind nicht ersichtlich. Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen.

Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem geplanten Gewässerausbau des Mühlbaches nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
 

Friedrichshafen, 17. Juli 2020

Landratsamt Bodenseekreis
 

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Bekanntmachung vom 2. Juli 2020

Aufgrund der §§ 3 und 15 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 23. Juni 2020 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen: 
 

§ 1 Grundsatz

Die Mitglieder des Kreistages, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie andere für den Landkreis ehrenamtlich tätige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner erhalten als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall eine Entschädigung.
 

§ 2 Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen

  1. Die Mitglieder des Kreistages erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse, sowie sonstiger Gremien und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 150 Euro.
  2. Entgegen der Regelung in Absatz 1 erhalten Fraktionsvorsitzende, unabhängig von der Teilnahme an Sitzungen und sonstigen Verpflichtungen, zur Abgeltung ihres anfallenden erhöhten Zeit- und Kostenaufwandes eine monatliche Pauschalentschädigung von 300 Euro.
  3. Zur Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst erhalten die Mitglieder des Kreistags eine Aufwandsentschädigung für die Beschaffung und den Betrieb eines geeigneten Gerätes inklusive Software bis zu 1.000 Euro pro Amtsperiode. Die Gewährung dieser Aufwandsentschädigung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Rechnungsnachweises.
  4. Die Mitglieder des Kreistages, die über den in Absatz 1 genannten Umfang für den Landkreis tätig werden (z. B. in Arbeitsgruppen mit inhaltlich und zeitlich besonderer Bedeutung), erhalten für jede durch den Vorsitzenden einberufene Sitzung eine pauschale Entschädigung von je 50 Euro.
  5. Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie sonstige ehrenamtlich tätige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in besonderen Ausschüssen des Kreistages, welche nicht Mitglied des Kreistages sind, erhalten für jede durch den Vorsitzenden des Ausschusses einberufene Sitzung eine pauschale Entschädigung von je 50 Euro.
     

§ 3 Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeisterin bzw. des Kreisbrandmeisters und seiner Stellvertreterin bzw. Stellvertreter

  1. Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Kreisbrandmeisterin bzw. den Kreisbrandmeister monatlich 300 Euro, für seine Stellvertreterinnen bzw. seine Stellvertreter monatlich je 200 Euro.
  2. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus bezahlt. Im Falle des Urlaubs und der Erkrankung ist sie längstens drei Monate weiter zu zahlen.
     

§ 4 Reisekostenvergütung

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten neben der Entschädigung nach § 2 eine pauschale Fahrtkostenerstattung gem. § 6 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. mit § 18 LRKG. Für die Pauschale wird die Entfernung zwischen Wohnung und Sitz des Landratsamts, mindestens jedoch eine Entfernung von 5 Kilometern zugrunde gelegt. Die genannten Fahrtkostenpauschalen werden unabhängig von der Inanspruchnahme des Verkehrsmittels gewährt. Bei unentgeltlicher Mitfahrgelegenheit besteht kein Anspruch auf Reisekostenerstattung.
  2. Bei Verrichtung von Dienstgeschäften außerhalb des Kreisgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der pauschalen Entschädigung nach § 2 der Satzung eine Reisekostenvergütung nach den jeweils geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (§§ 4, 5 und 6 Abs. 2 und 4 und 7 bis 14 LRKG), sofern vom jeweiligen Veranstalter nicht bereits ein Kostenersatz erfolgt.
     

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert am 17. Dezember 1990, 1. Juli 2008 und 14. Januar 2020, außer Kraft.
 

Friedrichshafen, 23. Juni 2020

gez.

Lothar Wölfle
Landrat 
 

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Bekanntmachung vom 16. Juni 2020

Seit Anfang 2018 wird im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen der Natura 2000-Managementplan (MaP) für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet 8223-311 »Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute« bearbeitet. In dem Managementplan werden die im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Arten dargestellt und bewertet. Auf dieser Grundlage sind im Plan Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie Maßnahmen formuliert. Ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern der von der Planung berührten Institutionen und Verbände hat im März 2020 den ersten Entwurf diskutiert. Ergebnisse aus dem Beirat sind in den Managementplan eingearbeitet, der jetzt in einem zweiten Entwurf vorliegt.

Dieser Entwurf liegt vom 15. Juni bis zum 10. Juli 2020 an nachfolgenden Stellen öffentlich aus und kann hier von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern eingesehen werden. Aufgrund der aktuellen Lage muss im Vorfeld der Einsichtnahme ein Termin vereinbart werden. Interessierte wenden sich dazu telefonisch oder per E-Mail an die jeweils angegebene Stelle:

Landratsamt Ravensburg
Kreishaus II, Sekretariat, Raum Nr. 319
Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg
Kontakt zur Terminvereinbarung:
Tel.: 0751 85-4210
E-Mail: bu@rv.de 
Terminbestätigung bitte an der Pforte vorlegen!

Landratsamt Bodenseekreis
Umweltschutzamt, Zimmer 314
Albrechtstraße 77, 88041 Friedrichshafen
Kontakt zur Terminvereinbarung:
Tel.: 07541 204-5466
E-Mail: umweltschutzamt@bodenseekreis.de

Zusätzlich ist die Auslegungsfassung des Managementplans ab dem 15. Juni 2020 für vier Wochen im Internet zur Einsicht eingestellt:
www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung
oder
www.lubw.de > Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien > Management und Sicherung > MaP Aktuelle Auslegung > Regierungsbezirk Tübingen

Ab Beginn der Auslegung kann in einem Zeitraum von sechs Wochen, bis zum 24. Juli 2020 eine schriftliche Stellungnahme zum Planentwurf eingereicht werden, gerichtet an:

Regierungspräsidium Tübingen, Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege,
z. Hd. Katrin Voigt, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen
Tel.: 07071 757-5304; E-Mail: katrin.voigt@rpt.bwl.de

Weitere Informationen zu Natura 2000 finden Sie im Internet unter:
www.lubw.de > Themen > Natur und Landschaft > Europäische Naturschutzrichtlinien
 

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Bekanntmachung vom 10. Juni 2020

Bekanntgabe des Ergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)
 
Die Gemeinde Deggenhausertal beabsichtigt den Umbau der Wehre bzw. Abstürze nördlich von Obersiggingen, da die Durchwanderbarkeit der Deggenhauser Aach insbesondere beim größten Wehr derzeit nicht gegeben ist. Auch die kleineren Abstürze sind bei geringer Wasserführung nicht ausreichend ökologisch durchgängig. Das größte Wehr soll zurückgebaut werden und zu einer Riegelrampe umgestaltet werden. Zugunsten der ökologischen Durchgängigkeit und der eigendynamischen Entwicklung des Gewässers sollen auch die kleineren Wehre/Sohlschwellen ebenfalls zurückgebaut werden.

Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz darstellt.

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der naturnahe Ausbau von Bächen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Der Maßnahmenbereich betrifft einen 200 m langen Gewässerabschnitt der Deggenhauser Aach. Ziel der Planung ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für Wasserlebewesen und Fische in diesem Gewässerabschnitt. Das vorhandene Betonwehr sowie die weiteren Wehre und Sohlabstürze nördlich des Wehres sollen zurück gebaut werden. Im Bereich des größten Wehres wird eine Riegelrampe errichtet. Es wird eine weitere Etablierung eines guten ökologischen Zustands dieses Gewässerabschnittes angestrebt, indem eine eigendynamische Gewässerentwicklung zugelassen und begünstigt wird. Eine kleinräumige Böschungssicherung zur Sicherung des gewässerparallelen Mischwasserkanals ist erforderlich, da die Gefahr besteht, dass der Kanal infolge weiterer Böschungserosion freigelegt und dadurch beschädigt wird.

Standort des Vorhabens:
Die Maßnahme befindet sich im Wasserschutzgebiet Deggenhausertal-Wittenhofen sowie im Risiko- und Überschwemmungsgebiet. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Im Gegenteil, das Vorhaben wird aus naturschutzfachlichen Gründen sehr begrüßt. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese größtenteils temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Bei der Durchführung werden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichmaßnahmen eingehalten und umgesetzt. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Die Maßnahme führt zu einer ökologischen Verbesserung des Gewässerabschnitts. 

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 10.06.2020
Landratsamt Bodenseekreis

 

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Bekanntmachung vom 4. Juni 2020

I.

Um das Risiko von Abdrift captanhaltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:

Wird ein captanhaltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 15. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen:

Das Gerät zur Ausbringung eines Captanhaltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege/).

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn a. B., Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang.

III.

Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.

IV.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

V.

Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen eingesehen werden.

Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
    Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
    Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 – 3, 88045 Friedrichshafen.
     
  2. Auf elektronischem Weg:
    Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

    Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.

    Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.
    Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.


Lothar Wölfle     
Landrat

 

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Bekanntmachung vom 28. Mai 2020

  1. Das Landratsamt Bodenseekreis - Untere Naturschutzbehörde - beabsichtigt, auf dem Gebiet der Gemeinde und Gemarkung Kressbronn a. B., die seit 1940 bestehende „Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am Württembergischen Bodenseeufer“ für eine Teilfläche aufzuheben. Die geplante Verordnung führt die Bezeichnung „Verordnung des Landratsamtes Bodenseekreis zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am Württembergischen Bodenseeufer (ehemals Bodanwerft)“.
     
  2. Die Änderung betrifft eine Fläche im Bereich der ehemaligen Bodan-Werft, östlich des Flurstücks 1765/1 der Gemeinde und Gemarkung Kressbronn a. B.
     
  3. Der Verordnungsentwurf, die dazu gehörigen Karten sowie die Würdigung zu der geplanten Schutzgebietsänderung liegen in der Zeit vom 5. Juni 2020 bis 20. Juli 2020 beim Landratsamt Bodenseekreis - Umweltschutzamt -, Albrechtstr. 77, Friedrichshafen, Zi. 314 während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann öffentlich aus. Die Unterlagen werden auch auf der Homepage des Landratsamtes unter www.bodenseekreis.de/umwelt-landnutzung/natur-landschaftsschutz/schutzgebiete veröffentlicht.

    Das Landratsamt ist derzeit wegen der Coronakrise noch geschlossen. Der Dienstbetrieb läuft jedoch weiter, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen grundsätzlich nur nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Sekretariat des Umweltschutzamtes unter der Telefonnummer 07541 204-5466 oder per E-Mail an umweltschutzamt@bodenseekreis.de  möglich ist. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen im Internet wird ausdrücklich hingewiesen.
     
  4. Während der Auslegungsfrist können beim Landratsamt, Umweltschutzamt - Untere Naturschutzbehörde -, Friedrichshafen, Bedenken und Anregungen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden.
     
  5. Eine Mehrfertigung des Verordnungsentwurfs mit Karten und der Würdigung liegt auch bei der Gemeindeverwaltung Kressbronn, Hauptstraße 19, Kressbronn a. B., zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten durch jedermann öffentlich aus. Hierbei handelt es sich um eine nicht verpflichtende Serviceleistung der Gemeinde. Das Rathaus ist derzeit nicht uneingeschränkt geöffnet. Eine vorherige Terminvereinbarung ist daher zur Einsichtnahme erforderlich. Bedenken und Anregungen sind jedoch ausschließlich beim Landratsamt Bodenseekreis - Untere Naturschutzbehörde - vorzubringen.


Landratsamt Bodenseekreis
- Umweltschutzamt -

 

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Bekanntmachung vom 21. April 2020

Am 14. März 2021 findet die Wahl des 17. Landtags von Baden-Württemberg statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2019 (GBl. S. 425) und der Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 2. Juni 2005 (GBl. S. 513), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) vorzubereiten. und durchzuführen. Diese Bekanntmachung bezieht sich auf weibliche, männliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde die in den zitierten Rechtsvorschriften verwendete männliche Form der Personenbezeichnung verwendet. Das Innenministerium hat die Kreiswahlleiter und stellvertretenden Kreiswahlleiter für die Landtagswahl am 14.03.2021 mit Wirkung vom 27.01.2020 berufen. Für die Wahlkreise Nr. 68 Wangen und Nr. 69 Ravensburg wurden Herr Kreisoberverwaltungsrat Peter Hagg zum Kreiswahlleiter und Herr Kreisamtsrat Klaus Hartmann zum stellvertretenden Kreiswahlleiter berufen.

1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1.1 Auf Grund von § 22 Abs. 2 LWO fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl zum 17. Landtag von Baden- Württemberg auf. Die Wahlvorschläge für die Wahlkreise Nr. 68 Wangen und Nr. 69 Ravensburg sind bis spätestens Donnerstag, dem 14. Januar 2021 (59. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters Landratsamt Ravensburg, Kommunal- und Prüfungsamt, Kreishaus II, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg (Herr Hartmann, Zimmer B 063, Tel. 0751 85-9420, Frau Mayer, Zimmer B 061a, Tel. 0751 85-9460 oder Herr Wahl, Zimmer B 061b, Tel. 0751 85- 9440) schriftlich einzureichen. Die Abgrenzung der Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu § 5 LWG. Die Wahlkreisbeschreibung für die Wahlkreise Nr. 68 Wangen und Nr. 69 Ravensburg kann unter www.rv.de - Politik & Verwaltung - Wahlen aufgerufen werden.
1.2 Wahlvorschläge, die nach dem 14. Januar 2021, 18:00 Uhr, eingehen, müssen vom Kreiswahlausschuss als verspätet zurückgewiesen werden (§ 26 Abs. 1, § 30 Abs. 2 LWG)
1.3 Damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können (§ 29 LWG), ist die frühzeitige Einreichung erwünscht.
2. Wahlvorschlagsrecht und Aufstellung der Wahlvorschläge
2.1 Wahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes) oder von Wahlberechtigten für eine einzelne Person (Wahlvorschläge für Einzelbewerber) eingereicht werden. Parteien können in jedem Wahlkreis einen Bewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen'; dieselben Parteibewerber dürfen jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen als Bewerber oder Ersatzbewerber benannt werden. Ein Einzelbewerber kann jeweils nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden (§ 1 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 LWG).
2.2 Parteien müssen ihre Wahlbewerber und ggf. Ersatzbewerber in einer Versammlung ihrer zu diesem Zeitpunkt im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode des 16. Landtags - also nicht vor dem 1. November 2019 - aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf dieser Wahlperiode - also frühestens ab 1. Februar 2020 - in geheimer Wahl aufstellen: Das Merkmal der geheimen Wahl ist nur erfüllt, wenn mindestens drei stimmberechtigte Teilnehmer an der Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung teilnehmen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Im Übrigen sind für das Bewerberaufstellungsverfahren die Bestimmungen der Satzung der betreffenden Partei maßgebend.
2.3 Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig (§ 3 LWG).
2.4 Teilnahme- und stimmberechtigt bei diesen Versammlungen im wahlrechtlichen Sinne sind alle Mitglieder der Partei; die im betreffenden Wahlkreis am Tag der Versammlung eine Wohnung im Sinne des Melderechts (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und zur Landtagswahl wahlberechtigt sind, d.h. Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Es ist folglich nicht erforderlich, dass die (Haupt-)Wohnung bzw. der gewöhnliche Aufenthalt im Wahlkreis mindestens drei Monate besteht, weil sich die Dreimonatsfrist des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LWG auf das Wahlgebiet, also auf das Land Baden- Württemberg bezieht. Die Regelung des „gewöhnlichen“ Aufenthalts stellt einen Auffangtatbestand für den Fall dar, dass keine Wohnung besteht. Diese Voraussetzung können z. B. in Baden-Württemberg nicht sesshafte, sich aber ohne feste Bleibe dauernd aufhaltende Bürger (z. B. Wohnungslose, im Schaustellergeschäft oder Reisegewerbe Tätige) erfüllen.
3. Inhalt der Wahlvorschläge
3.1 Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Die Bezeichnungen verschiedener Parteien müssen sich deutlich voneinander unterscheiden (§ 4 Abs. 1 PartG). Andere Wahlvorschläge müssen das Kennwort „Einzelbewerber tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1‘ Nr. 2 LWO).
3.2 In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber und ggf. Ersatzbewerber aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmungserklärung muss dem Muster der Anlage 6 zur Landeswahlordnung entsprechen und die Erklärung enthalten, dass der Bewerber bzw. Ersatzbewerber in keinem weiteren oder in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 1 Abs. 2, § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 1 LWG; § 23 Abs. 5 Nr. 1 LWO).
3.3 Die Wahlbewerber und ggf. Ersatzbewerber müssen nach Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) deutlich bezeichnet sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWO); bei mehreren Vornamen genügt die Angabe eines Vornamens.
4. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
4.1 Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, in entsprechender Weise unterzeichnet sein (§ 24 Abs. 2 LWG, § 23 Abs. 2 LWO).
4.2 Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst, persönlich und handschriftlich zu leisten (§ 23 Abs. 3 LWO).
5. Unterstützungsunterschriften
5.1 Parteien, die während der laufenden Wahlperiode im Landtag, von Baden- Württemberg nicht vertreten waren oder sind, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei nicht im Landtag vertretenen Parteien und bei Einzelbewerbern bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (14. Januar 2021,18-.00 Uhr), nachzuweisen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 LWG).
5.2 Für die Mitunterzeichnung durch mindestens 150 Wahlberechtigte des Wahlkreises sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 zu § 23 Abs. 4 LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
5.3 Die Formblätter werden auf Anforderung von mir kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers -und ggf. des Ersatzbewerbers, anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und,, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort „Einzelbewerber“ anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers und ggf. Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung (vgl. vorstehend Nr. 2.2) zu bestätigen. Die in den Sätzen 2 und 3. genannten Angaben werde ich im Kopf der Formblätter vermerken; bei Einzelbewerbern trage ich das Kennwort "Einzelbewerber" ein, bei mehreren Einzelbewerbern ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 LWO).
5.4 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 LWO).
5.5 Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner von Wahlvorschlägen für Einzelbewerber auf dem Wahlvorschlag gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Wahlvorschlag unterstützt (§ 23 Abs. 4 Nr. 3 LWO).
5.6 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig (§ 24 Abs. 3 LWG, § 23 Abs. 4 Nr. 4 LWO).
5.7 Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-, oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 4 Nr. 5 LWO).
6. Anlagen zum Wahlvorschlag Mit den Wahlvorschlägen müssen folgende weitere Unterlagen eingereicht werden:
6.1 Die Zustimmungserklärung des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers nach Nr. 3.2 (§ 23 Abs. 5 Nr. 1 LWO und Anlage 6 LWO),
6.2 Bescheinigungen über die Wählbarkeit des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 7 zur LWO, die vom Bürgermeister der für die Hauptwohnung des Wahlbewerbers bzw. des Ersatzbewerbers zuständigen Gemeinde auf Antrag kostenfrei ausgestellt werden (§ 23 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 LWO),
6.3 bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung zur Aufstellung des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer haben ah Eides statt schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten (§ 24 Abs. .1 und 4 Satz 1 LWG, § 23 Abs. 5 Nr. 3 LWO; vgl. auch Nr. 2.2 dieser Bekanntmachung),
6.4 die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts, der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 LWG, § 23 Abs. 4 und 5 Nr. 4 LWO; vgl. auch Nr. 5.1 bis 5.7 dieser Bekanntmachung).
7. Vertrauensleute
Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift - möglichst auch mit Fernsprech- bzw. FAX-Anschluss und E-Mail-Adresse - bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlyorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Sind mehrere Vertrauensleute benannt, ist jede dieser Personen dazu für sich allein berechtigt, soweit das Landtagswahlgesetz nichts anderes bestimmt. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute (§ 27 LWG, § 23 Abs. 1_ Satz 2 LWO).
8. Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute mir gegenüber zurückgenommen oder geändert werden - und zwar allgemein bis zum 14. Januar 2021, 18.00 Uhr, danach bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (19. Januar 2021) mit der Einschränkung, dass Änderungen nur noch zulässig sind, wenn der Bewerber oder der Ersatzbewerber gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat (§ 28 LWG).
9. Weitere Hinweise
9.1 Wenn nach dieser Bekanntmachung Unterlagen oder Erklärungen schriftlich eingereicht oder abgegeben werden müssen, reicht es nicht aus, sie durch Telegramm, Telefax oder in sonstiger elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) zu übermitteln. Der Eingang in dieser Form eingereichter Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht.
9.2 Da ich der Landeswahlleiterin eine Fertigung der bei mir eingehenden Wahlvorschläge übersenden muss (§ 24 Abs.1 Satz 2 LWO), wird gebeten, die Wahlvorschläge in doppelter Fertigung einzureichen; dies gilt nicht für die beizufügenden Anlagen,
9.3 Auf die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. Diese ist unter www.badenwuerttemberg.de/corona-verordnunq abrufbar.

Ravensburg, 21. April 2020
gez.
Peter Hagg
Kreiswahlleiter

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Bekanntmachung vom 21. April 2020

Am 14. März 2021 findet die Wahl des 17. Landtags von Baden-Württemberg statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2019 (GBl. S. 425) und der Landeswahlordnung (LWO) in der Fassung vom 2. Juni 2005 (GBl. S. 513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) vorzubereiten und durchzuführen. Das Innenministerium hat mit Bekanntmachung vom 27. Januar 2020, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 31. Januar 2020, Keckeisen, Christoph zum Kreiswahlleiter und Baur, Harald zum stellvertretenden Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 67 Bodensee berufen.

1. Öffentliche Aufforderung
1.1 Auf Grund von § 22 Abs. 2 LWO fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg auf.
Die Wahlvorschläge für den Wahlkreis 67 Bodensee sind bis spätestens Donnerstag, 14. Januar 2021, 18:00 Uhr bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters Albrechtstraße 77, 88045 Friedrichshafen schriftlich einzureichen.
Die Abgrenzung des Wahlkreises ergibt sich aus der Anlage zu § 5 Abs. 1 Satz 2 LWG. Zum Wahlkreis 67 Bodensee gehören 20 Gemeinden des Bodenseekreises. Ausgenommen sind die Gemeinden Meckenbeuren, Neukirch und die Stadt Tettnang.
1.2 Wahlvorschläge, die nach dem 14. Januar 2021, 18:00 Uhr, bei mir eingehen, müssen vom Kreiswahlausschuss als verspätet zurückgewiesen werden (§ 26 Abs. 1, § 30 Abs. 2 LWG).
1.3 Die frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge ist erwünscht, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können (§ 29 LWG).
2. Wahlvorschlagsrecht und Aufstellung der Wahlvorschläge
2.1 Wahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes) oder von Wahlberechtigten für eine einzelne Person (Wahlvorschläge für Einzelbewerber) eingereicht werden. Parteien können in jedem Wahlkreis eine/n Bewerber/in und eine/n Ersatzbewerber/in vorschlagen; dieselben Parteibewerber dürfen jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen als Bewerber/in oder Ersatzbewerber/in benannt werden. Ein/e Einzelbewerber/in kann jeweils nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden (§ 1 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 LWG).
2.2 Parteien müssen ihre Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen sowie Ersatzbewerber und Ersatzbewerberinnen in einer Versammlung ihrer zu diesem Zeitpunkt im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode des 16. Landtags – also nicht vor dem 1. November 2019 – aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf dieser Wahlperiode – also frühestens ab 1. Februar 2020 – in geheimer Wahl aufstellen. Das Merkmal der geheimen Wahl ist nur erfüllt, wenn mindestens drei stimmberechtigte Teilnehmer/innen an der Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung teilnehmen. Jede/r stimmberechtigte/r Teilnehmer/in der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Bewerberinnen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Im Übrigen sind für das Verfahren der Bewerberaufstellung die Bestimmungen der Satzung der betreffenden Partei maßgebend.
2.3 Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien und die Aufstellung gemeinsamer Wahlvorschläge ist nicht zulässig (§ 3 LWG).
3. Inhalt der Wahlvorschläge
3.1 Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Die Bezeichnungen verschiedener Parteien müssen sich deutlich voneinander unterscheiden. Andere Wahlvorschläge müssen das Kennwort „Einzelbewerber“ oder „Einzelbewerberin“ tragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWO).
3.2 In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber und Bewerberinnen sowie Ersatzbewerber und Ersatzbewerberinnen aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmungserklärung muss dem Muster der Anlage 6 zur Landeswahlordnung entsprechen und die Erklärung enthalten, dass der/die Bewerber/in bzw. Ersatzbewerber/in in keinem weiteren oder in nicht mehr als höchstens einem weiteren Wahlkreis und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien oder zugleich in dem Wahlvorschlag einer Partei und einer Einzelbewerbung seiner/ihrer Benennung als Bewerber/in oder Ersatzbewerber/in zugestimmt hat oder zustimmen wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 1 Abs. 2, § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 25 Abs. 1 LWG, § 23 Abs. 5 Nr. 1 LWO).
3.3 Die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen sowie ggf. die Ersatzbewerber und Ersatzbewerberinnen müssen nach Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) deutlich bezeichnet sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWO); bei mehreren Vornamen genügt die Angabe eines Vornamens.
4. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
4.1 Wahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Wahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, in entsprechender Weise unterzeichnet sein (§ 24 Abs. 2 LWG, § 23 Abs. 2 LWO).
4.2 Bei Wahlvorschlägen für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten (§ 23 Abs. 3 LWO).
4.3 Parteien, die während der laufenden Wahlperiode im Landtag von Baden-Württemberg nicht vertreten waren oder sind, bedürfen für ihre Wahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Wahlvorschläge für Einzelbewerber und Einzelbewerberinnen müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen (vgl. Nr. 4.4.3) im Wahlkreis muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei nicht im Landtag vertretenen Parteien und bei Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen bei der Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (14. Januar 2021, 18:00 Uhr), nachzuweisen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 LWG).
4.4 Für die Mitunterzeichnung durch mindestens 150 Wahlberechtigte des Wahlkreises (vgl. vorstehend Nr. 4.3) sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 5 zu § 23 Abs. 4 LWO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
4.4.1 Die Formblätter werden auf Anforderung von mir kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin und ggf. des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlvorschlägen das Kennwort „Einzelbewerber/in“ anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin und ggf. Ersatzbewerbers/Ersatzbewerberin in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung (vgl. vorstehend Nr. 2.2) zu bestätigen. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben werde ich im Kopf der Formblätter vermerken; bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen trage ich das Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" ein, bei mehreren Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen ergänzt um den Familiennamen des Bewerbers/der Bewerberin (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 LWO).
4.4.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 LWO).
4.4.3 Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner von Wahlvorschlägen für Einzelbewerber/innen gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde, bei der er/sie in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er/sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für eine/n andere/n eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass diese/r den Wahlvorschlag unterstützt. Für die drei Unterzeichner/Unterzeichnerinnen, die bei Einzelbewerbungen ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten (vgl. vorstehende Nr. 4.2) sind gesonderte Bescheinigungen beizufügen (§ 23 Abs. 4 Nr. 3 LWO).
4.4.4 Ein/e Wahlberechtigte/r darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er/sie mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig (§ 24 Abs. 3 LWG, § 23 Abs. 4 Nr. 4 LWO).
4.4.5 Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 4 Nr. 5 LWO).
5. Anlagen zum Wahlvorschlag
Mit den Wahlvorschlägen müssen bei mir folgende weitere Unterlagen eingereicht werden:
5.1 Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin und ggf. des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin nach Nr. 3.2 (§ 23 Abs. 5 Nr. 1 und Anlage 6 LWO),
5.2 Bescheinigungen über die Wählbarkeit des Bewerbers/der Bewerberin und ggf. des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin nach dem Muster der Anlage 7 LWO, die vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin der für die Hauptwohnung der Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen bzw. ggf. Ersatzbewerber und Ersatzbewerberinnen zuständigen Gemeinden auf Antrag kostenfrei ausgestellt werden (§ 23 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 LWO),
5.3 bei Wahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin und des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der/die Leiter/in der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer/innen haben gegenüber mir an Eides statt schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin und des Ersatzbewerbers/der Ersatzbewerberin in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten (§ 24 Abs. 1 und 4 Satz 1 LWG, § 23 Abs. 5 Nr. 3 LWO; vgl. auch Nr. 2.2 dieser Bekanntmachung),
5.4 die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen, sofern der Wahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (§ 24 Abs. 2 Satz 2 bis 5 LWG, § 23 Abs. 4 und 5 Nr. 4 LWO; vgl. auch Nr. 4.3 und 4.4 dieser Bekanntmachung).
6. Vertrauensleute
Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift – und möglichst auch mit Fernsprech- bzw. Fax-Anschluss und E-Mail-Adresse – bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Sind mehrere Vertrauensleute benannt, ist jede dieser Personen dazu für sich allein berechtigt, soweit das Landtagswahlgesetz nichts anderes bestimmt. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute (§ 27 LWG, § 23 Abs. 1 Satz 2 LWO).
7. Zurücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen mir gegenüber zurückgenommen oder geändert werden und zwar allgemein bis zum 14. Januar 2021 (59. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, danach bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (19. Januar 2021 – 54. Tag vor der Wahl) mit der Einschränkung, dass Änderungen nur noch zulässig sind, wenn der Bewerber/die Bewerberin oder der Ersatzbewerber/die Ersatzbewerberin gestorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat (§ 28 LWG).
8. Weitere Hinweise
8.1 Wenn nach dieser Bekanntmachung Unterlagen oder Erklärungen schriftlich eingereicht oder abgegeben werden oder unterzeichnet sein müssen, reicht es nicht aus, sie durch Telegramm, Fernschreiben, Fernkopien oder in sonstiger elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) zu übermitteln. Der Eingang in dieser Form eingereichter Unterlagen wahrt vorgeschriebene Fristen nicht.
8.2 Da ich der Landeswahlleiterin eine Fertigung der bei mir eingehenden Wahlvorschläge übersenden muss (§ 24 Abs.1 Satz 2 LWO), wird gebeten, die Wahlvorschläge in doppelter Fertigung einzureichen; die Anlagen sind nur in einfacher Fertigung erforderlich.
8.3 Auf die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. Diese ist unter www.badenwuerttemberg.de/corona-verordnunq abrufbar.
8.4 Diese Bekanntmachung bezieht sich auf weibliche, männliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde die in den zitierten Rechtsvorschriften verwendete männliche Form der Personenbezeichnungen gewählt.
8.5 Meine Geschäftsstelle steht bei evtl. Fragen gerne zur Verfügung. Sie ist erreichbar unter Tel.: 07541 204-5232 oder 07541 204-5235

Friedrichshafen, 21. April 2020
gez.
Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter

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Bekanntmachung vom 25. März 2020

I. 

Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 14. Januar 2020 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen Euro
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 330.682.271
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 330.682.271
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von0
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)0
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden BeträgenEuro
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 328.723.071
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 321.819.871
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von
6.903.200
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von4.170.600
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von21.750.886
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von17.580.286
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von
10.677.086
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von2.700.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von3.483.298
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von783.298
2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von
11.460.384

 
§ 2 Kreditermächtigung  

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 2.700.000 Euro

 
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen   

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 9.200.000 Euro

 
§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf30.000.000 Euro

 
§ 5 Hebesatz der Kreisumlage

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. 30,8 v.H.

 

II.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 9. März 2020 die Gesetzmäßigkeit der Haushalts-satzung 2020 bestätigt.
 

III.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2020 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 26. März 2020 bis einschließlich 3. April 2020, während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 322, zur Einsichtnahme aus.

Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass seit Mittwoch, den 18. März 2020 das Landratsamt wegen Infektionsschützender Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie für Besucher geschlossen ist. Der Dienstbetrieb der Landkreisverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.: 07541 204-5217 oder per E-Mail: dominik.maennle@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist.

Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.
 

IV.

Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. 


Friedrichshafen, 24. März 2020

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 19. März 2020

Das Landratsamt Bodenseekreis als zuständige Behörde gemäß § 1 Nr. 3 Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung (ArbZZuVO) erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit §§ 35 S. 2, 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
 

Allgemeinverfügung:

A. Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit

1.

Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt:

  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel),
  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weitere apothekenübliche Artikel,
  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch Coronavirus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden
  • Medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten
2.Abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.

 
B. Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit

1.

Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nummer 1 genannten Tätigkeiten sowie bei

  • Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  • zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger,
  • in Verkehrsbetrieben,
  • in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  • im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  • bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden.

2.Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über elf Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährleistet werden.

 
C. Dokumentation

Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen nach Buchstabe A. und Buchstabe B. die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 
 

D. Befristung

Die Bewilligung nach den Buchstaben A. und B. ist bis zum 30. Juni 2020 befristet.
 

E. Inkrafttreten und Anordnung der sofortigen Vollziehung

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft.
  2. Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
     

Hinweise

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).

Auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG wird hingewiesen. Danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Die unter den Buchstaben A. und B. genannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVfG).
 

Begründung

I.

Die Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 breiten sich in großer Geschwindigkeit in Deutschland flächendeckend aus. Am 16. März 2020 hat die Landesregierung auf Grund der Empfehlungen der WHO und des RKI drastische Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dazu gehören neben der Schließung von Schulen und Kindergärten weitgehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
 

II.

Die vorliegende Entscheidung ergeht auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde abweichend u. a. von §§ 3 und 11 Abs. 2 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zulässige Höchstarbeitszeit von täglichen acht Stunden zulassen, soweit über die im ArbZG vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Ferner kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von § 9 Abs. 1 ArbZG zulassen und Sonn- und Feiertagsarbeit für zulässig erklären.

Für den Erlass einer solchen Bewilligung in Form dieser Allgemeinverfügung ist das Landratsamt Bodenseekreis sachlich und örtlich zuständig nach § 1 Abs. 3 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
 

III.

Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die im Arbeitszeitgesetz neben § 15 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichen nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können.

Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist gegeben. Öffentliche Interessen sind grundsätzlich nur Interessen der Allgemeinheit. Außer Betracht zu bleiben haben damit in der Regel alle privaten, insbesondere wirtschaftlichen Belange der Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen wollen. Das öffentliche Interesse muss auch ein gewisses Gewicht haben. Erforderlich ist, dass die Maßnahmen einem erheblichen Teil der Bevölkerung dienen. Die Ausnahme muss schließlich dringend nötig werden. Das ist nur der Fall, wenn ohne eine unverzüglich erteilte Ausnahmebewilligung ganz erhebliche, für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile entstehen, diese aber durch die Ausnahme vermieden werden können.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 sind inzwischen in allen Bundesländern nachgewiesen. Die Anzahl der Infizierten nimmt aktuell weiter zu und die WHO hat die Ausbreitung des Virus als Pandemie eingestuft. Die durch die Länder zur Eindämmung der Ausbreitung zu ergreifenden Maßnahmen reichen von der Untersagung von Veranstaltungen bis hin zur Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Die Bevölkerung ist dazu angehalten, soziale Kontakte - soweit es möglich ist - zu vermeiden.

Die hierdurch entstehende Verunsicherung der Bevölkerung führt zu einer vermehrten Bevorratung an diversen Artikeln des täglichen Bedarfs wie Trockenlebensmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und dergleichen. Die dadurch entstehenden Lücken im Einzelhandel und in Apotheken können zu weiterer Verunsicherung der Bevölkerung über die aktuelle Versorgungslage führen. Um dies zu verhindern und die Versorgung der Bevölkerung im Einzelhandel und in Apotheken mit Waren, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 und der Erkrankung mit COVID-19 besonders nachgefragt sind, sicherzustellen, ist die Zulassung der Produktion und Kommissionierung dieser Waren, die Be- und Entladetätigkeiten von Transportfahrzeugen mit diesen Waren sowie die weiteren damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die oben explizit aufgeführt sind, an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ferner wird die flexible Erbringung medizinischer Behandlung und Versorgung unter anderem auch in niedergelassenen Arztpraxen an Sonn- und Feiertagen ermöglicht.

Darüber hinaus ist im weiteren Verlauf der Ausbreitung der Infektion mit einem stark erhöhten Krankenstand bei den Beschäftigten zu rechnen. Durch Quarantänemaßnahmen, Grenzschließungen und etwaige Verpflichtungen zur Kinderbetreuung aufgrund der Schließung Schulen und Kindergärten können zusätzliche Fehlzeiten von Personal entstehen. Um möglichen kritischen Personalengpässen in systemrelevanten Branchen vorzubeugen, wird daher die Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit für diese Beschäftigten für einen befristeten Zeitraum auf zwölf Stunden erhöht. Damit haben die Betriebe die nötige Flexibilität, um mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Leistungen sicherzustellen.

Da die derzeitige Entwicklung der Ausbreitung des Virus und der Erkrankungen nicht vollständig abschätzbar ist, wurde unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes diese Bewilligung befristet bis zum 30. Juni erlassen.
 

IV.

Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der Versorgungslage der Bevölkerung überwiegt das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen. Ohne die sofortige Ermöglichung von Ausnahmen ist die lückenlose Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Infrastruktur gefährdet. Demgegenüber sind die Interessen der in den relevanten Branchen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertagen sowie an einer Begrenzung der Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden für den begrenzten Zeitraum der Ausnahmegenehmigung von geringerem Gewicht. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
    Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
    Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen.
  2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
    Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden.
    Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
    Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Postfach 1652, 72486 Sigmaringen, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beim Landratsamt Bodenseekreis,
Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.
 

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 14. Februar 2020

Herstellung eines naturnahen Stillgewässerkomplexes, mit insgesamt fünf Stillgewässern, in Überlingen-Lippertsreute
Antragsteller: Heinz Sielmann Stiftung

Die Heinz Sielmann Stiftung beabsichtigt zusammen mit der Stadt Überlingen im Rahmen von „Sielmanns Biotopverbund Bodensee“ in Überlingen-Lippertsreute im Gewann Stockwiese auf den Grundstücken Flst.Nrn. 434/1 und 433/1, die Anlage eines naturnahen Stillgewässerkomplexes mit insgesamt fünf Stillgewässern mit jeweils einer Größe zwischen 0,10 und 0,25 ha. Die Stillgewässer sollen unter anderem mit Grundwasser gespeist werden. Außerdem sollen Geländemodellierungen die geplante Weiherlandschaft einrahmen. Für die Maßnahme wurde die wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt.

Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr.13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.

Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären. Wesentliche Gründe hierfür sind:

1. Merkmale des Vorhabens

Das beschriebene Vorhaben ist auf eine Fläche von 5,1 ha beschränkt und dient der Erweiterung des Sielmann Biotopverbunds Bodensee. Der naturnahe Stillgewässerkomplex soll auf einer bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche angelegt werden.

Die Nutzung natürlicher Ressourcen beschränkt sich auf die Nutzung von Fläche, Boden und Wasser.

2. Standort des Vorhabens
 
Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Lippertsreuter Umland“. Außerdem liegen Teile des Plangebiets innerhalb eines Nieder- und Anmoors gemäß dem Moorkataster der LUBW.

Darüber hinaus sind unmittelbar keine weiteren besonderen Gebiete gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien betroffen.

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Es findet kein Flächenverbrauch statt, sondern eine Flächenaufwertung, denn es wird ein naturnahes Biotop auf einer bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche geschaffen.
 
Die Eingriffe in den Boden sind auf die Bauphase beschränkt. Nach Fertigstellung der Maßnahme sind durch die Extensivierung der Nutzung positive Auswirkungen zu erwarten.
 
Die Eingriffe auf das Wasser beschränken sich auf die Nutzung von Grundwasser zur Weiherspeisung und sind unproblematisch, da mit keinen relevanten Schadstoffeinträgen in das Grundwasser zu rechnen ist und kein Wasserschutzgebiet betroffen ist.
 
Durch die Einhaltung der Vorgaben der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, des Naturschutzes und des Landesdenkmalamtes kann es auch während der Bauzeit und der Nutzungsphase zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen kommen.

Ebenso minimiert werden die Eingriffe in das Schutzgut „Boden“ durch das Anlegen einer Baustraße, die Bestellung eines Baubegleiters und der Erstellung eines Verwertungs- und Entsorgungskonzeptes gemäß den Vorgaben des Bodenschutzes.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 14. Februar 2020
Landratsamt Bodenseekreis
 

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Bekanntmachung vom 13. Februar 2020

Das Landratsamt Bodenseekreis erlässt als zuständige Behörde nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz unter Berücksichtigung der agrarstrukturellen Besonderheiten im Bodenseekreis auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 4 Düngeverordnung (DüV) folgende Allgemein-verfügung.
 

I.

Die Pflicht, ab dem 01.02.2020 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 DüV flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig auf den Boden aufzubringen, wird für die Ausbringung von Jauche mit Trockensubstanzgehalten unter 2 Prozent aufgehoben. Sie wird außerdem aufgehoben bzgl. Jauche, Gülle, Gärrest für kleine Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF). Bei der Berechnung der betrieblichen 15 ha-LF-Grenze können folgende Flächen unberücksichtigt bleiben:

  • Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
  • Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoff-ausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
  • Streuobstwiesen gemäß den Vorgaben des Förderprogrammes für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) mit Baumdichten über 30 Bäumen je Hektar und
  • Kleinflächen unter 0,20 Hektar.
     

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen des Bodenseekreises. Sie erlischt am 30.09.2020.
 

III.

Die Allgemeinverfügung ist mit folgenden Auflagen verbunden: 

  • Die ohne bodennahe Ausbringtechnik auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger sollen nur verdünnt mit einem Trockensubstanzgehalt von höchstens 5 Prozent ausgebracht werden. 
  • Betriebe, die von den unter I. genannten Regelungen Gebrauch machen, dürfen im jeweiligen Jahr keine zusätzlichen flüssigen Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle und Gärreste aus Biogasanlagen, aufnehmen. 
  • Zu Gewässern ist generell ein Abstand von 5 m einzuhalten. 
  • Auf Hangflächen ist mindestens ein Abstand von 10 m zu Gewässern und Drainagegräben einzuhalten. 
  • Zu schützenswerten natürlichen Lebensräumen wie z. B. Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. 
  • Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Anwendung von Düngemitteln, insbesondere die Düngeverordnung und die wasserrechtlichen Vorschriften unberührt und sind zu beachten. Des Weiteren sind die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung) in der jeweiligen Fassung sowie das Verbot der Aufbringung auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden (§ 5 Abs. 1 DüV) und die Vermeidung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer zu beachten.
     

IV.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung:

Die Düngeverordnung vom 26.05.2017 regelt in § 6 Abs. 3, dass flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 01.02.2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen. Im Übrigen gelten diese Vorgaben im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau erst ab dem 01.02.2025. Auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle hiervon Ausnahmen erteilen, sofern die Vorgaben aufgrund agrarstruktureller Besonderheiten des Betriebes unzumutbar sind oder wenn andere Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen zum Einsatz kommen. Laut Verfügung des MLR vom 09.12.2019, Az. 23.8222.00 ist dies insbesondere bei kleinen Betrieben mit weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) möglich, wobei Flächen auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden sowie Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen und Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zu-sätzliche Stickstoffdüngung erfolgt (DüV § 8 (6) Nummer 2) und Streuobstwiesen gemäß den Vorgaben des Förderprogrammes FAKT mit Baumdichten über 30 Bäumen je Hektar sowie Kleinflächen mit unter 0,20 Hektar bei der Berechnung der Betriebsgröße unberücksichtigt bleiben dürfen.

Die Zuständigkeit des Landratsamtes Bodenseekreis für den Vollzug der Düngeverordnung ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 4 und § 29 Abs. 8 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14.03.1972 in der Fassung vom 23.02.2017 (GBl. Nr. 6, Seite 74-80 bzw. GBl. S. 99, 105). Die Ausbringung der betriebseigenen Gülle wird insbesondere von kleinen tierhaltenden Betrieben, welche in den meisten Fällen im Nebenerwerb geführt werden, mit einfachen nach unten abstrahlenden Verteiltechniken durchgeführt. Um die bodennahe Ausbringtechnik für alle Betriebe zu organisieren (technische Umrüstung, Maschinenring, Lohnunternehmer, Nachbarschaftshilfe etc.) wird deshalb kleinen Betrieben eine Übergangszeit eingeräumt. Der Zeitraum bis zum Ende der Befristung am 30.09.2020 ist hierfür zu nutzen.
  

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift: 
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Unsere Anschriften sind:
    Postanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen;
    Hausanschrift: Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen.
  2. Auf elektronischem Weg:
    Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
    Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de.
    Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Unsere De-Mail-Adresse lautet: info@bodenseekreis.de-mail.de.
     

Friedrichshafen, 13.02.2020

gez.
Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 12. Februar 2020

Bau eines Speicherbeckens zur Beregnung von Obst- und Hopfenanlagen mit einem Volumen von ca. 14.000 m³

Die Demeterhof Bentele GbR beantragt die Herstellung eines Speicherbeckens zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen auf Flst. Nr. 4114 Gemarkung Langnau, Gemeinde Tettnang. Das Vorhaben soll oberhalb des Grundwasserspiegels realisiert werden. Die Abdichtung erfolgt mit PE-Folie. Die Wassertiefe sollte mindestens vier Meter betragen. Um das erforderliche Volumen von 14.000 m³ zu gewährleisten, wird eine Sohlfläche von ca. 2.750 m² und ein ca. 245 m langer und 4 bis 5 m hoher Damm benötigt. Das Speicherbecken soll mit Wasser aus dem Rappertsweiler Bach gespeist werden. Der beabsichtigte Standort wurde durch die geänderte Planung leicht verändert und das Volumen reduziert.

Aufgrund der Größe von ca. 14.000 m³ bedarf die Herstellung des Speicherbeckens und somit die Errichtung und der Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers nach § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 19.9.3 und Nr. 13.5.2 der Anlage 1 zum UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter Nr. 19.9 aufgeführt sind, bedürfen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG der Planfeststellung, sofern eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und sofern diese Verpflichtung nicht besteht, der Plangenehmigung.

Durch die Herstellung des Speicherbeckens sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Speisung des Beckens erfolgt durch ein Entnahmebauwerk, das einen Niedrigwasserabfluss im Rappertsweiler Bach gewährleistet, erst bei Überschreitung dieses Abflusswertes erfolgt bei Hochwasser bzw. Regenereignissen eine Ableitung in das Speicherbecken. Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. 4.35.040 „Eiszeitliche Ränder des Argentals mit Argenaue“. Das geplante Speicherbecken wird durch eine Kombination aus Dammbau und Bodenabtrag errichtet. Es wird an die vorhandene Hangkante angelehnt. Die visuellen Beeinträchtigungen sind weitestgehend auf die direkt angrenzenden Flächen beschränkt. Mit dem gespeicherten Wasser ist eine Beregnung zum Frostschutz beabsichtigt, die nur an wenigen Tagen im Jahr, bei Frostgefahr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Zeit von März bis Mai, erforderlich sein kann. Die sommerliche Trockenbewässerung erfolgt als Tröpfchenbewässerung. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich.

Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen.

Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die standortbezogene Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Wesentliche Gründe hierfür sind:

  • Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG genanntes besonders empfindliches Gebiet sind nicht zu erwarten.
  • Mögliche Beeinträchtigungen überschreiten nicht die Erheblichkeitsschwelle.
  • Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nach der Prüfung als nicht erheblich zu bewerten.
  • Eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt als Summe der beschriebenen und bewerteten Schutzgüter kann nicht festgestellt werden.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 12. Februar 2020
Landratsamt Bodenseekreis
 

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Bekanntmachung vom 7. Februar 2020

§ 1  Entgelterhebung

Die Untere Forstbehörde, Landratsamt Bodenseekreis bietet den körperschaftlichen und privaten Waldbesitzenden Betreuungsleistungen nach den §§ 42 a, 48 und § 55 Landeswaldgesetz (LWaldG) in Verbindung mit den entsprechenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften an. Für diese Betreuungsleistungen erhebt die untere Forstbehörde ein privatrechtliches Entgelt nach § 48 Abs. 4 LWaldG (Körperschaftswald) und § 55 Abs. 3 LWaldG (Privatwald) in Verbindung mit dieser Entgeltordnung und dem Entgeltverzeichnis zu dieser Entgeltordnung (Anlage 1).
 

§ 2  Betreuungsentgelt im Körperschaftswald

  1. Im Körperschaftswald übernimmt die Untere Forstbehörde insbesondere gemäß § 48 LWaldG und der jeweils gültigen Körperschaftsverordnung sowie weiterführender Verwaltungsvorschriften Tätigkeiten des forstlichen Revierdienstes, der Wirtschaftsverwaltung sowie gegebenenfalls weitere revierbezogene Aufgaben. Der Umfang dieser Aufgaben bestimmt sich nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes und der jeweils gültigen Körperschaftswaldverordnung (KWald-VO) des Landes.
  2. Das Betreuungsentgelt wird auf Basis der Gestehungskosten der Unteren Forstbehörde nach einem Hektar-Satz über die Forstbetriebsfläche berechnet. 
  3. Von dem nach Absatz 2 berechneten Betreuungsentgelt wird der finanzielle Ausgleich für die besondere Allgemeinwohlverpflichtung (Mehrbelastungsausgleich) nach Maßgabe der Körperschaftswaldverordnung abgezogen (§ 48 Abs. 3 und 4 LWaldG). Dieses um den Mehrbelastungsausgleich reduzierte Betreuungsentgelt wird den jeweiligen Körperschaften in Rechnung gestellt.
  4. Das Betreuungsentgelt unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.
  5. Das Betreuungsentgelt ist zum 1. Juli für das ganze Jahr fällig.
     

§ 3  Betreuungsentgelt im Privatwald

  1. Die Betreuungsleistungen im Privatwald werden nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 und 3 LWaldG und der jeweils gültigen Privatwaldverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie weiterführender Verwaltungsvorschriften zur Privatwaldverordnung angeboten und auf Stundenbasis (fallweise Betreuung) und auf Hektarbasis (ständige Betreuung) abgerechnet.
  2. Das mittels Treuhandvertrag (PW 20) individuell vereinbarte Betreuungsentgelt ist bei jährlicher Zahlungsweise nach Rechnungsstellung durch die untere Forstbehörde jeweils zum 30. Juni eines Jahres an das Forstamt, Landratsamt Bodenseekreis zu entrichten (Fälligkeit). Wird Vorauszahlung vereinbart ist das Betreuungsentgelt für die Gesamtlaufzeit im Voraus 30 Tage nach Vertragsbeginn zur Zahlung fällig.
  3. Das im Rahmen der Privatwald-Vereinbarungen vereinbarte Betreuungsentgelt für die fallweise Betreuung wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Schuldner zur Zahlung fällig.
  4. Das Betreuungsentgelt unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.
     

§ 4  Allgemeine Regelungen zur Zahlung des Betreuungsentgelts

  1. Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich zum Netto-Entgelt erhoben.
  2. Der Schuldner hat die zur Festsetzung des Betreuungsentgelts erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Untere Forstbehörde kann schriftliche Auskunft verlangen.
  3. Das Betreuungsentgelt ist an die Kreiskasse des Landratsamtes Bodenseekreis zu entrichten. Wird das Betreuungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 247 Abs. 1 BGB erhoben.
     

§ 5  Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 3. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehen-den Regelungen außer Kraft.
 

Friedrichshafen, 29.01.2020

Lothar Wölfle
Landrat
 

Anlage 1 - Entgeltverzeichnis

Nr. EntgeltverzeichnisLeistungsbereichkonkrete LeistungEntgelt (Januar 2020)
1.Privatwald, Forstbetriebe bis 50 hafallweise Betreuung mit De-minimis-Förderung (PW 1)16,50 € je Stunde zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer auf den Netto-Gestehungskostensatz von 66,43 € je Stunde
2.Privatwaldfallweise Betreuung ohne Förderung (PW 2)66,43 € je Stunde zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer
3.Privatwaldständige Betreuung Treuhandvertrag (PW 20)bis 70 € je Hektar Forstbetriebsfläche und Jahr (Netto-Gestehungskostensatz) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer
4.KörperschaftswaldÜbernahme des forstlichen Revierdienstes einschließlich der Wirtschaftsverwaltung (KW 1)76,33 € je Hektar Forstbetriebsfläche und Jahr abzüglich des individuellen Mehrbelastungsausgleichs, sofern beantragt, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer
5.Privatwald und KörperschaftswaldSonstige Leistungen, auch außerhalb der PWald-VO, KWald-VO66,43 € je Stunde zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer

 

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Bekanntmachung vom 13. Januar 2020

Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 17. Dezember 2019 den Jahresabschluss für das Jahr 2018 mit folgenden Beträgen fest:

 
1. Ergebnisrechnung

1.1Summe der ordentlichen Erträge322.387.764
1.2Summe der ordentlichen Aufwendungen307.593.562
1.3Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)14.794.202
1.4Außerordentliche Erträge255.081
1.5Außerordentliche Aufwendungen1.336.698
1.6Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)-1.081.617
1.7Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)13.712.585

 
2. Finanzrechnung

2.1Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit319.114.248
2.2Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit286.474.332
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2) 32.639.916
2.4Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit20.978.977
2.5Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit17.988.049
2.6Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 u. 2.5) 2.990.928
2.7Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)35.630.844
2.8Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit0
2.9Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit2.517.475
2.10Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9)2.517.475
2.11Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ (Saldo 2.7 u. 2.10) 33.113.369
2.12Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein-u. Auszahlungen4.128.867
2.13Anfangsbestand an Zahlungsmitteln5.204.889
2.14Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12) 28.984.502
2.15Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ (Saldo aus 2.13 und 2.14) 34.189.391

 
3. Bilanz

3.1Immaterielles Vermögen366.075
3.2Sachvermögen199.320.895
3.3Finanzvermögen86.582.798
3.4Abgrenzungsposten7.367.227
3.5Nettoposition0
3.6Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5)293.636.995
3.7Basiskapital123.879.178
3.8Rücklagen33.120.152
3.9Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses0
3.10Sonderposten51.484.814
3.11Rückstellungen39.194.218
3.12Verbindlichkeiten44.467.631
3.13Passive Rechnungsabgrenzungsposten1.491.002
3.14Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13)293.636.995

 
4. Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses

(§ 49 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 26 bis 33 GemHVO)
Nr.Stufen der Ergebnisverwendung
und des Haushaltsausgleichs
Ergebnis des HaushaltsjahresVorgetragene Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus demBasiskapital
Sonder-ergebnis HHJOrdent-liches ErgebnisVorjahrVor-vorjahrVorvor-vorjahr
1Ergebnis des Haushaltsjahres bzw. Anfangsbestände-2.450.772,20-16.927.437,97-7.643.487,490,000,00123.879.178,01
2Abdeckung vorgetragener Fehlbeträge aus dem ordentlichen Ergebnis0,000,000,000,000,00---
3Zuführung eines Überschusses des ordentl. Ergebnisses zur Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses0,00-14.821.002,19-9.283.950,48-7.643.487,49------
4Verrechnung eines Fehlbetragsanteils des ordentl. Ergebnisses auf das Basiskapital nach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des GemHHRechts0,000,00---------0,00
5Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentl. Ergebnisses0,000,00------------
6Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch einen Überschuss des Sonderergebnisses0,000,00------------
7Zuführung eines Überschusses des Sonderergebnisses zur Rücklage aus Überschusses des Sonderergebnisses1.081.617,050,00------------
8Ausgleich eines Fehlbetrags des Sonderergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses0,000,00------------
9Ausgleich eines Fehlbetrags des ordentl. Ergebnisses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses0,000,000,000,000,00---
10Vorträge nicht gedeckter Fehlbeträge des ordentlich. Ergebnisses des HHJ sowie aus Vorjahren in das Folgejahr0,000,000,000,000,00---
11Verrechnung eines aus dem drittvorangegangenen Jahr vorgetragenen Fehlbetrags mit dem Basiskapital0,000,00---------0,00
12Verrechnung eins Fehlbetrags des Sonderergebnisses mit dem Basiskapital0,000,00---------0,00
13vorläufiger Endbestand-1.369.155,15-31.748.440,16---------123.879.178,01
14Umbuchung aus den Ergebnisrücklagen in das Basiskapital nach § 23 S. 3 GemHVO0,000,00---------123.879.178,01
15Endbestände-1.369.155,15-31.748.440,16-16.927.437,97-7.643.487,490,00123.879.178,01

Friedrichshafen, 8. Januar 2020

gez.
Lothar Wölfle, Landrat


Der Jahresabschluss 2018 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit von Donnerstag, 16. Januar bis Freitag, 24. Januar 2020 je einschließlich im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 317 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Friedrichshafen, 13. Januar 2020

gez.
Lothar Wölfle, Landrat


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Bekanntmachung vom 13. Januar 2020

Hochwasserschutzmaßnahme Immenstaad, Entlastungsleitung Kogenbach

Nachdem die westliche Ortslage von Immenstaad durch den Kogenbach in den letzten Jahren mehrfach überschwemmt wurde, beabsichtigt die Gemeinde Immenstaad im Rahmen einer Hochwasserschutzmaßnahme als ersten Umsetzungsschritt die Errichtung einer Entlastungsleitung des verdolten Kogenbachs am Landesteg in den Bodensee.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Durch die Maßnahme sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Die Entlastungsleitung sowie das Entlastungsbauwerk soll im Interesse des Hochwasserschutzes der westlichen Ortslage von Immenstaad gebaut werden und soll aufgrund ihrer Lage und der Höhe des geplanten Auslaufs nur im Hochwasserfall anspringen. Der Auslaufbereich in den Bodensee soll naturnah angelegt werden. Durch die Maßnahme sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Gewässerzustands und keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Die geplante Entlastungsleitung befindet sich im beeinträchtigten Uferbereich. Der Auslaufbereich in den Bodensee soll naturnah angelegt werden. Ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes und Schutzgebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich. Die geplante Maßnahme zum Hochwasserschutz befindet sich im Risikogebiet und Überschwemmungsgebiet, hat jedoch auf diese keine negativen Auswirkungen, sondern wird zum Hochwasserschutz der westlichen Ortslage von Immenstaad errichtet.

Bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung, ist mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen.

Im Rahmen der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von der geplanten Errichtung der Entlastungsleitung nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.


Friedrichshafen, den 13. Januar 2020
Landratsamt Bodenseekreis

 

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Satzungen & Verordnungen

Die aktuelle Bekanntmachungssatzung sowie alle gültigen Satzungen und Verordnungen des Landratsamtes Bodenseekreis finden Sie unter dem Menüpunkt Satzungen & Verordnungen.