Bekanntmachung vom 5. Dezember 2023

Aufgrund von

  • § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO)
  • §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
  • §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG)
  • §§ 2 Abs. 1 bis 4, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)

hat der Kreistag des Landkreises Bodenseekreis am 15. November 2023 folgende Satzung beschlossen:
 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

(1)

1Jede Person soll durch ihr Verhalten zur Verwirklichung der Zwecke des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beitragen, nämlich die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§ 1 KrWG). 2Dabei stehen nach § 6 Abs. 1 KrWG die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:

  • Vermeidung,
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  • Recycling,
  • sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung,
  • Beseitigung.
(2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden kann.
(3) Der Landkreis informiert und berät die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger über Möglichkeiten der Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung, Trennung und Beseitigung von Abfällen.

 

§ 2 Entsorgungspflicht

(1) Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG und seiner Pflichten nach § 20 KrWG die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung.
(2)

1Der Landkreis entsorgt Abfälle im Rahmen der Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 KrWG. Abfälle, die außerhalb des Gebietes des Landkreises angefallen sind, dürfen dem Landkreis nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung überlassen werden.*1 2Überlassen sind mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe 1

  • zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellte Abfälle, sobald sie auf das Sammelfahrzeug verladen sind,
  • Abfälle, die vom Besitzer oder einem Beauftragten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 18 befördert und dem Landkreis dort während der Öffnungszeiten übergeben werden,
  • schadstoffbelastete Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Übergabe an den stationären oder mobilen Sammelstellen.

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*1Hinweis für den Abfallbesitzer: Notwendig ist auch die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in dessen Gebiet die Abfälle angefallen sind.
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(3) Die Entsorgungspflicht umfasst auch die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfälle im Sinne von § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG.
(4) Der Landkreis kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen.

 

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z. B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Beförderer.
(3)

Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht

  • für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle (Baum-, Strauch- und Grasschnitt) für deren Beseitigung a) eine Pflicht zur Verbrennung (z. B. wegen Pflanzenkrankheiten, Neophyten) oder b) im Einzelfall eine Ausnahme vom Verbrennungsverbot gemäß § 28 Abs. 2 KrWG wegen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Ablieferung (z. B. aufgrund der sehr steilen und unzugänglichen Lage des Grundstücks) besteht und das Wohl der Allgemeinheit bei Einhaltung der in Anlage 1 definierten Voraussetzungen nicht beeinträchtigt wird.
  • für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn die Verpflichteten zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken in der Lage sind und diese beabsichtigen.

 

§ 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht

(1) 1Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für un- oder schwachgebundenem Asbestabfall.
(2)

Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:

  • Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere
    • Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist,
    • leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung,
    • Carbonfaserabfälle,
    • Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die aufgrund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen,
  • Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,
  • Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit den vorhandenen Gerätschaften in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere
    • Flüssigkeiten,
    • schlammförmige Stoffe mit mehr als 20 % Wassergehalt,
    • Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile,
    • Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen,
    • nicht verwertbare Abfälle nach § 5 Abs. 13e und Abs. 14d.
  • gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen,
  • gewerbliche organische Küchen- und Speiseabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können,
  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit Beschaffenheit und Menge nicht mit der Beschaffenheit und Menge von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
  • Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sowie Bau- und Bestandteile daraus, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
  • Reifen mit einem Durchmesser größer als 130 cm.
(3) § 20 Abs. 3 KrWG und § 9 Abs. 3 LKreiWiG bleiben unberührt.
(4) Darüber hinaus kann der Landkreis mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können, im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.
(5) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben zu gewährleisten, dass die ausgeschlossenen Abfälle nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden. 2Das gleiche gilt für jeden Anlieferer.
(6) Abfälle sind von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

 

§ 5 Abfallarten

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Restmüll ist Abfall aus privaten Haushaltungen, der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird. Restmüll ist grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung nach Abs. 4 sowie schadstoff-belasteten Abfällen nach Abs. 9.
(3) Sperrmüll ist Restmüll, der wegen seiner Sperrigkeit, auch nach zumutbarer Zerkleinerung, nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passt und getrennt vom nicht sperrigen Restmüll eingesammelt oder selbstangeliefert wird.
(4) Abfälle zur Verwertung (Wertstoffe) sind Abfälle, für die im Entsorgungsgebiet des Landkreises eine Verwertungs-/Entsorgungsmöglichkeit gibt z. B. Glas, Weißblech, Buntmetalle, Papier, Kartonagen, Altmetall, Altreifen, Elektroaltgeräte, Holz, Kork, Textilien.
(5)

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus-haltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind, insbesondere

  • gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
  • Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.
(6) Hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle im Sinne von Absatz 5, soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Restmüll aus privaten Haushaltungen eingesammelt werden können.
(7) Bioabfälle sind biologisch abbaubare nativ- und derivativ-organische Abfallanteile (z. B. organische Küchenabfälle, Hygienepapier, Kaffeefilter), aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen stammend, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig eingesammelt, transportiert und der weiteren Verwertung zugeführt werden.
(8) Gartenabfälle sind pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen, z. B. Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Baum- und Grasschnitt.
(9) Schadstoffbelastete Abfälle (Problemstoffe) sind Abfälle, die bei der Entsorgung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen oder Verwertungsprodukte hervorrufen können, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze.
(10) 1Altmetalle sind Gegenstände aus Metall oder Teile hiervon. 2Zum Altmetall zählen insbesondere, Felgen ohne Reifen, Heizkörper, Metallteile von Maschinen und ähnliche Metallteile.
(11)

1Altholz ist gebrauchtes Holz, das als Massivholz oder sonstige Holzwerkstoffe oder Verbundholz mit überwiegendem Holzanteil anfallen kann. 2Es wird unterschieden zwischen:

  • nicht behandeltes Altholz, wie z. B. naturbelassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz,
  • behandeltes Altholz, wie z. B. verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel,
  • belastetes Altholz, das halogenorganische Verbindung in der Beschichtung enthält, aber keine Holzschutzmittel und
  • besonders belastetes Altholz, das Holzschutzmittel enthält, wie z. B. Altholzfenster, Eisenbahnschwellen, Hopfenstangen, Masten und Pfähle.
(12)

1Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Altgeräte im Sinne des § 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). 2Es wird unterschieden zwischen:

  • Gruppe 1: Wärmeüberträger,
  • Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten,
  • Gruppe 3: Lampen,
  • Gruppe 4: Großgeräte,
  • Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Gruppe 6: Photovoltaikmodule.
(13)

1Erdaushub ist natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 2Es wird unterschieden zwischen:

  • verwertbarem, nachweislich unbelastetem Erdaushub,
  • nicht verwertbarem, nachweislich unbelastetem Erdaushub
  • nicht verwertbarem, nachweislich belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreitet,
  • nicht verwertbarem, nachweislich belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreitet.
  • nicht verwertbarem, nachweislich belastetem Erdaushub, der die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreitet.
(14)

1Inertabfälle sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen (z. B. mineralischer Bauschutt). 2Es wird unterschieden zwischen:

  • verwertbarem, nachweislich unbelastetem Bauschutt, z. B. Mauerwerksabbruch, Betonabbruch, Dachziegel, Straßenaufbruch, der einer Verwertung zugeführt wird,
  • nicht verwertbaren, nachweislich unbelasteten oder belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse I nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  • nicht verwertbaren, nachweislich belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung nicht überschreiten,
  • nicht verwertbaren, nachweislich belasteten Inertabfällen, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse II nach der Deponieverordnung überschreiten,
  • Asbestzementabfälle (festgebundener Asbestabfall),
  • Mineralfaserabfälle.
(15) Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen, die grundsätzlich frei von Abfällen zur Verwertung und schadstoffbelasteten Abfällen sind.
(16) Schlämme (Klärschlämme) sind Abfälle, die aus kommunalen und gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei der Reinigung von Abwasserkanälen anfallen, einschließlich Sandfanginhalten und Rechengut.
(17)

1Teer und teerhaltige Produkte sind feste, teer- und/oder bitumenhaltige Materialien, wie Asphalt, Bitumenbahnen, Teerpappe usw. 2Es wird unterschieden zwischen:

  • asbestfreien Teerabfällen
  • asbesthaltigen Teerabfällen

 

§ 6 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten

(1) 1Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanlieferer und Beauftragte (§ 19) sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. 2Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 3Insbesondere sind sie zur Auskunft über die Zahl der Bewohner des Grundstücks und der Personen im jeweiligen Haushalt sowie über Zahl, Größe und den Verbleib der bereitgestellten Abfallbehälter verpflichtet. 4Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) 1In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt. 2Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.
(3) 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19 Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Dies gilt gemäß § 19 Abs. 2 KrWG entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG erforderlich sind.

 

II. Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 7 Formen des Einsammelns und Beförderns

Die vom Landkreis zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

  • durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte, insbesondere private Unternehmen,
    • im Rahmen des Holsystems oder
    • im Rahmen des Bringsystems oder
  • durch die Abfallerzeuger oder die Besitzer selbst oder ein von ihnen beauftragtes Unternehmen (Selbstanlieferer nach § 19).

 

§ 8 Bereitstellung der Abfälle

(1) Abfälle, die der Landkreis einzusammeln und zu befördern hat, sind nach Maßgabe dieser Satzung ausschließlich am Anfallort zur öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder zu den stationären Sammelstellen auf den Abfallentsorgungsanlagen zu bringen oder bei der mobilen Problemstoffsammlung dem Personal zu übergeben.
(2) 1Die Überlassungspflichtigen haben die Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens zwei Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, dem Landkreis schriftlich anzumelden. 2Die Verpflichtung des Landkreises zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens zwei Wochen nach der Anmeldung.
(3) 1Fallen auf einem Grundstück, das gewerblich genutzt wird, gewerbliche Siedlungsabfälle an, so ist der überlassungspflichtige Anteil der öffentlichen Abfallabfuhr bereitzustellen oder mit Zustimmung des Landkreises auf die Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. 2Fällt der überlassungspflichtige Abfall nur unregelmäßig oder saisonbedingt an, so sind Beginn und Ende des Anfalls dem Landkreis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen.
(4)

Vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis sind neben den in § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 genannten Abfälle ausgeschlossen:

  • Abfälle, die besondere Gefahren oder schädliche Einwirkungen auf die Abfallgefäße oder die Transporteinrichtungen hervorrufen oder die wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf die vorhandenen Fahrzeuge verladen werden können;
  • Sperrige Abfälle, die sich nicht in den zugelassenen Abfallgefäßen unterbringen lassen und die üblicherweise nicht in privaten Haushaltungen anfallen sowie Altreifen und Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen;
  • Erdaushub (§ 5 Abs. 13), Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) und Baustellenabfälle (§ 5 Abs. 15);
  • Klärschlamm (§ 5 Abs. 16).

 

§ 9 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung

(1)

Abfälle zur Verwertung sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG wie folgt getrennt von anderen Abfällen zu überlassen:

  • 1Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) ausschließlich in der Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2). 2Dabei darf der Wassergehalt 65 % nicht überschreiten. 3Ebenso darf der Biomüll nicht in Kunststoffbeutel, auch nicht aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW-Beutel) eingefüllt und in die Biotonne eingebracht werden.
  • 1Papier und Kartonagen in der Papiertonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 4) oder über Sammlungen (§ 12 Abs. 2 Satz 10). 2Zusätzliche Mengen sind zu den Abfallentsorgungsanlagen gemäß den Nummern 3 und 4 zu bringen.
  • Auf den Wertstoffhöfen in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen.
  • Auf den Entsorgungszentren aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen.
(2) Nähere Hinweise zur Überlassung nach Nr. 3 und 4 gibt der Landkreis gemäß § 18 Abs. 4 durch die jeweilige Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlagen bekannt.
(3) 1Auf den § 10 wird verwiesen. 2Zudem sind Abfälle zur Verwertung, die nach § 14 überlassen werden, ebenso getrennt bereitzustellen.
(4) Außerdem sind Inertabfälle (§ 5 Abs. 14) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür jeweils bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf die jeweilige Deponie zu bringen.
(5) 1Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14e) müssen ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. 2Kleinmengen bis zu 100 kg sind dabei auf die Entsorgungszentren in Weiherberg und Überlingen-Füllenwaid, Anlieferungen über 100 kg ausschließlich auf die Deponie Überlingen-Füllenwaid zu bringen.
(6) Altholz (§ 5 Abs. 11) bis zu einer Menge von 7 m³ in die dafür bereitgestellten Container auf den Entsorgungszentren, darüber liegende Mengen direkt auf den Holzplatz des Entsorgungszentrums Weiherberg zu bringen.

 

§ 10 Getrenntes Einsammeln von schadstoffbelasteten Abfällen aus privaten Haushaltungen (Problemstoffsammlung) und Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(1) 1Die nach § 3 Abs.1 und 2 Verpflichteten haben die schadstoffbelasteten Abfälle (§ 5 Abs. 9) in Kleinmengen zu den speziellen Sammelfahrzeugen oder zur stationären Annahme auf den Entsorgungszentren (§ 18) zu bringen und dem Personal zu übergeben.2Der Landkreis führt hierzu im Frühjahr und im Herbst mobile Problemstoffsammlungen sowie in regelmäßigen Abständen stationäre Annahmen auf den Entsorgungsanlagen durch. 3Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten werden vom Landkreis bekanntgegeben.
(2) 1Elektro- und Elektronik-Altgeräte (§ 5 Abs. 12) sind dem Landkreis gemäß den Richtlinien des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und im Rahmen der Überlassungspflicht entweder an den Sammelstellen auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen oder über die Sonderabfuhr (§ 14), soweit technisch möglich ohne Akkus und Batterien bereitzustellen. 2Sie dürfen nicht in den Abfallbehältern nach § 12 bereitgestellt werden. 3Dabei sind bei der Überlassung auf den Entsorgungszentren und Wertstoffhöfen, die für die Gerätegruppen nach § 14 Abs. 1 S. 1 ElektroG vorhandenen Sammelbehälter zu benutzen. 4Bei der Sonderabfuhr sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt von den anderen Abfallarten nach § 14 Satz 1 bereitzustellen. 5Die Standorte und Annahmezeiten der Sammelstellen sowie die zulässigen Anliefermengen werden vom Landkreis bekannt gegeben.

 

§ 11 Getrenntes Einsammeln von Restmüll

In den Restmüllbehältern dürfen nur diejenigen Abfälle bereitgestellt werden, die nicht nach § 9 getrennt bereitzustellen oder zu den stationären oder mobilen Sammelstellen nach § 10 zu bringen sind.

 

§ 12 Zugelassene Abfallbehälter

(1)

Zugelassene Abfallbehälter (nach DIN EN 840-1 bis 840-6) sind ausschließlich die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Abfallbehälter:

  • für den Restmüll (§ 5 Abs. 2) sowie für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Restmüllbehälter; Farbe grau) und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 1,1 m³.
  • für die Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 60, 80, 120 und 240 Litern (Biotonne; Farbe: braun);
  • in Sonderfällen Restmüllsäcke mit 60 Liter Füllvolumen.
  • für Papier und Kartonagen (§ 5 Abs. 4) Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120, 240 Litern und Abfallgroßbehälter mit einem Füllraum von 770 Litern und von 1,1 m³ - Papiertonne -, sowie in Sonderfällen Papierabfallsäcke.
(2) 1Für jeden Haushalt müssen ausreichend Abfallbehälter - mindestens ein Restmüllbehälter nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllvolumen und eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2, sowie eine Papiertonne nach Abs. 1 Nr. 4 mit 240 Litern Füllvolumen - vorhanden sein. 2Dies gilt für die Biotonne nur dann, wenn die Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer alle anfallenden kompostierbaren Stoffe umfassenden Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. 3Auf § 24 wird verwiesen. 4Hinsichtlich der jeweiligen Behältergröße steht jedem Haushalt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Behälterwahlrecht zu. 5Die Mindestgröße der Behälter richtet sich nach der Anzahl der Personen pro Haushalt. 6Dabei muss für den Restmüll ein Behältervolumen von mindestens 5 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche vorgehalten werden. 7Für jeden Restmüllbehälter ist eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen vorzuhalten. 8Der Landkreis kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. 9In den Fällen, in denen der Haushalt von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, wird vom Landkreis ein Soll-Volumen von 10 Liter pro Haushaltsangehörigen und Woche zugrunde gelegt. 10Die Vorhaltung einer Papiertonne nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden, wenn das Papier einer bestehenden gemeinnützigen Sammlung oder einer im Auftrag des Landkreises durchgeführten Straßensammlung durch einem am Wohnort ortsansässigen Verein zugeführt wird, bzw. dies aufgrund außergewöhnlicher Grundstücksbebauung (z. B. enger Altstadtbereich) nicht möglich ist.
(3) 1Mehrere Haushalte, deren Wohnungen sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können auf schriftlichen Antrag bei der Behälterzuteilung zusammengefasst werden (Abfallgemeinschaften). 2Voraussetzung ist die gemeinsame Nutzung des Restmüllbehälters und der Biotonne. 3Bei der Behälterwahl ist das Mindestbehältervolumen von 5 Liter pro Person und Woche einzuhalten. 4Auf § 23 wird verwiesen. 5In Fällen einer gemeinsamen Nutzung der Papiertonne können auf schriftlichen Antrag mehrere Haushalte zusammengefasst werden (Papiergemeinschaft). 6Dies gilt auch für Haushalte, die sich nicht auf dem gleichen Grundstück befinden. 7Im Fall einer Papiergemeinschaft ist der Landkreis berechtigt, ein Mindestvolumen pro Papiertonne festzulegen, das sich an 10 Liter pro Person und Woche orientiert.
(4) 1Für Grundstücke, auf denen ausschließlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) gemäß § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) anfallen, müssen je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 in angemessenem Umfang Abfallbehälter - mindestens jedoch eine 60 Liter Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 - vorgehalten werden. 2Zu den nach Satz 1 vorzuhaltenden Restmüllbehältern können bei Bedarf Bio- und Papiertonnen zugeteilt werden.
(5) 1Für Grundstücke, auf denen Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) und sowohl Restmüll (§ 5 Abs. 2) als auch Gewerbeabfall (§ 5 Abs. 5 und 6) anfällt, sind je Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 zusätzlich zu den in Abs. 2 vorgeschriebenen Abfallbehältern eine Biotonne nach Abs. 1 Nr. 2 und eine Restmülltonne nach Abs. 1 Nr. 1 mit mindestens 60 Liter Füllraum bereitzustellen. 2Die Regelungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. 3Sofern bei gemischt genutzten Grundstücken der Anteil des Restmülls und der Bioabfälle aus der geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Haushaltsbereich des Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 auf dem gleichen Grundstück bereit-gestellten Restmüllbehälter bzw. Biotonne mit entsorgt werden soll, befreit der Landkreis auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung gemäß Satz 1, wenn das für diesen Haushaltsbereich vorgehaltene Volumen zur Entsorgung der zusätzlich anfallenden Abfälle ausreicht. 4Diese Regelung gilt analog in den Fällen, in denen der Anteil des Restmülls- und der Bioabfälle aus dem Haushaltsbereich nachweislich sehr gering ist und deshalb über den für den Gewerbebetrieb oder die sonstige Einrichtung bereitgestellten Restmüllbehälter bzw. die Biotonne mitentsorgt werden soll.
(6) 1Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Abfallbehältern nicht untergebracht werden können, so dürfen neben den Abfallbehältern nach Abs. 1 Nr. 1,2,4 nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den vom Landkreis beauftragten Vertriebsstellen gekauft werden können. 2Der Landkreis gibt bekannt, welche Abfallsäcke für den Restmüll zugelassen und wo sie zu erwerben sind.
(7) 1Die zur Abfuhr bereitgestellten Restmüllbehälter und Biotonnen müssen durch die vom Landkreis jeweils vorgeschriebene Jahresgebührenmarke als zugelassen gekennzeichnet sein. 2Diese ist deutlich sichtbar jeweils auf dem Deckel der Restmüllbehälter und der Biotonnen an-zubringen. 3Bei Fehlen oder Ungültigkeit der Jahresgebührenmarke wird der Restmüllbehälter bzw. die Biotonne nicht entleert.
(8) 1Der Austausch von Behältern ist zum Beginn des folgenden Kalendermonats möglich. 2Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 3Diese Regelung gilt für Abfallgemeinschaften (§ 23 Abs. 2) entsprechend. 4Auf die Gebührenregelung in § 22 Abs. 6 wird verwiesen.

 

§ 13 Abfuhr von Abfällen

(1) 1Der Restmüllbehälter (§ 12 Abs. 1 Nr. 1) und die Biotonne (§ 12 Abs. 1 Nr. 2) werden grundsätzlich abwechselnd 2-wöchentlich entleert. 2Die Restmüllbehälter mit 60 l und 80 l Füllvolumen werden wahlweise auch 4-wöchentlich entleert. 3Die für Gewerbebetriebe und sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellten Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen mit 1,1 m³ werden wahlweise 4-wöchentlich, 14-tägig oder wöchentlich abgefahren. 4Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird bekanntgegeben. 5Im Einzelfall oder für einzelne Abfuhrbereiche kann ein längerer oder kürzerer Abstand für die regelmäßige Abfuhr festgelegt werden. 6In den Monaten Mai bis September wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Überlingen die Biotonne zusätzlich wöchentlich entleert. 7Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 120, 240 und 770 Liter werden 4-wöchentlich, Papiertonnen mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ 2- oder 4-wöchentlich entleert.
(2) 1Die zugelassenen Abfallgefäße sind von den nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten am Abfuhrtag bis spätestens 6:00 Uhr, jedoch frühestens am Vortag der Abfuhr mit geschlossenem Deckel am Rand des Gehweges oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, am äußersten Straßenrand so bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden können und die Entleerung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich ist. 2Behälter mit einem Füllvolumen von 240 Liter dürfen bei der Entleerung maximal mit 120 kg befüllt sein. 3Der Landkreis kann in besonders gelagerten Fällen den geeigneten Standort bestimmen. 4Nach der Entleerung sind die Abfallgefäße wieder zu entfernen. 5Nicht zugelassene Gefäße dürfen nicht zur Abfuhr bereitgestellt werden. 6Die Abfallbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel mühelos schließen lässt. 7Das Einfüllen von Abfällen in heißem Zustand ist nicht erlaubt. 8Einstampfen und Pressen von Abfällen in die Abfallbehälter ist nicht gestattet.
(3) 1Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Abfallgroßbehälter ab 1,1 m³ Füllraum sind so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert oder abgeholt werden können. 2Die vorgesehenen Standplätze müssen einen festen Untergrund und einen verkehrssicheren Zugang haben, auf dem die Behälter leicht bewegt werden können. 3Der Landkreis kann im Einzelfall geeignete Standplätze bestimmen.
(4) Sind Straßen, Wege oder Teile davon mit den Sammelfahrzeugen nicht befahrbar oder können Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden, so haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 Abfallgefäße und Abfälle an eine vom Landkreis festgelegte, durch die Sammelfahrzeuge jederzeit erreichbare Stelle zu bringen.

 

§ 14 Sonderabfuhren

1Sperrmüll (§ 5 Abs. 3), Altmetalle (§ 5 Abs. 10), Altholz (§ 5 Abs. 11a bis c), Elektro- und Elektronikaltgeräte (Bildschirmgeräte, Kühlgeräte und Haushaltsgroß- und -kleingeräte) sowie Altkleider in haushaltsüblichen Mengen werden auf Abruf (2 Gutscheinkarten pro Haushalt und Jahr) getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. 2Einzelstücke dürfen ein Gewicht von 50 kg und eine Länge von 1,5 m nicht überschreiten. 3Falsch oder zu viel bereitgestellte Abfälle (pro Karte 3 m³) sind vom Überlassungspflichtigen selbst anzuliefern. 4Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8) werden 3mal im Jahr eingesammelt. 5Diese sind grundsätzlich nur bis zu einem Maximalgewicht von 20 kg pro Sack oder Behältnis entweder gebündelt oder in nicht zugebundenen Säcken oder Behältnissen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bereitzustellen. 6Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 und 4 entsprechend.

 

§15 Einsammeln von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (Gewerbeabfälle)

(1) 1Das Einsammeln von Gewerbeabfällen regelt der Landkreis im Einzelfall, soweit es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen erfordern. 2Ist keine abweichende Regelung getroffen, gelten für die hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften gemäß den §§ 9 und 11 entsprechend.
(2) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 werden auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Vorhaltung der nach § 12 vorgeschriebenen Abfallbehälter für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 6) befreit, wenn diese nicht in zumutbarer Weise für die weitere Entsorgung in den zugelassenen Abfallgefäßen bereitgestellt werden können. 2Die Regelungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Überlassungspflicht zur Entsorgung bleiben hiervon unberührt.

 

§ 16 Störungen der Abfuhr

(1) 1Können die in §§ 9,11 und 15 genannten Abfuhren aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. 2Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag.
(2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.

 

§17 Durchsuchung der Abfälle und Eigentumsübergang, Behandlung der Abfallbehälter, Haftung

(1) Überlassungspflichtige Abfälle nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden.
(2) 1Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum des Landkreises über. 2Werden Abfälle durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über. 3Der Landkreis ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. 4Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen Papieren, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung.
(3) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben mit den ihnen zur Verfügung gestellten Abfallbehältern sorgfältig umzugehen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. 2Dies umfasst auch die Reinigung der Abfallbehälter. 3Sie haften gegenüber dem Landkreis für Beschädigungen infolge grob fahrlässiger Behandlung oder selbstverschuldeter oder vorsätzlicher Beschädigung der Abfallbehälter.
(4) 1Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haften für Schäden, die durch eine unsachgemäße oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung der Abfallabfuhr entstehen. 2Die Benutzer haben den Landkreis von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

 

III. Entsorgung der Abfälle

§ 18 Abfallentsorgungsanlagen

(1)

1Der Landkreis betreibt zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle folgende Abfallentsorgungsanlagen und stellt diese den Kreiseinwohnern und den ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen zur Verfügung.

  • Entsorgungszentren:
    • Entsorgungszentrum Weiherberg in Friedrichshafen-Raderach (mit DK II - Deponie)
    • Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel in Tettnang
    • Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid in Überlingen (mit DK I - Deponie)
  • Wertstoffhöfe in den Gemeinden.

2Eine Übersicht über die zur Verfügung gestellten Wertstoffhöfe wird öffentlich bekannt gemacht.

(2) Der Landkreis ist berechtigt, Abfälle einer anderen Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, falls dies aus Gründen einer geordneten Betriebsführung notwendig ist.
(3) Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf den Abfallentsorgungsanlagen infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen Umständen, auf die der Landkreis keinen Einfluss hat, steht den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 oder 2, sowie Dritten kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadensersatz zu.
(4) Für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere deren Anlieferungszeiten sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle, erlässt der Landkreis Benutzungsordnungen.
(5) 1Die Benutzer der Abfallentsorgungsanlagen haben den Anordnungen der Bediensteten des Landkreises und des Betriebspersonals der einzelnen Abfallentsorgungsanlagen Folge zu leisten. 2Der Landkreis übt das Hausrecht auf allen Abfallentsorgungsanlagen aus.

 

§ 19 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer

(1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 LKrO gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die in § 26 aufgeführt werden, selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen.
(2) 1Abfälle zur Verwertung, die nach § 9 getrennt von anderen Abfällen einzusammeln sind, sowie schadstoffbelastete Abfälle (§ 5 Abs. 9), werden nicht zur Beseitigung angenommen. 2Sie sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 oder durch Beauftragte im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG zu den vom Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis betriebene oder ihm zur Verfügung stehende stationäre Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. 3Materialien laut Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung sind den Rücknahmeverpflichteten zuzuführen. 4Der Landkreis informiert die Selbstanlieferer durch Bekanntgabe und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 2. 5Er kann die Selbstanlieferung durch Anordnung für den Einzelfall abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln.
(3) 1Besteht eine Nachweispflicht nach Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV), ist die Abfallanlieferung nur mit einem Entsorgungsnachweis (EN) oder einem Sammelentsorgungsnachweis (SN) zulässig. 2Davon unabhängig ist die Anlieferung bei Kleinstmengen pro Abfallart nur bei Führung des entsprechenden Übernahmescheines nach § 12 und 16 NachwV zulässig.
(4) Sollen Abfälle auf einer Abfallentsorgungsanlage (Deponie) abgelagert oder verwertet werden, so hat der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber (Landkreis) vor der Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 Deponieverordnung genannten Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber (Landkreis) hat das Recht, Abfälle zurückzuweisen, wenn diese Angaben nicht gemacht werden.

 

IV. Benutzungsgebühren

§ 20 Grundsatz, Umsatzsteuer

(1) Der Landkreis erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren.
(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

 

§ 21 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren nach §§ 22 bzw. 25 sind

  • die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen;
  • bei Abfallgemeinschaften (§ 23) für die Haushaltsgebühr (§ 22 Abs. 2) die einzelnen Haushalte der Abfallgemeinschaft und für die Behältergebühr (§ 22 Abs. 3) und Tauschgebühr (§ 22 Abs. 6 Satz 1) der Rechnungsempfänger der Abfallgemeinschaft (§ 23 Abs. 2).
  • bei hausmüllähnlichen gewerblichen Siedlungsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen, die zur Überlassung der Abfälle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen. Für die Gebühr haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1.
(2) 1Gebührenschuldner für die Gebühren nach § 26 ist derjenige, bei dem die Abfälle angefallen sind. 2Erhoben werden diese Gebühren von den Anlieferer, die die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen (durchlaufender Posten). 3Ist der Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht bestimmbar, ist der Anlieferer Gebührenschuldner.
(3) 1Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 2Für die Benutzungsgebühren nach § 22 bis 25 haften die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1. 3Die Gebühren begründen nicht nur eine persönliche Haftung des oder der Gebührenschuldner, sondern liegen wegen ihrer Grundstücksbezogenheit zugleich als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) 1Soweit der Landkreis die Bemessungsgrundlagen für die Gebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt er sie. 2Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3Die Städte und Gemeinden teilen dem Landkreis die zur Gebührenerhebung notwendigen Daten mit. 4Die Gebührenschuldner werden darüber mit dem Abfallgebührenbescheid unterrichtet.
(5) 1Die Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch den Landkreis verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der vom Landkreis geforderten Form abzugeben. 2Der Landkreis kann für die Abgabe der Erklärungen Fristen setzen.

 

§ 22 Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die der Landkreis einsammelt

(1) Die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen werden in Form einer Haushaltsgebühr und einer Behältergebühr erhoben.
(2)

1Die Haushaltsgebühr wird nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 27 Abs. 1) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. 2Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. 3Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. 4Als Haushalt gelten auch die einzelnen Mitglieder von Wohngemeinschaften und Untermieter sowie Wohnheimbewohner, wenn sie allein wirtschaften. 5Als Haushalte gelten auch Wochenend- und Ferienhäuser bzw. -wohnungen. 6Die Gebührenveranlagung erfolgt für den Hauptwohnsitz sowie für den Nebenwohnsitz im Landkreis.

7Die Haushaltsgebühr beträgt jährlich:

  Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück

Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück

Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück

Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück

Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt

82,00 Euro

126,00 Euro

135,00 Euro

138,00 Euro

143,00 Euro

  8Im Abfuhrbezirk der Gemeinde Überlingen wird die Biotonne in den Monaten Mai bis September wöchentlich geleert. 9Die Haushaltsgebühr beträgt daher jährlich:
  Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück

Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück

Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück

Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück

Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt
91,00 Euro

140,00 Euro

150,00 Euro

153,00 Euro

159,00 Euro
  10In der Haushaltsgebühr ist die Abfuhr der Biotonne als Leistung enthalten. 11Für Eigenkompostierer kann eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt werden. 12Näheres hierzu ist in § 24 geregelt.
(3) 1Die Behältergebühr beträgt jährlich je Restmüllbehälter mit
  1. 60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung

2. 80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung

3. 60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung

4. 80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung

5. 120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung

6. 240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung

7. 1,1 m³ Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung

8. 1,1 m³ Füllraum bei 1-wöchentlicher Leerung

24,00 Euro

32,00 Euro

48,00 Euro

64,00 Euro

96,00 Euro

192,00 Euro

880,00 Euro

1.760,00 Euro

  2Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt 3,00 Euro .
(4) 1In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 4 wird neben der Behältergebühr für den Restmüllbehälter gemäß § 25 Abs. 1 die Haushaltsgebühr für Haushalte gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. der Ermäßigung für Eigenkompostierer gemäß § 24 Abs. 3 erhoben. 2Dies gilt nur unter den Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2.
(5) Die Erhebung der Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften ist in § 23 näher geregelt.
(6) 1Die Gebühr für den zweiten Austausch der Abfallbehälter nach § 12 Abs. 8 innerhalb eines Kalenderjahres beträgt 20 Euro. 2Für die erstmalige Behälterzustellung bei Neuzuzügen und beim erstmaligen Umtausch wird keine Gebühr erhoben. 3Für die Ersatzgestellung von Abfallbehältern infolge einer durch den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 grob fahrlässig herbei geführten oder selbst verschuldeten Beschädigung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 wird für Abfallbehälter bis zum einem Füllraum von 240 Liter 25 Euro und ab einem Füllraum von 1,1 m³ 200 Euro erhoben. 4Sofern Biotonnen aufgrund von Fehlwürfen nicht geleert wurden, können diese beim nächsten Restmüllabfuhrtermin gegen Gebühr bereitgestellt werden (Ersatzentleerung). 5Für die Ersatzentleerung werden für Bioabfallbehälter bis zu einem Füllraum von 80 Litern 10 Euro und bis zu einem Füllraum von 240 Litern 20 Euro pro Entleerung erhoben. 6Für die einmalige Gestellung von Behältern mit Schloss wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. 7Vom Abfuhrunternehmen wegen Fehlbefüllung gekennzeichnete, liegengelassene Gelbe Säcke können gegen eine Gebühr von 10 Euro in der Restmülltonne zur Entleerung bzw. Mitnahme bereitgestellt werden.

 

§ 23 Abfallgemeinschaften

(1) 1Für die Benutzungsgebühren bei Abfallgemeinschaften gilt § 22 Abs. 1 - 3 mit nachfolgenden Regelungen entsprechend. 2Jeder Haushalt, der sich an einer Abfallgemeinschaft beteiligt, muss die Haushaltsgebühr entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt entrichten. 3Die Behältergebühr für den oder die gemeinsam genutzten Abfallbehälter entsteht für die Abfallgemeinschaft nur einmal.
(2) 1Der Antrag auf Bildung einer Abfallgemeinschaft muss schriftlich gestellt werden. 2Dabei muss sich einer der an der Abfallgemeinschaft beteiligten Haushaltsvorstände oder der Grundstückseigentümer zur Zahlung der Behältergebühr sowie der Austauschgebühr (§ 22 Abs. 6) für alle beteiligten Haushalte gegenüber dem Landkreis verpflichten. 3Dritte (z. B. Hausverwalter) können diese Verpflichtung ebenfalls übernehmen.

 

§ 24 Gebührenermäßigung für Eigenkompostierer

(1) Eigenkompostierer sind Haushalte, die alle anfallenden kompostierbaren Bioabfälle (§ 5 Abs. 7) nachweislich selbst einer ordnungsgemäßen Kompostierung zuführen.
(2)

Die Anerkennung als Eigenkompostierer wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zudem gegeben sind:

  • ausreichend große Ausbringungsfläche (Richtwert: 25 m² pro Person) für die Kompostierung auf dem selbstbewohnten Grundstück;
  • Einrichtungen eines fachgerechten Kompostplatzes oder Nutzung eines Schnellkomposters unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze;
  • Einhaltung der Grundregeln der Kompostierung;
  • kein Bioabfall (§ 5 Abs. 7) in den Abfallbehältern nach § 12 Abs. 1 überlassen wird.
(3) Für anerkannte Eigenkompostierer wird eine Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr gewährt. Die Ermäßigung beträgt jährlich
  1.  Für jeden 1-Personenhaushalt auf dem Grundstück
 
2.  Für jeden 2-Personenhaushalt auf dem Grundstück
 
3.  Für jeden 3-Personenhaushalt auf dem Grundstück
 
4.  Für jeden 4-Personenhaushalt auf dem Grundstück
 
5.  Für jeden 5- und Mehrpersonenhaushalt auf dem Grundstück
20,00 Euro
 
31,00 Euro
 
33,00 Euro
 
34,00 Euro
 
35,00 Euro
(4) 1Die Ermäßigung als Eigenkompostierer kann zum Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt werden. 2Sie muss schriftlich beim Landkreis beantragt werden. 3Auf § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird verwiesen. 4Die Anträge sind bei den Gemeindeverwaltungen und beim Landratsamt erhältlich. 5Der Antrag muss dem Landkreis bis zum 15. des laufenden Kalendermonats vorliegen. 6Die Ermäßigung als Eigenkompostierer wird nur dann gewährt, wenn der Landkreis die Möglichkeit hat, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung jederzeit zu prüfen. 7Der Landkreis kann die Ermäßigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind, mit der Folge, dass ab dem nächsten Kalendermonat die volle Haushaltsgebühr erhoben gewährt wird.
(5) 1Haushalte, die sich zu Abfallgemeinschaften (§ 23) zusammengeschlossen haben, können nur gemeinsam eine Ermäßigung als Eigenkompostierer beantragen. 2§ 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Abs. 1 und 2) wird die Ermäßigung auf die Haushaltsgebühr für jeden Haushalt gewährt. 4Im übrigen gelten die Regelungen des Abs. 4 entsprechend.

 

§ 25 Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen

(1) 1Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von gewerblichen (§ 5 Abs. 5) und hausmüllähnlichen gewerblichen (§ 5 Abs. 6) Siedlungsabfällen werden durch eine Behältergebühr für den Restmüllbehälter erhoben. 2Über diese Behältergebühr ist für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 60, 80, 120 und 240 Litern (Buchst. a) die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 60 Liter bereits abgegolten. 3Für jeden Restmüllbehälter mit einem Füllvolumen von 1,1 m³ (Buchst. b) ist die 14-tägige Abfuhr einer Biotonne mit einem Füllvolumen von 240 Liter bereits abgegolten. 4Die Gebühren betragen jährlich
 
  • je Restmüllbehälter mit
  1.  60 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung
 
2.  80 Liter Füllraum bei 4-wöchentlicher Leerung
 
3.  60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung
 
4.  80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung
 
5.  120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung
 
6.  240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung
94,00 Euro
 
102,00 Euro
 
117,00 Euro
 
132,00 Euro
 
162,00 Euro
 
252,00 Euro
 
  • je Restmüllbehälter mit 1,1 m³ Füllraum
  1.  bei 4-wöchentlicher Leerung
 
2.  bei 2-wöchentlicher Leerung
 
3.  bei wöchentlicher Leerung
1.348,00 Euro
 
1.744,00 Euro
 
2.536,00 Euro
(2) 1Werden zusätzliche Biotonnen gemäß Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 zur Abfuhr bereitgestellt, sind für jede zusätzliche Biotonne jährlich folgende Behältergebühren zu entrichten:
  1.  60 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung
 
2.  80 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung
 
3.  120 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung
 
4.  240 Liter Füllraum bei 2-wöchentlicher Leerung
57,00 Euro
 
76,00 Euro
 
114,00 Euro
 
228,00 Euro
  2Wird im Falle der Beanspruchung zusätzlicher Biotonnen, die zugeordnete Biotonne mit 60 Litern nach Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 S.1 nicht mehr benötigt, ermäßigt sich die Gebühr für die zusätzliche Biotonne um 57 Euro oder erhöht sich bei beantragter Volumenvergrößerung entsprechend um folgende Gebührensätze:
  Mehrbetrag 60 - 80 Liter
 
Mehrbetrag 60 - 120 Liter
 
Mehrbetrag 60 - 240 Liter
 
Mehrbetrag 80 - 120 Liter
 
Mehrbetrag 80 - 240 Liter
 
Mehrbetrag 120 - 240 Liter
19,00 Euro
 
57,00 Euro

171,00 Euro
 
38,00 Euro

152,00 Euro

114,00 Euro
  3Auf schriftlichen Antrag beträgt die Zusatzgebühr für die wöchentliche Abfuhr der Biotonne eines in Überlingen ansässigen Gewerbebetriebes oder sonstiger Einrichtung in den Monaten Mai bis September:
  Für eine Biotonne mit 60 Liter Füllvolumen
 
Für eine Biotonne mit 80 Liter Füllvolumen
 
Für eine Biotonne mit 120 Liter Füllvolumen
 
Für eine Biotonne mit 240 Liter Füllvolumen
15,00 Euro
 
17,00 Euro

21,00 Euro

32,00 Euro
(3) 1Einrichtungen, in denen die Bewohner nicht selbst wirtschaften, werden als Gewerbebetrieb behandelt. 2Es gelten die Regelungen der Abs. 1 bis 2 entsprechend.
(4) 1Bei gemischt genutzten Grundstücken, d. h. bei Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach § 22 Abs. 1 - 3 zusätzlich Gebühren nach Abs. 1 und 2 erhoben. 2In den Fällen des § 12 Abs. 5 Satz 3 wird keine zusätzliche Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhoben.

 

§ 26 Gebühren bei der Selbstanlieferung von Abfällen

(1) 1Bei der Anlieferung von Abfällen auf den Entsorgungszentren werden die Gebühren nach dem Gewicht der angelieferten Abfälle bzw. nach der Stückzahl bemessen. 2Die Abfälle sind nach Möglichkeit sortenrein anzuliefern und getrennt zu wiegen.
(2) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Weiherberg betragen für:
  Restmüll (§ 5 Abs. 2):

verwertbarer Erdaushub (§ 5 Abs. 13 a):

Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b):
DK I aus dem Bodenseekreis

Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 d; Abs. 14 c):
DK II

Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e):
 
Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f):

Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17a):

Teer und teerhaltige Produkte ( § 5 Abs. 17b):

Bioabfälle (§ 5 Abs. 7):

Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8):

Reifen bis 70 cm Durchmesser:
Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser:

Altholz (§ 5 Abs. 11):

Gasflaschen (bis zu 5 kg):
Gasflaschen (ab 5 kg):

Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein
Asbestsack groß

Gebühr für die stationäre Annahme von:
Problemstoffen Preisgruppe 1*2
Problemstoffen Preisgruppe 2*3
Problemstoffen Preisgruppe 3*4
auf der Außenstelle Wertstoffhof+ in Ailingen
 
Nachtspeicheröfen*5

253,00 Euro/Tonne

10,00 Euro/Tonne

47,00 Euro/Tonne


95,00 Euro/Tonne


105,00 Euro/Tonne
 
500,00 Euro/Tonne

585,00 Euro/Tonne
 
865,00 Euro/Tonne
 
253,00 Euro/Tonne
 
65,00 Euro/Tonne
 
4,50 Euro/Stück
15,00 Euro/Stück

45,00 Euro/Tonne

10,00 Euro/Stück
15,00 Euro/Stück


3,00 Euro/Sack
10,00 Euro/Sack


11,60 Euro je kg
1,86 Euro je kg
1,00 Euro je kg


170,00 Euro/Stück

  ---
*2Quecksilberhaltige Produkte
*3Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder
*4Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl
*5Sofern dies nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt oder beschädigt angeliefert werden
---
(3) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Tettnang-Sputenwinkel betragen für:
  Restmüll (§ 5 Abs. 2):
 
Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 b, c; Abs. 14 a, b):
DK I aus dem Bodenseekreis
 
Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c):
DK II

Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs.14 f):

Bioabfälle (§ 5 Abs. 7):

Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8):

Reifen bis 70 cm Durchmesser:
Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser:

Altholz (§ 5 Abs.11):

Gasflaschen (bis zu 5 kg):
Gasflaschen (ab 5 kg):

Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein
Asbestsack groß

Gebühr für die stationäre Annahme von:
Problemstoffen Preisgruppe1*6
Problemstoffen Preisgruppe 2*7
Problemstoffen Preisgruppe 3*8
253,00 Euro/Tonne

47,00 Euro/Tonne


95,00 Euro/Tonne


500,00 Euro/Tonne

253,00 Euro/Tonne

65,00 Euro/Tonne

4,50 Euro/Stück
15,00 Euro/Stück

45,00 Euro/Tonne

10,00 Euro/Stück
15,00 Euro/Stück


3,00 Euro/Sack
10,00 Euro/Sack


11,60 Euro je kg
1,86 Euro je kg
1,00 Euro je kg
  ---
*6Quecksilberhaltige Produkte
*7Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder
*8Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl
---
(4) Die Benutzungsgebühren auf dem Entsorgungszentrum Überlingen-Füllenwaid betragen für:
  Restmüll (§ 5 Abs. 2):
 
Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b):
DK I aus dem Bodenseekreis

verunreinigter Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs.13 b,c; Abs. 14 a,b):
DK I aus anderen Gebietskörperschaften im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung

Erdaushub/Inertabfälle (§ 5 Abs. 13 d; Abs. 14 c):
DK II

Asbestzementabfälle (§ 5 Abs. 14 e)

Mineralfaserabfälle (§ 5 Abs. 14 f):

Bioabfälle (§ 5 Abs. 7):

Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8):

Reifen bis 70 cm Durchmesser:
Reifen (ohne Felgen) von 71 bis 130 cm Durchmesser:

Altholz (§ 5 Abs. 11):

Gasflaschen (bis zu 5 kg):
Gasflaschen (ab 5 kg):

Entsorgungssäcke für gefährliche Abfälle:
Entsorgungssack KMF/Asbestsack klein
Asbestsack groß

Gebühr für die stationäre Annahme von
Problemstoffen Preisgruppe 1*9
Problemstoffen Preisgruppe 2*10
Problemstoffen Preisgruppe 3*11
253,00 Euro/Tonne

47,00 Euro/Tonne


63,00 Euro/Tonne


95,00 Euro/Tonne


105,00 Euro/Tonne
 
500,00 Euro/Tonne

253,00 Euro/Tonne

65,00 Euro/Tonne

4,50 Euro/Stück
15,00 Euro/Stück

45,00 Euro/Tonne

10,00 Euro/Stück
15,00 Euro/Stück


3,00 Euro/Sack
10,00 Euro/Sack


11,60 Euro je kg
1,86 Euro je kg
1,00 Euro je kg
  ---
*9Quecksilberhaltige Produkte
*10Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel, Ammoniak, Säuren, Laugen, Spraydosen, Feuerlöscher, Laborchemikalien, Fotochemikalien, Entwicklerflüssigkeit, Fixierbäder
*11Farben und Lacke, Tenside, Lösemittel, Leeremballagen, ölverunreinigte Betriebsmittel, Ölfilter, Altöl
---
(5)

Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 wird bei der Anlieferung von folgenden Abfällen unter 100 kg eine Pauschalgebühr

  • in Höhe von 5 Euro erhoben: 
    • festgebundenem Asbestzementabfall (§ 5 Abs. 14e);
    • Inertabfällen (§ 5 Abs. 14c) - DK II;
    • Erdaushub (§ 5 Abs. 13d) - DK II;
    • Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f) als Kofferraumladung;
  • in Höhe von 10 Euro erhoben:
    • Restmüll (§ 5 Abs. 2) und
    • Bioabfall (§ 5 Abs. 7);
  • in Höhe von 20 Euro erhoben:
    • Mineralfaserabfällen (§ 5 Abs. 14f);
    • asbestfreier Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17a);
  • in Höhe von 30 Euro erhoben:
    • asbesthaltiger Teer und teerhaltige Produkte (§ 5 Abs. 17b).
(6)

1Nur bei einer ausschließlich einmaligen Anlieferung von Kleinstmengen pro Tag wird für folgende Abfälle keine Gebühr erhoben:

  • bis 100 kg:
    • DK I - Inertabfälle (§ 5 Abs. 14 a, b)/Erdaushub (§ 5 Abs. 13 b und c);
    • Altholz (§ 5 Abs. 11);
  • bis 150 kg:
    • Gartenabfälle (§ 5 Abs. 8);
  • bis 200 kg:
    • Erdaushub (§ 5 Abs. 13a);
    • Sperrmüll ( § 5 Abs. 3) und Altholz ((§ 5 Abs. 11) mit einer Gutscheinkarte;
  • Problemstoffe der Preisgruppe 1 aus privaten Haushaltungen bis 5 kg,
  • Problemstoffe der Preisgruppe 2 aus privaten Haushaltungen bis 20 kg,
  • Problemstoffe der Preisgruppe 3 aus privaten Haushaltungen bis 50 kg,

2Übersteigt die einmalige Anlieferung dieses Gewicht, wird nach den Absätzen 2 bis 4 berechnet. 3Dies gilt auch unabhängig von dem Gewicht der Erstanlieferung für jede weitere Anlieferung der gleichen Abfallart am gleichen Tag. 4Unterschreitet solch eine weitere Anlieferung ein Gewicht von 100 kg wird diese grundsätzlich mit einem Gewicht von 100 kg berechnet. 5Die Anlieferung von Abfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 4 - mit Ausnahme von Altholz, Altreifen, Bioabfällen, Gartenabfällen und Nachtspeicheröfen) ist generell gebührenfrei.

(7) Das Landkreispersonal ist berechtigt, bei vermischten Ladungen ohne Zwischenwiegungen die einzelnen Gewichte der unterschiedlichen Abfallfraktionen abzuschätzen.
(8) Für Anlieferungen von im Kreisgebiet auf gemeinnütziger Basis nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durchgeführten Flächensäuberungen - See- und Waldputzete - wird keine Gebühr erhoben.
(9) 1Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Betriebs- und Verwaltungsaufwand (z. B. Zwischenlagerung, Wiederbeladung oder zusätzlicher Formular-service) erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. 2Diese Zuschläge betragen für zusätzlichen Personaleinsatz 33 Euro und für zusätzlichen Maschineneinsatz 47 Euro je angefangene Stunde. 3Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten dafür zu Lasten des Gebührenschuldners (§ 21 Abs. 2) und werden zusätzlich erhoben.
(10) Bei unregelmäßiger Anlieferung sind Benutzungsgebühren mit einem Betrag unter 50 Euro ausschließlich bar, per Verrechnungsscheck oder per EC-Karte (Lastschriftverfahren) bzw. per Geldkarte unverzüglich nach der Wiegung zu begleichen.
(11) Die Gebühr wird ausschließlich bei Barzahlung kaufmännisch auf volle 0,10 Euro gerundet.

 

§ 27 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) 1Die Haushaltsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 i. V. m. §§ 23 und 24 und die Behältergebühr gemäß § 22 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. 2Bei diesen Gebühren entsteht die Gebührenschuld jeweils am 1. Januar. 3Beginnt die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 im Laufe des Jahres, so entsteht die Gebührenschuld mit dem 1. Tag des auf den Eintritt der Verpflichtung folgenden Kalendermonats. 4In diesen Fällen wird für jeden vollen Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben. 5Die Gebührenschuld wird zum 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 6Der Gebührenschuldner erhält je Abfallbehälter eine Gebührenmarke, die zur Kennzeichnung des Restmüllbehälters und der Biotonne auf die Abfallgefäße zu kleben sind.
(2) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken entstehen bei deren Erwerb und sind sofort zur Zahlung fällig.
(3) 1Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Anmeldung oder Anzeige des Verpflichteten oder Berechtigten nach § 3 Abs. 1 oder 2. 2Dies gilt auch für den Fall der Selbstanlieferung nach § 26. 3Die Gebühren werden bei privaten Anlieferern und unregelmäßig auftretenden gewerblichen Anlieferungen sofort, ansonsten am 1. Werktag des übernächsten Kalendermonats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 4Im Fall eines zwangsweisen Anschlusses an die kommunale Abfallentsorgung des Landkreises beginnt das Benutzungsverhältnis mit der Bereitstellung eines Abfallbehälters und der Zustellung der Anschlussverfügung durch den Landkreis. 5Das Benutzungsverhältnis endet mit dem Wegfall der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 und der Beendigung der tatsächlichen Inanspruchnahme.

 

§ 28 Änderungen in der Gebührenpflicht und Gebührenerstattung

(1) 1Treten im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen ein, wird die Gebühr, beginnend mit dem 1. Tag des auf die Änderung folgenden Kalendermonats, neu festgesetzt, wobei für jeden Kalendermonat 1/12 der Haushaltsgebühr erhoben wird. 2§§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 3 bleiben davon unberührt. 3Änderungen dieser Art haben die Überlassungspflichtigen dem Landkreis unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) 1Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 oder 2 weggefallen ist. 2Zuviel entrichtete Gebühren werden erstattet.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1)

1Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 LKreiWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • den Vorschriften über den Anschlusszwang und die Überlassungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt;
  • als Verpflichteter oder als Anlieferer entgegen § 4 Abs. 4 nicht gewährleistet, dass die nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder nach § 8 Abs. 4 ausgeschlossenen Stoffe nicht dem Landkreis zur Entsorgung überlassen werden;
  • den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder dem Beauftragten des Landkreises entgegen § 6 Abs. 3 den Zutritt verwehrt;
  • entgegen §§ 9, 10 oder 14 getrennt bereitzustellende oder getrennt zu Sammelbehältern/stationären Sammelstellen zu bringende Abfälle anders als in der vorgeschriebenen Weise oder zur falschen Abfuhr bereitstellt oder anliefert, bzw. etwaige nicht ordnungsge-mäß bereitgestellte Abfälle nicht unverzüglich nach der Abfuhr zurücknimmt und einer satzungsgemäßen Entsorgung zuführt.
  • entgegen § 10 Abfälle anders als dort vorgeschrieben entsorgt, soweit der Verstoß nicht nach § 326 StGB strafbar ist;
  • als Verpflichteter entgegen § 12 Abs. 1 bis 5 Abfallgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Zahl oder Größe unterhält oder vorhält;
  • entgegen § 12 Abs. 7 Satz 2 die Gebührenmarke nicht oder nicht deutlich sichtbar auf den Restmüllbehälter oder auf der Biotonne anbringt;
  • als Verpflichteter entgegen § 8 Abs. 1 und 5 und § 13 Abs. 2 bis 4 Abfallgefäße oder sperrige Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt.
  • entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt;
  • entgegen § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, auf einer Abfallentsorgungsanlage des Landkreises ohne dessen ausdrücklicher Zu-stimmung anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst;
  • als Verpflichteter oder Beauftragter entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Abfälle anliefert;
  • als Verpflichteter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. dem § 21 Abs. 1 und 2 Abfall in oder außerhalb von nicht öffentlichen Behältnissen zur Abfuhr bereitstellt, für die er keine Gebühr entrichtet hat; 
  • Abfälle nach § 5 Abs. 1 bis 12, nicht in der nach § 8 bis 11 und 14 vorgeschriebenen Art und Weise dem Landkreis zur Abfuhr bereitstellt, sondern in öffentlichen Abfallbehältnissen, in Abfallbehältnissen oder auf Grundstücken Dritter oder auf öffentlichen Flächen ablagert;
  • falsche Angaben über den Verlust der ihm zugeteilten Abfallbehälter oder Gebührenmarke macht;
  • entgegen § 17 Abs. 3 Abfallbehälter grob verschmutzt oder beschädigt;
  • entgegen § 24 Abs. 2 bei der Gewährung der Eigenkompostierung Gartenabfall in der Biotonne oder Bioabfall in Abfallbehältern nach § 12 Abs. 1 bereitstellt.

2Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Abs. 2 LKreiWiG mit einer Geld-buße geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB sowie § 69 Abs. 1 und 2 KrWG, bleiben unberührt.

 

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die vom Kreistag am 15. November 2023 beschlossene Abfallwirtschaftssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises vom 16. November 2022 außer Kraft.

 

Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Friedrichshafen, 15. November 2023

Luca Wilhelm Prayon
Landrat

 

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Bekanntmachungen vom 1. Dezember 2023

Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses der LZB Horizon GmbH öffentlich bekannt zu geben.

Die Gesellschafterversammlung hat am 6. Juni 2023 der Feststellung des Jahresabschlusses der LZB Horizon GmbH zum 31.12.2022, sowie dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 25.019,38 €
Erträge      102,00 €
Aufwendungen      102,00 €
Jahresergebnis          0,00 €

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung liegt für 7 Werktage ab dem 4. Dezember 2023 bis zum 12. Dezember 2023 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 01.12.2023

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Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der LZ Horizon GmbH & Co. KG öffentlich bekannt zu geben.

Die Gesellschafterversammlung hat am 6. Juni 2023 der Feststellung des Jahresabschlusses der LZ Horizon GmbH & Co. KG zum 31.12.2022, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2022 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 25.063.469,56 €
Erträge      560.943,99 €
Aufwendungen      706.166,90 €
Jahresfehlbetrag      145.222,91 €

Der Jahresfehlbetrag wird durch die Belastung der variablen Kapitalkonten II ausgeglichen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 4. Dezember 2023 bis zum 12. Dezember 2023 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 01.12.2023

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Nach § 29 des Gesellschaftsvertrags Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 25. April 2023, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Wirtschaftsförderung Bodenseekreis GmbH zum 31.12.2022, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2022 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 602.453,37 €
Erträge 889.426,52 €
Aufwendungen 868.741,94 €
Jahresüberschuss   20.684,58 €

Der Jahresüberschuss von 20.684,58 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch den Wirtschaftsprüfer Bernd Fessler erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 4. Dezember 2023 bis zum 12. Dezember 2023 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 01.12.2023

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Nach § 18 des Gesellschaftsvertrags der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 21. Juni 2023, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der RITZ Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH zum 31.12.2022, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2022 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 14.152.161,76 €
Erträge   1.552.747,26 €
Aufwendungen   1.552.747,26 €
Jahresüberschuss                 0,00 €

Der Jahresüberschuss in Höhe von 0,00 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage für die Zeit vom 4. Dezember 2023 bis 12. Dezember 2023 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 01.12.2023

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Nach § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags der Internationale Bodensee Tourismus GmbH öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 25. März 2023, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung, der Feststellung des Jahresabschlusses der Internationale Bodensee Tourismus GmbH zum 31.12.2022, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2022 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 1.190.755,06 €
Erträge 2.492.233,52 €
Aufwendungen 2.472.754,43 €
Jahresüberschuss      19.479,09 €

Der Jahresüberschuss von 19.479,09 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die Schmid & Tritschler GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 4. Dezember 2023 bis zum 12. Dezember 2023 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 01.12.2023

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Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Die Gesellschafterversammlung hat am 23. Juni 2023 der Feststellung des Jahresabschlusses der Deutsche Bodensee Tourismus GmbH zum 31.12.2022, dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2022 und dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.

Bilanzsumme 1.915.190,59 €
Erträge 4.833.954,34 €
Aufwendungen 4.744.286,82 €
Jahresüberschuss      89.667,52 €

Der Jahresüberschuss von 89.667,52 € wird mit dem bestehenden Gewinnvortrag des Vorjahres in Höhe von 234.942,84 € verrechnet. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von 324.610,36 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch den Wirtschaftsprüfer Bernd Fessler erteilt.

Der Prüfungsbericht mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 4. Dezember 2023 bis zum 12. Dezember 2023 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 01.12.2023

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Nach § 1 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag der ABK-Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz mbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufsichtsrat hat am 4. April 2023, bestätigt durch die Gesellschafterversammlung,

  • der Feststellung des Jahresabschlusses der ABK GmbH zum 31.12.2022,
  • dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2022 und
  • dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zugestimmt.
Bilanzsumme 1.175.629,31 €
Erträge 11.496.055,75 €
Aufwendungen 11.498.605,58 €
Jahresfehlbetrag          2.549,83 €

Der Jahresfehlbetrag von 2.549,83 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde durch die MTG Treuhand GmbH erteilt.

Das Testatexemplar des Prüfungsberichts mit beigefügter Bilanz liegt für 7 Werktage ab dem 4. Dezember 2023 bis 12. Dezember 2023 während der üblichen Geschäftszeiten beim Landratsamt Bodenseekreis, Kämmerei, Gebäude Glärnischstr. 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer G 323 zur Einsicht aus.

Friedrichshafen, 01.12.2023

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Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Kreistag am 15. November 2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2022 mit folgenden Beträgen fest:

1.  Ergebnisrechnung

1.1Summe der ordentlichen Erträge386.506.826
1.2Summe der ordentlichen Aufwendungen-379.790.714
1.3Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2)6.716.112
1.4Außerordentliche Erträge150.750
1.5Außerordentliche Aufwendungen-340.603
1.6Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5)-189.853
1.7Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6)6.526.259

2.  Finanzrechnung

2.1Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit377.870.360
2.2Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit-369.771.785
2.3Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung (Saldo aus 2.1 und 2.2)8.098.575
2.4Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit11.692.164
2.5Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit-19.310.848
2.6Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Investitionstätigkeit (Saldo 2.4 u. 2.5)-7.618.684
2.7Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)479.891
2.8Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit2.376.000
2.9Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit-4.153.807
2.10Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf Finanzierungstätigkeit (Saldo 2.8 u. 2.9)-1.777.807
2.11Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des HJ (Saldo 2.7 u. 2.10)-1.297.916
2.12Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein- u. Auszahlungen198.834
2.13Anfangsbestand an Zahlungsmitteln28.753.509
2.14Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln (Saldo aus 2.11 und 2.12)-1.099.082
2.15Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des HJ (Saldo aus 2.13 und 2.14)27.654.427

3.  Bilanz

3.1Immaterielles Vermögen86.948
3.2Sachvermögen219.191.498
3.3Finanzvermögen91.425.224
3.4Abgrenzungsposten11.070.084
3.5Nettoposition0
3.6Gesamtbetrag auf der Aktivseite (Summe aus 3.1 bis 3.5)321.773.753
3.7Basiskapital-119.417.437
3.8Rücklagen-73.750.588
3.9Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses0
3.10Sonderposten-53.028.728
3.11Rückstellungen-40.687.382
3.12Verbindlichkeiten-28.241.910
3.13Passive Rechnungsabgrenzungsposten-6.647.709
3.14Gesamtbetrag auf der Passivseite (Summe aus 3.7 bis 3.13)-321.773.753

4.  Feststellung und Aufgliederung des Jahresergebnisses

4Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen
Detaillierte Darstellung der Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen 2021
EUR
2022
EUR
12
4.1beim ordentlichen Ergebnis
4.1.1Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren aus dem ordentlichen Ergebnis0,000,00
4.1.2Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 9.826.235,416.716.112,27
4.1.3Minderung des Basiskapitals nach Artikel 13 Abs. 6 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts 0,000,00
4.1.4Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0,000,00
4.1.5Verwendung des Überschusses des Sonderergebnisses zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses 0,000,00
4.1.6Verrechnung eines Fehlbetrags beim ordentlichen Ergebnis mit der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,000,00
4.1.7Fehlbetragsvortrag auf das ordentliche Ergebnis folgender Haushaltsjahre 0,000,00
4.1.8Verrechnung eines Fehlbetrags beim ordentliche Ergebnis mit dem Basiskapital 0,000,00
4.2beim Sonderergebnis
4.2.1Zuführung zur Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,000,00
4.2.2Verrechnung eines Fehlbetrags beim Sonderergebnis mit der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,000,00
4.2.3Verrechnung eines Fehlbetrags beim Sonderergebnis mit dem Basiskapital 652.079,11189.852,83

Friedrichshafen, 15. November 2023
gez.
Luca Wilhelm Prayon, Landrat


Der Jahresabschluss 2022 des Landkreises Bodenseekreis mit Rechenschaftsbericht wird gemäß § 48 der Landkreisordnung in Verbindung mit § 95b Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Zeit

von Montag, 4. Dezember bis einschließlich Dienstag, 12. Dezember 2023

im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 322, während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in den ausgelegten Rechenschaftsbericht nur nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, den Rechenschaftsbericht im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.

Friedrichshafen, 1. Dezember 2023

gez.
Luca Wilhelm Prayon, Landrat

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Dem Kreistag wurde am 15.11.2023 in öffentlicher Sitzung gemäß § 105 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. § 48 Landkreisordnung für Baden-Württemberg der Beteiligungsbericht 2022 vorgelegt und von diesem zur Kenntnis genommen.

Der Beteiligungsbericht 2022 ist in der Zeit von Montag, 4. Dezember bis einschließlich Dienstag, 12. Dezember 2023 im Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstraße 1 - 3, 88045 Friedrichshafen, Zimmer 323, während der üblichen Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in den ausgelegten Beteiligungsbericht 2022 nach vorheriger terminlicher Absprache bei Frau Schwarzkopf (Tel.: 07541 204-5519, E-Mail: stephanie.schwarzkopf@bodenseekreis.de) zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie bitte bevorzugt die Möglichkeit, den Beteiligungsbericht im Internet unter www.bodenseekreis.de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/beteiligungen/ einzusehen.

Friedrichshafen, 1. Dezember 2023

gez.
Luca Wilhelm Prayon, Landrat

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Bekanntmachung vom 21. November 2023

Ordentliche Mitglieder

Entsendende Institution Name Vorname
Sommertalschule Meersburg Riabi Chayanna Nesrine
Gemeinschaftsschule Graf Soden Friedrichshafen Ganzer Ben
Constantin-Vanotti-Schule Überlingen Broszat Paulin
Montfort-Gymnasium Tettnang Fideler Melissa
Gymnasium Überlingen Scheurer Maya
Karl-Maybach-Gymnasium Friedrichshafen Fedorov Vladislav
Jugendgemeinderat Überlingen Stepper Anna
Droste-Hülshoff-Schule Friedrichshafen Kuhlmann Cornelius
Hugo-Eckener-Schule Friedrichshafen Hentschel Bentje
Realschule St. Elisabeth Friedrichshafen Holman Daniel
Droste-Hülshoff-Gymnasium Meersburg Radoszewski Mikolaj
Gemeinschaftsschule Schreienesch Brenner Jonathan
Realschule Tettnang Tran Camille
Claude-Dornier-Schule Friedrichshafen Sutter Sophie
Merianschule Friedrichshafen Galatro Michele
Bildungszentrum Markdorf - Gymnasium Fritsch Lena
Ring politischer Jugend Bodenseekreis e. V. Matthias Aiyana
Jugendparlament Friedrichshafen Yilmaz Vera

Beratende Mitglieder

Entsendende Institution Name Vorname
Landratsamt Bodenseekreis,
Fachstelle Begleitung Kreisjugendrat
Hermann Moritz

Stellvertretende Mitglieder

Entsendende Institution Name Vorname
Sommertalschule Meersburg Hamzic Enedin
Gemeinschaftsschule Graf-Soden Finkbeiner Raphael
Constantin-Vanotti-Schule Überlingen Hübner Vincent
Montfort-Gymnasium Tettnang Rodrigues Vinhas Beatriz
Gymnasium Überlingen Kliewer Elena
Merianschule Friedrichshafen Kalas Ayaz
Jugendgemeinderat Überlingen Kaykow Lukeria
Droste-Hülshoff-Schule Friedrichshafen Peyreder Melissa
Hugo-Eckener-Schule Friedrichshafen Siller Lucas
Realschule St. Elisabeth Friedrichshafen Ioco Flavio
Karl-Maybach-Gymnasium Friedrichshafen Osses Gonzalez Lautaro Javier
Bildungszentrum Markdorf - Gymnasium Brutsch Marie
Ring politischer Jugend Bodenseekreis e. V. Mikic Niko
Jugendparlament Friedrichshafen Lauria Valentin

gez.

Geschäftsstelle Kreisjugendrat
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 25. Oktober 2023

Die Fahrschule Wiener, Inh. Uwe Waldmann, Charlottenstraße 49 in 88045 Friedrichshafen wurde mit Verfügung vom 04.10.2023 die Berechtigung erteilt Schulungen in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen. Sie ist damit berechtigt Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen.

Landratsamt Bodenseekreis
- Fahrerlaubnisbehörde -

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Bekanntmachung vom 23. Oktober 2023

Errichtung einer Fischaufstiegsanlage an der Salemer Aach im Bereich der Wasserkraftanlage Mimmenhausen-Mitte in Salem-Mimmenhausen

Die Gemeinde Salem beabsichtigt die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Salemer Aach im Bereich der Wasserkraftanlage Mimmenhausen-Mitte durch die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage. Mit der Maßnahme soll das angestrebte Ziel der ganzjährigen Durchwanderbarkeit des Gewässers erreicht werden und wieder ein guter ökologischer Zustand der Salemer Aach, entsprechend der EU-Wasserrahmenrichtlinie, hergestellt werden.

Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz darstellt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Der Maßnahmenbereich betrifft einen kleinen Gewässerabschnitt der Salemer Aach. Ziel der Planung ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für Wasserlebewesen und Fische - insbesondere der Leitfischart Bachforelle - in diesem Gewässerabschnitt und somit für das weitere Gewässersystem der Salemer Aach. Im Bereich der Wasserkraftanlage soll eine Fischaufstiegsanlage errichtet werden.

Standort des Vorhabens:
Die Maßnahme befindet sich im Risiko- und Überschwemmungsgebiet. Bei der Wasserkraftanlage (Gebäude und Mühlkanal) handelt es sich um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese größtenteils temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Bei der Durchführung werden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichmaßnahmen eingehalten und umgesetzt. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Im Gegenteil, durch das Vorhaben wird die Durchwanderbarkeit der Salemer Aach für Fische wie die Bachforelle und andere Lebewesen deutlich verbessert. Die geplante Maßnahme greift nicht in den schützenswerten historisch bedeutsamen Gebäudebestand der Wasserkraftanlage ein. Der Mühlkanal bleibt erhalten und fällt durch die Maßnahme auch nicht trocken.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.


Friedrichshafen, 23. Oktober 2023
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 19. September 2023

Am 9. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
     
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
     
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
     
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
     
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
     
    Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).
     
    Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tage vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
     
    Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
     
    Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
     
  2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
     
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

Friedrichshafen, 18. September 2023

gez.

Christoph Keckeisen
Kreiswahlleiter
Landratsamt Bodenseekreis
 

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1) Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.

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Bekanntmachung vom 18. September 2023

Das Landratsamt Bodenseekreis als untere Wasserbehörde erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
 

I.    A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 WHG in Verbindung mit § 20 WG wird im Bodenseekreis wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird in allen Städten und Gemeinden des Bodenseekreises untersagt. Das Entnahmeverbot gilt nicht für das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
    Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z. B. zum Schutz von Leib und Leben im Falle eines Brandes, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichen Umfang in Kraft.
  3. Die einschränkenden Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 15. Oktober 2023 außer Kraft.
     

II.    B e g r ü n d u n g:

Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung sind § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 LVwVfG. Die Zuständigkeit des Landratsamts Bodenseekreis als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg und § 3 Abs. 1 LVwVfG.

Nach den wasserrechtlichen Regelungen kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden.

Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist geeignet, die Gewässer im Bodenseekreis vor weiteren Störungen durch die Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Sie ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Diese Allgemeinverfügung wird wegen der aktuellen Trockenheit, der Abflusssituation in den Gewässern und der Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, zunächst bis zum 15. Oktober 2023 beschränkt. Lokale Schauer und Gewitter können die Niedrigwasserlage allenfalls kurzfristig, vorübergehend und lokal abmildern und es ist mit keiner grundlegenden Entspannung und mit keinem nachhaltigen Anstieg der Gewässerpegel zu rechnen. Sollte sich an der Wetterlage bis 15. Oktober 2023 nichts geändert haben, wird zu prüfen sein, ob der Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. verlängert werden muss.

Nr. 2 der Allgemeinverfügung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnet, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

Der Bodensee ist von der Allgemeinverfügung ausgenommen (Nr. 3). Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen in den Nummern 1 und 2 zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 5 der Allgemeinverfügung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.

III.    R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.

IV.    H i n w e i s:

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.

Friedrichshafen, 18. September 2023

Irmtraud Schuster
Dezernentin für Umwelt und Technik

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Bekanntmachung vom 18. August 2023

Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekanntzugeben.

a)
Der Aufsichtsrat hat am 24. Mai 2023, die Gremien der beiden Hauptgesellschafter haben am 27. Juni 2023 (Stadt Friedrichshafen) und 5. Juli 2023 (Landkreis Bodenseekreis)

  • den Jahresabschluss der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31. Mai 2022,
  • den Lagebericht zum Geschäftsjahr 03/2022 und
  • das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses beschlossen.
  • Die Gesellschafter haben am 22. Juni 2023 den Jahresabschluss beschlossen.

b)
Am 31. März 2022 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beendet. Davor hatte die EU-Kommission dem Umstrukturierungsplan zugestimmt. Die Bilanzierung erfolgt daher für diesen Jahresabschluss wieder gemäß Going Concern-Prämisse (Fortführungsannahme).

Bilanzsumme 35.784.026,92 Euro
Erträge 34.456.720,18 Euro
Aufwendungen 9.146.659,93 Euro
Jahresüberschuss 25.310.060,25 Euro




c)
Der Jahresüberschuss von 25.310.060,25 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

d)
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH, Friedrichshafen, hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

e)
Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 21. bis 29. August 2023 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Er kann nach Terminvereinbarung unter 07541 284120 eingesehen werden.

Friedrichshafen, 11. August 2023

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Nach § 23 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Friedrichshafen GmbH in Verbindung mit §105 Abs. 1 Gemeindeordnung, ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung sowie der beschlossenen Verwendung des Jahresüberschusses oder der Behandlung des Jahresfehlbetrags öffentlich bekanntzugeben.

a)
Der Aufsichtsrat hat am 24. Mai 2023, die Gremien der beiden Hauptgesellschafter haben am 27. Juni 2023 (Stadt Friedrichshafen) und 5. Juli 2023 (Landkreis Bodenseekreis)

  • den Jahresabschluss der Flughafen Friedrichshafen GmbH zum 31. Dezember 2022,
  • den Lagebericht zum Geschäftsjahr 12/2022 und
  • das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses beschlossen.
  • Die Gesellschafter haben am 22. Juni 2023 den Jahresabschluss beschlossen.

b)
Die Bilanzierung erfolgt gemäß Going Concern-Prämisse (Fortführungsannahme).

Bilanzsumme 24.797.551,67 Euro
Erträge 14.294.257,11 Euro
Aufwendungen 8.825.110,33 Euro
Jahresüberschuss 5.469.146,78 Euro




c)
Der Jahresüberschuss von 5.469.146,78 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

d)
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HSA Friedrichshafener Treuhand GmbH, Friedrichshafen, hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

e)
Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 21. bis 29. August 2023 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Er kann nach Terminvereinbarung unter 07541 284120 eingesehen werden.

Friedrichshafen, 11. August 2023

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Hinweis auf die Auslegung des Jahressabschlusses 2022 (01.01. bis 31.12.2022) gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg.

Gemäß § 105 Absatz 1 der Gemeindeordnung geben wir bekannt:

a)
Der Jahresabschluss der Flughaften Personal und Service GmbH wurde am 24. Mai 2023 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt.

b)
Er weist einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.356 57 € aus.

c)
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.356 57 € wird zusammen mit dem Gewinnvortrag in Höhe von 26.869,82 € vorgetragen.

d)
Die Dr. Fritz Städele Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungs-gesellschaft GmbH hat den Jahresabschluss geprüft und für diesen einschließlich Lagebericht den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

e)
Der Jahresabschluss einschließlich Lagebericht liegt in der Zeit vom 21. bis 29. August 2023 in den Geschäftsräumen der Flughafen Friedrichshafen GmbH, Am Flugplatz 64, 88046 Friedrichshafen, Raum 149 (Luftaufsicht), Montag bis Freitag, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Er kann nach Terminvereinbarung unter 07541 284120 eingesehen werden.

Friedrichshafen, 11. August 2023

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Bekanntmachung vom 18. August 2023

Das Landratsamt Bodenseekreis als untere Wasserbehörde erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende
 

I.    A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 WHG in Verbindung mit § 20 WG wird im Bodenseekreis wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird in allen Städten und Gemeinden des Bodenseekreises untersagt. Das Entnahmeverbot gilt nicht für das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
    Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z. B. zum Schutz von Leib und Leben im Falle eines Brandes, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichen Umfang in Kraft.
  3. Die einschränkenden Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 18. September 2023 außer Kraft.
     

II.    B e g r ü n d u n g:

Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung sind § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 LVwVfG. Die Zuständigkeit des Landratsamts Bodenseekreis als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg und § 3 Abs. 1 LVwVfG.

Nach den wasserrechtlichen Regelungen kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden.

Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist geeignet, die Gewässer im Bodenseekreis vor weiteren Störungen durch die Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Sie ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Der Gemeingebrauch war zuletzt bereits durch Allgemeinverfügung vom 13. Juli 2023 bis 11. August 2023 beschränkt. Die Situation hat sich für die Gewässer aufgrund der flächendeckenden Niederschläge Anfang des Monats kurzfristig etwas abgemildert, weshalb die Einschränkung des Gemeingebrauchs zunächst nicht verlängert wurde. Zwischenzeitlich haben sich die Verhältnisse und das Wasserdargebot allerdings wieder verschlechtert. Diese Allgemeinverfügung wird wegen der aktuellen Trockenheit, der Abflusssituation in den Gewässern und der Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, zunächst bis zum 18. September 2023 beschränkt. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Lokale Schauer und Gewitter können die Niedrigwasserlage allenfalls kurzfristig, vorübergehend und lokal abmildern und es ist mit keiner grundlegenden Entspannung und mit keinem nachhaltigen Anstieg der Gewässerpegel zu rechnen. Sollte sich an der Wetterlage bis 18. September 2023 nichts geändert haben, wird zu prüfen sein, ob der Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. verlängert werden muss.

Nr. 2 der Allgemeinverfügung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnet, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.
 
Der Bodensee ist von der Allgemeinverfügung ausgenommen (Nr. 3). Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen in den Nummern 1 und 2 zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 5 der Allgemeinverfügung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.  
 

III.    R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
 

IV.    H i n w e i s:

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.   

Friedrichshafen, 18. August 2023

Irmtraud Schuster
Dezernentin für Umwelt und Technik

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Bekanntmachung vom 14. Juli 2023

Das Landratsamt Bodenseekreis als untere Wasserbehörde erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende

 

I.    A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 WHG in Verbindung mit § 20 WG wird im Bodenseekreis wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird in allen Städten und Gemeinden des Bodenseekreises untersagt. Das Entnahmeverbot gilt nicht für das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
    Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z.B. zum Schutz von Leib und Leben im Falle eines Brandes, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichen Umfang in Kraft.
  3. Die einschränkenden Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 17. Juli 2023. Sie tritt mit Ablauf des 11. August 2023 außer Kraft.

 

II.    B e g r ü n d u n g:

Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung sind § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 LVwVfG. Die Zuständigkeit des Landratsamts Bodenseekreis als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg und § 3 Abs. 1 LVwVfG.

Nach den wasserrechtlichen Regelungen kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden.

Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist geeignet, die Gewässer im Bodenseekreis vor weiteren Störungen durch die Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Sie ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Diese Allgemeinverfügung wird wegen der aktuellen Trockenheit, der Abflusssituation in den Gewässern und der Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, zunächst bis zum 11. August 2023 beschränkt. Lokale Schauer und Gewitter können die Niedrigwasserlage allenfalls kurzfristig, vorübergehend und lokal abmildern und es ist mit keiner grundlegenden Entspannung und mit keinem nachhaltigen Anstieg der Gewässerpegel zu rechnen. Sollte sich an der Wetterlage bis 11. August 2023 nichts geändert haben, wird zu prüfen sein, ob der Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. verlängert werden muss.

Nr. 2 der Allgemeinverfügung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnet, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.
 
Der Bodensee ist von der Allgemeinverfügung ausgenommen (Nr. 3). Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen in den Nummern 1 und 2 zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 5 der Allgemeinverfügung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.  

 

III.    R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.

 

IV.    H i n w e i s:

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.   

Friedrichshafen, 13. Juli 2023

 

Irmtraud Schuster
Dezernentin für Umwelt und Technik

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Bekanntmachung vom 6. Juli 2023

Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen
des Bodenseekreises
für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
in den Schöffengerichten der Amtsgerichte Tettnang und Überlingen
und den Strafkammern der Landgerichte Ravensburg und Konstanz

1. Der Jugendhilfeausschuss hat in der Sitzung am 04.07.2023 den Beschluss über die Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen für das Landgericht Ravensburg und das Amtsgericht Tettnang sowie für das Landgericht Konstanz und das Amtsgericht Überlingen gefasst.

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 06.07.2023 bis einschließlich Mittwoch, 12.07.2023 zu jedermanns Einsicht

im Landratsamt Bodenseekreis, Jugendamt,
Albrechtstraße 75, 88045 Friedrichshafen, 2. Obergeschoss, Zimmer 223,
von Montag bis Donnerstag 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr,
Freitag, 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

aus.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll

beim Landratsamt Bodenseekreis, Jugendamt,
Albrechtstraße 75, 88045 Friedrichshafen, 2. Obergeschoss, Zimmer 223,
in der Zeit von Montag bis Donnerstag 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr,
Freitag, 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Friedrichshafen, 5. Juli 2023

gez.

Simone Schilling
Amtsleiterin des Jugendamts  
 

Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
 

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Bekanntmachung vom 30. Juni 2023

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)

Bei einem Starkregenereignis im Jahr 2021 kam es im Bereich der bestehenden Verdolung des Särlebaches im Bereich von Flst. Nr. 435/6, Gemarkung Ailingen, Gemeinde Friedrichshafen zu massiven Überschwemmungen. Hierbei wurde auch ein Teil der Verdolung zerstört. Die Stadt Friedrichshafen beantragt deshalb die Instandsetzung der Verdolung unter Berücksichtigung der ökologischen Durchgängigkeit.

Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, die einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt.

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der Ausbau eines Gewässers, sofern es sich nicht um eine naturnahe Umgestaltung handelt, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens mit einer Beeinträchtigung von Schutzgütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Aufgrund der bestehenden Beschädigung und zur Verbesserung der Abflussleistung soll die bestehende Verdolung des Särlebaches erneuert werden. Da eine Beseitigung der Verdolung nicht möglich ist, wurde die zweitbeste Lösung durch die Instandsetzung der Verdolung unter Berücksichtigung der ökologischen Durchgängigkeit gewählt. Hierbei wird darauf geachtet, den ökologischen Anforderungen Rechnung zu tragen, wofür Lichtschächte eingebaut werden und in definiertem Abstand Segmente eingesetzt werden. Diese sorgen bei Mittel- und Niedrigwasserabfluss dafür, dass ein mäandrierender Strömungsverlauf entsteht.

Standort des Vorhabens:
Die geplante Maßnahme befindet sich zwischen Reichach und Reinachweg. Die an die Maßnahme angrenzenden Bachabschnitte sind geschützte Biotope und die Maßnahme grenzt an ein Überschwemmungsgebiet, was bei der Bauausführung zu beachten ist. Weitere Empfindlichkeiten sind nicht ersichtlich.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten, im Gegenteil, die ökologische Durchgängigkeit und die Abflussverhältnisse werden verbessert. Negative Auswirkungen sind nicht erheblich, da diese temporär auf die Bauzeit beschränkt sind. Nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, 30. Juni 2023
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 27. Juni 2023

§ 1 Entgelterhebung

Die Untere Forstbehörde, Landratsamt Bodenseekreis bietet den körperschaftlichen und privaten Waldbesitzenden Betreuungsleistungen nach den §§ 42 a, 48 und § 55 Landeswaldgesetz (LWaldG) in Verbindung mit den entsprechenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften an. Für diese Betreuungsleistungen erhebt die untere Forstbehörde ein privatrechtliches Entgelt nach § 48 Abs. 4 LWaldG (Körperschaftswald) und § 55 Abs. 3 LWaldG (Privatwald) in Verbindung mit dieser Entgeltordnung und dem Entgeltverzeichnis zu dieser Entgeltordnung (Anlage 1).

 
§ 2 Betreuungsentgelt im Körperschaftswald

(1) Im Körperschaftswald übernimmt die Untere Forstbehörde insbesondere gemäß § 48 LWaldG und der jeweils gültigen Körperschaftsverordnung sowie weiterführender Verwaltungsvorschriften Tätigkeiten des forstlichen Revierdienstes, der Wirtschaftsverwaltung sowie gegebenenfalls weitere revierbezogene Aufgaben. Der Umfang dieser Aufgaben bestimmt sich nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes und der jeweils gültigen Körperschaftswaldverordnung (KWald-VO) des Landes.
(2) Das Betreuungsentgelt wird auf Basis der Gestehungskosten der Unteren Forstbehörde nach einem Hektar-Satz über die Forstbetriebsfläche berechnet.
(3) Von dem nach Absatz 2 berechneten Betreuungsentgelt wird der finanzielle Ausgleich für die besondere Allgemeinwohlverpflichtung (Mehrbelastungsausgleich) nach Maßgabe der Körperschaftswaldverordnung abgezogen (§ 48 Abs. 3 und 4 LWaldG). Dieses um den Mehrbelastungsausgleich reduzierte Betreuungsentgelt wird den jeweiligen Körperschaften in Rechnung gestellt.
(4) Das Betreuungsentgelt unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.
(5) Das Betreuungsentgelt ist zum 1. Juli für das ganze Jahr fällig.

 
§ 3 Betreuungsentgelt im Privatwald

(1) Die Betreuungsleistungen im Privatwald werden nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 und 3 LWaldG und der jeweils gültigen Privatwaldverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie weiterführender Verwaltungsvorschriften zur Privatwaldverordnung angeboten und auf Stundenbasis (fallweise Betreuung) und auf Hektarbasis (ständige Betreuung) abgerechnet.
(2) Das mittels Treuhandvertrag (PW 20) individuell vereinbarte Betreuungsentgelt ist bei jährlicher Zahlungsweise nach Rechnungsstellung durch die untere Forstbehörde jeweils zum 30. Juni eines Jahres an das Forstamt, Landratsamt Bodenseekreis zu entrichten (Fälligkeit). Wird Vorauszahlung vereinbart ist das Betreuungsentgelt für die Gesamtlaufzeit im Voraus 30 Tage nach Vertragsbeginn zur Zahlung fällig.
(3) Das im Rahmen der Privatwald-Vereinbarungen vereinbarte Betreuungsentgelt für die fallweise Betreuung wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Schuldner zur Zahlung fällig.
(4) Das Betreuungsentgelt unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.

 
§ 4 Allgemeine Regelungen zur Zahlung des Betreuungsentgelts

(1) Soweit Umsatzsteuerpflicht gegeben ist, wird die Steuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich zum Netto-Entgelt erhoben.
(2) Der Schuldner hat die zur Festsetzung des Betreuungsentgelts erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Untere Forstbehörde kann schriftliche Auskunft verlangen.
(3) Das Betreuungsentgelt ist an die Kreiskasse des Landratsamtes Bodenseekreis zu entrichten. Wird das Betreuungsentgelt nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 247 Abs. 1 BGB erhoben.

 
§ 5 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden und früheren Regelungen außer Kraft.
 

Friedrichshafen, 20. Juni 2023

gez.

Luca Wilhelm Prayon
Landrat  
 

Entgeltverzeichnis
Anlage 1 zur Entgeltordnung für den Bodenseekreis für die Übernahme von Betreuungstätigkeiten im Körperschafts- und Privatwald

Nr. Entgelt-verzeichnis Leistungsbereich Konkrete Leistung Entgelt
1. Privatwald,
Forstbetriebe
bis 50 ha
Fallweise Betreuung
mit De-minimis-
Förderung
(PW 1)
16,50 Euro je Stunde
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
auf den Netto-Gestehungskostensatz
von 74,17 Euro je Stunde
2. Privatwald Fallweise Betreuung
ohne Förderung
(PW 2)
74,17 Euro je Stunde
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
3. Privatwald Ständige Betreuung
Treuhandvertrag
(PW 20)
Bis 70 Euro je Hektar Forstbetriebsfläche und Jahr (Netto-Gestehungskostensatz)
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
4. Körperschaftswald Übernahme des
forstlichen
Revierdienstes
einschließlich
der Wirtschafts-
verwaltung
(KW 1)
76,33 Euro je Hektar Forstbetriebsfläche und Jahr, abzüglich des individuellen Mehrbelastungsausgleichs, sofern beantragt,
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
5. Privatwald und
Körperschaftswald
und Dritte
Sonstige Leistungen
außerhalb der
PWald-VO,
KW-Wald-VO
74,17 Euro je Stunde
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer

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Bekanntmachung vom 26. Juni 2023

Frau Kerstin Renfer, Neulandstraße 27 in 88046 Friedrichshafen wurde mit Verfügung vom 22.06.2023 die Berechtigung erteilt Schulungen in Erster Hilfe nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung durchzuführen. Sie ist damit berechtigt Erste-Hilfe-Kurse durchzuführen und Teilnahmebescheinigungen nach § 21 Abs. 3 Ziffer 5 FeV auszustellen.

Landratsamt Bodenseekreis
- Fahrerlaubnisbehörde -

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Bekanntmachung vom 24. Juni 2023

Das Landratsamt Bodenseekreis als untere Wasserbehörde erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende

 

I.    A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

  1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 WHG in Verbindung mit § 20 WG wird im Bodenseekreis wie folgt beschränkt:
    Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird in allen Städten und Gemeinden des Bodenseekreises untersagt. Das Entnahmeverbot gilt nicht für das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen.
    Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z.B. zum Schutz von Leib und Leben im Falle eines Brandes, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
  2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichen Umfang in Kraft.
  3. Die einschränkenden Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee.
  4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2023 außer Kraft.

 

II.    B e g r ü n d u n g:

Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung sind § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 Satz 2 LVwVfG. Die Zuständigkeit des Landratsamts Bodenseekreis als untere Wasserbehörde ergibt sich aus § 82 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg und § 3 Abs. 1 LVwVfG.

Nach den wasserrechtlichen Regelungen kann der Gemeingebrauch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts oder des Schutzes der Natur, geregelt, beschränkt oder verboten werden.

Die unter Nr. 1 geregelte Beschränkung des Gemeingebrauchs ist geeignet, die Gewässer im Bodenseekreis vor weiteren Störungen durch die Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der derzeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Sie ist erforderlich, um bei der derzeit anhaltenden außerordentlichen Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Diese Allgemeinverfügung wird wegen der aktuellen Trockenheit, der Abflusssituation in den Gewässern und der Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, zunächst bis zum 16. Juli 2023 beschränkt. Lokale Schauer und Gewitter können die Niedrigwasserlage allenfalls kurzfristig, vorübergehend und lokal abmildern und es ist mit keiner grundlegenden Entspannung und mit keinem nachhaltigen Anstieg der Gewässerpegel zu rechnen. Sollte sich an der Wetterlage bis 16. Juli 2023 nichts geändert haben, wird zu prüfen sein, ob der Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs ggf. verlängert werden muss.
 
Nr. 2 der Allgemeinverfügung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die untere Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnet, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 2 ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.
 
Der Bodensee ist von der Allgemeinverfügung ausgenommen (Nr. 3). Durch die Regelung in Nr. 4 ist es möglich, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Beschränkungen in den Nummern 1 und 2 zuzulassen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 5 der Allgemeinverfügung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht vertretbar, dass durch Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten. 

 

III.    R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.

 

IV.    H i n w e i s:

Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.   

Friedrichshafen, 23. Juni 2023

 

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 19. Juni 2023

I.

Um das Risiko von Abdrift Captan-haltiger Pflanzenschutzmittel auf benachbarte Hopfenflächen zu minimieren, ordnet das Landratsamt Bodenseekreis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 3 PflSchG Folgendes an:

Wird ein Captan-haltiges Pflanzenschutzmittel entgegen der Beratungsempfehlung im Zeitraum vom 26. Juni 2023 bis zum 30. September 2023 angewendet, so ist die folgende Maßnahme zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinsichtlich Abdriftminderung zu treffen:

Das Gerät zur Ausbringung eines Captan-haltigen Pflanzenschutzmittels muss eine Abdriftminderungsklasse von mindestens 99 % (Tunnelsprühgerät) gemäß des vom Julius Kühn-Institut (JKI) herausgegebenen Verzeichnisses verlustmindernder Geräte aufweisen (https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege).
 

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt in allen Gemarkungen der Gemeinden Eriskirch, Kressbronn, Langenargen, Meckenbeuren, Neukirch und Tettnang.
 

III.

Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.
 

IV.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
 

V.

Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann beim Landratsamt Bodenseekreis - Landwirtschaftsamt, Albrechtstr. 77, 88045 Friedrichshafen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Unbeschadet dieser Änderung sind alle weiteren gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.
 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
 

Friedrichshafen, den 15.06.2023

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 9. Mai 2023

Aufgrund der §§ 3 und 15 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 9. Mai 2023 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
 

§ 1 Grundsatz

Die Mitglieder des Kreistages und des Kreisjugendrates, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie andere für den Landkreis ehrenamtlich tätige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner erhalten als Ersatz für Auslagen und Verdienstausfall eine Entschädigung.
 

§ 2 Entschädigung der Mitglieder des Kreistages und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen

(1) Die Mitglieder des Kreistages erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse, sowie sonstiger Gremien und für die Teilnahme an Fraktionssitzungen eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 150 Euro.
(2) Entgegen der Regelung in Absatz 1 erhalten Fraktionsvorsitzende, unabhängig von der Teilnahme an Sitzungen und sonstigen Verpflichtungen, zur Abgeltung ihres anfallenden erhöhten Zeit- und Kostenaufwandes eine monatliche Pauschalentschädigung von 300 Euro.
(3) Zur Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst erhalten die Mitglieder des Kreistags eine Aufwandsentschädigung für die Beschaffung und den Betrieb eines geeigneten Gerätes inklusive Software bis zu 1.000 Euro pro Amtsperiode. Die Gewährung dieser Aufwandsentschädigung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Rechnungsnachweises.
(4) Die Mitglieder des Kreistages, die über den in Absatz 1 genannten Umfang für den Landkreis tätig werden (z. B. in Arbeitsgruppen mit inhaltlich und zeitlich besonderer Bedeutung), erhalten für jede durch den Vorsitzenden einberufene Sitzung eine pauschale Entschädigung von je 50 Euro.
(5) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie sonstige ehrenamtlich tätige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in besonderen Ausschüssen des Kreistages, welche nicht Mitglied des Kreistages sind, erhalten für jede durch den Vorsitzenden des Ausschusses einberufene Sitzung eine pauschale Entschädigung von je 50 Euro.

 
§ 3 Entschädigung der Mitglieder des Kreisjugendrates

(1) Die Mitglieder des Kreisjugendrates erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles für die Teilnahme an Sitzungen des Kreisjugendrates und seiner Aus-schüsse, des Kreistages und seiner Ausschüsse, sowie vom Kreisjugendrat oder der Kreisverwaltung einberufener Gremien (z. B. Projektgruppen) eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10 Euro je Sitzung.
(2) Zur Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst erhalten die Mitglieder des Kreisjugendrates, die nicht bereits über ein digitales Endgerät verfügen, eine Aufwandsentschädigung für die Beschaffung und den Betrieb eines geeigneten Gerätes inklusive Software bis zu 300 Euro pro Amtsperiode. Die Gewährung dieser Aufwandsentschädigung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Rechnungsnachweises.
(3) Die Mitglieder des Kreisjugendrates ohne eine Schülermonatskarte bzw. ein Juniorticket erhalten für jede Teilnahme nach Ziff. 1 eine Entschädigung für die Fahrt im ÖPNV in Höhe einer Tageskarte von ihrem Wohnort zum Sitzungsort nach dem jeweils gültigen Tarif im Bodo-Verkehrsverbund. Weitere Vergütungen werden nicht gewährt.

 
§ 4 Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Kreisbrandmeisterin bzw. des stellvertretenden Kreisbrandmeisters

(1) Aufwandsentschädigung für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Kreisbrandmeisterin bzw. des Kreisbrandmeisters beträgt monatlich 300 Euro.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus bezahlt. Im Falle des Urlaubs und der Erkrankung ist sie längstens drei Monate weiter zu zahlen.

 
§ 5 Reisekostenvergütung

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben der Entschädigung nach § 2 eine pauschale Fahrtkostenerstattung gem. § 5 Landesreisekostengesetz (LRKG). Für die Pauschale wird die Entfernung zwischen Wohnung und Sitz des Landratsamts, mindestens jedoch eine Entfernung von 5 Kilometern zugrunde gelegt. Die genannten Fahrtkostenpauschalen werden unabhängig von der Inanspruchnahme des Verkehrsmittels gewährt. Bei unentgeltlicher Mitfahrgelegenheit besteht kein Anspruch auf Reisekostenerstattung.
(2) Bei Verrichtung von Dienstgeschäften außerhalb des Kreisgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der pauschalen Entschädigung nach § 2 der Satzung eine Reisekostenvergütung nach den jeweils geltenden Vorschriften des Landesreisekostengesetzes, sofern vom jeweiligen Veranstalter nicht bereits ein Kostenersatz erfolgt.
(3) Für den Kreisjugendrat gilt die Regelung in § 3 Abs. 3.

 
§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. März 2022 außer Kraft.
 

Friedrichshafen, 9. Mai 2023

gez.

Lothar Wölfle
Landrat
 

Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 LKrO nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; E-Mail: info@bodenseekreis.de) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden, wenn der Landrat dem Satzungsbeschluss nach § 41 LKrO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.
 

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Bekanntmachung vom 9. Mai 2023

Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 9. Mai 2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:
 

§ 1 Organe des Landkreises

Organe des Bodenseekreises sind der Kreistag und die Landrätin bzw. der Landrat.
 

§ 2 Zusammensetzung des Kreistags

Der Kreistag besteht aus der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und den Kreisrätinnen und Kreisräten.
 

§ 3 Allgemeine Zuständigkeit des Kreistags

Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht einem beschließenden Ausschuss oder der Landrätin bzw. dem Landrat übertragen ist oder Letzterem kraft Gesetzes zukommt.
 

§ 4 Einzelne Zuständigkeiten des Kreistags

Dem Kreistag obliegt insbesondere

1. die Wahl der Landrätin bzw. des Landrats,
2. die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise fallenden Sitze,
3. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete,
4. die Bildung von beratenden Ausschüssen,
5. die Bildung eines Kreisjugendrates,
6. dem Kreisjugendrat das Recht einzuräumen, beratend an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse teilzunehmen,
7. die Benennung von beratenden Mitgliedern des Kreistages zur Unterstützung des Kreisjugendrates und seinen jeweiligen Ausschüssen,
8. die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von beschließenden und beratenden Ausschüssen des Kreistages und von Beiräten, die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes, weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bodensee für die Trägerversammlung aus dem örtlichen Bereich der bisherigen Kreissparkasse Friedrichshafen vorzuschlagen, die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens im Sinne von § 48 LKrO i. V. mit § 104 GemO, soweit nicht die Landrätin bzw. der Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt, sowie die Entsendung von Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen Personen, denen der Landkreis als Mitglied angehört,
9. die Bestellung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen bzw. Kreiseinwohnern zu beratenden Mitgliedern in beschließende Ausschüsse in widerruflicher Weise,
10. die Entscheidung über das Führen eines Wappens durch den Landkreis,
11. die Änderung des Namens des Landkreises,
12. die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises und des Regionalverbandes,
13. die Einführung und Verleihung von Ehrungen durch den Landkreis,
14. im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat die Ernennung, Einstellung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und leitenden Beschäftigten (Dezernentinnen und Dezernenten sowie Amtsleiterinnen und Amtsleitern), sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und die Festsetzung der Vergütung bei leitenden Beschäftigten, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht,
15. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises,
16. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
17. die Aufstellung des Entwicklungsprogrammes des Landkreises,
18. der Umweltschutz,
19. der Erlass von Satzungen des Landkreises,
20. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes,
21. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung sowie die Feststellung der Jahresrechnung,
22. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
23. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,
24. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,
25. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
26. die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von privatrechtlichen Entgelten (Tarifen),
27. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
28. der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen,
29. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
30. die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für das Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistages vor Ablauf der Wahlzeit,
31. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten im Kreistag oder in einem Ausschuss des Landkreises handelt,
32. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 3 LKrO),
33. die Entscheidung gegenüber Mitgliedern des Kreistags über das Vorliegen der Voraussetzungen des Verbotes, Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO),
34. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO),
35. die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen des Landratsamtes.

 
§ 5 Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse

1.

Auf Grund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

  • der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur (AFVK)
  • der Ausschuss für Umwelt und Technik (AUT)
  • der Ausschuss für Nahverkehr (ANV)
  • der Ausschuss für Soziales und Gesundheit (ASG)
2. Ferner besteht der Jugendhilfeausschuss (JHA) als beschließender Ausschuss gem. § 71 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Die Hauptsatzung findet auf diesen Ausschuss Anwendung, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises keine abweichenden Regelungen enthalten.
3. Den beschließenden Ausschüssen nach Abs. 1 gehören außer der Landrätin bzw. dem Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden 16 Mitglieder des Kreistages an. Der Kreisjugendrat hat das Recht mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen der beschließenden Ausschüsse des Kreistags in beratender Funktion teilzunehmen. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses regelt die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises.
4. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung der Ersten Landesbeamtin bzw. des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz.
5. Für die Mitglieder der Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt, welche diese im Verhinderungsfall vertreten (Stellvertretung nach Reihenfolge).  

 
§ 6 Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse

1. Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbstständig an Stelle des Kreistages über die ihnen zugewiesenen Aufgabengebiete, soweit nicht durch Rechtsvorschriften andere Zuständigkeiten gegeben sind.
2. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Kreistag vorbehalten sind, sollen in den beschließenden Ausschüssen vorberaten werden.

 
§ 7 Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen

1. Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
2. Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit dem Kreistag zur Beschlussfassung unterbreiten, wenn sie für den Landkreis von besonderer Bedeutung ist.
3. Ist ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder nicht beschlussfähig im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 LKrO, entscheidet der Kreistag an seiner Stelle ohne Vorberatung.

 
§ 8 Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse

1.

Der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:

  • Zentrale Verwaltungsangelegenheiten
  • Personalangelegenheiten
  • zentrale Finanz- und Haushaltsangelegenheiten
  • Annahme von Spenden
  • Angelegenheiten von Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist
  • örtliche Prüfung
  • die Zustimmung zum Erlass von Polizeiverordnungen (Vorberatung)
  • Schulen und Angelegenheiten des Schulträgers mit Ausnahme der Baumaßnahmen
  • Volksbildung
  • Sport
  • Kulturpflege
  • Wirtschaftsförderung/EU-Fragen
  • Tourismus
  • Partnerschaften des Landkreises
  • Veterinärwesen
  • Brand- und Bevölkerungsschutz

Mit Ausnahme der leitenden Bediensteten entscheidet er außerdem im Einvernehmen mit der Landrätin bzw. dem Landrat über die Einstellung, Ernennung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst LBesGBW bzw. ab Entgeltgruppe 13 TVöD und - sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht - über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit und über die Festsetzung des Entgelts bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab der Entgeltgruppe 13 TVöD.

2.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:

  • Liegenschaften (Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung, Baumaßnahmen, Unterhaltung, Mieten und Pachten)
  • Kreisstraßen
  • Umwelt-, Wasser- und Bodenschutz
  • Energiewirtschaft
  • Landwirtschaft, insbesondere Obst- und Gartenbauberatung
  • Forstwirtschaft mit Jagd- und Fischereiwesen
  • Abfallwirtschaft mit Gebührenkalkulation
3.

Der Ausschuss für Nahverkehr ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:

  • Fortschreibung des Nahverkehrsplanes
  • öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Schienenpersonennahverkehr Schülerbeförderung
4.

Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Hilfen für Menschen mit Behinderung
  • Altenhilfe
  • Hilfen für Flüchtlinge und Spätaussiedler
  • Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht
  • Kriegsopferfürsorge
  • Sozialhilfeplanung
  • Gesundheitsvorsorge und -planung
  • Jugend (ausgenommen der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses)
5.

Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach §71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit

  • der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  • der Jugendhilfeplanung und
  • der Förderung der freien Jugendhilfe.

Gemäß § 71 Abs. 4 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereit gestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse.

 
§ 9 Zuständigkeit und Rechte des Kreisjugendrats

1. Zur Vertretung der Belange der jungen Menschen im Bodenseekreis auf Kreisebene wird ein Kreisjugendrat gebildet.
2. Die Zuständigkeit, Zusammensetzung und Rechte des Kreisjugendrates ergeben sich aus der jeweils gültigen Satzung des Kreisjugendrates Bodenseekreis.
3. Der Kreisjugendrat hat das Recht, mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse in beratender Funktion teilzunehmen. Er wird zu allen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse eingeladen und erhält vorab Zugriff auf die jeweilige Tagesordnung und Unterlagen im Ratsinformationssystem. Die Geschäftsstelle des Kreistags muss vom Kreisjugendrat rechtzeitig, mindestens jedoch einen Arbeitstag vor der Sitzung, über die Teilnahme informiert werden.
4. Er verfügt über ein Rede- und Antragsrecht im Kreistag und seinen Ausschüssen. Er hat das Recht, in den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse zu Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.
5. Der Kreisjugendrat ist stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss.
6. Er ist berechtigt, Anfragen an die Kreisverwaltung zu richten, welche möglichst zeitnah bearbeitet und beantwortet werden müssen.
7. Der Kreisjugendrat macht eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit (z. B. eigener Instagram-Kanal) und wird dabei durch das Kreisjugendreferat begleitet. Er hat das Recht, eigene Pressemeldungen und Stellungnahmen zu veröffentlichen.
8. Er verfügt über ein eigenes Budget und kann eigenständig darüber entscheiden, wie dieses eingesetzt wird.
9. Im Rahmen eigener Finanzmittel und Drittfinanzierung (z. B. Zuschüsse durch den Landkreis, Fördermittel, Spenden) kann der Kreisjugendrat eigenständig oder in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung Projekte umsetzen und Veranstaltungen durchführen.
10. Der Kreisjugendrat entscheidet selbstständig und unabhängig, ob er von seinen eingeräumten Rechten Gebrauch macht.

 
§ 10 Verhältnis zwischen Kreistag, beschließenden Ausschüssen und Kreisjugendrat

1. Der Kreistag und seine Ausschüsse beziehen den Kreisjugendrat bei allen Themen, die von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als relevant erachtet werden, ein. Er wird bei Maßnahmen der Verwaltung und des Kreistags, die die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Form beteiligt.
2. Der Kreisjugendrat nimmt die Anregungen und Wünsche der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Bodenseekreis entgegen und vertritt ihre Interessen gegenüber dem Kreistag und seinen Ausschüssen. Er entwickelt lösungsorientierte Vorschläge in Form von Empfehlungsbeschlüssen und bringt diese in den Kreistag und seine Ausschüsse ein.

 
§ 11 Wertgrenzen

Den beschließenden Ausschüssen werden zur dauernden Erledigung übertragen (Alle Wert-grenzen beziehen sich auf Bruttowerte - d. h. einschl. der gesetzl. geschuldeten MwSt. und Abgaben):

1. die Entscheidung über die Planung und Ausführung von Bauvorhaben, die Genehmigung der Bauunterlagen und die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten von mehr als 500.000 Euro bis zu 4 Mio. Euro im Einzelfall. Der Ausschuss ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Bauvorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert und wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 500.000 Euro überschritten wird,
2. der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen, soweit im Einzelfall der Betrag zwischen 500.000 Euro und 4 Mio. Euro liegt. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 4 Mio. Euro,
3. die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, von mehr als 50.000 Euro bis 250.000 Euro,
4. die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO unter Berücksichtigung der im jeweils geltenden Haushaltsplan definierten Budgetierungsregelungen und Deckungskreis
  • bezüglich Bauvorhaben von mehr als 100.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro im Einzelfall,
  • bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) von mehr als 100.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro im Einzelfall,
  • bezüglich der Vermehrung oder Hebung von Stellen nach § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO,
5. der Verzicht auf Ansprüche sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen von mehr als 40.000 Euro bis zu 200.000 Euro im Einzelfall,
6. Stundungen über 100.000 Euro, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 12 Monate gewährt werden,
7. die Entscheidung über die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften, die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie aus Rechtsgeschäften im Sinne von § 88 Abs. 3 GemO bis zum Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall,
8. der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens von mehr als 400.000 Euro bis zu 2 Mio. Euro im Einzelfall,
9. die Entscheidung über den Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. ab einer jährlichen Gesamtsumme von mehr als 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro, bei mehrjährigen Verträgen ab 1 Mio. Euro bis 2 Mio. Euro.
10. die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert mehr als 200.000 Euro bis zu 1. Mio. Euro, sowie der Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis des Landkreises mehr als 50.000 Euro bis zu 200.000 Euro beträgt.

 
§ 12 Zuständigkeitszweifel

Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Verwaltung und Kultur anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse zweier Ausschüsse, so führt die Landrätin bzw. der Landrat die Entscheidung des Kreistages herbei.
 

§ 12a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse können gemäß § 32a LKrO ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden. Hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen und der Durchführung etwaiger Videokonferenzen wird auf § 32a LKrO verwiesen.
 

§ 13 Zuständigkeiten der Landrätin bzw. des Landrats

1. Die Landrätin bzw. der Landrat leitet das Landratsamt. Sie bzw. er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamtes.
2. Die Landrätin bzw. der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Weisungsaufgaben, die ihr bzw. ihm sonst durch Gesetz sowie vom Kreistag übertragenen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
3.

Der Landrätin bzw. dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:

  • die Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und Sachverständigen zu den Beratungen des Kreistages und der Ausschüsse,
  • die Bestellung von Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern zur ehrenamtlichen Mitwirkung bei Zählungen, statistischen Erhebungen, Wahlen u. ä. sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt,
  • die Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen und Polizeiverordnungen, soweit sie zur Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Einzelfall erforderlich und in diesen Satzungen und Polizeiverordnungen festgelegt sind,
  • die Entscheidung über die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst LBesGBW,
  • die Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sonstige personal-rechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 12 TVöD; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung des Entgelts,
  • die Gewährung tariflicher Leistungen an die vom Tarifvertrag ausgenommenen Beschäftigten (§ 1 Ab. 2 TVöD),
  • im Rahmen des Höchstbetrags der Haushaltssatzung die Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie Umschuldungen und die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleich kommt. Gegenüber dem Kreistag besteht Informationspflicht in Form eines regelmäßigen Berichts über die getätigten Darlehensaufnahmen.
4.

Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere

  • die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung, wenn im Einzelfall die Gesamtkosten 500.000 Euro nicht übersteigen. Die Landrätin bzw. der Landrat ist ferner für die Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen zuständig, wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder nur unwesentlich verändert wird und eine Überschreitung der Vergabesumme des Gesamtvorhabens nicht erfolgt oder wenn die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 %, höchstens aber um 100.000 Euro überschritten wird,
  • der Vollzug des Haushaltsplanes einschließlich der Vergabe von Aufträgen bis zu einer Vergabesumme von 500.000 Euro im Einzelfall. Die Wertgrenze bezieht sich auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Bei voraussehbar wiederkehrenden Aufträgen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf, insgesamt max. bis 500.000 Euro.
  • die Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen sowie von Freigebigkeitsleistungen, soweit sie nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, bis zur Höhe von 50.000 Euro,
  • die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 48 LKrO i. V. m. § 84 GemO unter Berücksichtigung der im jeweils geltenden Haushaltsplan definierten Budgetierungsregelungen und Deckungskreise - bezüglich Bauvorhaben bis zu 100.000 Euro im Einzelfall - bezüglich der Überschreitung von Ämterbudgets (ohne Bauvorhaben) bis zu 100.000 Euro im Einzelfall,
  • der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises sowie die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 40.000 Euro im Einzelfall,
  • Stundungen betragsmäßig unbegrenzt bis 12 Monate, im Übrigen bis 100.000 Euro,
  • die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung,
  • Geldanlagen und die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen in dem vom Kreistag genehmigten Rahmen,
  • der Erwerb, die Veräußerung, der Tausch und die Belastung des Vermögens bis zu einem Wert von 400.000 Euro im Einzelfall, beim Bau von Kreisstraßen und Grunderwerb bis zur Höhe des dem Haushaltsplanansatz zu Grunde liegenden Kostenvoranschlages, soweit der Vorgang nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
  • der Abschluss von Miet-, Leasing-, Dienst-, Werk- und Pachtverträgen u. ä. bis zu einer jährlichen Gesamtsumme bis 300.000 Euro, bei mehrjährigen Verträgen bis 1 Mio. Euro.
  • die Führung von Rechtsstreiten, wenn der Streitwert bis zu 200.000 Euro oder bei Abschluss von Vergleichen das Zugeständnis des Landkreises bis zu 50.000 Euro beträgt.
  • die Entscheidung über die Bewilligung von Sondernutzungen nach dem Straßengesetz,
  • der Beitritt zu Vereinen, Verbänden, Organisationen mit einem Mitgliedsbeitrag im Einzelfall bis zu 50.000 Euro jährlich sowie der Austritt aus ihnen.

 
§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 

Friedrichshafen, 9. Mai 2023

gez.

Lothar Wölfle
Landrat
 

Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 LKrO nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen; E-Mail: info@bodenseekreis.de) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind. Auch nach Ablauf der Jahresfrist kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften von jedermann gegenüber dem Landkreis geltend gemacht werden, wenn der Landrat dem Satzungsbeschluss nach § 41 LKrO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.
 

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Bekanntmachung vom 9. Mai 2023

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vorsitz
§ 2 Fraktionen
§ 3 Sitzordnung
§ 4 Einberufung der Sitzungen
§ 5 Teilnahmepflicht und -recht
§ 6 Rechte des Kreisjugendrats
§ 7 Weitere Teilnehmende
§ 8 Änderungen der Tagesordnung
§ 9 Vortrag und Aussprache
§ 10 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen
§ 11 Anfragen der Mitglieder des Kreistags und des Kreisjugendrates
§ 12 Fragestunde, Anhörungen
§ 13 Hausrecht
§ 14 Bild- und Tonaufnahmen
§ 15 Niederschriften
§ 16 Geschäftsordnung der Ausschüsse
§ 17 Inkrafttreten
 

Aufgrund von § 31 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 139) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 9. Mai 2023 folgende

Geschäftsordnung

erlassen:
 

§ 1 Vorsitz

(1) Den Vorsitz des Kreistags hat die Landrätin bzw. der Landrat.
(2) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende, welche die Landrätin bzw. den Landrat als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden des Kreistags im Verhinderungsfall in der vom Kreistag bestimmten Reihenfolge vertreten.

 
§ 2 Fraktionen

(1) 1Die Mitglieder des Kreistags können sich nach § 26 a Landkreisordnung zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. 3Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Bildung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Landrätin bzw. dem Landrat schriftlich mitzuteilen.


 § 3 Sitzordnung

1Die Mitglieder des Kreistags sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der Kreistag die Sitzordnung in seiner ersten Sitzung. 3Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von diesen selbst festgelegt. 4Die Mitglieder des Kreistags, die keiner Fraktion angehören, sowie den Mitgliedern des Kreisjugendrates weist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Sitzplatz zu.

 
§ 4 Einberufung der Sitzungen

(1) 1Die Landrätin bzw. der Landrat beruft den Kreistag gemäß § 29 der Landkreisordnung ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. 2Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen.
(2) Die Mitglieder des Kreistags werden in der Regel per E-Mail zur Sitzung mit dem Hinweis auf das Bereitstehen der Unterlagen im Ratsinformationssystem bzw. in der elektronischen Sitzungsapplikation eingeladen.
(3) Den Mitgliedern des Kreistags soll das Ergebnis der Vorberatung der Ausschüsse mitgeteilt werden.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben.

 
§ 5 Teilnahmepflicht und -recht

(1) 1Die Mitglieder des Kreistags sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse, in die sie als Mitglieder oder Verhinderungsstellvertreterinnen bzw. -stellvertreter gewählt sind, teilzunehmen. 2An einer Teilnahme verhinderte Mitglieder des Kreistags haben dies der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen; bei Ausschusssitzungen haben sie ferner ihre Verhinderungsstellvertreterinnen bzw. -stellvertreter mit der Übersendung der Einladungsunterlagen zu verständigen.
(2) Ein vorzeitiges Verlassen der Sitzung ist unter Angabe der Gründe der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied des Kreistags ist berechtigt, an Sitzungen von Ausschüssen des Kreistags, denen er nicht als Mitglied angehört, als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilzunehmen.

 
§ 6 Rechte des Kreisjugendrats

(1) Der Kreisjugendrat hat das Recht mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse in beratender Funktion teilzunehmen. Er wird zu allen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse gemäß § 4 eingeladen und erhält vorab Zugriff auf die jeweilige Tagesordnung und Unterlagen im Ratsinformationssystem. Die Geschäftsstelle des Kreistags wird vom Kreisjugendrat rechtzeitig, mindestens jedoch ein Arbeitstag vor der Sitzung, über die Teilnahme informiert.
(2) Der Kreisjugendrat verfügt über ein Rede- und Antragsrecht im Kreistag und seinen Ausschüssen. Er hat das Recht in den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse zu Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.
(3) Der Kreisjugendrat entscheidet selbstständig und unabhängig, ob er von seinen eingeräumten Rechten Gebrauch macht.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung.


§ 7 Weitere Teilnehmende

(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann sachkundige Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner und Sachverständige zu Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
(2) Zu öffentlichen Sitzungen des Kreistags können insbesondere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden, leitende Personen unterer Sonderbehörden im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, Bedienstete des Landratsamts sowie die Presse eingeladen werden, sofern dies nach den Verhandlungsgegenständen geboten erscheint.

 
§ 8 Änderungen der Tagesordnung

(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann vor Eintritt in die Tagesordnung einen Verhandlungsgegenstand unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung absetzen.
(2) Nach Eintritt in die Tagesordnung beschließt der Kreistag über alle sonstigen Änderungen in der Reihenfolge der Tagesordnung oder über die Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung.
(3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann in dringenden Fällen die Tagesordnung von nicht öffentlichen Sitzungen nachträglich erweitern, wenn alle Mitglieder des Kreistags anwesend sind und zustimmen.

 
§ 9 Vortrag und Aussprache

(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor, soweit sie bzw. er hierzu nicht eine berichterstattende Person bestimmt.
(2) 1Nach dem Vortrag erteilt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Mitgliedern des Kreistags und des Kreisjugendrats in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort. 2Der einzelne Wortbeitrag soll nicht länger als drei Minuten dauern. 3Auf Wunsch wird vorab Fraktionen für Fraktionserklärungen das Wort erteilt. 4Die Reihenfolge der Erklärungen bestimmt sich nach der Mitgliederzahl der Fraktionen. 5Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen oder es der berichterstattenden Person erteilen. 6Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen muss er jedem Mitglied des Kreistags bzw. des Kreisjugendrates außer der Reihe das Wort erteilen.
(3) 1Anträge zur Sache können gestellt werden, solange die Beratung über den Verhandlungsgegenstand nicht beendet ist. 2Sie müssen so abgefasst sein, dass über sie mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann. 3Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt werden.
(4) 1Beschlüsse über Aufwendungen, die im laufenden Haushaltsplan nicht eingestellt sind oder seine Ansätze überschreiten, können nur gefasst werden, wenn gleichzeitig ein Vorschlag zur Deckung unterbreitet wird. 2Für Beschlüsse, die Wenigererträge zur Folge haben, ist ebenfalls ein entsprechender Deckungsvorschlag zu unterbreiten.
(5) Über Anträge nach Absatz 4, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, wird im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen entschieden.
(6) 1Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst gestellt werden, wenn jede Fraktion und die Mitglieder des Kreisjugendrates zu Wort gekommen sind oder auf die Wortmeldung verzichten. 2Vor der Abstimmung über den Antrag hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben. 3Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen.
(7) 1Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. 2Sie bzw. er kann, falls sich kein Widerspruch erhebt, die Annahme eines Antrags auch ohne förmliche Abstimmung feststellen.
(8) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder, wenn keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt.
(9) 1Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann redenden Personen, die nicht bei der Sache bleiben oder sich fortwährend wiederholen, „zur Sache“ verweisen. 2Sie bzw. er kann Personen, die dazwischenrufen, die sich unsachlich äußern oder die Ordnung der Sitzung stören, „zur Ordnung“ rufen.

 
§ 10 Stimmordnung bei Anträgen zu Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen

(1) 1Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. 2Bei Anträgen zur Geschäftsordnung sind nur Wortbeiträge zu diesen zulässig. 3Es ist für jeden Geschäftsordnungsantrag nur eine Begründung durch die antragstellende Person und eine Gegenrede zugelassen, bevor über diesen abgestimmt wird. 4Bei mehreren Anträgen wird zunächst über den weitest gehenden abgestimmt. 5Kommt eine Einigung darüber, welcher der weitest gehende Antrag ist, nicht zustande, ist die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung maßgebend.
(2) Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird über diesen abgestimmt.
(3) 1Vor jeder Abstimmung hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag bekanntzugeben. 2Abstimmungen geschehen durch Handerheben, wenn nicht vom Kreistag namentliche Abstimmung bestimmt wird. 3Namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. 4Ausnahmsweise kann vom Kreistag geheime Abstimmung beschlossen werden.
(4) 1Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistags widerspricht.
(5) 1Die Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen nimmt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Kreistags vor. 2Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann, wenn der Kreistag nicht widerspricht, mit der Auszählung auch anwesende Mitglieder der Verwaltung beauftragen.

 
§ 11 Anfragen der Mitglieder des Kreistags und des Kreisjugendrats

(1) 1Mündliche Anfragen über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können am Schluss jeder öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ vorgebracht werden. 2Der Gegenstand der Frage soll der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden vor der Sitzung in Stichworten mitgeteilt werden. 3Zu den Fragen nimmt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags bzw. des Ausschusses Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden.
(2) 1Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen. 2Erstwortmeldungen werden jedoch vor Zweitwortmeldungen berücksichtigt.
(3) Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten, der einzelne Wortbeitrag nicht länger als drei Minuten dauern.

 
§ 12 Fragestunde

(1) 1Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 16 Abs. 2 und 3 der Landkreisordnung die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Angelegenheiten des Landkreises zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). 2Soweit eine Frage einen Beratungsgegenstand der Tagesordnung betrifft, kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende darauf verweisen, dass die Beantwortung bei der Beratung während der Sitzung erfolgt.
(2) 1Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende legt Beginn und Ende der Fragestunde fest. 2Die Fragestunde soll in jeder öffentlichen Sitzung des Kreistags stattfinden und nicht länger als 30 Minuten dauern. 3Wenn eine Fragestunde stattfindet, wird dies mit der Tagesordnung der Kreistagssitzung bekanntgegeben. 4Es darf eine Frage und eine Zusatzfrage gestellt werden.
(3)

Zu den Fragen nimmt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende sofort oder in einer der nächsten Sitzungen des Kreistags Stellung; es kann auch schriftlich geantwortet werden.

 
§ 13 Hausrecht

Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

 
§ 14 Bild- und Tonaufnahmen

Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zugelassen, sofern sie die Sitzung nicht stören.
 

§ 15 Niederschriften

(1) 1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags, insbesondere über Fraktionserklärungen, ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. 2Zu Protokollzwecken können hierfür Tonbandaufnahmen verwendet werden. 3Diese sind nach der Protokollgenehmigung zu löschen. 4Die Niederschrift muss insbesondere den Namen der oder des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisrätinnen und Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(2) 1Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung, ihre Abstimmung und deren Begründung in der Niederschrift festgehalten werden. 2Die Mitglieder des Kreisjugendrates können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung und deren Begründung in der Niederschrift festgehalten werden. 3Die schriftliche Erklärung dazu muss unmittelbar im Anschluss an die Abstimmung zu Protokoll gegeben werden.
(3) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von zwei Mitgliedern des Kreistags, die an der ganzen Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
(4) Niederschriften öffentlicher Sitzungen können von Mitgliedern des Kreistags und des Kreisjugendrates im Ratsinformationssystem auf elektronischem Wege jederzeit, Niederschriften nichtöffentlicher Sitzungen im Landratsamt eingesehen werden.
(5) 1Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner können jederzeit Einsicht in die vollständigen Niederschriften über öffentliche Sitzungen nehmen. 2Ein Recht auf Abhören von Tonbandaufzeichnungen für Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner besteht nicht.

 
§ 16 Geschäftsordnung der Ausschüsse

1Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden und die beratenden Ausschüsse sinngemäß Anwendung. 2Dies gilt nicht für § 12 Abs. 1 - 3.

 
§ 17 Inkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2Gleichzeitig treten alle früheren Geschäftsordnungen außer Kraft.
 

Friedrichshafen, 9. Mai 2023

gez.

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 27. April 2023

Auf Grund von Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2016/429, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 65 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes, § 4 der Viehverkehrsverordnung und § 2 Abs. 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes erlässt das Landratsamt Bodenseekreis folgende


I. Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis zum Schutz vor der Aviären Influenza (Geflügelpest) vom 02.03.2023, Az. 11-9124, wird bis zum Ablauf des 14.05.2023 verlängert. Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 02.03.2023 unverändert.
  2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  3. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite des Landratsamtes Bodenseekreis unter „Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes  (LVwVfG) am darauffolgenden Tag als bekanntgegeben.

II. Begründung:

Am 17.02.2023 wurde in der Uferzone in Friedrichshafen im Bodenseekreis eine verendete Lachmöwe aufgefunden. Nach einer ersten Beprobung beim Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt - Diagnostikzentrum (STUA) Aulendorf wurde die Probe am 27.02.2023 zur weiteren Untersuchung an das Nationale Referenzlabor für aviäre Influenza, das Friedrich-Löffler-Institut (FLI), Insel Riems, übersandt. Nachdem dem Veterinäramt des Bodenseekreises am 01.03.2023 mitgeteilt wurde, dass das FLI in der Probe das hochpathogene aviäre Influenzavirus (Geflügelpest) vom Subtyp H5N1 nachgewiesen hat, wurde durch das Veterinäramt des Bodenseekreises als untere Tiergesundheitsbehörde der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln am 01.03.2023 amtlich festgestellt.

Zum Schutz vor der Ausbreitung und Verschleppung der aviären Influenza in die Hausgeflügelbestände wurde mit Datum vom 02.03.2023 eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese galt zunächst bis zum 31.03.2023 und musste aufgrund weiterer auftretender Fälle bereits zweimal verlängert werden. Zuletzt galt die Allgemeinverfügung bis 30.04.2023. Seit der zweiten Verlängerung der Allgemeinverfügung am 18.04.2023 sind vom Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum (STUA) zwei weitere Möwen positiv befundet worden. Die letzte positive Möwe aus dem Bereich des Bodenseekreises wurde am 19.04.2023 gefunden. Darüber hinaus befinden sich zwei weitere Tiere derzeit in der Untersuchung. Welche Folgen ein Ausbruch der Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand haben kann, zeigt ein jüngst am 08.04.2023 festgestellter Ausbruch im baden-württembergischen Landkreis Schwäbisch-Hall. Mehr als 8.000 Puten mussten tierschutzgerecht getötet werden, es wurden Restriktionszonen mit weitreichenden Maßnahmen, wie z. B. Verbringungsverboten für Geflügel, Geflügelfleisch, Eier und sonstigen Erzeugnissen von Geflügel etc., eingerichtet. Im Raum Ulm musste erst in den letzten Tagen nach einem großen Ausbruch der Vogelgrippe bei Möwen im Landkreis Neu-Ulm eine Stallpflicht erlassen werden.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S. 1 und § 4 Abs. 1 TierGesAG ist die untere Tiergesundheitsbehörde des Bodenseekreises sachlich und örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Ziffer I. Nr. 1:
Durch weitere Nachweise des hochpathogenen aviären Influenzavirus in der Wildvogelpopulation im muss davon ausgegangen werden, dass das Seuchengeschehen weiterhin vorhanden ist. Die entsprechenden Maßnahmen sind daher weiterhin unverändert geboten, um ein Übergreifen der Infektion auf die Nutzgeflügelbestände zu verhindern. Die Tendenz zeigt, dass die Zahl der gemeldeten toten Vögeln im Bodenseekreis rückläufig ist. Dies bestätigt, dass die Zahl der erkrankten Vögel am Bodensee abnimmt. Das Veterinäramt hofft daher, dass danach keine weitere Verlängerung der Stallpflicht erforderlich wird.

Es ist daher weiterhin erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jeglicher Form zu minimieren und zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren - hier insbesondere mit dem Kot von infizierten Wildvögeln - in Kontakt zu geraten. Die präventive Aufstallung von Geflügel ist geboten, um ein Übergreifen der Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die Tiergesundheit und die tierische Erzeugung sowie den Handel von Eiern und Geflügelfleisch als hochwertigen Lebensmitteln in Baden-Württemberg nicht zu gefährden und gleichzeitig unnötige Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere durch Seuchenausbrüche zu vermeiden.

Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Wasser, Futtermittel und Einstreu mit Geflügelpestviren kontaminieren, wenn Geflügel im Auslauf gehalten wird.

Die Verlängerung ist geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren und eine Infektion von Hausgeflügel mit dem aviären Influenzavirus zu verhindern. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter. Zudem sind Ausnahmen von der Aufstallungspflicht im Einzelfall unter Genehmigungsvorbehalt und weiteren Auflagen zur Risikominimierung möglich, sofern die Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich oder eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt ist (z. B. Laufvögel, Wassergeflügel).

Durch die Verlängerung bis einschließlich 14.05.2023 lässt sich die weitere epidemiologische Entwicklung der Geflügelpest beobachten und beurteilen.

Zu Ziffer I. Nr. 2:
Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wird angeordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit nicht nach § 37 Satz 1 TierGesG der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bereits per Gesetz angeordnet ist.

Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Zu Ziffer I. Nr. 3:
Tiergesundheitliche Allgemeinverfügungen dürfen gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) öffentlich bekannt gemacht werden, da dies durch § 7 Satz 2 TierGesAG zugelassen ist. Da nur eine möglichst schnelle Befolgung der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen eine ausreichende Prävention entfaltet, ist es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 S. 3 LVwVfG entsprechend § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG zu verkürzen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend der Bekanntmachungssatzung des Landkreises auf der Homepage des Landratsamtes Bodenseekreises unter „Bekanntmachungen“.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.

Friedrichshafen, 27.04.2023

gez.
Dr. Günter Herrmann
Amtsleiter Veterinäramt

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Bekanntmachung vom 18. April 2023

Auf Grund von Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2016/429, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 65 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes, § 4 der Viehverkehrsverordnung und § 2 Abs. 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes erlässt das Landratsamt Bodenseekreis folgende

I. Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis zum Schutz vor der Aviären Influenza (Geflügelpest) vom 02.03.2023, Az. 11-9124, wird bis zum Ablauf des 30.04.2023 verlängert. Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 02.03.2023 unverändert.
  2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  3. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite des Landratsamtes Bodenseekreis unter „Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) am darauffolgenden Tag als bekanntgegeben.

II. Begründung:

Am 17.02.2023 wurde in der Uferzone in Friedrichshafen im Bodenseekreis eine verendete Lachmöwe aufgefunden. Nach einer ersten Beprobung beim Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt - Diagnostikzentrum (STUA) Aulendorf wurde die Probe am 27.02.2023 zur weiteren Untersuchung an das Nationale Referenzlabor für aviäre Influenza, das Friedrich-Löffler-Institut (FLI), Insel Riems, übersandt. Nachdem dem Veterinäramt des Bodenseekreises am 01.03.2023 mitgeteilt wurde, dass das FLI in der Probe das hochpathogene aviäre Influenzavirus (Geflügelpest) vom Subtyp H5N1 nachgewiesen hat, wurde durch das Veterinäramt des Bodenseekreises als untere Tiergesundheitsbehörde der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln am 01.03.2023 amtlich festgestellt.

Zum Schutz vor der Ausbreitung und Verschleppung der aviären Influenza in die Hausgeflügelbestände wurde mit Datum vom 02.03.2023 eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese galt zunächst bis zum 31.03.2023 und wurde erstmalig bis 18.04.2023 verlängert. Im Zeitraum bis zum 18.04.2023 bestätigte das Nationale Referenzlabor beim FLI insgesamt 23 Fälle der hochpathogenen Geflügelpest bei Wildvögeln im Bodenseekreis. Seit der ersten Verlängerung der Allgemeinverfügung am 29.03.2023 sind 9 weitere Fälle hinzugekommen. Die positiven Befunde konzentrieren sich dabei nicht nur auf eine einzelne Örtlichkeit, sondern zeigen, dass die Geflügelpest im Bereich des Bodenseekreises am gesamten Nordufer von Sipplingen bis Kressbronn auftritt. Erstmals wurde auch bei einer Möwe, welche ca. 10 km entfernt vom Bodensee im Hinterland aufgefunden wurde, die hochpathogene Geflügelpest festgestellt. Im angrenzenden Landkreis Konstanz ist inzwischen ebenfalls bei mehreren Wildvögeln die Geflügelpest festgestellt worden.

Welche Folgen ein Ausbruch der Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand haben kann, zeigt ein jüngst am 08.04.2023 festgestellter Ausbruch im baden-württembergischen Landkreis Schwäbisch-Hall. Mehr als 8.000 Puten mussten tierschutzgerecht getötet werden, es wurden Restriktionszonen mit weitreichenden Maßnahmen, wie z. B. Verbringungsverboten für Geflügel, Geflügelfleisch, Eier und sonstigen Erzeugnissen von Geflügel etc., eingerichtet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S. 1 und § 4 Abs. 1 TierGesAG ist die untere Tiergesundheitsbehörde des Bodenseekreises sachlich und örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung

Zu Ziffer I. Nr. 1:
Durch weitere Nachweise des hochpathogenen aviären Influenzavirus in der Wildvogelpopulation im Bodenseekreis entlang des gesamten Nordufers des Bodensees (erstmals auch im ca. 10 km vom Bodensee entfernten Hinterland) sowie im unmittelbar angrenzenden Landkreis Konstanz muss davon ausgegangen werden, dass das Seuchengeschehen weiterhin vorhanden ist. Das Seuchengeschehen hat sich im Vergleich zur Ausgangslage vom 02.03.2023 nicht wesentlich verbessert, so dass die entsprechenden Maßnahmen weiterhin unverändert geboten sind.

Es ist daher weiterhin erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jeglicher Form zu minimieren und zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren - hier insbesondere mit dem Kot von infizierten Wildvögeln - in Kontakt zu geraten. Die präventive Aufstallung von Geflügel ist geboten, um ein Übergreifen der Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die Tiergesundheit und die tierische Erzeugung sowie den Handel von Eiern und Geflügelfleisch als hochwertigen Lebensmitteln in Baden-Württemberg nicht zu gefährden und gleichzeitig unnötige Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere durch Seuchenausbrüche zu vermeiden.

Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen.

Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Wasser, Futtermittel und Einstreu mit Geflügelpestviren kontaminieren, wenn Geflügel im Auslauf gehalten wird. Die Verlängerung ist geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren und eine Infektion von Hausgeflügel mit dem aviären Influenzavirus zu verhindern. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter. Zudem sind Ausnahmen von der Aufstallungspflicht im Einzelfall unter Genehmigungsvorbehalt und weiteren Auflagen zur Risikominimierung möglich, sofern die Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich oder eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt ist (z. B. Laufvögel, Wassergeflügel). Durch die Verlängerung bis einschließlich 30.04.2023 lässt sich die weitere epidemiologische Entwicklung der Geflügelpest beobachten und beurteilen.

Zu Ziffer I. Nr. 2:
Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wird angeordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit nicht nach § 37 Satz 1 TierGesG der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bereits per Gesetz angeordnet ist.

Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der  Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Zu Ziffer I. Nr. 3:
Tiergesundheitliche Allgemeinverfügungen dürfen gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) öffentlich bekannt gemacht werden, da dies durch § 7 Satz 2 TierGesAG zugelassen ist. Da nur eine möglichst schnelle Befolgung der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen eine ausreichende Prävention entfaltet, ist es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 S. 3 LVwVfG entsprechend § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG zu verkürzen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend der Bekanntmachungssatzung des Landkreises auf der Homepage des Landratsamtes Bodenseekreises unter „Bekanntmachungen“.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.

Friedrichshafen, 18.04.2023

gez.
Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 29. März 2023

Auf Grund von Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2016/429, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 65 der Geflügelpest-Verordnung i.V.m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes, § 4 der Viehverkehrsverordnung und § 2 Abs. 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes erlässt das Landratsamt Bodenseekreis folgende

I. Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bodenseekreis zum Schutz vor der Aviären Influenza (Geflügelpest) vom 02.03.2023, Az. 11-9124, wird bis zum Ablauf des 18.04.2023 verlängert.Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 02.03.2023 unverändert.
  2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  3. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite des Landratsamtes Bodenseekreis unter „Bekanntmachungen“ veröffentlicht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) am darauffolgenden Tag als bekanntgegeben.

II. Begründung:
Am 17.02.2023 wurde in der Uferzone in Friedrichshafen im Bodenseekreis eine verendete Lachmöwe aufgefunden. Nach einer ersten Beprobung beim Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt - Diagnostikzentrum (STUA) Aulendorf wurde die Probe am 27.02.2023 zur weiteren Untersuchung an das Nationale Referenzlabor für aviäre Influenza, das Friedrich-Löffler-Institut (FLI), Insel Riems, übersandt.

Nachdem dem Veterinäramt des Bodenseekreises am 01.03.2023 mitgeteilt wurde, dass das FLI in der Probe das hochpathogene aviäre Influenzavirus (Geflügelpest) vom Subtyp H5N1 nachgewiesen hat, wurde durch das Veterinäramt des Bodenseekreises als untere Tiergesundheitsbehörde der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln am 01.03.2023 amtlich festgestellt.

Zum Schutz vor der Ausbreitung und Verschleppung der aviären Influenza in die Hausgeflügelbestände wurde mit Datum vom 02.03.2023 eine Allgemeinverfügung erlassen.

Im Zeitraum bis zum 29.03.2023 bestätigte das Nationale Referenzlabor beim FLI 13 weitere Fälle der hochpathogenen Geflügelpest bei Wildvögeln im Bodenseekreis. Die positiven Befunde konzentrieren sich dabei nicht nur auf eine einzelne Örtlichkeit, sondern zeigen, dass die Geflügelpest im Bereich des Bodenseekreises am gesamten Nordufer von Sipplingen bis Langenargen auftritt.
Weitere Verdachtsfälle befinden sich gerade in der Untersuchung. Auch in umliegenden Landkreisen sind inzwischen Fälle von hochpathogener aviärer Influenza nachgewiesen worden.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S. 1 und § 4 Abs. 1 TierGesAG ist die untere Tiergesundheitsbehörde des Bodenseekreises sachlich und örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Zu Ziffer I. Nr. 1:
Durch weitere Nachweise des hochpathogenen aviären Influenzavirus in der Wildvogelpopulation im Bodenseekreis entlang des gesamten Nordufers des Bodensees und in weiteren umliegenden Landkreisen muss davon ausgegangen werden, dass sich das Seuchengeschehen manifestiert hat. Das Seuchengeschehen hat sich im Vergleich zur Ausgangslage vom 02.03.2023 nicht verbessert, sondern vielmehr verbreitet, so dass die entsprechenden Maßnahmen weiterhin unverändert geboten sind.

Es ist daher weiterhin erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jeglicher Form zu minimieren und zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren - hier insbesondere mit dem Kot von infizierten Wildvögeln - in Kontakt zu geraten. Die präventive Aufstallung von Geflügel ist geboten, um ein Übergreifen der Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die Tiergesundheit und die tierische Erzeugung sowie den Handel von Eiern und Geflügelfleisch als hochwertigen Lebensmitteln in Baden-Württemberg nicht zu gefährden und gleichzeitig unnötige Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere durch Seuchenausbrüche zu vermeiden.

Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Wasser, Futtermittel und Einstreu mit Geflügelpestviren kontaminieren, wenn Geflügel im Auslauf gehalten wird.

Die Verlängerung ist geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren und eine Infektion von Hausgeflügel mit dem aviären Influenzavirus zu verhindern. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter. Zudem sind Ausnahmen von der Aufstallungspflicht im Einzelfall unter Genehmigungsvorbehalt und weiteren Auflagen zur Risikominimierung möglich, sofern die Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich oder eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt ist (z .B. Laufvögel, Wassergeflügel).

Durch die Verlängerung bis einschließlich 18.04.2023 lässt sich die weitere epidemiologische Entwicklung der Geflügelpest beobachten und beurteilen.

Zu Ziffer I. Nr. 2:
Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wird angeordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit nicht nach § 37 Satz 1 TierGesG der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bereits per Gesetz angeordnet ist.

Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der  Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Zu Ziffer I. Nr. 3:
Tiergesundheitliche Allgemeinverfügungen dürfen gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) öffentlich bekannt gemacht werden, da dies durch § 7 Satz 2 TierGesAG zugelassen ist. Da nur eine möglichst schnelle Befolgung der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen eine ausreichende Prävention entfaltet, ist es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 S. 3 LVwVfG entsprechend § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG zu verkürzen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend der Bekanntmachungssatzung des Landkreises auf der Homepage des Landratsamtes Bodenseekreises unter „Bekanntmachungen“.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.

Friedrichshafen, 29.03.2023

gez.
Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 23. März 2023

Aufgrund von § 3 Absatz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910), hat der Kreistag des Bodenseekreises am 14. März 2023 folgende

Satzung der Volkshochschule Bodenseekreis

beschlossen:

§ 1 Rechtsstatus

  1. Die Volkshochschule Bodenseekreis (vhs Bodenseekreis) ist eine gemeinnützige, öffentliche, nicht selbständige Einrichtung des Landkreises Bodenseekreis zur Förderung des wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Wohls seiner Bevölkerung.
  2. Die vhs Bodenseekreis ist organisatorisch Teil des Landratsamts Bodenseekreis.
  3. Ihre Arbeit erfolgt dezentral in allen Städten und Gemeinden des Bodenseekreises, in der Stadt Friedrichshafen jedoch nur im Stadtteil Kluftern.

§ 2 Aufgaben

  1. Die Arbeit der vhs Bodenseekreis orientiert sich an den für die Weiterbildung geltenden Gesetzen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg, am vhs-Leitbild des Volkshochschulverbandes, an den Beschlüssen des Kreistages und an den für das Landratsamt Bodenseekreis geltenden rechtlichen und dienstlichen Vorschriften.
  2. Die vhs Bodenseekreis verfolgt die Aufgabe, Menschen aller Bevölkerungsgruppen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freien Gesellschaft im demokratischen und sozialen Rechtsstaat weiterzuentwickeln und zu engagieren. Das Weiterbildungsangebot der vhs Bodenseekreis ermöglicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise allen Interessierten ein selbstbestimmtes und soziales Lernen für Orientierung, Urteilsbildung, Gesunderhaltung und Eigentätigkeit im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Bereich in allen Lebensphasen.
  3. Die vhs Bodenseekreis ist eine „kostenrechnende Einrichtung“ und steuert ihren Betrieb in eigener Verantwortung nach Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Förderung der Bildung der Bevölkerung.
  4. Die vhs Bodenseekreis ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
  5. Die vhs Bodenseekreis kann auch Dienstleistungen und Auftragsmaßnahmen für Dritte übernehmen.

§ 3 Aufbau

  1. Die vhs Bodenseekreis ist eine Organisationseinheit (Amt) des Landratsamts Bodenseekreis. Die vhs-Leitung (§ 4) ist die Amtsleiterin oder der Amtsleiter.
  2. In den Städten und Gemeinden des Bodenseekreises sind Außenstellen der vhs Bodenseekreis eingerichtet. Eine Außenstellenleiterin oder ein Außenstellenleiter (Außenstellenleitung) betreut jeweils eine Außenstelle der vhs Bodenseekreis. Die Einzelheiten regelt § 5.
  3. Die Durchführung des Unterrichts an der vhs Bodenseekreis ist Aufgabe der Lehrkräfte (§ 6).
  4. Die vhs Bodenseekreis hat als beratendes Gremium einen vhs-Beirat (§ 7).

§ 4 vhs-Leitung

  1. Die vhs-Leitung vertritt die vhs Bodenseekreis nach innen und außen und ist für deren Leitung dienstlich, pädagogisch, wirtschaftlich und organisatorisch verantwortlich.
  2. Ihr obliegen insbesondere:
    a) Aufstellung des Arbeitsplanes und des vhs-Veranstaltungsprogramms,
    b) Planung, Vollzug und die Überwachung des Haushaltsbudgets,
    c) Auswahl und Verpflichtung von Außenstellenleitungen und Lehrkräften,
    d) Vereinbarung der Honorare für Lehrkräfte,
    e) Ermäßigung und Erlass von Teilnahmeentgelten,
    f) Fort- und Weiterbildung,
    g) Öffentlichkeitsarbeit,
    h) Qualitätssicherung.

§ 5 vhs-Außenstellenleitungen

  1. Die vhs-Leitung bestellt die Außenstellenleitungen im Benehmen mit der Stadt oder Gemeinde, in der die Außenstelle ihren Sitz hat. Das gleiche gilt für die Abberufung.
  2. Die vhs-Außenstellenleitungen betreuen die Außenstellen; sie sind an der Organisation und Durchführung der vhs-Veranstaltungen vor Ort maßgeblich beteiligt. Sie wirken bei Programmgestaltung sowie Öffentlichkeitsarbeit mit und sind Ansprechpersonen vor Ort, insbesondere für Gemeindeverwaltung, Raumverantwortliche, Lehrkräfte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Außenstellenleitungen haben bei ihrer Tätigkeit die Aufgaben der vhs Bodenseekreis (§ 2) zu berücksichtigen.
  3. Die vhs-Außenstellenleitungen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Honorar- und Entschädigungsordnung in Anlage 1 dieser Satzung.

§ 6 Lehrkräfte

  1. Lehrkraft ist, wer Veranstaltungen (§ 8 Absatz 1) der vhs Bodenseekreis durchführt und den Unterricht abhält.
  2. Lehrkräften wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.
  3. Sie üben ihre Tätigkeit in der Regel nebenberuflich aus.
  4. Der Bodenseekreis schließt mit Lehrkräften privatrechtliche Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen ab. Die Vergütung legt die vhs-Leitung unter Berücksichtigung der Honorar- und Entschädigungsordnung in Anlage 1 dieser Satzung fest.

§ 7 vhs-Beirat

  1. Der vhs-Beirat ist ehrenamtlich tätig. Seine Zusammensetzung bestimmt sich nach den folgenden Absätzen.
  2. Den Vorsitz hat die Landrätin oder der Landrat des Bodenseekreises oder eine Vertreterin oder Vertreter. Die vhs-Leitung ist nicht stimmberechtigtes Mitglied.
  3. Der Kreistag des Bodenseekreises entsendet nach jeder Kreistagswahl aus seiner Mitte fünf seiner Mitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit in den vhs-Beirat.  
  4. Der Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Kultur bestellt für die Dauer von fünf Jahren weitere Mitglieder des vhs-Beirats. Diese setzen sich zusammen aus
    a) einem Mitglied als Vertretung des Gemeindetags Baden-Württemberg - Kreisverband Bodenseekreis,
    b) einem Mitglied als Vertretung der Schulleitungen der beruflichen Schulen des Bodenseekreises,
    c) zwei Mitgliedern als Vertretung der Lehrkräfte,
    d) zwei Mitgliedern als Vertretung der Außenstellenleitungen.
  5. Der vhs-Beirat berät die vhs Bodenseekreis, insbesondere bei
    a) Änderungen der Satzung,
    b) Finanzplanung im Rahmen des vom Kreistag zugewiesenen Budgets,
    c) Lehrplänen und Projekten und
    d) Qualitätsmanagement.
  6. Der vhs-Beirat tagt in der Regel halbjährlich. Die Landrätin oder der Landrat beruft die Sitzungen auf Vorschlag der vhs-Leitung ein.
  7. Der vhs-Beirat kann im Einzelfall beratende Mitglieder hinzuziehen.

§ 8 Teilnahme an den Veranstaltungen

  1. Veranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen der vhs Bodenseekreis, wie Kurse, Vorträge, Workshops, Online-Angebote, Seminare und Exkursionen. Die vhs-Leitung kann für Veranstaltungen eine Anmeldepflicht vorsehen. Veranstaltungen sind auf eine bestimmte Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern beschränkt. Die vhs-Leitung kann für einzelne Veranstaltungen ein Mindestalter festsetzen oder für Zielgruppen eigene Veranstaltungen anberaumen. Veranstaltungen umfassen in der Regel eine oder mehrere Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten.
  2. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der vhs Bodenseekreis ist allen Personen in Abhängigkeit von den vorgesehenen und verfügbaren Kapazitäten gestattet.
  3. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen oder der interessierten Personen die vorgesehene Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern, teilt die vhs Bodenseekreis die Plätze nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen oder des Erscheinens vor Ort zu. Die für die Veranstaltung nicht berücksichtigten Anmeldungen werden nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs auf eine Warteliste gesetzt und auf freiwerdende Plätze nach dieser Reihenfolge verteilt.
  4. Die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann vom Nachweis sachlich, fachlich oder gesundheitlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Diese regelt die vhs-Leitung im Benehmen mit der jeweiligen Lehrkraft.
  5. Die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses für die Teilnahme an Veranstaltungen der vhs Bodenseekreis bestimmt sich nach dem Privatrecht.
  6. Der Bodenseekreis erhebt in der Regel Entgelte für die Teilnahme an Veranstaltungen der vhs Bodenseekreis. Die Entgelte legt die vhs-Leitung unter Berücksichtigung der Entgeltordnung in Anlage 2 dieser Satzung fest.

§ 9 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt einschließlich der Anlagen am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Anlage 1 (Honorar- und Entschädigungsordnung) und Anlage 2 (Entgeltordnung) finden nur auf Verträge Anwendung, deren wesentliche Leistungen nach dem 31. August 2023 erbracht werden. Entsprechendes gilt für zu gewährende Entschädigungen.
  2. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle Beschlüsse und Bestimmungen außer Kraft, die dieser Satzung widersprechen. Absatz 1 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.

Hinweis für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Friedrichshafen, 15. März 2023

Lothar Wölfle
Landrat

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Satzung der Volkshochschule Bodenseekreis - Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 4)
Honorar- und Entschädigungsordnung

§ 1 Schriftliche Vereinbarung

Verträge mit Lehrkräften sind schriftlich zu schließen.

§ 2 Festlegung der Honorare

  1. Mit Lehrkräften ist für die Durchführung von Veranstaltungen ein Honorar nach Maßgabe der folgenden Absätze zu vereinbaren.
  2. Für eine Unterrichtseinheit (45 min.) beträgt das Honorar 23,00 EUR.
  3. Wenn eine Veranstaltung aufgrund zu weniger Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach dem 1. Termin abgebrochen wird, erhält die Lehrkraft eine Ausfallpauschale entsprechend einer Unterrichtseinheit, vorausgesetzt, dass der Veranstaltungstermin stattgefunden hat. Die Lehrkraft kann weitergehende Honoraransprüche nicht geltend machen.
  4. Für Unterricht, der über den schriftlich vereinbarten oder zugestimmten Veranstaltungsumfang hinausgeht, besteht kein Honoraranspruch.
  5. In begründeten Fällen kann die vhs-Leitung von dem in Absatz 2 genannten Betrag angemessen abweichen, wenn das Honorar durch das Veranstaltungsentgelt oder zusätzliche Fördermittel gedeckt ist oder wenn besondere pädagogische, berufsbezogene, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder soziale Belange im Rahmen der Aufgaben der vhs Bodenseekreis Vorrang haben oder Veranstaltungen besonders intensiver Vor- oder Nachbereitung bedürfen.
  6. Abweichend kann die vhs-Leitung auch eine Honorarpauschale oder ein auf die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bezogenes Honorar vereinbaren.
  7. Führen mehrere Lehrkräfte eine Veranstaltung gemeinsam durch, wird das Honorar durch die vhs-Leitung nach Maßgabe  der Absätze 2 bis 6 festgelegt.

§ 3 Fahrtkostenzuschuss

  1. Der Lehrkraft wird ein Fahrtkostenzuschuss von 0,30 EUR pro angefallenem Kilometer erstattet. Maßgeblich dabei ist die Entfernung vom Wohn- oder vereinbarten Aufenthaltsort der Lehrkraft zum Unterrichtsort. In besonderen Fällen kann von der vhs-Leitung von diesem Betrag abgewichen werden oder pauschalierte Fahrtkostenzuschüsse vereinbart werden, sofern diese Ausgaben durch die Kursentgelte gedeckt sind.
  2. Bei unmittelbar aufeinander folgenden Veranstaltungen am gleichen Ort wird der Fahrtkostenzuschuss nur einmalig erstattet.
  3. Bei unentgeltlicher Mitfahrgelegenheit besteht kein Anspruch auf Erstattung.

§ 4 Fälligkeit

  1. Das Honorar und der Fahrtkostenzuschuss werden fällig, wenn die Lehrkraft nach dem Ende der Veranstaltung die Anwesenheitsliste und eine ordnungsgemäße Honorarrechnung (ausgefüllter Abrechnungsbogen der vhs Bodenseekreis oder formlose Rechnung mit entsprechenden Angaben, auch in digitaler Form) an die vhs Bodenseekreis übermittelt hat. Die vhs-Leitung kann im Einzelfall Abschlagszahlungen des Honorars während der laufenden Veranstaltung gewähren.
  2. Der Honoraranspruch in der vereinbarten Höhe entsteht nur, wenn die Veranstaltung persönlich, vertragsgemäß und gemäß der Ankündigung im Programm der vhs Bodenseekreis durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere für das Einhalten der Mindestanzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die vhs Bodenseekreis ist bei einer nachträglich festgestellten Vertragsverletzung berechtigt, das Honorar angemessen zu kürzen.
  3. Ein Honoraranspruch entsteht nur für die von den Lehrkräften tatsächlich gehaltenen Unterrichtseinheiten. Bei der Absage von Veranstaltungsterminen durch die vhs Bodenseekreis oder bei Verhinderung der Lehrkraft, auch wenn die Verhinderungsgründe von dieser nicht zu vertreten sind, entsteht kein Honoraranspruch.

§ 5 Steuern und Abgaben für Lehrkräfte

  1. Die Versteuerung des Honorars obliegt ausschließlich den Lehrkräften; gleiches gilt für Abgaben oder Leistungen an die Sozialversicherung, insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung.
  2. Den Lehrkräften ist bekannt, dass die vhs Bodenseekreis zu Kontrollmitteilungen an die Finanzämter verpflichtet ist.

§ 6 Entschädigung der vhs-Außenstellenleitungen

  1. Eine ehrenamtlich tätige vhs-Außenstellenleitung erhält eine jährliche Grundentschädigungspauschale von 300,00 EUR sowie eine zusätzliche Aufwandsentschädigung, die sich nach der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den stattgefundenen Veranstaltungen des Vorjahres der jeweiligen vhs-Außenstelle bemisst. Die Entschädigung für durchgeführte Veranstaltungen mit Voranmeldung beträgt 3,00 EUR pro Teilnehmerin oder Teilnehmer; dauert die Veranstaltung weniger als drei Unterrichtseinheiten, wird die Entschädigung für maximal 20 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gewährt.
  2. Bei Absage von Kursen beträgt die Entschädigung pro ausgefallener Veranstaltung 7,00 EUR.
  3. Die Entschädigung für das Kassieren bei Veranstaltungen ohne Voranmeldung beträgt pauschal 18,00 EUR pro Veranstaltung.
  4. Der regelmäßig zu ermitteltende Sachaufwand wird für jede Außenstellenleitung zusätzlich erstattet und mit einer Pauschale abgegolten. Diese Pauschale wird vierteljährlich ausgezahlt.

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Satzung der Volkshochschule Bodenseekreis - Anlage 2 (zu § 8 Absatz 6)
Entgeltordnung

§ 1 Höhe der Entgelte

  1. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und dem besonderen öffentlichen Interesse an der Förderung der Bildung. Die Einnahmen aus den Entgelten sollen mindestens die Ausgaben für Honorare und Fahrtkosten für die Lehrkraft decken. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob darüber hinaus eine Deckung zur Finanzierung der Verwaltungskosten erwirtschaftet werden kann. In begründeten Fällen können pädagogische Belange Vorrang vor Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen haben.
  2. Für die Festsetzung der Entgelte für Veranstaltungen gilt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgende Regelung:
    a) Für Veranstaltungen gilt ein Entgelt pro Unterrichtseinheit von mindestens 3,35 EUR bis maximal 12,00 EUR pro Teilnehmerin oder Teilnehmer, zzgl. ggf. anfallender, weitere kursbezogener Ausgaben (wie Mieten, Material- und Lehrmittel). Dieser Entgeltsatz bezieht sich auf mindestens 9 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Veranstaltung.
    b) Das Entgelt pro Unterrichtseinheit kann in Einzelfällen nach Entscheidung der vhs-Leitung höher angesetzt werden, wenn die Durchführung einer Veranstaltung von besonderer Relevanz für die Aufgabe der vhs Bodenseekreis ist (berufliche Bildung, Umwelt- oder politische Bildung, etc.), Seminare einer besonders intensiven Vorbereitung oder einer pädagogisch begründeten Doppelbesetzung der Lehrkraft bedürfen und nicht anderweitig gedeckt werden können
  3. Zu den auf Grundlage dieser Entgeltordnung berechneten Entgelten kommt gegebenenfalls die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, falls eine Umsatzsteuerpflicht besteht.

§ 2 Entgeltaufzahlung

Erreicht eine Veranstaltung der vhs Bodenseekreis nicht die festgelegte Mindestanzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern, kann mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Aufzahlung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 vereinbart werden, die zusammen mit dem regulären Entgelt das für die jeweilige Veranstaltung festgelegte Gesamtentgelt ergibt.

§ 3 Kostenersatz

Für zusätzliche Leistungen wie Prüfungsgebühren, Werkmaterial, Geräte, Lebensmittel u. ä. sowie bei anfallenden Raummieten kann zusätzlich ein Kostenersatz oder -beitrag in entsprechender Höhe erhoben werden.

§ 4 Unentgeltliche Veranstaltungen oder abweichende Entgeltfestsetzung

  1. Die vhs-Leitung kann aus wirtschaftlichen, sozialen oder pädagogischen Gründen festlegen, dass einzelne Veranstaltungen abweichend von § 1 unentgeltlich oder zu einem geringeren oder höheren Entgelt stattfinden.
  2. Führt die vhs Bodenseekreis Veranstaltungen für Dritte (Auftragsmaßnahmen) durch, ist ein angemessener Deckungsbeitrag anzusetzen.

§ 5 Ermäßigungen

  1. Eine Ermäßigung in Höhe von 10 % des Teilnahmeentgelts erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zu Beginn der Veranstaltung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt aus kalkulatorischen Gründen nicht für die im Teilnahmeentgelt enthaltenen zusätzlichen Positionen im Sinne des § 3, sowie bei Veranstaltungen mit Rücktrittsdatum und besonders kalkulierten Veranstaltungen.
  2. Schwerbehinderte sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung können auf formlosen Antrag bei der vhs Bodenseekreis eine Ermäßigung von bis zu 50 % des Teilnahmeentgelts erhalten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  3. Die vhs-Leitung kann im Einzelfall bestimmen, dass weitere Ermäßigungen gewährt werden. Diese Ermäßigungen können von der in Absatz 1 genannten Höhe abweichen, für eine andere als der in Absatz 1 genannten Personengruppe oder in sonstigen begründeten Fällen gewährt werden.

§ 6 Fälligkeit

  1. Die Entgeltpflicht entsteht mit der Anmeldung zu oder der unangemeldeten Teilnahme an einer Veranstaltung der vhs Bodenseekreis.
  2. Entgelte werden in der Regel im Lastschriftverfahren abgebucht. Überweisungen und Barzahlungen sind in Einzelfällen möglich.

§ 7 Rücktritt und Entgelterstattung

  1. Ein kostenfreier Rücktritt (Abmeldung) ist nur unter Einhaltung folgender Fristen möglich:
    a) Bei Veranstaltungen mit Rücktrittsdatum bis zum angegebenen Datum. Fällt dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, muss die Rücktrittserklärung (Abmeldung) spätestens am Werktag zuvor eingehen.
    b) Bei allen anderen Veranstaltungen ist eine Abmeldung bis spätestens drei Tage vor dem zweiten Veranstaltungstermin möglich.
  2. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der mündlichen oder schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Zentrale der vhs Bodenseekreis oder bei der vhs-Außenstellenleitung.
  3. Die Rücktrittserklärung hat persönlich, telefonisch oder schriftlich, per E-Mail oder Fax zu erfolgen. Rücktrittserklärungen bei der Lehrkraft sind nicht möglich. Das bloße Fernbleiben von einer Veranstaltung der vhs Bodenseekreis gilt nicht als Rücktrittserklärung.
  4. Bei nicht fristgemäßen oder unterlassenen Rücktrittserklärungen ist das volle Entgelt zu entrichten. Die vhs-Leitung kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren.
  5. Werden Veranstaltungen seitens der vhs Bodenseekreis gänzlich abgesagt, erhalten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer das volle Entgelt erstattet, sofern dies bereits entrichtet war. Bei Absage einzelner Termine wird das geleistete Entgelt anteilig erstattet.

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Bekanntmachung vom 16. März 2023

I.

Auf Grund von § 48 Landkreisordnung i. V. m. § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 14. Dezember 2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen Euro
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 410.226.041
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 414.026.241
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von -3.760.200
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) -3.760.200
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen Euro
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 407.550.667
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 402.263.341
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 5.287.326
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 5.464.100
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 27.759.868
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -22.259.768
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -17.008.442
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 6.000.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 3.814.000
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 2.186.000
2.11 Veranschlagte Änderungen des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -14.822.442

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 6.000.000 Euro

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 39.440.000 Euro

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 30.000.000 Euro

 

§ 5 Hebesatz der Kreisumlage

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird festgesetzt auf der Steuerkraftsumme der kreisangehörigen Gemeinden. 29,0 v. H.

 

II.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 6. März 2023 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2023 bestätigt.

III.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023 des Bodenseekreises liegt in der Zeit vom 17. März 2023 bis einschließlich 27. März 2023, während der Sprechzeiten beim Landratsamt in Friedrichshafen, Glärnischstraße 1 - 3, Zimmer G 322, zur Einsichtnahme aus.

Bitte beachten Sie, dass die Einsichtnahme in die ausgelegte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nur nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Leiter der Kreiskämmerei unter der Tel.-Nr.: 07541 204-5325 oder per E-Mail: daniel.dillmann@bodenseekreis.de zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten möglich ist. Nutzen Sie daher bitte bevorzugt die Möglichkeit, die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan im Internet unter www.bodenseekreis.de/de/politik-verwaltung/kreisfinanzen/haushalt einzusehen.

IV.

Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung oder aufgrund der Landkreisordnung erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 3 Abs. 4 Landkreisordnung nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis, 88041 Friedrichshafen) geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Bodenseekreises verletzt worden sind.

Friedrichshafen, 16. März 2023

Lothar Wölfle
Landrat
 

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Bekanntmachung vom 2. März 2023

Aufgrund von Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2016/429, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 65 der Geflügelpest-Verordnung, i. V. m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes, § 4 der Viehverkehrsverordnung und § 2 Abs. 2 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes erlässt das Landratsamt Bodenseekreis folgende

I. Allgemeinverfügung

1. Alle Geflügelhalter im Bodenseekreis haben mit sofortiger Wirkung das Geflügel (zum Geflügel zählen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus) aufzustallen. Dies gilt sowohl für gewerbliche wie für private Haltungen.

Geflügel darf danach nur
  a. in geschlossenen Ställen, oder
  b. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss,
 

gehalten werden.
 
Die Pflicht zur Aufstallung besteht nicht für Haltungen, welche nach Variante b. als Abdeckung Netze oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 25 mm aufweisen, oder für sonstige Haltungen, soweit das Veterinäramt des Bodenseekreises im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 13 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung erteilt. Für Haltungen, welche unter die allgemeine Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Geflügelpest-Verordnung fallen, werden als Untersuchungseinrichtungen für die verpflichtenden virologischen Untersuchungen von Enten, Gänsen und Laufvögeln nach § 13 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 der Geflügelpest-Verordnung die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Baden-Württemberg/das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum bestimmt.

2. Für Geflügelhaltungen bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat der Tierhalter folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
  a) Das Tränken mit Dach- und Oberflächenwasser ist verboten.
  b) Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich zu lagern.
  c) Die Geflügelhaltungen sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
  d) Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung (einschließlich Stiefel) oder Einwegschutzkleidung anzulegen. Betriebseigene Schutzkleidung ist mindestens 1 Mal pro Woche zu waschen. Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Es sind geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs bereitzustellen.
  e) Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.
  f) Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu desinfizieren.
  g) Vom Tierhalter für den eigenen Bestand eingesetzte Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel sind nach jeder Verwendung zu reinigen und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu desinfizieren.
  h) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu desinfizieren.
  i) Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung von verendetem Geflügel ist nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu desinfizieren.
  j) Im Bedarfsfall ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen.
3. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art im Bodenseekreis sind in geschlossenen Räumen durchzuführen.
4. Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 bis 3 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird, soweit die Anordnungen nicht gemäß § 37 Satz 1 TierGesG sofort vollziehbar sind, gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie ist befristet bis zum Ablauf des 31.03.2023, solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Verlängerung erfolgt.

 
II. Hinweise

1. Auf die Vorgaben gemäß § 3 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. Auf die Pflichten des Unternehmers (Tierhalters) nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429, insbesondere zur Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Tierseuchen und zur Verpflichtung ggf. geeignete Maßnahmen zum Schutz von biologischen Gefahren gegen wildlebende Tiere zu ergreifen, wird hingewiesen.
2. Alle Geflügelhalter, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Landratsamt Bodenseekreis, Veterinäramt, anzuzeigen. Dies gilt ebenso für die Abmeldung aufgegebener Geflügelhaltungen.
3. Geflügelhalter haben, unabhängig von der Größe des Betriebes, die Zu- und Abgänge von Geflügel sowie die Legeleistung und die Anzahl der verendeten Tiere zu dokumentieren. Grundlage hierfür sind Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 sowie Artikel 22 (Zu- und Abgänge) und Artikel 25 (Produktionsleistung/Morbiditätsrate) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/2035.
Auf die Vorgaben gemäß § 2 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung wird hingewiesen. Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
  1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmers und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
  2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmers und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgang sowie Art des Geflügels
  3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
  4. für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
  5. im Falle einer Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich
a) die Anzahl und
b) die Kennzeichnung
des Geflügels.
4. Auf die Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung hinsichtlich der Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. So hat der Tierhalter in folgenden Fällen unverzüglich durch tierärztliche Untersuchungen das Vorliegen von hochpathogener aviärer Influenza (Geflügelpest) oder niedrigpathogener aviärer Influenza ausschließen zu lassen:
  - Bestandsgröße bis 100 Tiere: Verluste von mind. 3 Tieren innerhalb eines Tages
  - Bestandsgröße über 100 Tiere: Verluste von über 2 % der Tiere innerhalb eines Tages
  - bei Abnahme der Legeleistung oder durchschnittlichen Gewichtszunahme von über 5 %
  - bei reinen Enten- oder Gänsebeständen bei Verlusten von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit oder bei Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von über 5 % über einen Zeitraum von mehr als 4 Tagen
  Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung sind an den Landesuntersuchungseinrichtungen durchzuführen, sie erfolgen dort kostenfrei.
5. Der Besitzer hat Falltiere (verendete Tiere) u. a. so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesen in Berührung kommen können (§ 10 Absatz 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG). Die Tierkörper oder Tierkörperteile unterliegen der Verpflichtung der unschädlichen Beseitigung (§ 3 TierNebG).
6. Für den Transport verwendete Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes reinigen und zu desinfizieren (§ 17 Absatz 1 Viehverkehrsverordnung).
7. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung wird angeordnet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht nach § 37 Satz 1 TierGesG der Wegfall der aufschiebenden Wirkung bereits per Gesetz angeordnet ist. Widerspruch und Anfechtungsklage haben daher keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung muss also auch dann beachtet werden, falls Widerspruch eingelegt wird.
8. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde (Landratsamt Bodenseekreis, Veterinäramt) für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird; dabei dürfen Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen. Bei Erteilung einer solchen Ausnahme sind zusätzlich die Vorgaben des § 13 Abs. 4 der Geflügelpest-Verordnung zu beachten: Demnach sind Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten und vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen. Alternativ kann der Tierhalter Enten, Gänse und Laufvögel zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss der Tierhalter die in Anlage 2 Spalte 2 der Geflügelpest-Verordnung vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten halten und weitergehende Auflagen erfüllen; insbesondere hat er jedes verendete Stück Geflügel in einer Landesuntersuchungseinrichtung unverzüglich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen zu lassen.
9. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtungen sind kostenfrei.
10. Hinweis zu „geeignetem Desinfektionsmittel“: Bei dem Geflügelpest-Virus handelt es sich um ein Influenza-A-Virus. Ein geeignetes Desinfektionsmittel ist wirksam gegen das Influenza-A-Virus. Eine Liste von geeigneten Desinfektionsmitteln für Tierhaltungen finden Sie beispielsweise auf der Internetseite der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft e. V. unter www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=1800.
11. Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 14b der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Bodenseekreis mit Sitz in 88045 Friedrichshafen eingelegt werden.
 
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der Dienstzeiten im Landratsamt Bodenseekreis, Albrechtstr. 67, 88045 Friedrichshafen, Zimmer B2.01, eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung ist weiterhin auf der Internetseite des Landratsamtes Bodenseekreis unter www.bodenseekreis.de/ordnung-sicherheit/tiergesundheit/tierseuchen-erkrankungen/klassische-gefluegelpest-vogelgrippe  abrufbar.

Friedrichshafen, 2. März 2023

gez.

Christoph Keckeisen
Erster Landesbeamter

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Bekanntmachung vom 16. Januar 2023

Hochwasserrückhaltung Baugebiet „Bachtobel“ und Öffnung des verdolten Prozessgrabens Kressbronn

Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes „Bachtobel“ plant die Gemeinde Kressbronn eine Hochwasserschutzmaßnahme. Zum Schutz der Ortslage der Gemeinde Kressbronn soll ein Hochwasserrückhaltebecken (HRB) nördlich des Baugebietes entstehen und eine Teilstrecke des verdolten Prozessgrabens soll offengelegt und naturnah gestaltet werden. Hierfür beantragt die Gemeinde Kressbronn die wasserrechtliche Plangenehmigung.

Nach § 7 Abs. 2 S. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf der naturnahe Ausbau von Bächen und Gräben einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Der Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, bedarf zudem nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.13 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVP einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens sowie Einhaltung der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Plangenehmigung mit einer Beeinträchtigung von Schutz-gütern nicht zu rechnen ist. Bei der überschlägigen Prüfung durch die allgemeine Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien wurde festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Ziel der Planung ist die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens nördlich des Bauge-bietes „Bachtobel“, sowie die Öffnung des bislang verdolten Gewässers. Das Dammbauwerk bildet zeitgleich den geplanten Geh- und Radweg am Nordrand des Baugebietes. Am westlichen Rand des HRB ist nur eine geringfügige Geländeerhöhung nötig. Auf der östlichen Seite ist kein Dammbauwerk erforderlich, da das Bestandsgelände entsprechend hoch verläuft. Durch flächigen Geländeabtrag kann das benötigte Rückhaltevorlumen modelliert werden. Der bislang verdolte Prozessgraben soll geöffnet werden und anschließend naturnah gestaltet werden, sodass Raum für eigendynamische Entwicklung entsteht. Eine standorttypische Bepflanzung des Bereichs entlang des Gewässers ist vorgesehen.

Standort des Vorhabens:
Die geplante Maßnahme befindet sich nördlich des Baugebietes „Bachtobel“ am nördlichen Rand der Ortslage der Gemeinde Kressbronn. Bislang wird die Fläche als Weide genutzt, was weiterhin vorgesehen ist. Der Prozessgraben ist im gesamten Bereich des Vorhabens verdolt. Es liegen bei dem Neuvorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vor. Biotope, Schutzgebiete oder bekannte Artenvorkommen sind nicht betroffen.


Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Wie die Planunterlagen in nachvollziehbarer Weise darlegen, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten und es sind keine erheblichen Verschlechterungen hinsichtlich des ökologischen Zustands und keine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu erwarten, im Gegenteil, die Maßnahme beabsichtigt auch die Verbesserung des ökologischen Zustandes, der Vorkommen von Pflanzen und Tieren sowie des Landschaftsbildes. Zeitgleich soll durch die Gestaltungsmaßnahme die Ortslage vor Hochwasser geschützt werden.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Friedrichshafen, den 16. Januar 2023
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 11. Januar 2023

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG)

Die Gemeinde Hagnau hat die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Erweiterung des Westhafens und die Fortführung der Renaturierung des Bodenseeufers zwischen Wellenhofsteg und Landesteg, die im Winter 2013/14 in einem 1. Bauabschnitt begonnen wurde, beantragt. Das der Gemeinde Hagnau vorgelagerte Bojenfeld soll im gleichen Zuge aufgelöst werden.

Nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.18.1 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG bedarf es für das Vorhaben der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung wurde als überschlägige Prüfung nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG durchgeführt. Es wurde dabei festgestellt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Wesentliche Gründe für diese Feststellung sind:

Merkmale des Vorhabens:
Ziel der Planung ist die Fortsetzung der ökologischen Aufwertung des Uferabschnitts zwischen Wellenhofsteg und Landesteg im Rahmen einer Renaturierungsmaßnahme. Dazu wird die Krone der bestehenden Ufermauer in Teilen abgebrochen. Zum Schutz des Ufers vor Wellenschlag und -erosion wird ein Böschungsfuß aus Grobwacken zur Sicherung und Stabilisierung der landseitig einzubringenden Aufschüttung aus Wandkies eingebracht. Es ist die Erstellung von Sitzstufen sowie einer Rasenböschung vorgesehen. Es ist ferner die Erweiterung des bestehenden Westhafens um 5.750 m² geplant. Im Gegenzug wird das vorhandene Bojenfeld mit einer Gesamtfläche von ca. 8.800 m² aufgelöst. Die Gesamtanzahl der Bootsliegeplätze in Hagnau bleibt konstant.  

Standort des Vorhabens:
Die Renaturierungsmaßnahme liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 4.35.031 „Bodenseeufer (19 Teilgebiete)“ und im FFH-Gebiet „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ (Nr. 8322341). Westlich angrenzend liegt das Biotop „Flachwasserzone des Bodensees zwischen Hagnau und Haltnau“ (Nr. 183214352123). Östlich in etwa 160m Entfernung zum Bojenfeld befinden sich zudem die geschützten Biotope „Flachwasserzone des Bodensees östlich Hagnau“ (Nr. 183214352122), „Seehag I Hagnau Ost“ (Nr. 183214352118), „Feldgehölz am Seehag Ost“ (Nr. 183214352119), „Seehag II Hagnau Ost“ (Nr. 183214352120). Die Hafenanlage liegt außerhalb von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten. Der Planungsbereich liegt in der allgemeinen Schutzzone nach Bodenseeuferplan (Teilregionalplan des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben), der westlich angrenzende Uferbereich ist als Schutzzone II eingestuft. Der Planungsbereich liegt teilweise in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 76 WHG. Südöstlich der geplanten Erweiterung des Westhafens befinden sich Rückstände von historischen Siedlungen. Weitere ökologische Empfindlichkeiten des Gebietes oder sonstige Gebiete entsprechend Anlage 3 zum UVPG sind nicht ersichtlich.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:
Wie der Landschaftspflegerische Begleitplan mit integrierter Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, der Fachbeitrag Artenschutz sowie die Natura2000-Verträglichkeitsprüfung in nachvollziehbarer Weise darlegen, sind bei Einhaltung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten. Es sind keine erheblichen Verschlechterungen des ökologischen Zustands und keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft und sonstigen Schutzgütern zu erwarten. Es werden durch die Renaturierung im Gegenteil positive Auswirkungen auf Schutzgüter erreicht. Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.

Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.


Friedrichshafen, 11. Januar 2023
Landratsamt Bodenseekreis

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Bekanntmachung vom 2. Januar 2023

 § 1 Geltungsbereich Entsendungsperiode

(1) Diese Entsendungsordnung gilt für die Entsendung der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisjugendrats durch die entsendeberechtigten Institutionen gem. § 8 der Satzung des Kreisjugendrats Bodenseekreis.
(2) Zu entsenden sind die in der Satzung des Kreisjugendrats festgelegte Anzahl der Mitglieder des Kreisjugendrats Bodenseekreis.
(3) Die Entsendung in den Kreisjugendrat beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit beginnt jeweils mit Beginn des auf die Entsendefrist folgenden Monats.
(4) Sollte ein Mitglied des Kreisjugendrats während seiner Amtszeit das maximale Alter von 21 Jahren überschreiten, so bleibt es dennoch bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
(5) Bei Verlassen einer weiterführenden Schule des Bodenseekreises oder sonstigem Ausscheiden erhält die jeweils entsendende Institution das Recht eine Nachbesetzung vorzunehmen. Wenn es keine Nachbesetzung gibt, übernimmt die persönliche Stellvertretung übergangsweise das ordentliche Mandat für den Rest der Amtsperiode. Im Übrigen bleibt der Platz vakant.

§ 2 Entsendung

(1) Die Art und Weise der Entsendung steht der jeweiligen entsendeberechtigten Institution grundsätzlich frei. Es ist jedoch ein Verfahren zu wählen, das demokratischen Grundsätzen entspricht. Die entsendeberechtigte Institution bestätigt schriftlich, dass vor der Entsendung, die schriftliche, auch datenschutzrechtlich für die Veröffentlichungen notwendige, Zustimmung der Personensorgeberechtigten der entsandten Mitglieder vorliegt.
(2) Die entsendeberechtigte Institution meldet schriftlich bis zum Ablauf der Entsendefrist ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied an die Geschäftsstelle Kreisjugendrat des Bodenseekreises. Dabei sind anzugeben:
•    Familienname, Vorname
•    Geburtsdatum, Geburtsort,
•    Wohnanschrift des Hauptwohnsitzes mit Straßennamen, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort
•    Emailadresse zur Kommunikation im Rahmen des Amtes als Kreisjugendrat/-rätin
•    Entsendeberechtigte Institution mit Anschrift

§ 3 Entsendefrist

Die Entsendefrist für eine Amtszeit des Kreisjugendrates wird von der Geschäftsstelle des Kreisjugendrats in Absprache mit den weiterführenden Schulen und weiteren entsendeberechtigten Institutionen des Landkreises festgelegt. Die Entsendefrist des Kreisjugendrates macht der Landkreis spätestens acht Wochen vor deren Beginn ortsüblich bekannt.

§ 4 Kandidatinnen und Kandidaten

(1) Berechtigt zur Teilnahme an dem Verfahren zur Entsendung von stimmberechtigten Mitgliedern für den Kreisjugendrat Bodenseekreis sind alle Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende Schule im Bodenseekreis besuchen und nicht älter als 21 Jahre sind.
(2) Kandidatinnen bzw. Kandidaten für den Sitz im Kreisjugendrat einer weiterführenden Schule im Bodenseekreis können alle Schülerinnen und Schüler sein, die zum Ablauf der Entsendefrist ordentliche Schüler an der Schule und nicht älter als 21 Jahre sind.
(3) Die Mitglieder der weiteren entsendeberechtigten Institutionen können Kandidatinnen bzw. Kandidaten für den Sitz ihrer Institution im Kreisjugendrat sein, sofern sie zum Ablauf der Entsendefrist ordentliche Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule im Bodenseekreis und nicht älter als 21 Jahre sind.

§ 5 Feststellung und Bekanntgabe der Entsendungen

(1) Die Geschäftsstelle des Kreisjugendrates stellt anhand der schriftlichen Entsendungsmeldungen der entsendeberechtigten Institutionen die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisjugendrates und ihrer Stellvertretungen fest.
(2) Die Geschäftsstelle des Kreisjugendrates gibt die stimmberechtigten Mitglieder, die Stellvertretungen und das beratende Mitglied des Kreisjugendrates öffentlich bekannt.
(3) Eine Woche nach der Bekanntmachung, mit Beginn des nächsten Tages nach Ablauf der Frist, gilt die Entsendung als angenommen. Eine Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

§ 6 Inkrafttreten und Änderungen der Entsendeordnung

(1) Diese Entsendeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Änderung der Entsendeordnung kann nur der Kreistag in Abstimmung mit dem Vorstand des Kreisjugendrats beschließen.

Friedrichshafen, den 16.11.2022

Lothar Wölfle
Landrat

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Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

Präambel:
(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind wie alle Mitglieder unserer Gesellschaft vor dem Gesetz gleich (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
(2) Es ist der erklärte Wille von Gesetzgeber und Kreistag, dass sie die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Umgebung durch eigenverantwortliches Handeln zu gestalten und an Planungen und Entscheidungen des Bodenseekreises beteiligt zu werden.
(3) Rechtliche Grundlagen für die Aktivitäten des Kreisjugendrats ergeben sich aus vielfältigen internationalen, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, so aus:

  1. der UN Kinderrechtskonvention (Art. 12 [Berücksichtigung des Kinderwillens], Art. 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit], Art. 15 [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]),
  2. dem Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (§ 1 [Recht auf Erziehung, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt], § 8 [Beteiligung von Kindern und Jugendlichen], § 11 [Jugendarbeit], § 79 [Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers], § 80 [Jugendhilfeplanung]),
  3. dem Baugesetzbuch (BauGB) (§1 [Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung], § 3 [Beteiligung der Öffentlichkeit]),
  4. der Landesverfassung Baden-Württemberg (Artikel 12 [Die Jugend ist (…) zu politischer Verantwortlichkeit (…) und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.]),
  5. dem Jugendbildungsgesetz Baden-Württemberg (§ 1 [Stellung und Aufgabe der außerschulischen Jugendbildung]),
  6. Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (§ 2 [Jugendhilfeausschuss]),
  7. der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (§ 17 [Unterrichtung der Einwohner], § 27 [Mitwirkung im Kreistag], § 35 [Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse], § 36 [Beratende Ausschüsse], § 36a [Veröffentlichung von Informationen]

(4) Die Mitglieder des Kreisjugendrats berufen sich auf die Grundrechte der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitglieder des Kreisjugendrats streben das Herbeiführen von demokratischen Kompromissen an, die dem Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Bodenseekreises dienlich sind.
(5) Der Kreisjugendrat ist weder parteipolitisch noch religiös gebunden.
(6) Der Kreisjugendrat berücksichtigt die Vielfalt der Jugendlichen im Bodenseekreis. Es dürfen keine Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wegen ihres Geschlechts, ihrer Nationalität, einer Behinderung, Religion, Hautfarbe, sexuellen Orientierung oder sozialer Herkunft von der Teilnahme am Kreisjugendrat ausgeschlossen werden. Die Beteiligung von jungen Menschen mit erschwerten Zugangsbedingungen ist ausdrücklich erwünscht.
(7) Der Kreisjugendrat soll:

  1. die Interessen sämtlicher Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener im Bodenseekreis vertreten,
  2. die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an Planungs- und Entscheidungsprozessen von Politik und Verwaltung ermöglichen und sicherstellen,
  3. eine tragende Verbindung zwischen den Interessen der Erwachsenen und der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen herstellen und diese ausbauen,
  4. als Ansprechpartner für den Landkreis fungieren (Politik und Verwaltung),
  5. zur politischen Bildung anregen.

§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Ziel des Kreisjugendrats ist es, der Jugend ein festes Beteiligungsrecht bei der Gestaltung des Landkreises zu geben, die Lebensqualität im Bodenseekreis für junge Menschen zu verbessern, ihnen zu ermöglichen die Zukunft des Bodenseekreises mitzugestalten und den Herausforderungen des demographischen Wandels aktiv zu begegnen. Der Kreisjugendrat fördert den Dialog zwischen Jugend und Politik, den Austausch zwischen aktiven Jugendvertretungen, die politische Jugendbildung und die Jugendbeteiligung in den Städten und Gemeinden im Bodenseekreis. Der Kreisjugendrat befasst sich mit allen Themen, die von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als relevant erachtet werden.
(2) Der Kreisjugendrat hat die Möglichkeit, Vorschläge zu machen, Anregungen zu geben, Bedenken und Beschwerden zu äußern, insbesondere gegenüber der Kreisverwaltung, dem Kreistag oder den zuständigen Fachausschüssen. Die Auswahl der Themen erfolgt eigenständig und eigenverantwortlich durch den Kreisjugendrat.
Die Zuständigkeit der Ausschüsse des Kreistags bleibt unberührt.
(3) Der Kreisjugendrat nimmt die Anregungen und Wünsche der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Bodenseekreis entgegen und vertritt ihre Interessen gegenüber Politik und Verwaltung. Er betreibt eigenständig Öffentlichkeitsarbeit für Jugendthemen (z.B. über eigene Social-Media-Kanäle, Pressemeldungen oder Stellungnahmen). Er entwickelt lösungsorientierte Vorschläge in Form von Empfehlungsbeschlüssen für den Bodenseekreis und seine politischen Organe und Gremien (Landrat, Kreistag, Fachausschüsse). Diese werden in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung dem Kreistag oder den zuständigen Fachausschüssen zur Behandlung zugeleitet.
(4) Im Rahmen eigener Finanzmittel und Drittfinanzierung (z.B. Zuschüsse durch den Landkreis, Fördermittel, Spenden) kann der Kreisjugendrat eigenständig oder in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung Projekte umsetzen und Veranstaltungen durchführen, wie z.B.:

  • Mehrtägige Klausurtagungen
  • Fortbildungen
  • Exkursionen
  • Jugendforen
  • JugendKlimaGipfel
  • Veranstaltung zur politischen Jugendbildung
  • Netzwerktreffen für kommunale Jugendvertretungen (z.B. Jugendgemeinderäte)
  • Unterstützung von Jugendbeteiligungsformaten auf Gemeindeebene.

§ 2 Rechte des Kreisjugendrats
(1) Der Kreisjugendrat hat das Recht mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse in beratender Funktion teilzunehmen. Er wird zu allen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse eingeladen und erhält vorab die jeweilige Tagesordnung mit den Vorberichten. Die Geschäftsstelle des Kreistags muss vom Kreisjugendrat rechtzeitig, mindestens jedoch ein Arbeitstag vor der Sitzung, über die Teilnahme informiert werden.
(2) Der Kreisjugendrat verfügt über ein Rede- und Antragsrecht im Kreistag und seinen Ausschüssen. Er hat das Recht in den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse zu Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.
(3) Der Kreisjugendrat ist stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss.
(4) Der Kreisjugendrat ist berechtigt Anfragen bei der Kreisverwaltung einzureichen, welche möglichst zeitnah bearbeitet und beantwortet werden müssen.
(5) Der Kreisjugendrat entscheidet selbstständig und unabhängig, ob er von seinen eingeräumten Rechten Gebrauch macht.

§ 3 Zusammenarbeit mit Politik und Verwaltung
(1) Der Kreisjugendrat wird bei Maßnahmen der Verwaltung und des Kreistags, die die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Form beteiligt.
(2) Beschlüsse des Kreisjugendrats werden den Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse des Kreistags oder den zuständigen Gremien sowie der Kreisverwaltung über die Geschäftsstelle Kreisjugendrat schriftlich mitgeteilt.
(3) Es wird eine Kommunikations- und Zuständigkeitsstruktur in der Kreisverwaltung zum Austausch von Ideen, Informationen und Vorhaben zwischen Kreisjugendrat, Kreistag und Verwaltung etabliert.
(4) Es werden Formate umgesetzt und etabliert, die einen Dialog auf Augenhöhe zwischen Jugendlichen und Entscheidungsträgern aus Politik und Verwaltung ermöglichen. Diese Formate werden jährlich vom Kreisjugendrat in Abstimmung mit der Kreisverwaltung überprüft und sofern notwendig weiterentwickelt und ergänzt.
(5) Es findet ein regelmäßiger Austausch zwischen dem Landrat, den Dezernenten und dem Vorstand des Kreisjugendrats statt (mehrmals im Jahr). Bei diesen Treffen werden dem Landrat und den Dezernenten vom Vorstand des Kreisjugendrates zuvor ausgearbeitete Konzepte und Vorschläge vorgestellt.
(6) Die Kreisjugendkonferenz Bodenseekreis soll regelmäßig umgesetzt werden, mit dem Ziel, den Dialog zwischen Jugend und Politik im Bodenseekreis zu fördern.

§ 4 Personelle Begleitung
(1) Zur pädagogischen und fachlichen Begleitung des Kreisjugendrats wird im Kreisjugendreferat eine bedarfsgerechte Fachstelle Jugendbeteiligung eingerichtet. Für die Geschäftsstelle des Kreisjugendrats werden bedarfsgerechte Ressourcen in der Geschäftsstelle des Kreistags geschaffen.
Die Fachstelle Jugendbeteiligung und die Geschäftsstelle bilden gemeinsam die Geschäftsstelle Kreisjugendrat.
Die Personalstellen sollen über die notwendige Sozialkompetenz und Fachkompetenz verfügen und fungieren als feste Ansprechpersonen für den Kreisjugendrat in der Kreisverwaltung.
(2) Zu den Aufgaben der Fachstelle „Jugendbeteiligung“ im Kreisjugendreferat Bodenseekreis und der Geschäftsstelle gehören insbesondere:

  • Schnittstelle & Vermittlerrolle zwischen Kreisjugendrat, Kreistag und Verwaltung
  • Geschäftsstelle für den Kreisjugendrat: Organisatorische Aufgaben, z.B. Sitzungsplanung (Raumbuchung, Einladung, Vorberichte, Protokoll, …)
  • Beratung und Unterstützung der entsendeberechtigten Institutionen beim Verfahren zur Entsendung der Mitglieder des Kreisjugendrates
  • Feststellung der Mitglieder des Kreisjugendrates und Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Amtszeit des Kreisjugendrats
  • Planung, Vorbereitung und Umsetzung von teambildenden Maßnahmen, um den Zusammenhalt im Kreisjugendrat sowie das Engagement der Jugendlichen zu stärken.
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung von Planungswochenenden des Kreisjugendrats
  • Organisation von Fortbildungen und Exkursionen (z.B. zum Jugendlandtag B.-W.)
  • Unterstützung des Kreisjugendrats bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen, z.B. JugendKlimaGipfel
  • Begleitung und Unterstützung des Kreisjugendrats bei der Erarbeitung und Vorbereitung von Beschlussvorlagen für den Kreistag und seine Ausschüsse
  • Moderation von Veranstaltungen
  • Netzwerkarbeit & Kontaktpflege zu Kooperationspartnern, z.B. Schulen, Jugendtreffs, Jugendreferate der Städte und Gemeinden
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung eines regelmäßigen Austauschs für aktive Jugendvertretungen im Bodenseekreis
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung der kreisweiten Jugendkonferenz und von Projekten die sich daraus ergeben
  • Öffentlichkeitsarbeit

 (3) Der Vorstand des Kreisjugendrats wird bei der Personalentscheidung zur Stellenbesetzung der Fachstelle Jugendbeteiligung und der Geschäftsstelle beteiligt.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Geschäfte des Kreisjugendrats nimmt der Vorstand (§ 8) wahr. Er stellt sicher, dass die Diskussionen und Ergebnisse der Arbeit des Kreisjugendrats in angemessener Form kommuniziert werden. Die Kommunikationswege legt der Kreisjugendrat in seiner Geschäftsordnung fest.
(2) Dem Vorstand obliegt zwischen den Sitzungen des Kreisjugendrats die laufende Geschäftsführung. Der Vorstand informiert die Mitglieder zeitnah und angemessen über seine Tätigkeiten.
(3) Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch die Kreisverwaltung unterstützt.
(4) Der Vorstand wird nach außen durch sein Sprecherteam, in Abwesenheit durch deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertreten.

§ 6 Finanzielle Ausstattung und Verantwortung
(1) Dem Kreisjugendrat wird über den Haushalt des Bodenseekreises ein jährlicher Zuschuss für seine Tätigkeiten zur Verfügung gestellt. Über diesen sowie über mögliche weitere zur Verfügung stehende finanzielle Mittel (§ 1) kann der Kreisjugendrat, nach vorheriger Prüfung durch die Kreisverwaltung des Bodenseekreises eigenverantwortlich verfügen.
(2) Als Anerkennung für ihr ehrenamtliches Engagement erhalten die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisjugendrats für jede Teilnahme ein Sitzungsgeld je Sitzung.
(3) Um die digitale Zusammenarbeit des Kreisjugendrats sicherzustellen, wird den stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht darüber verfügen, eine Unterstützung für die Beschaffung einer digitalen Ausstattung gewährt bzw. diese zur Verfügung gestellt.
(4) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten eine pauschale Entschädigung für die Fahrt im ÖPNV.

§ 7 Geschäftsordnung
Der Kreisjugendrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Kreistag und der Kreisverwaltung zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Diese regelt die internen Abläufe (z.B. Häufigkeit der Sitzungen, Sitzungsverlauf, Beschlussfassung, etc.).


§ 8 Zusammensetzung des Kreisjugendrats
(1) Der Kreisjugendrat setzt sich aus bis zu 55 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die eine weiterführende Schule im Bodenseekreis besuchen und nicht älter als 21 Jahre sind. Die Zahl erhöht sich um weitere Delegierte, sofern weitere entsendeberechtigte Institutionen nach Abs. 3, 4 a) und b) im Bodenseekreis entstehen und von ihrem Recht zur Entsendung Gebrauch machen.
Außerdem gehört ihm ein beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied an (siehe Abs. 8).
(2) Die Amtszeit des Kreisjugendrates beträgt 2 Jahre.
(3) Jede weiterführende Schule im Bodenseekreis erhält das Recht einen Sitz durch eine Schülerin bzw. einen Schüler ihrer Schule inklusive Stellvertretung zu besetzen. Die Art und Weise der Entsendung steht der jeweiligen Schule grundsätzlich frei. Es ist jedoch ein Verfahren zu wählen, das demokratischen Grundsätzen entspricht. Aktuell gibt es im Bodenseekreis 48 weiterführende Schulen.
(4) Bis zu 7 stimmberechtigte Mitglieder, wirken als Delegierte im Kreisjugendrat mit.
(a) Die Jugendvertretungen (Jugendparlament, Jugendbeirat, Jugendgemeinderat, usw.) der Städte und Gemeinden erhalten jeweils das Recht eine Vertreterin oder einen Vertreter inklusive Stellvertretung in den Kreisjugendrat zu entsenden (Delegation).
Den Entsendungsbeschluss darüber fasst die Jugendvertretung mit Kenntnisnahme des Gemeinderates bzw. Stadtrates.
Aktuell gibt es im Bodenseekreis 5 Jugendvertretungen auf Gemeindeebene.
(b) Die Dachverbände von Jugendorganisationen, welche auf Kreisebene aktiv sind, sind berechtigt eine Delegierte oder einen Delegierten in den Kreisjugendrat inklusive Stellvertretung zu entsenden.
Dies trifft aktuell auf den Kreisjugendring Bodenseekreis e.V. (Dachverband aller verbandliche organisierten Jugendverbände) und den Ring politischer Jugend Bodenseekreis (Dachverband der Jugendorganisationen der Parteien) zu.
Näheres regelt die Entsendeordnung des Kreisjugendrats.
(5) Nach der ersten Amtsperiode des Kreisjugendrats ist die Sitzverteilung sowie die Anzahl der entsandten Mitglieder zu überprüfen.
(6) Aus seiner Mitte wählt der Kreisjugendrat Bodenseekreis einen Vorstand, bestehend aus:

  1. Sprecherteam: 2 Personen
  2. Protokollführung: 2 Personen
  3. Finanzen: 2 Personen
  4. Öffentlichkeitsarbeit: 2 Personen

Der Vorstand wird auf der konstituierenden Sitzung gewählt.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisjugendrats.
(7) Zusätzlich ist es den Mitgliedern möglich, im Rahmen einer Patenschaft, nicht stimmberechtigte interessierte Kinder und Jugendliche an den Kreisjugendrat heranzuführen, um so für Nachwuchs und damit auch für ein nachhaltiges Fortbestehen des Kreisjugendrats zu sorgen. Diese Kinder und Jugendlichen sind berechtigt an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.
(8) Ein beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied des Kreisjugendrats ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisjugendreferats. Zu gegebenen Anlässen können weitere beratende Mitglieder aus der Verwaltung o.Ä. hinzugezogen werden.

§ 9 Ausschüsse
(1) Der Kreisjugendrat kann ständige Ausschüsse, insbesondere zu den folgenden Themen bilden:

  • Schule & Bildung
  • Umwelt & Klimaschutz
  • Mobilität und ÖPNV
  • Öffentlichkeitsarbeit

Bei Bedarf werden zeitlich befristete Projektgruppen gebildet, welche konkrete Aktionen, Projekte und Veranstaltungen planen und umsetzen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisjugendrats.
(2) Jeder Ausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Diese übernehmen die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen und legen dem Kreisjugendrat ein Beschluss- und Ergebnisprotokoll in der jeweiligen Sitzung vor. Sie sind gleichzeitig Ansprechperson für Politik und Verwaltung in Abstimmung mit dem Vorstand des Kreisjugendrats.
(3) Die Ausschüsse beschäftigen sich mit den ihnen zugewiesenen Thematiken und können dem Kreisjugendrat Beschlussvorlagen zur Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorlegen. Die Ausschüsse können in Abstimmung mit dem Vorstand des Kreisjugendrats Aktivitäten initiieren.
(4) Im Rahmen eines gleichmäßigen Informationsaustausches zwischen den Gremien ist zum einen der Ausschussvorsitz verantwortlich sowohl für eine regelmäßige Information an den Kreisjugendrat als auch an die Ausschussmitglieder, zum anderen ist der Ausschussvorsitz verantwortlich für eine regelmäßige Berichterstattung an die jeweiligen Fachausschüsse des Kreistags.
(5) Ein beratendes Mitglied aus dem entsprechenden Bereich der Politik oder Verwaltung soll zur Unterstützung des jeweiligen Ausschusses hinzugezogen werden. Weitere sachkundige Personen dürfen ebenfalls hinzugezogen werden.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen, Protokoll
(1) Der Kreisjugendrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die absolute Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Kreisjugendrats zurückgestellt worden und werden die Mitglieder des Kreisjugendrats zur Behandlung des gleichen Gegenstandes zum zweiten Mal einberufen, ist der Kreisjugendrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(2) Die Stimmabgabe im Kreisjugendrat erfolgt per Handzeichen. Entscheidungen und Beschlüsse werden per Mehrheitsentscheid getroffen.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Inkrafttreten und Änderung der Satzung
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Nach Konstituierung des Kreisjugendrates entscheidet der Kreistag auf Antrag des Kreisjugendrates über Änderungen.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Friedrichshafen, den 16.11.2022


Lothar Wölfle
Landrat

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Satzungen & Verordnungen

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