Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) i. d. F. vom 19.06.1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2023 (GBl. S. 137, 139), in Verbindung mit den §§ 69 ff des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, 2023 Nr. 19), und mit § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg ((LKJHG)), in der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673, 674) hat der Kreistag am 19.03.2024 die Satzung über das Jugendamt des Bodenseekreises erlassen:


§ 1 Gliederung und Bezeichnung

Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII). Die Verwaltung des Jugendamts ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamtes. Es hat die Bezeichnung "Jugendamt“.


§ 2 Aufgaben

Das Jugendamt nimmt die Aufgaben nach §§ 8 und 27 des Sozialgesetzbuches, Buch I - Allgemei-ner Teil (SGB I), § 2 i.V. m. § 85 SGB VIII, sowie die ihm aufgrund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben war.


§ 3 Jugendhilfeausschuss

(1)   Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung (§ 2 Abs. 1 LKJHG,
       §§ 34, 35 LKrO).

(2)    Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern,
        davon
a)     10 Kreisrätinnen oder Kreisräte, sowie 1 Kreisjugendrätin/Kreisjugendrat
b)     1 in der Jugendhilfe erfahrene Person der kommunalen, offenen, mobilen Jugendarbeit
c)     1 Person auf Vorschlag der Jugendverbände
d)     7 Personen auf Vorschlag der Verbände der Freien Wohlfahrt.

(3)    Beratende Mitglieder nach § 71 Abs. 2 und 6 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LKJHG werden auf Vorschlag
        der entsendenden Organisationen vom Landrat bestellt. Es sind:
a)     2 Vertreter/innen der Kirchen
b)     1 Vertreter/in des Staatlichen Schulamtes
c)     1 Arzt/Ärztin des Gesundheitsamtes
d)     1 Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in
e)     1 Vertreter/in der Arbeitsverwaltung
f)      1 Vertreter/in der Polizei
g)     Ggfs. 1 Vertreter/in selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4 a SGB VIII

(4)    Die Benennung der beratenden Mitglieder erfolgt durch die jeweilige entsendende Institution.

(5)    Die Bestellung der beratenden Mitglieder erfolgt durch den Kreistag.


§ 4  Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses

(1)    Der Jugendhilfeausschuss ist im Rahmen des § 71 Abs. 3 SGB VIII insbesondere zuständig für
1.     die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen
        der Jugendhilfe,
2.     die Jugendhilfeplanung,
3.     die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes
4.     die Vorberatung des Haushaltsplans der öffentlichen Jugendhilfe,
5.     die Entscheidung über
-       die Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen des Jugendamtes und der Träger der freien
        Jugendhilfe nach Maßgabe der Richtlinien und der vom Kreistag bereitgestellten Mittel,
-       die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe.

(2)    Der Jugendhilfeausschuss ist ferner zuständig für den Vorschlag der Jugendschöffen nach
        § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).


§ 5 Anhörung des Jugendhilfeausschusses

Die Anhörung des Jugendhilfeausschusses im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LKJHG hat rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Kreistags in Fragen der Jugendhilfe zu erfolgen.


§ 6 Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung

Die Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 LKJHG erfolgt im Rahmen des § 9 LKJHG und wird im Einzelfall durch das Jugendamt sichergestellt.


§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Jugendamt vom 23.06.1992 in der Fassung vom 24.09.2009 außer Kraft.


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bodenseekreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind


Friedrichshafen, den 19.03.2024

gez.


Luca Wilhelm Prayon
Landrat

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Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 910) hat der Kreistag des Bodenseekreises am 16.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

Präambel:
(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind wie alle Mitglieder unserer Gesellschaft vor dem Gesetz gleich (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
(2) Es ist der erklärte Wille von Gesetzgeber und Kreistag, dass sie die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Umgebung durch eigenverantwortliches Handeln zu gestalten und an Planungen und Entscheidungen des Bodenseekreises beteiligt zu werden.
(3) Rechtliche Grundlagen für die Aktivitäten des Kreisjugendrats ergeben sich aus vielfältigen internationalen, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, so aus:

  1. der UN Kinderrechtskonvention (Art. 12 [Berücksichtigung des Kinderwillens], Art. 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit], Art. 15 [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit]),
  2. dem Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (§ 1 [Recht auf Erziehung, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt], § 8 [Beteiligung von Kindern und Jugendlichen], § 11 [Jugendarbeit], § 79 [Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers], § 80 [Jugendhilfeplanung]),
  3. dem Baugesetzbuch (BauGB) (§1 [Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung], § 3 [Beteiligung der Öffentlichkeit]),
  4. der Landesverfassung Baden-Württemberg (Artikel 12 [Die Jugend ist (…) zu politischer Verantwortlichkeit (…) und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.]),
  5. dem Jugendbildungsgesetz Baden-Württemberg (§ 1 [Stellung und Aufgabe der außerschulischen Jugendbildung]),
  6. Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (§ 2 [Jugendhilfeausschuss]),
  7. der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (§ 17 [Unterrichtung der Einwohner], § 27 [Mitwirkung im Kreistag], § 35 [Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse], § 36 [Beratende Ausschüsse], § 36a [Veröffentlichung von Informationen]

(4) Die Mitglieder des Kreisjugendrats berufen sich auf die Grundrechte der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitglieder des Kreisjugendrats streben das Herbeiführen von demokratischen Kompromissen an, die dem Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Bodenseekreises dienlich sind.
(5) Der Kreisjugendrat ist weder parteipolitisch noch religiös gebunden.
(6) Der Kreisjugendrat berücksichtigt die Vielfalt der Jugendlichen im Bodenseekreis. Es dürfen keine Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wegen ihres Geschlechts, ihrer Nationalität, einer Behinderung, Religion, Hautfarbe, sexuellen Orientierung oder sozialer Herkunft von der Teilnahme am Kreisjugendrat ausgeschlossen werden. Die Beteiligung von jungen Menschen mit erschwerten Zugangsbedingungen ist ausdrücklich erwünscht.
(7) Der Kreisjugendrat soll:

  1. die Interessen sämtlicher Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener im Bodenseekreis vertreten,
  2. die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an Planungs- und Entscheidungsprozessen von Politik und Verwaltung ermöglichen und sicherstellen,
  3. eine tragende Verbindung zwischen den Interessen der Erwachsenen und der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen herstellen und diese ausbauen,
  4. als Ansprechpartner für den Landkreis fungieren (Politik und Verwaltung),
  5. zur politischen Bildung anregen.

§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Ziel des Kreisjugendrats ist es, der Jugend ein festes Beteiligungsrecht bei der Gestaltung des Landkreises zu geben, die Lebensqualität im Bodenseekreis für junge Menschen zu verbessern, ihnen zu ermöglichen die Zukunft des Bodenseekreises mitzugestalten und den Herausforderungen des demographischen Wandels aktiv zu begegnen. Der Kreisjugendrat fördert den Dialog zwischen Jugend und Politik, den Austausch zwischen aktiven Jugendvertretungen, die politische Jugendbildung und die Jugendbeteiligung in den Städten und Gemeinden im Bodenseekreis. Der Kreisjugendrat befasst sich mit allen Themen, die von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen als relevant erachtet werden.
(2) Der Kreisjugendrat hat die Möglichkeit, Vorschläge zu machen, Anregungen zu geben, Bedenken und Beschwerden zu äußern, insbesondere gegenüber der Kreisverwaltung, dem Kreistag oder den zuständigen Fachausschüssen. Die Auswahl der Themen erfolgt eigenständig und eigenverantwortlich durch den Kreisjugendrat.
Die Zuständigkeit der Ausschüsse des Kreistags bleibt unberührt.
(3) Der Kreisjugendrat nimmt die Anregungen und Wünsche der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus dem Bodenseekreis entgegen und vertritt ihre Interessen gegenüber Politik und Verwaltung. Er betreibt eigenständig Öffentlichkeitsarbeit für Jugendthemen (z.B. über eigene Social-Media-Kanäle, Pressemeldungen oder Stellungnahmen). Er entwickelt lösungsorientierte Vorschläge in Form von Empfehlungsbeschlüssen für den Bodenseekreis und seine politischen Organe und Gremien (Landrat, Kreistag, Fachausschüsse). Diese werden in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung dem Kreistag oder den zuständigen Fachausschüssen zur Behandlung zugeleitet.
(4) Im Rahmen eigener Finanzmittel und Drittfinanzierung (z.B. Zuschüsse durch den Landkreis, Fördermittel, Spenden) kann der Kreisjugendrat eigenständig oder in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung Projekte umsetzen und Veranstaltungen durchführen, wie z.B.:

  • Mehrtägige Klausurtagungen
  • Fortbildungen
  • Exkursionen
  • Jugendforen
  • JugendKlimaGipfel
  • Veranstaltung zur politischen Jugendbildung
  • Netzwerktreffen für kommunale Jugendvertretungen (z.B. Jugendgemeinderäte)
  • Unterstützung von Jugendbeteiligungsformaten auf Gemeindeebene.

§ 2 Rechte des Kreisjugendrats
(1) Der Kreisjugendrat hat das Recht mit jeweils zwei Mitgliedern an öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse in beratender Funktion teilzunehmen. Er wird zu allen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse eingeladen und erhält vorab die jeweilige Tagesordnung mit den Vorberichten. Die Geschäftsstelle des Kreistags muss vom Kreisjugendrat rechtzeitig, mindestens jedoch ein Arbeitstag vor der Sitzung, über die Teilnahme informiert werden.
(2) Der Kreisjugendrat verfügt über ein Rede- und Antragsrecht im Kreistag und seinen Ausschüssen. Er hat das Recht in den Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse zu Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.
(3) Der Kreisjugendrat ist stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss.
(4) Der Kreisjugendrat ist berechtigt Anfragen bei der Kreisverwaltung einzureichen, welche möglichst zeitnah bearbeitet und beantwortet werden müssen.
(5) Der Kreisjugendrat entscheidet selbstständig und unabhängig, ob er von seinen eingeräumten Rechten Gebrauch macht.

§ 3 Zusammenarbeit mit Politik und Verwaltung
(1) Der Kreisjugendrat wird bei Maßnahmen der Verwaltung und des Kreistags, die die Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, rechtzeitig und in geeigneter Form beteiligt.
(2) Beschlüsse des Kreisjugendrats werden den Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse des Kreistags oder den zuständigen Gremien sowie der Kreisverwaltung über die Geschäftsstelle Kreisjugendrat schriftlich mitgeteilt.
(3) Es wird eine Kommunikations- und Zuständigkeitsstruktur in der Kreisverwaltung zum Austausch von Ideen, Informationen und Vorhaben zwischen Kreisjugendrat, Kreistag und Verwaltung etabliert.
(4) Es werden Formate umgesetzt und etabliert, die einen Dialog auf Augenhöhe zwischen Jugendlichen und Entscheidungsträgern aus Politik und Verwaltung ermöglichen. Diese Formate werden jährlich vom Kreisjugendrat in Abstimmung mit der Kreisverwaltung überprüft und sofern notwendig weiterentwickelt und ergänzt.
(5) Es findet ein regelmäßiger Austausch zwischen dem Landrat, den Dezernenten und dem Vorstand des Kreisjugendrats statt (mehrmals im Jahr). Bei diesen Treffen werden dem Landrat und den Dezernenten vom Vorstand des Kreisjugendrates zuvor ausgearbeitete Konzepte und Vorschläge vorgestellt.
(6) Die Kreisjugendkonferenz Bodenseekreis soll regelmäßig umgesetzt werden, mit dem Ziel, den Dialog zwischen Jugend und Politik im Bodenseekreis zu fördern.

§ 4 Personelle Begleitung
(1) Zur pädagogischen und fachlichen Begleitung des Kreisjugendrats wird im Kreisjugendreferat eine bedarfsgerechte Fachstelle Jugendbeteiligung eingerichtet. Für die Geschäftsstelle des Kreisjugendrats werden bedarfsgerechte Ressourcen in der Geschäftsstelle des Kreistags geschaffen.
Die Fachstelle Jugendbeteiligung und die Geschäftsstelle bilden gemeinsam die Geschäftsstelle Kreisjugendrat.
Die Personalstellen sollen über die notwendige Sozialkompetenz und Fachkompetenz verfügen und fungieren als feste Ansprechpersonen für den Kreisjugendrat in der Kreisverwaltung.
(2) Zu den Aufgaben der Fachstelle „Jugendbeteiligung“ im Kreisjugendreferat Bodenseekreis und der Geschäftsstelle gehören insbesondere:

  • Schnittstelle & Vermittlerrolle zwischen Kreisjugendrat, Kreistag und Verwaltung
  • Geschäftsstelle für den Kreisjugendrat: Organisatorische Aufgaben, z.B. Sitzungsplanung (Raumbuchung, Einladung, Vorberichte, Protokoll, …)
  • Beratung und Unterstützung der entsendeberechtigten Institutionen beim Verfahren zur Entsendung der Mitglieder des Kreisjugendrates
  • Feststellung der Mitglieder des Kreisjugendrates und Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Amtszeit des Kreisjugendrats
  • Planung, Vorbereitung und Umsetzung von teambildenden Maßnahmen, um den Zusammenhalt im Kreisjugendrat sowie das Engagement der Jugendlichen zu stärken.
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung von Planungswochenenden des Kreisjugendrats
  • Organisation von Fortbildungen und Exkursionen (z.B. zum Jugendlandtag B.-W.)
  • Unterstützung des Kreisjugendrats bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen, z.B. JugendKlimaGipfel
  • Begleitung und Unterstützung des Kreisjugendrats bei der Erarbeitung und Vorbereitung von Beschlussvorlagen für den Kreistag und seine Ausschüsse
  • Moderation von Veranstaltungen
  • Netzwerkarbeit & Kontaktpflege zu Kooperationspartnern, z.B. Schulen, Jugendtreffs, Jugendreferate der Städte und Gemeinden
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung eines regelmäßigen Austauschs für aktive Jugendvertretungen im Bodenseekreis
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung der kreisweiten Jugendkonferenz und von Projekten die sich daraus ergeben
  • Öffentlichkeitsarbeit

 (3) Der Vorstand des Kreisjugendrats wird bei der Personalentscheidung zur Stellenbesetzung der Fachstelle Jugendbeteiligung und der Geschäftsstelle beteiligt.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Geschäfte des Kreisjugendrats nimmt der Vorstand (§ 8) wahr. Er stellt sicher, dass die Diskussionen und Ergebnisse der Arbeit des Kreisjugendrats in angemessener Form kommuniziert werden. Die Kommunikationswege legt der Kreisjugendrat in seiner Geschäftsordnung fest.
(2) Dem Vorstand obliegt zwischen den Sitzungen des Kreisjugendrats die laufende Geschäftsführung. Der Vorstand informiert die Mitglieder zeitnah und angemessen über seine Tätigkeiten.
(3) Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch die Kreisverwaltung unterstützt.
(4) Der Vorstand wird nach außen durch sein Sprecherteam, in Abwesenheit durch deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertreten.

§ 6 Finanzielle Ausstattung und Verantwortung
(1) Dem Kreisjugendrat wird über den Haushalt des Bodenseekreises ein jährlicher Zuschuss für seine Tätigkeiten zur Verfügung gestellt. Über diesen sowie über mögliche weitere zur Verfügung stehende finanzielle Mittel (§ 1) kann der Kreisjugendrat, nach vorheriger Prüfung durch die Kreisverwaltung des Bodenseekreises eigenverantwortlich verfügen.
(2) Als Anerkennung für ihr ehrenamtliches Engagement erhalten die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisjugendrats für jede Teilnahme ein Sitzungsgeld je Sitzung.
(3) Um die digitale Zusammenarbeit des Kreisjugendrats sicherzustellen, wird den stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht darüber verfügen, eine Unterstützung für die Beschaffung einer digitalen Ausstattung gewährt bzw. diese zur Verfügung gestellt.
(4) Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten eine pauschale Entschädigung für die Fahrt im ÖPNV.

§ 7 Geschäftsordnung
Der Kreisjugendrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Kreistag und der Kreisverwaltung zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Diese regelt die internen Abläufe (z.B. Häufigkeit der Sitzungen, Sitzungsverlauf, Beschlussfassung, etc.).


§ 8 Zusammensetzung des Kreisjugendrats
(1) Der Kreisjugendrat setzt sich aus bis zu 55 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die eine weiterführende Schule im Bodenseekreis besuchen und nicht älter als 21 Jahre sind. Die Zahl erhöht sich um weitere Delegierte, sofern weitere entsendeberechtigte Institutionen nach Abs. 3, 4 a) und b) im Bodenseekreis entstehen und von ihrem Recht zur Entsendung Gebrauch machen.
Außerdem gehört ihm ein beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied an (siehe Abs. 8).
(2) Die Amtszeit des Kreisjugendrates beträgt 2 Jahre.
(3) Jede weiterführende Schule im Bodenseekreis erhält das Recht einen Sitz durch eine Schülerin bzw. einen Schüler ihrer Schule inklusive Stellvertretung zu besetzen. Die Art und Weise der Entsendung steht der jeweiligen Schule grundsätzlich frei. Es ist jedoch ein Verfahren zu wählen, das demokratischen Grundsätzen entspricht. Aktuell gibt es im Bodenseekreis 48 weiterführende Schulen.
(4) Bis zu 7 stimmberechtigte Mitglieder, wirken als Delegierte im Kreisjugendrat mit.
(a) Die Jugendvertretungen (Jugendparlament, Jugendbeirat, Jugendgemeinderat, usw.) der Städte und Gemeinden erhalten jeweils das Recht eine Vertreterin oder einen Vertreter inklusive Stellvertretung in den Kreisjugendrat zu entsenden (Delegation).
Den Entsendungsbeschluss darüber fasst die Jugendvertretung mit Kenntnisnahme des Gemeinderates bzw. Stadtrates.
Aktuell gibt es im Bodenseekreis 5 Jugendvertretungen auf Gemeindeebene.
(b) Die Dachverbände von Jugendorganisationen, welche auf Kreisebene aktiv sind, sind berechtigt eine Delegierte oder einen Delegierten in den Kreisjugendrat inklusive Stellvertretung zu entsenden.
Dies trifft aktuell auf den Kreisjugendring Bodenseekreis e.V. (Dachverband aller verbandliche organisierten Jugendverbände) und den Ring politischer Jugend Bodenseekreis (Dachverband der Jugendorganisationen der Parteien) zu.
Näheres regelt die Entsendeordnung des Kreisjugendrats.
(5) Nach der ersten Amtsperiode des Kreisjugendrats ist die Sitzverteilung sowie die Anzahl der entsandten Mitglieder zu überprüfen.
(6) Aus seiner Mitte wählt der Kreisjugendrat Bodenseekreis einen Vorstand, bestehend aus:

  1. Sprecherteam: 2 Personen
  2. Protokollführung: 2 Personen
  3. Finanzen: 2 Personen
  4. Öffentlichkeitsarbeit: 2 Personen

Der Vorstand wird auf der konstituierenden Sitzung gewählt.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisjugendrats.
(7) Zusätzlich ist es den Mitgliedern möglich, im Rahmen einer Patenschaft, nicht stimmberechtigte interessierte Kinder und Jugendliche an den Kreisjugendrat heranzuführen, um so für Nachwuchs und damit auch für ein nachhaltiges Fortbestehen des Kreisjugendrats zu sorgen. Diese Kinder und Jugendlichen sind berechtigt an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.
(8) Ein beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied des Kreisjugendrats ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisjugendreferats. Zu gegebenen Anlässen können weitere beratende Mitglieder aus der Verwaltung o.Ä. hinzugezogen werden.

§ 9 Ausschüsse
(1) Der Kreisjugendrat kann ständige Ausschüsse, insbesondere zu den folgenden Themen bilden:

  • Schule & Bildung
  • Umwelt & Klimaschutz
  • Mobilität und ÖPNV
  • Öffentlichkeitsarbeit

Bei Bedarf werden zeitlich befristete Projektgruppen gebildet, welche konkrete Aktionen, Projekte und Veranstaltungen planen und umsetzen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisjugendrats.
(2) Jeder Ausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Diese übernehmen die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen und legen dem Kreisjugendrat ein Beschluss- und Ergebnisprotokoll in der jeweiligen Sitzung vor. Sie sind gleichzeitig Ansprechperson für Politik und Verwaltung in Abstimmung mit dem Vorstand des Kreisjugendrats.
(3) Die Ausschüsse beschäftigen sich mit den ihnen zugewiesenen Thematiken und können dem Kreisjugendrat Beschlussvorlagen zur Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorlegen. Die Ausschüsse können in Abstimmung mit dem Vorstand des Kreisjugendrats Aktivitäten initiieren.
(4) Im Rahmen eines gleichmäßigen Informationsaustausches zwischen den Gremien ist zum einen der Ausschussvorsitz verantwortlich sowohl für eine regelmäßige Information an den Kreisjugendrat als auch an die Ausschussmitglieder, zum anderen ist der Ausschussvorsitz verantwortlich für eine regelmäßige Berichterstattung an die jeweiligen Fachausschüsse des Kreistags.
(5) Ein beratendes Mitglied aus dem entsprechenden Bereich der Politik oder Verwaltung soll zur Unterstützung des jeweiligen Ausschusses hinzugezogen werden. Weitere sachkundige Personen dürfen ebenfalls hinzugezogen werden.

§ 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen, Protokoll
(1) Der Kreisjugendrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die absolute Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Kreisjugendrats zurückgestellt worden und werden die Mitglieder des Kreisjugendrats zur Behandlung des gleichen Gegenstandes zum zweiten Mal einberufen, ist der Kreisjugendrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(2) Die Stimmabgabe im Kreisjugendrat erfolgt per Handzeichen. Entscheidungen und Beschlüsse werden per Mehrheitsentscheid getroffen.
(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Inkrafttreten und Änderung der Satzung
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Nach Konstituierung des Kreisjugendrates entscheidet der Kreistag auf Antrag des Kreisjugendrates über Änderungen.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis Bodenseekreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Friedrichshafen, den 16.11.2022


Lothar Wölfle
Landrat

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