Die Kosten für eine ergänzende angemessene Lernförderung können übernommen werden, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Das wesentliche Lernziel ergibt sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes und kann sich je nach Schulform und Klassenstufe unterscheiden. Die Notwendigkeit der Lernförderung muss vom Klassen- oder Fachlehrer bestätigt werden.

Welche Kosten können übernommen werden?

Sind die Unterlagen vollständig eingegangen und die Voraussetzungen erfüllt, können angemessene Kosten des Nachhilfeunterrichts übernommen werden. Die Angemessenheit der Höhe der Vergütung richtet sich nach der benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen. Die Notwendigkeit der Lernförderung muss vom Klassen- oder Fachlehrer bestätigt werden. 

Wer bekommt die Leistung?

  • Schüler und Schülerinnen die jünger als 25 Jahre alt sind.
  • Die eine allgemeine oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen.

 
Die Kosten der Lernförderung können übernommen werden, wenn:

  • diese erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernzielen zu erreichen,
  • die Lernförderung zur Behebung vorübergehender Lernschwächen geeignet ist,
  • und die unmittelbaren schulischen Angebote (hierzu zählen individuelle Maßnahmen wie Lernpläne, Förderkurse oder eine schulinterne Nachhilfestruktur) bereits in Anspruch genommen wurden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Dem Antrag ist das vom Klassen- oder Fachlehrer ausgefüllte Zusatzblatt "Lernförderung" beizufügen
  • eine Kopie des letzten Zeugnisses/Halbjahresinformation
  • Vorschlag, wer und zu welchem Preis die Lernförderung erteilen soll
  • Sollte die Nachhilfe von einer Privatperson erteilt werden, wird die Bestätigung über die fachliche Eignung (z. B. Abschlusszeugnis, Diplomurkunde) benötigt. Bei Schülern, die Nachhilfe erteilen, kann die Bestätigung vom Fachlehrer ausgestellt werden.

Wie wird die Leistung erbracht?

Wird die Kostenzusage durch das Jobcenter erteilt, so ist der Bescheid zusammen mit dem Formular „Abrechnung Lernförderung“ dem Nachhilfelehrer bzw. dem Nachhilfeinstitut vorzulegen.

Die Kosten der Lernförderung werden direkt an den Nachhilfelehrer bzw. an das Nachhilfeinstitut nach Eingang der Rechnung überwiesen.