Mit dem Teilhabechancengesetz (THCG, §§ 16i und 16e SGB II) wurde eine Möglichkeit geschaffen, langzeitarbeitslosen Menschen die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen kann jeder Arbeitsplatz langfristig gefördert werden, nicht nur wie bisher Arbeitsplätze, die ausschließlich wettbewerbsneutral, zusätzlich und gemeinnützig sind. In seinem Bemühen, Langzeitarbeitslosen neue Chancen zu eröffnen, sucht das Jobcenter Bodenseekreis Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die diese Fördermöglichkeiten nutzen wollen. Das Ziel ist es, Menschen zurück auf den Arbeitsmarkt und somit auch zurück zur gesellschaftlichen Anerkennung zu bringen. 

Ihre Vorteile als Unternehmen

  • Hoher finanzieller Ausgleich für die Einarbeitung und Eingliederung eines neuen Mitarbeitenden im Unternehmen
  • Entlastung des Fachpersonals, da einfache Tätigkeiten abgegeben werden können
  • Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten in bislang vernachlässigten Arbeitsbereichen
  • Nachhaltige Personalgewinnung aufgrund der langen Förderdauer und der damit verbundenen intensiven Einarbeitung
  • Keine Nachbeschäftigungszeit
  • Begleitendes passgenaues Coaching zur Stabilisierung und Festigung des Arbeitsverhältnisses

Die Förderungen sind Ermessensentscheidungen. Erste Informationen zur Orientierung und weitere Details können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im persönlichen Gespräch mit dem Jobcenter erfahren.

§16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt

Was wird gefördert?
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern.

Wie wird gefördert?
Bei Einstellung einer Person mit Langzeitleistungsbezug kann das Arbeitsverhältnis bis zu fünf Jahre gefördert werden, in den ersten zwei Jahren sogar mit 100 % des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Im dritten Jahr kann die Förderung 90 %, im vierten Jahr 80 % und im fünften Jahr 70 % betragen. Die Höhe der Förderung wird ausgehend vom versicherungspflichtigen, regelmäßigen Arbeitgeberentgelt inklusive des pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrags (ohne Arbeitslosenversicherung) berechnet. Auch Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro können übernommen werden. Zudem erfolgt eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer.

Wer wird gefördert?
Erwerbsfähige Leistungsbezieher ab 25 Jahren, die seit sechs oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren.

§16e SGB II – Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Was wird gefördert?
Sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei kommunalen Unternehmen und bei Trägern.

Wie wird gefördert?
Bei Einstellung einer langzeitarbeitslosen Person für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren kann im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses mit 75 Prozent und im zweiten Jahr mit 50 Prozent des versicherungspflichtigen, regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts inklusive des pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrags (ohne Arbeitslosenversicherung) gefördert werden. Ganz oder teilweise können Weiterbildungskosten übernommen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Weiterbildung während der Beschäftigung bei einem zertifizierten Träger absolviert. Auch im Rahmen des §16e SGB II wird über die beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) die Integration der Beschäftigten in den Arbeitsalltag unterstützt.

Wer wird gefördert?
Personen, die mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sind.

Arbeitgeberbetreuung und begleitendes Coaching

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Telefon
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