Ausgegeben wird der Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte im Bankkartenformat nur von den Landratsämtern (Versorgungsämtern). Eine Ausgabe über die Gemeinden ist aus technischen Gründen nicht mehr möglich. Für den Ausweis wird ein Farbfoto in Passbildgröße benötigt, welches als digitalisiertes Lichtbild aufgedruckt wird.
Der bisherige Schwerbehindertenausweis in Papierform behält aber weiterhin seine Gültigkeit. Auch besteht keine Umtauschpflicht. Auf Wunsch werden jedoch alte, noch gültige Ausweise in neue Ausweise im Scheckkartenformat umgetauscht.
Das Versorgungsamt prüft auf Antrag die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und stellt den daraus resultierenden Grad der Behinderung (GdB) sowie gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest. Die medizinische Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Versorgungsmedizin - Verordnung.
Beträgt der Grad der Behinderung wenigstens 50, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis, auf dem der Grad der Behinderung und die gegebenenfalls zustehenden Merkzeichen eingetragen werden.
Die Feststellungen des Versorgungsamts sind Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderung die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können.
Wann liegt eine Behinderung vor?
Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an.
Welche Merkzeichen gibt es?
Bl
Blindheit
H
Hilflosigkeit
Gl
Gehörlosigkeit
G
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
aG
Außergewöhnliche Gehbehinderung
B
Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen
RF
- Blinde
- Nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
- Gehörlose oder Personen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- Behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens 80 und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
TBL
Taubblind
Weitere Infos zu den Voraussetzungen der Merkzeichen und zum Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit im Merkblatt "Merkzeichen und Erläuterungen" unter download.
Nachteilsausgleiche?
Je nach Höhe des Grades der Behinderung und dem Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale können Nachteilsausgleiche wie zum Beispiel Steuerermäßigungen, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (auch für Begleitperson), Parkerleichterungen, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Zusatzurlaub, begleitende Hilfen im Arbeitsleben, Kündigungsschutz und vieles mehr in Anspruch genommen werden.
Bitte wenden Sie sich, um die die notwendigen Auskünfte und Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche einzuholen, an die jeweils zuständigen Stellen (z. B. Finanzamt, Agentur für Arbeit, Integrationsfachdienst).
Wie lasse ich die Behinderung offiziell feststellen?
Die Feststellung des Grades der Behinderung und der Merkzeichen ist abhängig von einer Antragstellung. Der Antrag ist beim Landratsamt - Versorgungsamt schriftlich einzureichen. Der Antrag kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern oder bei einer Stadt/Gemeinde abgegeben werden.
Das Feststellungsverfahren kann erheblich beschleunigt werden, in dem bereits vorhandene Arzt- und Facharztberichte, Entlassungsberichte über Kur- oder Krankenhausaufenthalte dem Antrag in Fotokopie beigefügt werden.
Formulare und Informationen zum Verfahren und zur Antragstellung erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt - Versorgungsamt oder rechts unter "Formulare/Informationsmaterial".
Sozialamt / Versorgungsamt
- Telefon
- +49 7541 204 5722
- versorgungsamt@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 75, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5748
- versorgungsamt@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 75, Friedrichshafen
- Name
- Hirte
- Telefon
- +49 7541 204 5751
- versorgungsamt@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 75, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5761
- versorgungsamt@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 75, Friedrichshafen
- Telefon
- +49 7541 204 5692
- versorungsamt@bodenseekreis.de
- Gebäude
- Albrechtstraße 75, Friedrichshafen