Die wichtigsten Fragen und Antworten
Die rechtliche Betreuung ist ein flexibles Instrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen können. Der Betreuer/die Betreuerin unterstützt die betreute Person dabei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und macht von seiner/ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
Nach§ 1814 BGB kann ein Betreuer/eine Betreuerin nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person ein Unterstützungsbedarf besteht, der auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Von diesem Begriff sind sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten erfasst. Hierzu gehören psychische Erkrankungen, insbesondere infolge degenerativer Hirnprozessen wie z. B. Demenzerkrankungen oder Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen ab einem bestimmten Schweregrad, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen zählen dazu. Unter Behinderung fallen u. a. angeborene und während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erlittene Intelligenzminderungen.
Voraussetzung für die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin ist die Erforderlichkeit. Sie liegt nicht vor, wenn es andere Hilfen gibt und diese auch ausreichend sind. Hat eine Person eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht erteilt, geht diese der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vor. Sie sollten sich daher rechtzeitig über das Instrument der Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsbehörde oder Vertreterinnen/Vertretern rechtsberatender Berufe (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Notar/Notarin …) informieren.
Die rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung, die Entmündigung volljähriger Personen wurde in Deutschland 1992 abgeschafft. Durch die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin wird die betroffene Person auch nicht geschäftsunfähig oder einwilligungsunfähig. Wie vor der Einrichtung einer Betreuung können geschäfts- und einwilligungsfähige Betreute grundsätzlich weiterhin Entscheidungen treffen und Geschäfte tätigen.
Der Betreuer bzw. die Betreuerin wird grundsätzlich vom Betreuungsgericht ausgewählt und bestellt (§ 1816 BGB). Dabei hat das Gericht jedoch dem Wunsch des/der Betroffenen zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet.
Verbesserungen im Betreuungsrecht seit 2023
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Selbstbestimmung
Es stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns, § 1821 I BGB. In wichtigen Angelegenheiten hat der Betreuer/die Betreuerin eine Besprechungspflicht und darf nicht über den Kopf der betreuten Person hinweg entscheiden.
Mindeststandard für Eignung und Qualifikation in der Berufsbetreuung
Seit 2023 werden alle beruflichen Betreuer und Betreuerinnen von den Betreuungsbehörden registriert. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreuer/die Betreuerin über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt und eine ausreichende Sachkunde für diese Tätigkeit nachweist.
Mehr dazu unter Berufs-Betreuung
Erst wenn andere Hilfen
ausgeschöpft sind
Die neuen Vorschriften stellen klar, dass eine Betreuung nur eingerichtet wird, wenn andere Hilfen, etwa durch Angehörige, Nachbarn, Soziale Dienste und Behörden ausgeschöpft sind.
Mehr Unterstützung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Das Betreuungsrecht sieht für ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen die Möglichkeit vor, eine Vereinbarung mit einem Betreuungsverein abzuschließen. Durch erfahrene Fachkräfte führen die Vereine die ehrenamtlichen Betreuer/innen ein, bilden sie fort und beraten sie konstant und kompetent. Ehrenamtliche Betreuer/Betreuerinnen, die keine Angehörigen sind, dürfen in der Regel nur dann bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Bei Interesse an der Führung einer ehrenamtlichen Betreuung können Sie sich direkt an einen der Betreuungsvereine wenden.
Mehr dazu unter Ehrenamtliche Betreuung
Sozialamt / Betreuungsbehörde
- Telefon
- +49 7541 204 5292
- edith.hafner@bodenseekreis.de
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- +49 7541 204 3331
- cornelia.mutschler-hauff@bodenseekreis.de
- Telefon
- +49 7541 204 3213
- wilhelm-bernat.roethemeyer@bodenseekreis.de
- Telefon
- +49 7541 204 5082
- ugur.sahin@bodenseekreis.de
- Telefon
- +49 7541 204 3329
- ursula.schaefer@bodenseekreis.de
- Name
- Späth, Gabriele
- Telefon
- +49 7541 204 5083
- gabriele.spaeth@bodenseekreis.de
Postanschrift
Landratsamt Bodenseekreis
Sozialamt - Betreuungsbehörde
Glärnischstraße 1 - 3
88045 Friedrichshafen
Amtsgerichte
Amtsgericht Tettnang
Montfortplatz 1
88069 Tettnang
Amtsgericht Tettnang - Betreuungen
Amtsgericht Überlingen
Bahnhofstraße 8
88662 Überlingen
Amtsgericht Überlingen - Betreuungen
Betreuungsvereine
SKM Betreuungsverein e. V.
Geschäftsführer: Jürgen Göbel
Andreas-Strobel-Straße 6
88677 Markdorf-Ittendorf
Tel.: 07544 9646303
www.skm-bodensee.de
Diakonischer Betreuungsverein Bodensee e. V.
Geschäftsführer: Friedrich Theiss
Konstantin-Schmäh-Straße 30
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 9788970
www.diakonischer-bv-bodensee.de
Formulare
- Amtsgericht Tettnang
Anregung zur Einrichtung einer Betreuung (pdf)
- Amtsgericht Überlingen
Anregung zur Einrichtung einer Betreuung (pdf)