Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können?

Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Auch Familienangehörige dürfen diese Angelegenheiten nicht ohne Bevollmächtigung erledigen. Wenn nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wurde, erfolgt dann in der Regel die Anordnung einer rechtlichen Betreuung.

Dies kann vermieden werden, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt wird, solange man voll handlungs- und geschäftsfähig ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung und ist vom Gesetzgeber ein bewusst gewolltes Instrument zur Vermeidung von Betreuungen. In der Vorsorgevollmacht wird eine Person des persönlichen Vertrauens benannt, die dann im Bedarfsfall für den Vollmachtgeber/die Vollmachtgeberin im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise handelt. Die Vollmachtserteilung ist ein rein privates Rechtsgeschäft. Im Gegensatz zu einer rechtlich geführten Betreuung entfällt die staatliche Kontrolle. Nur in wenigen Fällen besteht eine Genehmigungspflicht. Kosten für die Ausübung der Vollmacht fallen nicht an.

Für die Erteilung der Vollmacht werden entsprechende Mustervordrucke empfohlen, die bei der Betreuungsbehörde erhältlich sind. Es ist zweckmäßig, die gewünschten Bevollmächtigten bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.Die Betreuungsbehörde beglaubigt auch die Unterschrift unter einer Vollmacht. Ist Grundstücksvermögen, ein Haus oder eine Eigentumswohnung vorhanden, wird eine Beurkundung durch einen Notar empfohlen.

Die Bevollmächtigten werden auf Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Betreuungsbehörde und den Betreuungsverein unterstützt und beraten.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass jemand krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen und keine Vorsorgevollmacht erteilt hat oder sie krankheitsbedingt nicht mehr erteilen kann. Hier geht es darum, die Auswahl eines Betreuers für den Fall, dass eine Betreuung eingerichtet werden soll, zu beeinflussen. Das Betreuungsgericht hat dann bei der Auswahl des Betreuers die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Dazu ist erforderlich, dass die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird, weshalb sie im Verfahren bei Gericht abzuliefern ist.

Postanschrift

Landratsamt Bodenseekreis
Sozialamt - Betreuungsbehörde
Glärnischstraße 1 - 3
88045 Friedrichshafen

Betreuungsvereine

SKM Betreuungsverein e. V.
Geschäftsführer: Jürgen Göbel
Andreas-Strobel-Straße 6
88677 Markdorf-Ittendorf
Tel.: 07544 9646303
www.skm-bodensee.de
 
Diakonischer Betreuungsverein Bodensee e. V.
Geschäftsführer: Friedrich Theiss
Konstantin-Schmäh-Straße 30
88045 Friedrichshafen
Tel.: 07541 9788970
www.diakonischer-bv-bodensee.de

Neuauflage der Vorsorgemappe

Die aktuelle Version der Vorsorgemappe liegt kostenfrei bei den Gemeindeverwaltungen und bei der Info beim Landratsamt Bodenseekreis zur Abholung bereit oder kann unter folgendem Link abgerufen werden:

Digital ausfüllbar können Sie die Vorsorgemappe hier herunterladen.